L 7 SO 800/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 453/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 800/20 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gegenstand des am 18. Februar 2020 von der Antragstellerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 9 SO 453/20 ER) ist ihr Begehren auf eine (vorläufige) Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab August 2019, nachdem der Antragsgegner ihren Antrag vom 19. August 2019 durch Bescheid vom 21. Oktober 2019, freilich durch Widerspruch vom 25. Oktober 2019 angefochten, abgelehnt hatte. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2020 das einstweilige Rechtsschutzbegehren abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.

Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

3. Die Anordnungsvoraussetzungen für das einstweilige Rechtsschutzgesuch sind auch im Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Die Antragstellerin hat den nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, nämlich die besondere Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens, nicht glaubhaft gemacht.

Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt zunächst, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - juris). Im Übrigen besteht ein Anordnungsgrund, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Danach besteht ein Anordnungsgrund z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 4) und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rdnr. 12). Bei der Frage des Anordnungsgrundes können auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) oder nicht zu berücksichtigendes Einkommen (§ 82 SGB XII) handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - n.v.; Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 9; Senatsbeschluss vom 14. März 2019 - L 7 AS 634/19 ER-B - juris Rdnr. 8). Wie bereits dargelegt, beurteilt sich in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, im Beschwerdeverfahren mithin nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.

Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer aktuellen Notlage hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Zeit bis zur Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs (1. August 2019 bis zum 18. Februar 2020) ist eine durch Nichtleistung in der Vergangenheit aktuell fortwirkende Notlage nicht ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass die Antragstellerin eine Altersrente (netto monatlich 651,33 EUR) bezieht und damit ihren Lebensunterhalt weitgehend bestreiten konnte, wobei zugunsten der Antragstellerin ein Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 424,00 EUR und ab 1. Januar 2020 432,00 EUR angesetzt wird und die Frage, ob sie mit dem am 18. Oktober 1953 geborenen Richard Alfons Rabaa (R.) eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildet (§ 20 SGB XII; vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 6/18 R - juris Rdnr. 15) erst im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Auch war und ist die Antragstellerin in der Krankenversicherung der Rentner versichert, sodass ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz durchgehend sichergestellt war und ist. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Wohnung der Antragstellerin in der Vergangenheit Zahlungsrückstände bestehen und ihre Unterkunft auch nur gefährdet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 - juris Rdnr. 16). Vielmehr entnimmt der Senat den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingereichten Kontoauszügen, dass die Antragstellerin regelmäßig Zahlungen an ihre Tochter E. S., die nach ihren Angaben Vermieterin des Anwesens U. G. X in B. R. ist, erbracht hat. Dass Mietrückstände angefallen sind, hat die Antragsteller nicht vorbetragen. Dies ist auch nicht ersichtlich.

Vorliegend hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf nicht aus eigenen finanziellen Mitteln, insbesondere ihrem Einkommen, und mit zumutbarer Hilfe Dritter decken kann. Die Antragstellerin erzielt monatliche Renteneinkünfte in Höhe von 651,33 EUR. Zudem hat sie mit ihrem Beschwerdeschreiben vom 3. März 2020 vorgebracht, dass sie ihren Lebensunterhalt ergänzend mit "geliehenem Geld" bestreitet, mithin auf die Hilfe Dritter zugreifen kann. Dass eine weitere Hilfe durch Freunde und Familie nicht mehr möglich ist, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Im Übrigen wäre die Antragstellerin auch dann mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet, wenn zu ihren Gunsten eine einstweilige Anordnung erginge. Denn würde sich die einstweilige Anordnung im Hauptsacheverfahren nicht bestätigen, stünde dem Antragsgegner ein Rückerstattungsanspruch gegen die Antragstellerin zu (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 - B 1 KR 1/16 R - juris Rdnr. 8). Dieses, der Gewährung eines Darlehens vergleichbare Risiko würde ihr durch eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerade nicht abgenommen (z.B. Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 15).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2019 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist. Da der Antragsgegner die begehrte Leistung ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt hat, dürfte in diesem Verfahren über die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu befinden sein, und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 9). Mithin wird der Antragsgegner die maßgeblichen persönlichen Verhältnisse sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen haben. Die Antragstellerin hat es selbst in der Hand, in diesem Verfahren mitzuwirken und ihre persönliche Situation sowie ihre Wohnverhältnisse offenzulegen und bestehende Unklarheiten zu beseitigen. So wird sie im Hinblick auf die im Raum stehende eheähnliche Gemeinschaft mit R. (vgl. nochmals § 20 SGB XII; vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 6/18 R - juris Rdnr. 15) in erster Linie die Wohnverhältnisse und das Zusammenleben in dem Anwesen U. G. X in B. R. konkret zu beschreiben und die Umstände des Einzugs des R. (wohl September 2012) darzulegen haben. Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 480,00 EUR wird sie zudem im Einzelnen die Vertragsbeziehungen darzulegen und die aufgetretenen Widersprüche auszuräumen haben. So wird zunächst zu klären sein, ob und ggf. in welcher Höhe die Antragstellerin einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ihrer Tochter bzw. Töchter ausgesetzt ist (vgl. nur Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020 (Stand 8. Februar 2020), § 35 Rdnrn. 45). Insofern bestehen bisher Unklarheiten, welche konkreten Vereinbarungen zwischen wem und mit welchem Inhalt anlässlich des Einzugs der Antragstellerin in das Anwesen U. G. X in B. R. (wohl Januar 2012) und im weiteren Verlauf (Änderungen mit Eintritt in die Altersrente?) getroffen wurden. Die Antragstellerin behauptet, dass zwischen ihr und ihrer Tochter E. S., die nach Auskunft des Rechnungsamtes der Stadt B. R. neben den weiteren Töchtern der Antragstellerin Miteigentümerin ist (Vermerk des Antragsgegners vom 2. März 2020), ein mündlicher Mietvertrag bestehe, ohne dessen Inhalt konkret zu beschreiben. Nach Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem Anwesen U. G. X in B. R. um ein Zwei-Familienhaus. Dabei ist bereits nicht klar, ob der Antragstellerin das gesamte Haus von ihrer Tochter bzw. ihren Töchtern überlassen worden ist oder lediglich eine abgrenzbare Wohnung. Weiterhin ist unklar, ob die Gebrauchsüberlassung gegen ein Entgelt und ggf. in welcher Höhe erfolgt ist. Insofern behauptet die Antragstellerin, sie habe ihrer Tochter bis August 2019 eine Grundmiete in Höhe von 610,00 EUR geschuldet (entsprechende Zahlungen sind auch in den Kontoauszügen dokumentiert) und daneben die Verbrauchskosten wie Wasser, Abwasser, Heizung etc. getragen (insofern ist lediglich eine Zahlung an den Zweckverband Wasserversorgungsgruppe M. am 2. Juli 2019 in Höhe von 187,00 EUR in den Kontoauszügen dokumentiert). Ihrem Grundsicherungsantrag vom 19. August 2019 hat sie eine Mietbescheinigung beigefügt, wonach sie ihrer Tochter für eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Bad und Küche eine Grundmiete in Höhe von 380,00 EUR nebst Neben- und Heizkosten (einschließlich Wasser und Abwasser) in Höhe von 100,00 EUR schulde. Dazu im Widerspruch ist den von der Antragstellerin eingereichten Kontoauszügen zu entnehmen, dass sie nach wie vor die Aufwendungen für Wasser und Abwasser trägt (z.B. Lastschrift am 1. Oktober 2019). Auch hat die Antragstellerin bisher nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und ggf. welche Änderungen des Mietvertrages mit ihrer Tochter hinsichtlich des Mietobjekts und der Miethöhe zum 1. August 2019 vereinbart worden sind. Weiterhin ist nicht geklärt, auf welcher (vertraglichen) Grundlage R. in dem Anwesen U. G. X in B. R. wohnt, welche Räumlichkeiten er nutzt und wem er ggf. in welcher Höhe ein Entgelt schuldet. Auf den eingereichten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass R. auf das Konto der Antragstellerin bis August 2019 monatlich 400,00 EUR "Miete" überwiesen hat. Der vormalige Bevollmächtigte der Antragstellerin hat in der Widerspruchsbegründung vom 20. November 2019 (vgl. ferner Schreiben vom 12. Dezember 2019) R. als "Mitbewohner" bezeichnet, der nunmehr seine Zahlungen direkt an "den Vermieter" überweise. Ob R. neben der Antragstellerin Mitmieter der Wohnung, Mieter einer abgeschlossenen Wohneinheit oder Untermieter der der Antragstellerin von ihrer Tochter bzw. ihren Töchtern überlassenen Wohnung ist, ist bisher nicht ersichtlich. Für Letzteres spricht das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Zahlungen des R. Teil ihrer "Miete" gewesen seien (Schreiben vom 17. Februar 2020). Dazu im Wiederspruch hat sie bei ihrer Vorsprache am 27. Februar 2020 (Aktenvermerk vom 27. Februar 2020) behauptet, R. habe "einen eigenen Mietvertrag", ohne klarzustellen, mit wem (Untermietvertrag mit der Antragstellerin oder eigener Mietvertrag mit den Eigentümern). Auch sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse nicht klar und unmissverständlich dargelegt worden, sodass weitere Ermittlungen des Antragsgegners in Form eines Hausbesuchs Klarheit schaffen könnten. Wenn die skizzierten Unklarheiten und Widersprüche aufgeklärt sind, wird der Antragsgegner nach Maßgabe der §§ 42 Nr. 4a, 42a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu bestimmen haben.

Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner im Hinblick auf seine Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) die festzustellenden Umstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben bewerten und bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Hilfebedürftigkeit, Leistungen nach dem SGB XII gewähren wird. Unter den dargelegten Umständen ist der Senat der Auffassung, dass die Antragstellerin jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann und ihr der Verweis auf das anhängige Hauptsacheverfahren zumutbar ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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