L 7 AY 1364/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AY 792/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 1364/20 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegenstand des am 9. März 2020 beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von "ungekürzten" Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 4. März 2020 bis zu einer "rechtskräftigen Entscheidung" in den beim SG anhängigen Klageverfahren S 11 AY 1204/19 (Bescheide vom 5. November 2018, 16. November 2018 und 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2019 betreffend eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019), S 11 AY 3809/19 (Bescheide vom 27. August 2019 und 12. September 2019 in der Fassung des Bescheids vom 9. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2019 betreffend eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30. November 2019) und S 13 AY 430/20 (Bescheid vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2020 in der Fassung des Bescheids vom 24. Januar 2020 betreffend eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020), längstens bis zum 4. September 2020), nachdem der Antragsgegner durch Bescheid vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2020 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Mai 2020 Leistungen gem. § 1a Abs. 3 AsylbLG in Höhe von 630,51 EUR (Dezember 2019: 183,00 EUR + 447,51 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung), in Höhe von 637,51 EUR (Januar 2020: 190,00 EUR + 447,51 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und in Höhe von 636,40 EUR (Februar 2020 bis Mai 2020: 190,00 EUR + 446,40 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bewilligt hatte. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. März 2020 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des SG wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.

Vorliegend kommt - wie vom SG zutreffend erkannt - allein der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungs-grund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

3. Die Anordnungsvoraussetzungen liegen auch im Beschwerdeverfahren nicht vor.

a. Soweit der Antragsteller für die Zeit ab 1. Juni 2020 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 13 AY 430/20, längstens bis zum 4. September 2020, begehrt, ist das einstweilige Rechtsschutzgesuch bereits unzulässig. Denn die Zeit ab 1. Juni 2020, die außerhalb des Streitgegenstandes des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 13 AY 430/20 liegt, kann nicht statthaft zum Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemacht werden. Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG; ferner Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - L 7 AS 4120/16 ER-B - juris Rdnr. 5 m.w.N.) und kann deshalb auch nicht über diesen in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen (Karl in jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017 (Stand 15. Mai 2020), § 172 Rdnr. 141). Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2020 - L 3 AS 4073/19 ER-B - juris Rdnr. 27; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B - juris Rdnr. 3; Bayerisches LSG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - L 11 AS 323/12 B ER; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 57), denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG); vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 146/09 B - juris Rdnr. 7; Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 - juris Rdnr. 13 m.w.N.) wird in einem Klageverfahren ein Bescheid, mit dem existenzsichernde Leistungen für einen bestimmten Zeitraum bewilligt wurden, alleiniger Streitgegenstand und ein Bescheid über einen nachfolgenden Zeitraum wird nicht analog § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Daher ist stets für jeden neuen Bewilligungszeitraum ein weiteres Klageverfahren und damit auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2020 - L 3 AS 4073/19 ER-B - juris Rdnr. 27 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann somit der Streitgegenstand nicht weiterreichen als der vom Antragsgegner bereits durch Bescheid geregelte Zeitraum. Vorliegend hatte der Antragsgegner durch Bescheid vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2020 laufende Leistungen nach dem AsylbLG zeitlich befristet bis zum 31. Mai 2020 bewilligt, die allein Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 13 AY 430/20 sind. Auf dieses Verfahren hat der Antragsteller sowohl in seiner Antragsschrift vom 4. März 2020 als auch seiner Beschwerdeschrift vom 29. April 2020 Bezug genommen. Der Verweis auf die beim SG gleichfalls anhängigen Klageverfahren S 11 AY 1204/19 und S 11 AY 3803/19 geht bereits deshalb ins Leere, weil diese Klageverfahren ausschließlich abgeschlossen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen. Für die Zeit ab 1. Juni 2020 liegt ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten (bis Bl. 1067) weder ein Fortzahlungsantrag des Antragstellers noch eine Bewilligungsentscheidung des Antragsgegners vor.

b. Der Antragsteller hat für die Zeit vom 4. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner in dem Bescheid vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Januar 2020 zeitlich befristet auf sechs Monate (§ 14 Abs. 1 AsylbLG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.) verfügte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG dürfte nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung jedenfalls in der hier streitigen Zeit, auch im Hinblick auf die zuvor verfügten Anspruchseinschränkungen (vgl. § 14 Abs. 2 AsylbLG), rechtmäßig sein. Der Senat weist die Beschwerde des Antragstellers aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung, die im Wesentlichen der Vorgängerfassung entspricht, vorliegen. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 (Inhaber einer Duldung und vollziehbar Ausreisepflichtige), bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Das SG hat im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass aus dem vom Antragsteller selbst zu vertretenden Verhalten aufenthaltsbeendende Maßnahmen bisher nicht vollzogen werden konnten. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller dagegen in der Sache keine Einwendungen erhoben. Vielmehr hat er eingeräumt, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart (A 2 K 2240/17) seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2017 betreffend seinen Wiederaufnahmeantrag zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf die geltend gemachte psychische Erkrankungen (vgl. die im Wesentlichen inhaltsgleichen Atteste des Facharztes Asadollah vom 23. März 2017 und 20. September 2018) abgewiesen hat (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 25. Mai 2020), sodass mit Tatbestandswirkung feststehen dürfte, dass ein Abschiebehindernis wegen der Erkrankung des Antragstellers als (weitere) Ursache für die Nichtvollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht besteht (BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rdnr. 26), was das SG durch Beiziehung der Ausländerakten sowie der Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu verifizieren vermag. Dass das Verhalten des Antragstellers nicht mehr kausal für die Nichtdurchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist, hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet. Zwar ist im Anwendungsbereich des § 1a Abs. 3 AsylbLG das Erfordernis der Kausalität nur erfüllt, wenn keine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Leistungsberechtigten liegenden Sachverhalte mitursächlich für den Nichtvollzug der Abschiebung sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rdnr. 27). Nur in den Fällen eines Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten, das monokausal für seine Nichtabschiebung ist, ist die Gewährung von abgesenkten Leistungen verfassungsgemäß und verstößt die damit verbundene Einschränkung im Einzelfall insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rdnr. 27; Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 - juris Rdnr. 37). Vorliegend hat die Ausländerbehörde im Hinblick auf den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers zum Abschiebungsverbot jedenfalls nach dessen Ablehnung durch Bescheid vom 30. Januar 2017 aufenthaltsbeendende Maßnahmen aber nicht etwa faktisch ausgesetzt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rdnr. 27), sondern war und ist weiterhin bestrebt, zunächst die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers festzustellen und sodann die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers durchzusetzen. So hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Verfügung vom 10. Oktober 2017 eine persönliche Vorsprache des Antragstellers am 19. Oktober 2017 zwecks Identitätsklärung unter Zuhilfenahme einer Delegation aus Gambia angeordnet, die wegen des gezeigten Verhaltens des Antragstellers - wie bereits im Juli 2011 - zu dem Ergebnis geführt hat, dass keine Staatsangehörigkeit gambischer Herkunft festgestellt werden konnte. Weiterhin hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 10. April 2018 den Antrag des Antragstellers auf Gestattung einer Beschäftigung aufgrund der ungeklärten Identität und des fehlenden Passes nicht gestattet. Die Ausländerbehörde hat ausdrücklich u.a. unter dem 15. Januar 2018, 17. Juli 2019, 11. November 2019 und 25. November 2019 bestätigt, dass der Antragsteller fortlaufend an der Beschaffung von Identitätspapieren nicht mitgewirkt hat, obwohl die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16. April 2014 nach wie vor maßgeblich ist und der Antragsteller auch durch den Antragsgegner (z.B. Schreiben vom 13. August 2018, 3. Dezember 2018 und 6. November 2019) auf seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten, u.a. die Beschaffung von Nachweisen über seine Identität bei Familienangehörigen in seinem - ihm selbst bekannten - Herkunftsland, nachdrücklich hingewiesen worden ist. Solange die Identität des Antragstellers und seine Herkunft ungeklärt sind, geht die pauschale Behauptung des Antragstellers, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien nicht möglich, ins Leere. Denn diese Behauptung ist nicht konkret überprüfbar. Weder sind Abschiebungen wegen der Corona-Pandemie gänzlich ausgeschlossen noch lässt sich im Hinblick auf die als ungeklärt anzusehende Herkunft des Antragstellers beurteilen, ob aufenthaltsbeende Maßnahme bezogen auf sein konkretes Herkunftsland ausgeschlossen sind.

Zwingende Rechtsfolge ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG, dass im Regelfall nur noch eingeschränkte Leistungen i.S.d. § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zur Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege zu gewähren sind. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung bzgl. Inhalt und Form der abgesenkten Leistungen. Im vorliegenden Einzelfall bestehende besondere Umstände, die ausnahmsweise nach § 1a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AsylbLG die Gewährung weiterer Leistungen an den Antragsteller rechtfertigen könnten, hat dieser weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, zumal der Antragsgegner u.a. im Bescheid vom 28. November 2019 auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Auch dürfte § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG keine Ermessensvorschrift darstellen (vgl. Oppermann in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020 (Stand 22. Mai 2020), § 1a AsylbLG Rdnr. 38) Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die entsprechenden Leistungen zur Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege bewilligt, was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt.

Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Senat ist im vorliegenden Verfahren nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 1a Abs. 3 AsylbLG überzeugt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157; Senatsurteile vom 8. November 2018 - L 7 AY 4468/16 - juris Rdnrn. 47 ff. und vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnr. 36 jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - L 7 AY 4099/18 ER-B - (n.v.); Siefert, AsylbLG, 2018, § 1a Rdnr. 39; ferner Senatsbeschluss vom 27. November 2019 - L 7 SO 3873/19 ER-B - juris Rdnr. 15 ff.; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - juris Rdnrn. 38 f. zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -; vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - L 8 AY 14/19 B ER - juris Rdnrn. 41 ff.; Kreßel in NZS 2019, 730/737). Auch soweit die Auffassung vertreten wird, es sei sozialpolitisch fragwürdig, ob sich der Gesetzgeber seiner sozialen Verantwortung für Menschen, die er weitgehend unkontrolliert in sein Land gelassen habe, dadurch entziehen könne, dass er die komplette Streichung von Sozialleistungen im Bereich des soziokulturellen Existenzminimums als Steuerungsinstrument nutze, um Menschen zur Ausreise zu motivieren oder zur Beendigung des Aufenthalts zu bewegen; dies sollte Aufgabe des Ausländerrechts bleiben, mit dessen Hilfe diese Menschen ausländerrechtlich möglichst zeitnah wieder in ihr Heimatland zurückgeführt werden, wenn sie hier keine Bleibeperspektive haben (vgl. Oppermann, a.a.O., Rdnr. 209), zeigt gerade die vorliegende Konstellation des ungeklärten Herkunftslandes, dass ausländerrechtliche Maßnahmen ohne die geforderte Mitwirkung des Antragstellers nicht möglich sind. Im Übrigen schließt das Verbot, die Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums zu relativieren (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rdnr. 120), Leistungskürzungen bis hin zum völligen Leistungsausschluss trotz objektiv fehlender finanzieller Mittel des Betroffenen nicht aus (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - juris, insbesondere Rdnr. 209; vgl. auch Lange in jurisPR-SozR 2/2020 Anm. 1 zur begrenzten Übertragbarkeit dieser Entscheidung des BVerfG auf die Regelung des § 1a AsylbLG). Vorliegend ist entscheidend, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, die ihm abverlangten Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und das sanktionierte Verhalten zu beenden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

5. Der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH zutreffend abgelehnt, sodass auch insoweit die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg hat.

6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved