L 10 AS 868/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 317/19 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 868/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2019 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Cottbus zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zunächst, ob die von den Klägern vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus erhobene Klage als zurückgenommen gilt.

Die 1959 geborene Klägerin zu 1 und ihr 1945 geborener Ehemann sind die Eltern des 1997 geborenen Klägers zu 2, der 1998 geborenen Klägerin zu 3 und der 2000 geborenen Klägerin zu 4. Die Kläger wohnten auch im streitigen Zeitraum zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1 in einer Mietwohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse.

Im streitigen Zeitraum bezog die Klägerin zu 1 Kindergeld für die Kläger zu 2 bis 4 und ihr Ehemann eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Beklagte gewährte den Klägern jeweils Arbeitslosengeld II für Mai 2016 bis Oktober 2016 (Bescheid vom 20. April 2016). Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Kläger jeweils höhere Leistungen für Mai 2016 bis Oktober 2016 begehrten, rügten sie, der Beklagte sei in der Summe von zu hohen monatlichen Kindergeldzahlungen ausgegangen. In der Folge änderte der Beklagte die Leistungsansprüche der Kläger zunächst für Mai 2016 bis Oktober 2016 dahingehend, dass er der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 4 jeweils höhere Ansprüche für diesen Zeitraum zuerkannte und die Ansprüche des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 jeweils für diesen Zeitraum absenkte, wobei der Beklagte als Grund der Änderung die Überprüfung der Kindergeldzahlungen angab (Änderungsbescheid vom 23. Mai 2016). Schließlich änderte der Beklagte wegen der Anpassung der Rente des Ehemanns der Klägerin zu 1 zum 01. Juli 2016 die Leistungsansprüche der Kläger für August 2016 bis Oktober 2016 erneut, wobei die den Klägern zu 1 bis 3 zuerkannten Leistungsansprüche für diesen Zeitraum nunmehr hinter den ursprünglichen Bewilligungen für diesen Zeitraum zurückblieben, während die der Klägerin zu 4 zuerkannten Leistungsansprüche für diesen Zeitraum zwar hinter der vorangegangenen Bewilligung für diesen Zeitraum zurückblieben aber höher ausfielen als die ursprüngliche Bewilligung für diesen Zeitraum (Änderungsbescheid vom 12. Juli 2016). Zudem hob der Beklagte die den Klägern für Juli 2016 zuerkannten Leistungsansprüche in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen der ursprünglichen Bewilligung für diesen Monat und der ersten Änderungsbewilligung auf und forderte von den Klägern jeweils Erstattung, und zwar von der Klägerin zu 1 in Höhe von 17,69 EUR und von den Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils in Höhe von 8,44 EUR (erster Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2016 ) und von dem Kläger zu 2 in Höhe von 10,17 EUR (zweiter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Juli 2016). Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte als unbegründet zurück; die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen könnten nur in Höhe von 20 vH erstattet werden, weil nur der Widerspruch für die Klägerin zu 4 erfolgreich gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2016). Gegenstand des Widerspruchsverfahrens seien gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Änderungsbescheide vom 23. Mai 2016 und vom 12. Juli 2016 geworden.

Die Kläger haben "gegen den Bescheid vom 20.04.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.05.2016 und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2016" vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus Klage erhoben (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2016), die unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1966/16 registriert wurde. Der Klage beigefügt waren der Bewilligungsbescheid vom 20. April 2016, das Widerspruchsschreiben vom 12. Mai 2016, die Änderungsbescheide vom 23. Mai 2016 und vom 12. Juli 2016, die beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12. Juli 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2016. Mit der Klage haben die Kläger zugleich um Übersendung der Verwaltungsakte in die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten gebeten; die Klagebegründung erfolge danach. Es könne aber bereits jetzt festgestellt werden, dass der Beklagte die Erfolgsquote des Widerspruchsverfahrens falsch ermittelt habe. Da der Widerspruch hinsichtlich der Klägerin zu 4 erfolgreich gewesen sei, seien deren Kosten auch in voller Höhe zu erstatten. Die von der Beklagten errechnete Gesamtquote widerspreche den Grundsätzen der Kostenlastverteilung bei subjektiver "Klagehäufung".

Mit der Klageeingangsmitteilung vom 29. September 2016 hat das SG den Klägern aufgegeben, innerhalb von vier Wochen zu erläutern, woraus sich eine Beschwer ergebe und innerhalb dieser Frist, die Klage zu begründen. Akteneinsicht werde (nur) im SG gewährt, weil die Verwaltungsakten in der Sache S 25 AS 6358/13 verschollen seien, nachdem sie an den Prozessbevollmächtigten der Kläger versandt worden seien. Soweit dieser vortrage, er habe keine Zeit, bei Gericht Einsicht in die Verwaltungsakte zu nehmen, sei zu sagen, dass er im Prinzip jede Woche mehrmals bei Gericht Termine wahrnehme und anlässlich dieser Termine – etwa in Verhandlungspausen – ohne Weiteres auch Einsicht in die Verwaltungsakten nehmen könne.

Nachdem die Erinnerung des SG an die Erfüllung der mit der Eingangsmitteilung erteilten Auflagen (Schreiben vom 09. November 2016) fruchtlos geblieben war, hat die Geschäftsstelle des SG mit Schreiben vom 13. Januar 2017, das auf einer Verfügung des zuständigen Kammervorsitzenden des SG vom 28. Dezember 2016 beruhte und dessen Namen enthielt, die Kläger aufgefordert, anzugeben, ob und wenn ja, aufgrund welcher Tatsachen eine Beschwer gegeben sein solle. Die Klage solle – wie angekündigt – begründet werden. Die Klage gelte gemäß § 102 Abs 2 SGG als zurückgenommen, wenn die Klägerseite das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe. Die Fiktion der Klagerücknahme erledige den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Auf die ihnen am 17. Januar 2017 zugestellte (erste) Betreibensaufforderung haben die Kläger nicht innerhalb der ihnen gesetzten Dreimonatsfrist reagiert. Daraufhin hat das SG unter dem 26. Mai 2017 die Klage als zurückgenommen ausgetragen und dies (allein) dem Beklagten mitgeteilt.

Am 13. Juni 2017 haben die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das Verfahren sei nicht durch Rücknahmefiktion beendet. Es werde bestritten, dass das Original der Betreibensaufforderung durch den Kammervorsitzenden unterzeichnet worden sei. Darüber hinaus sei sie ermessensfehlerhaft, weil ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Arbeitsüberlastung dem Gericht bekannt sei, bereits in der Klageschrift erklärt habe, eine Klagebegründung erst nach Einsicht in die Akte erstellen zu wollen und dabei ausdrücklich um deren Übersendung in seine Kanzlei gebeten habe. Das Gericht habe daher davon ausgehen müssen, dass bei Verweigerung der Akteneinsicht kein weiterer Vortrag bis zur mündlichen Verhandlung erfolgen solle. Dies gelte auch weiterhin (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2017).

Nach erneuter Eintragung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1758/17 WA und der Bekräftigung der Kläger, wonach für eine Klarstellung des Klagebegehrens Akteneinsicht im Wege der Übersendung in die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten erforderlich sei (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2018), hat der Kammervorsitzende des SG den Klägern erneut mitgeteilt, dass Akteneinsicht nur beim SG gewährt werde (Schreiben vom 17. April 2018). Mit Schreiben vom 27. September 2018, das mit der ersten Betreibensaufforderung inhaltsgleich war und auf einer Verfügung des zuständigen Kammervorsitzenden vom 14. September 2018 beruht hat, hat die Geschäftsstelle des SG die Kläger erneut aufgefordert, das Verfahren zu betreiben. Auf diese ihnen am 01. Oktober 2018 zugestellte (zweite) Betreibensaufforderung haben die Kläger am 30. Oktober 2018 angegeben, sie seien beschwert, weil das Gericht ihre Klage als "fiktiv zurückgenommen" ansehe, obgleich eine fiktive Klagerücknahme nicht vorliege (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2018). Nachdem der Kammervorsitzende den Klägern hatte mitteilen lassen, dass er in dem Schreiben vom 30. Oktober 2018 kein hinreichendes Betreiben des Verfahrens sehe (Schreiben vom 10. Dezember 2018), haben die Kläger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen; zugleich haben sie Verzögerungsrüge erhoben (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2018).

Unter dem 27. Januar 2019 hat das SG den Rechtsstreit als durch Klagerücknahme erledigt austragen lassen und dies (allein) dem Beklagten mitgeteilt.

Am 22. Februar 2019 haben die Kläger die Fortführung der Verfahren S 2 AS 1966/16 und S 2 AS 1758/17 WA beantragt. Auf die widersinnigen Ausführungen des Gerichts komme es nicht an (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2019).

Nach erneuter Eintragung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 2 AS 317/19 WA hat das SG festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gelte; der Beklagte habe keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten; dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite wurden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 150,00 EUR auferlegt (Urteil vom 25. April 2019).

Die Kläger haben gegen dieses Urteil – entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung – Berufung eingelegt (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 2019), die unter dem Aktenzeichen L 10 AS 1096/19 geführt wurde. Mit der von den Klägern zeitgleich eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG (weiterer Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 2019), die unter dem Aktenzeichen L 10 AS 1094/19 NZB registriert wurde, haben sie als Verfahrensfehler ua gerügt, das SG habe zu Unrecht angenommen, das Verfahren sei durch Rücknahmefiktion beendet worden.

In dem unter dem Aktenzeichen L 10 AS 1096/19 geführten Berufungsverfahren hat der Berichterstatter des Senats den Klägern – unter gleichzeitiger Übersendung der Verwaltungsakte (Band VIII) an die Kanzleiadresse ihres Prozessbevollmächtigten – mitgeteilt, dass die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG auch auf eine Berufung anzuwenden sei, die sich – wie hier – gegen die Feststellung eines SG richteten, ein Verfahren sei erledigt (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Dezember 2017 – B 12 KR 3/16 R, juris RdNr 12). Es sei fernliegend, dass ein Fall zulassungsfreier Berufung vorliege (Schreiben vom 24. September 2019). Die Kläger haben der Rechtsauffassung des Berichterstatters zur Anwendbarkeit des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG widersprochen und das Ruhen des Verfahrens mit Blick auf den Ausgang des damals beim BSG anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen B 14 AS 32/19 R (zuletzt B 4 AS 4/20 R) zur Frage der Statthaftigkeit der Berufung bei Streit über das Bestehen einer fiktiven Klagerücknahme beantragt (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2019). Nachdem sich der Beklagte dem Ruhensantrag angeschlossen hatte (Schriftsatz vom 10. Dezember 2019), hat der Berichterstatter das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet (Beschluss vom 13. Dezember 2019).

Auch das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist auf Antrag der Beteiligten mit Blick auf das bezeichnete Revisionsverfahren vom Berichterstatter zum Ruhen gebracht worden (Beschluss vom 14. Januar 2020).

Nachdem das BSG mit Urteil vom 19. März 2020 über die bezeichnete Revision entschieden hatte, dass im Rücknahmestreit (nach angenommener Klagerücknahmefiktion) die Berufung gegen die Feststellung, dass die Klage als zurückgenommen gilt, den Beschränkungen des § 144 Abs 1 SGG unterliegt, hat der Berichterstatter im Berufungsverfahren den Beteiligten unter Hinweis auf den Terminbericht Nr 6/20 des BSG vom 20. März 2020 mitgeteilt, der Rechtsstreit werde fortgeführt; zugleich hat er die Rücknahme der Berufung angeregt (Schreiben vom 02. April 2020). Dieser Anregung sind die Kläger am 28. April 2020 gefolgt (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom selben Tag). Sodann hat der Senat auf die Beschwerde der Kläger die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen (Beschluss vom 02. Juni 2020), die unter dem Aktenzeichen L 10 AS 868/20 registriert wurde.

Weder die Kläger noch der Beklagte haben im Berufungsverfahren Anträge gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (Bd I bis II), insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist im iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht allein die Frage, ob der ursprünglich von den Klägern vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1966/16 geführte Rechtsstreit (= Ausgangsverfahren) durch eine Klagerücknahmefiktion beendet ist (so aber etwa Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2017 – L 18 AS 2584/16, juris RdNr 18; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23. Februar 2017 – L 25 AS 931/16, juris RdNr 19, Groth in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kap VIII, 7. Aufl 2016, RdNr 8a; vgl zum Streitstand: Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand der Einzelbearbeitung: 29. Juni 2020, RdNr 100ff zu § 102), sondern sind für den Fall, dass die Beendigung verneint wird, auch die von den Klägern im Ausgangsverfahren erhobenen prozessualen Ansprüche selbst. Denn bei dem die Beendigung des Rechtstreits (durch (fiktive) Klagrücknahme) feststellenden Urteil handelt es sich prozessual um ein Endurteil (Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – L 2 P 19/15, juris RdNr 31; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. November 1993 – 2 B 151/93, juris RdNr 2; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 B 86/07, juris RdNr 14; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 1110/11, juris RdNr 22; anderer Auffassung Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, RdNr 13 zu § 102, der von einem Zwischenurteil ausgeht). Mit der Berufung gegen dieses Urteil sind auch die im Ausgangsverfahren erhobenen prozessualen Ansprüche in vollem Umfang in der Berufungsinstanz anhängig geworden (so genannter Devolutiveffekt). Der Senat ist daher befugt und grds auch verpflichtet, über die prozessualen Ansprüche der Kläger in der Sache zu entscheiden, sofern er die Prozessbeendigung verneint, obwohl das SG über diese – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht befunden hat (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2007, aaO, RdNr 15; Bayerisches LSG, aaO). Dementsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung ohne besondere Erwähnung davon aus, dass bei ausreichenden Tatsachenfeststellungen der Berufungsinstanz bei einer verfahrensfehlerhaft angenommenen Prozessbeendigung eine Sachentscheidung des BSG möglich ist oder eine Aufhebungsentscheidung in Kombination mit der Zurückverweisung erfolgt (vgl nur BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 4/20 R, juris RdNr 11; BSG, Beschluss vom 05. Juli 2018 - B 8 SO 50/17 B, juris RdNr 4 und 8; BSG, Urteil vom 04. April 2017 – B 4 AS 2/16 R, juris RdNr 14; BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 -B 13 R 58/09 R, juris RdNr 50; offen gelassen von BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R, juris RdNr 12), wobei es in diesem Zusammenhang schon mehrfach thematisiert hat, dass es zweifelhaft sei, ob einem Revisionskläger sogar das Rechtsschutzbedürfnis für einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag fehle, wenn er einen Antrag stellen könne, der auf eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des Revisionsgericht gerichtet sei (vgl nur BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 4/20 R, juris RdNr 11 mwN).

Die Voraussetzungen der Klagrücknahmefiktion haben im Ergebnis nicht vorgelegen. Nach § 102 Abs 2 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (Satz 1). Absatz 1 gilt entsprechend (Satz 2). Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs 1 Satz 1 iVm § 155 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (Satz 3). Die wirksame Fiktion der Klagerücknahme erledigt nach § 102 Abs 1 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Die Klagerücknahmefiktion beruht auf der Annahme, dass der Kläger bzw die Kläger bei Nichtbetreiben des Verfahrens kein (subjektives) Rechtsschutzinteresse (mehr) hat bzw haben (zur Klagerücknahmefiktion: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95, juris RdNr 18; BSG, Urteil vom 04. April 2017 - B 4 AS 2/16 R, juris RdNr 20). Es geht dabei also nicht um die Frage, ob (noch) ein objektives Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (vgl BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 105/16 B, juris RdNr 9f). Die Klagerücknahmefiktion kann auch dann greifen, wenn zweifelsohne eine Belastung des Klägers bzw der Kläger vorliegt, sich aus seinem bzw ihrem Verhalten jedoch schließen lässt, dass er bzw sie kein Interesse (mehr) an der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Beseitigung hat bzw haben. Auf die Gründe dieses fehlenden Interesses kommt es dabei nicht an; es kann beispielsweise auf den als gering erkannten Erfolgsaussichten beruhen (vgl BSG, aaO, RdNr 10) oder auf einer Aufwand-Nutzen-Abwägung.

Zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 Grundgesetz hat § 102 Abs 2 SGG Ausnahmecharakter (vglBSG, Urteil vom 01. Juli 2010 -B 13 R 58/09 R, juris RdNr 42f mwN)Die Anwendung der Rücknahmefiktion setzt voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BSG, Urteil vom 04. April 2017, aaO, RdNr 22, 27 ua unter Hinweis auf BVerfG (Kammer), Beschluss vom 27. Oktober 1998 2 BvR 2662/95; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 – 2 BvR 1972/92, juris). "Unkooperatives Verhalten" allein genügt nicht, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses annehmen zu können (BSG, aaO, RdNr 31)

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG im vorliegenden Fall den Anwendungsbereich des § 102 Abs 2 SGG überdehnt. Die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion haben nicht vorgelegen, weil weder am 28. Dezember 2016, dem Tag, an dem der Kammervorsitzende die erste Betreibensaufforderung verfügt hat, noch am 14. September 2018, dem Tag, an dem er offenbar im Glauben, die erste Betreibensaufforderung sei nicht wirksam, die zweite Betreibensaufforderung verfügt hat, im Hinblick auf das prozessuale Verhalten der Kläger im erforderlichen Umfang sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden. Denn weder am 28. Dezember 2016 noch am 14. September 2018 lagen ausreichende Anhaltspunkte vor, die in der Gesamtwürdigung den Schluss zuließen, dass den Klägern an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen war. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Kammervorsitzenden nach § 120 Abs 2 Satz 2 SGG getroffene Ermessensentscheidung, Einsicht in die Verwaltungsakte nur im SG (anstatt im Wege der Übersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger) zu gewähren, die der Grundregel des § 120 Abs 1 SGG entspricht, beanstandungsfrei war oder nicht. Vielmehr ist entscheidend, dass die von den Klägern mit der Klage (Schriftsatz vom 29. August 2016) angekündigte Abgabe einer Klagebegründung daran geknüpft war, dass ihnen Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsakte in die Kanzleiräume ihres Prozessbevollmächtigten gewährt wird. Diese Bedingung hatten sie auch bis zum 28. Dezember 2016 gegenüber dem SG nicht fallen gelassen. Allein der Umstand, dass der Kammervorsitzende zwischenzeitlich eine anderslautende Entscheidung über den Ort der Akteneinsicht getroffen hatte und die Kläger daraufhin geschwiegen haben, rechtfertigte nicht die Annahme, sie hätten an einer Sachentscheidung des Gerichts kein Interesse mehr. Noch viel weniger war dieser Schluss am 14. September 2018 gerechtfertigt, denn bis dahin hatten die Kläger gegenüber dem SG mehrfach bekräftigt, die Klage erst nach Übersendung der Verwaltungsakte in die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten zu begründen (Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2017 und vom 15. März 2018), womit sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben, weiterhin auf einer Sachentscheidung des Gerichts zu bestehen. Eine andere Betrachtungsweise wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn prozessual weitere auf ein fehlendes Sachentscheidungsinteresse deutende Umstände hinzugetreten wären (etwa ein zwischenzeitlich erlassener ablehnender Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe), woran es hier aber gerade fehlt.

Offenbleiben kann daher, ob die Verfügungen vom 28. Dezember 2016 bzw vom 14. September 2018 vom zuständigen Richter mit vollem Namen unterzeichnet worden sind oder - was nicht ausreichend wäre - nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe) versehen worden sind (BSG, Urteil vom 04. April 2017, aaO, RdNr 24; BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R, juris RdNr 49).

Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das Urteil des SG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, ist § 159 Abs 1 Nr 1 SGG. Danach kann das LSG die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, dh rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil entschieden hat (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, RdNr 2a zu § 159). Die Kläger haben mit dem Urteil des SG keine Sachentscheidung über die von ihnen erhobenen prozessualen Ansprüche erhalten, sondern lediglich ein Prozessurteil (BSG, Beschluss vom 14. Mai 2020 – B 14 AS 73/19 B, juris RdNr 9; BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 4/20 R, juris RdNr 20 mwN; BSG, Beschluss vom 05. Juli 2018 – B 8 SO 50/17 R, juris RdNr 4).

Der Senat macht von seinem in § 159 Abs 1 Nr 1 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch, den Rechtsstreit nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern ihn stattdessen an das SG zurückzuverweisen. Ermessensleitend ist dabei der Gesichtspunkt, dass Sinn und Zweck des § 144 Abs 1 SGG ist, den Rechtszug in Streitigkeiten, denen der Gesetzgeber geringere Bedeutung für die Beteiligten beigemessen hat, grundsätzlich dem SG zuzuordnen und auf eine Instanz zu beschränken. Dem Erfordernis, prozessuale Fehlentscheidung – so wie hier – korrigierbar zu machen, hat der Gesetzgeber durch § 144 Abs 2 Nr 3, § 145 SGG Rechnung getragen (BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 4/20 R, juris RdNr 14). Es wäre aber sachwidrig, das LSG nur deshalb einen Rechtsstreit entscheiden zu lassen, weil das angegriffene Urteil auf einem von den Klägern gerügten Verfahrensfehler beruht. Das Verfahren vor dem LSG war frei von vermeidbaren Verzögerungen; die Dauer steht deshalb einer Zurückverweisung nicht entgegen.

Eine Kostenentscheidung war durch den Senat nicht zu treffen. Sie muss der Entscheidung des SG vorbehalten bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, RdNr 5f zu § 159).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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