B 14 AS 61/20 C

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Osnabrück (NSB)
Aktenzeichen
S 24 AS 741/16 WA
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 15 AS 201/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 61/20 C
Datum
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 15. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.3.2019 unter Ablehnung von PKH für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15.6.2020 als unzulässig verworfen, weil weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ein Grund für die Zulassung der Revision ersichtlich war. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 30.7.2020 ebenfalls als unzulässig verworfen. Der Kläger hat nunmehr mit Schreiben vom 18.8.2020, beim BSG eingegangen am 21.8.2020, einen "Antrag auf Ergänzung gemäß § 140 SGG" des Beschlusses vom 15.6.2020 beantragt. Die Revision sei zuzulassen und PKH zu bewilligen.

2

Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 15.6.2020 ist als unzulässig zu verwerfen. § 140 Abs 1 Satz 1 SGG bestimmt: Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung auf den Beschluss vom 15.6.2020 entsprechend angewendet werden kann. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 140 SGG setzt aber jedenfalls voraus, dass der Kläger die Möglichkeit des Übergehens eines erhobenen Anspruchs oder des Kostenpunkts schlüssig aufzeigt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 140 RdNr 3). Hieran fehlt es.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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