L 7 R 1068/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 384/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1068/20 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. März 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum wiederholten Male die (Weiter-) Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der 1973 geborene Antragsteller absolvierte eine Ausbildung zum Fliesenleger und legte im Jahr 2000 die Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk ab. In diesem Beruf war er bis 2017 mit Unterbrechungen tätig. Mit Bescheid vom 26. November 2019 stellte das Landratsamt S. H. bei dem Antragsteller einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 seit dem 8. August 2019 fest.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Eine Kostenübernahme für das Studium der IT-Sicherheit an der Hochschule A. lehnte sie jedoch ab. Dennoch immatrikulierte sich der Antragsteller zum Wintersemester 2018/2019.

Nach verschiedenen Gerichtsverfahren schlossen die Beteiligten im Rahmen des vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahrens L 11 R 12/19 schließlich einen Vergleich, wonach die Antragsgegnerin dem Antragsteller als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für das Studium der IT-Sicherheit an der Hochschule A. Maßnahmekosten (Semestergebühren), Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe, Fahrtkosten in gesetzlicher Höhe, die Erstattung der Kosten für den bereits angeschafften Laptop in Höhe von 610 Euro, einen orthopädischen Arbeitsstuhl, Verpflegungsgeld in gesetzlicher Höhe sowie die erforderlichen Lernmittel bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums, längstens bis zur Regelstudienzeit oder zu dem Abbruch des Studiums bzw. dem Ausschluss von der Hochschule gewährt. Der Antragsteller verpflichtete sich, dem Antragsgegner zu Beginn eines jeden Semesters eine Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise über den Fortschritt des Studiums aus dem vorherigen Semester vorzulegen.

Mit Bescheiden vom 17. Mai 2019 und 5. Juni 2019 setzte die Antragsgegnerin den Vergleich um.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2019 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller darüber hinaus eine Weiterbildungsmaßnahme an der Deutschen Angestellten Akademie (DAA).

Am 5. September 2019 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er ein Urlaubssemester beantragt habe, um sich um pflegebedürftige Verwandte zu kümmern. Er leide zudem unter einem Tinnitus, weshalb ihm eine Teilnahme an den Vorlesungen der Hochschule derzeit nicht möglich sei. Er bitte daher um Übernahme der Kosten weiterer Kurse an der DAA. Aufgrund seiner Hüftprobleme könne er zudem nicht mehr schmerzfrei in seinen PKW ein- und aussteigen, auch das Kuppeln bereite ihm große Schmerzen. Für die weitere Teilnahme an den Vorlesungen der Hochschule A. benötige er daher ein neues Auto mit Automatikgetriebe und höherem Einstieg. Er bitte um Prüfung, ob eine KFZ-Beihilfe in Betracht komme.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2019 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung einer KFZ-Beihilfe ab. Mit weiterem Bescheid vom 23. Oktober 2019 lehnte die Antragsgegnerin zudem die Kostenübernahme für die Teilnahme an Online-Kursen der DAA ab. Nach Anhörung des Antragstellers (Schreiben vom 23. Oktober 2019) hob die Antragsgegnerin darüber hinaus mit Bescheid vom 18. November 2019 den Bescheid vom 17. Mai 2019 über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form des Studiums ab dem 9. November 2019 auf. Die Anspruchsvoraussetzungen seien durch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen nachträglich weggefallen. Die Krankenkasse habe darüber informiert, dass der Antragsteller seit dem 16. September 2019 arbeitsunfähig sei. Krankmeldungen seien jedoch nicht eingereicht worden. Außerdem lägen die Leistungsnachweise der Fachhochschule A. zwischenzeitlich vor. Nach der Studien- und Prüfungsordnung seien pro Semester mindestens 30 Credit Points (CP) zu erreichen. Für die ersten beiden Semester habe der Antragsteller entsprechende CP nicht erzielt. Aufgrund der Leistungsnachweise, der langen Arbeitsunfähigkeitszeit und der Tatsache, dass für das 3. Semester ein Urlaubssemester beantragt worden sei, sei der zuständige Rehafachberater zu der Auffassung gelangt, dass ein erfolgreicher Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit nicht mehr zu erwarten sei. Dies würde der Antragsteller in seinem Schreiben vom 24. September 2019 auch selbst bestätigen. Darin schildere er, dass er ein kognitives Defizit habe, welches ihn daran hindere, mit den Mitkommilitonen mitzuhalten. Ebenfalls mit Bescheid vom 18. November 2019 lehnte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme für einen Fahrdienst/Taxidienst ab.

Am 8. November 2019 stellte der Antragsteller unter Übersendung der Ablehnungsbescheide vom 4. Oktober 2019 und vom 23. Oktober 2019 sowie des Anhörungsschreibens vom 23. Oktober 2019 zum beabsichtigten Abbruch der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form des im September 2018 angetretenen Studiums zum 8. November 2019 und zur Einstellung des hierfür gewährten Übergangsgeldes bei dem Sozialgericht Heilbronn (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, welchen das SG mit Beschluss vom 2. Januar 2020, dem Antragsteller am 7. Januar 2020 zugestellt, ablehnte (Az. S 6 R 3529/19 ER). Offenbleiben könne, ob die Anträge des Antragstellers bestimmt genug seien. Der Antragsteller wende sich in diesem gerichtlichen Verfahren gegen eine Vielzahl von Entscheidungen der Antragsgegnerin. Es sei aber schwierig zu bestimmen, welches konkrete Rechtsschutzziel der Antragsteller verfolge. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und damit einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass der Antragsteller in den ersten beiden Semestern die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht habe. Es sei daher nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller das Studium erfolgreich abschließen werde. Dies sei aber eine Voraussetzung für die begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ob der Antragsteller einen Anspruch auf KFZ-Hilfen habe, sei bislang ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei auch kein Anordnungsgrund gegeben. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens sei nicht ersichtlich.

Gegen die Bescheide vom 4. Oktober 2019, 23. Oktober 2019 und 18. November 2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 5. Februar 2020 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers gegen ihre Bescheide vom 4. Oktober 2019 (Ablehnung Kraftfahrzeughilfe), 23. Oktober 2019 (Ablehnung Online-Kurse) und 18. November 2019 (Abbruch der Maßnahme und Ablehnung eines Fahrdienstes) zurück.

Am 12. Februar 2020 hat der Antragsteller hiergegen Klage bei dem SG erhoben (S 13 R 385/20) und zugleich einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Antragsgegnerin sei an den vor dem LSG Baden-Württemberg geschlossenen Vergleich gebunden und habe vertragliche Leistungen rückwirkend ab November 2019 zu leisten. Darüber hinaus habe sie wegen des Eintritts der Genehmigungsfiktion sowohl KFZ-Beihilfe in Höhe von 20.500 Euro zu leisten wie auch die Kosten für die beantragten Online-Kurse bei der DAA zu übernehmen. Eine Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem Schreiben der Hochschule A. vom 3. Februar 2020, wonach er eine Rückmeldung zum Sommersemester 2020 nur durch Bezahlung eines Betrages in Höhe von 149 Euro zuzüglich einer Säumnisgebühr von 10 Euro bis 12. Februar 2020 vornehmen könne und er anderenfalls zum 29. Februar 2020 aufgrund nicht bezahlter Abgaben und Entgelte exmatrikuliert werde. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Die Hochschule A. hat auf Nachfrage des SG mitgeteilt, dass der Antragsteller die Gebühren für das Sommersemester innerhalb der Nachfrist beglichen habe und somit für dieses Semester eingeschrieben worden sei. Vorsorglich weise man darauf hin, dass dem Antragsteller der Verlust des Prüfungsanspruches drohe, da er bislang in 3 Semestern lediglich 23 ECTS-Creditpunkte erreicht habe, wobei die meisten hierbei aus Anrechnung außerhochschulischer Leistungen anerkannt worden seien. Sollleistung eines Studierenden bei normalen Verlauf seien 30 ECTS-Punkte pro Semester. Falls das Verfahren mit dem Verlust des Prüfungsanspruchs ende, würde eine Exmatrikulation zum Ende des Semesters (31. August 2020) wirksam.

Mit Beschluss vom 16. März 2020 hat das SG den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Sowohl die (sinngemäß) begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (hinsichtlich des Abbruchs der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Form des Studiums) als auch die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hinsichtlich der Gewährung einer KFZ-Beihilfe und der Übernahme der Kosten für die Online-Kurse bei der DAA) seien unzulässig. Denn sowohl Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als auch Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG würdenin formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, wenn die Beschwerde ausgeschlossen oder nicht fristgerecht eingelegt werde. Die materielle Rechtskraft führe dazu, dass ein erneuter Antrag mit gleichem Inhalt wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig sei. Eben dies sei vorliegend im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des SG vom 2. Januar 2020, S 6 R 3529/19 ER der Fall, denn bereits in diesem Verfahren habe sich der Antragsteller gegen die auch in dem vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Bescheide vom 4. Oktober 2019, 23. Oktober 2019 und 18. November 2019 gewandt. Die Sach- und Rechtslage habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung nicht geändert. Im Übrigen sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch unbegründet. Eine offenbare Rechtswidrigkeit vermöge das Gericht nicht zu erkennen und verweise insoweit nach summarischer Prüfung auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen. Auch eine Eilbedürftigkeit bestehe nicht (mehr). Soweit der Antragsteller zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehre, sei diese ebenfalls – über die dargestellte Unzulässigkeit hinaus – mangels eines Anordnungsgrundes unzulässig.

Gegen den ihm am 17. März 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26. März 2020 Beschwerde bei dem SG erhoben. Der Beschluss verletze ihn in seinen höchstpersönlichen Rechten und halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das SG habe erhebliche entscheidungsrelevante Aspekte nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Die verminderte CP-Zahl (Credit Points) beruhe auf Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten habe. Dies sei auch der Grund, warum er nicht im Oktober 2020 exmatrikuliert werden könne. Entgegen der Ansicht des SG seien die beantragten Online-Kurse anrechnungsfähig. Im Übrigen verkenne das SG, dass bei dem Antragsteller durchaus eine Schwerbehinderung vorliege, weshalb er der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 40 form- und fristgerecht widersprochen habe, so dass der Vorgang in der Schwebe hänge. Der vor dem LSG geschlossene Vergleich sei weiterhin wirksam, weshalb er einen Anspruch auf die Gewährung des Übergangsgeldes und der Fahrkostenpauschale rückwirkend seit November 2019 habe. Die Annahme, der Beschluss des SG vom 2. Januar 2020 sei in Rechtskraft erwachsen, sei aus verschiedenen Gründen unzutreffend. Soweit das SG zudem annehme, die Sachlage habe sich nicht geändert, gehe dies fehl, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Februar 2020 den berufsbedingten Mehrbedarf der zwingend erforderlichen Hörhilfenversorgung abgelehnt habe. Aufgrund des störenden Tinnituspfeiftons sei der Antragsteller lern- und prüfungsunfähig.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgericht Heilbronn vom 16. März 2020 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage (S 13 R 385/20) gegen den Bescheid vom 18. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2020 (Abbruch der Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben in Form des dreijährigen Studiums der IT-Sicherheit) festzustellen bzw. anzuordnen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Form einer Kostenübernahme für Online-Kurse bei der DAA und Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

Gegen den Beschluss des SG vom 2. Januar 2020, welcher dem Antragsteller am 7. Januar 2020 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller ebenfalls mit Schreiben vom 26. März 2020 Beschwerde erhoben (Az. L 7 R 1069/20 ER-B).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten erster und zweiter Instanz einschließlich der beigezogenen Akte des Verfahrens L 11 R 12/19 sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

2. Wie das SG zutreffend festgestellt hat, erweist sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch bereits als unzulässig.

Dem am 12. Februar 2020 erneut gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz steht bereits die Rechtskraft des Beschlusses der 6. Kammer des SG Heilbronn (S 6 R 3529/19 ER) entgegen, denn auch Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind (analog § 141 SGG) der materiellen Rechtskraft fähig (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur zuletzt Beschluss vom 16. August 2018 – L 7 SO 2248/18 ER-B m.w.N., juris; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rdnrn. 19a, 44a; ders. § 141 Rdnr. 5; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2017, Rdnrn. 40 ff. m.w.N.). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. Juni 2007 – B 6 KA 27/06 R, juris Rdnr. 21). Ein derartiges Bedürfnis besteht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 18. Dezember 1991 – II B 112/91, juris Rdnr. 21). Ist daher ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rdnrn. 19a, 44a). Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann jedoch trotz früherer rechtskräftiger Ablehnung dann wiederholt gestellt werden, wenn nach der früheren Entscheidung neue Tatsachen entstanden sind, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen (Beschluss des Senats vom 16. August 2018 – L 7 SO 2248/18 ER-B, juris Rdnr. 5). Vorliegend hat die 6. Kammer des SG Heilbronn mit Beschluss vom 2. Januar 2020 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Abbruchs der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Form des dreijährigen Studiums der IT-Sicherheit sowie der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Form einer KFZ-Beihilfe als auch in der Form der Kostenübernahme für Online-Kurse bei der DAA abgelehnt. Rechtskräftig wurde diese Entscheidung, die dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Januar 2020 zugestellt worden ist, mit Ablauf der Beschwerdefrist am 7. Februar 2020 (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tage – L 7 R 1069/20 ER-B, n.v.). Unbeachtlich ist, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheiden vom 5. Februar 2020 die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4. Oktober 2019, 23. Oktober 2019 und 18. November 2019 zurückgewiesen hat. Denn in den Widerspruchsbescheiden hat die Antragsgegnerin in der Sache keine neue Entscheidung getroffen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, es seien insoweit neue Tatsachen entstanden, als die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Februar 2020 weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Form der Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten abgelehnt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Ablehnung weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mag für sich zum Gegenstand eines neues Eilverfahrens gemacht werden können, nachdem sie bislang – anders als die Ablehnung der Versorgung mit Hörhilfen durch die Krankenkasse bzw. die Berufsgenossenschaft – noch nicht Gegenstand eines solchen war, eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigt sie jedoch nicht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Heilbronn vom 16. März 2020 war daher zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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