L 7 SO 915/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2656/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 915/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von einem Viertel der Kosten für die Bestattung des am 22. Dezember 2015 verstorbenen Vaters der Klägerin K. O. (K.O.).

Der in 1940 geborene, geschiedene K.O. ist Vater der Klägerin sowie von R. O. (R.O.), L. O. (L.O.) und S. K. (S.K.) und bezog bis zu seinem Tod durch die Stadt S. Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Am 22. Dezember 2015 verstarb K.O. vermögenslos in S. und wurde auf Veranlassung der Stadt S. im Januar 2016 in S. bestattet. Dafür fielen Kosten gemäß Bescheid der Friedhofsverwaltung der Stadt S. vom 24. März 2016 in Höhe von 307,54 EUR sowie der Z. Bestattungen GmbH vom 31. Dezember 2015 in Höhe von 1.585,80 EUR, insgesamt 1.893,34 EUR an. Die Stadt S. setzte mit Bescheid vom 19. April 2016 gegenüber L.O. für die angefallenen Bestattungskosten einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.893,34 EUR fest und wies auf die gesamtschuldnerische Haftung der bestattungspflichtigen Kinder des K.O. hin. Nachdem Anfang des Jahres 2017 die Bestattungskosten noch nicht erstattet worden waren, hörte die Stadt S. die Klägerin sowie R.O. und S.K. zu der beabsichtigten Festsetzung einer Erstattungsforderung gegenüber den drei übrigen Geschwistern an (Schreiben vom 23. Februar 2017). Im März 2017 überwies S.K. den Erstattungsbetrag in Höhe von 1.893,34 EUR an die Stadt S ...

Die Kinder des K.O. schlugen die Erbschaft aus, weil ausweislich des Nachlassverzeichnisses der Nachlass des K.O. erheblich überschuldet war.

Am 7. April 2017 beantragte die am 3. Juli 1965 geborene, geschiedene Klägerin, die jedenfalls ab April 2015 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - steht, bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten von ¼ für die Bestattung des K.O. Die Stadt S. habe die Bestattung organisiert und die Kosten vorgestreckt.

Durch Bescheid vom 16. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Übernahme von Bestattungskosten für K.O. ab. Die Geschwister S.K. und R.O. hätten als Erben bzw. im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung die Bestattungskosten bereits vollständig bezahlt.

Dagegen legte die Klägerin am 16. Juni 2017 Widerspruch ein. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 13. September 2017 teilte die Betreuerin der Klägerin mit, dass der Bruder der Klägerin die Bestattungskosten bezahlt habe. Zunächst solle abgewartet werden, ob dieser von der Klägerin noch einen Anteil verlange. Mit Schreiben vom 29. September 2017 teilte die Betreuerin für die Klägerin mit, dass diese im Innenverhältnis verpflichtet sei, einen Anteil in Höhe von ¼ für die Beerdigung an ihre Schwester S.K. zu bezahlen. Die Klägerin legte ein Schreiben der S. K. vom 9. September 2017 vor, wonach diese die Klägerin bat, ihren Anteil in Höhe von 473,33 EUR an sie zu überweisen.

Die Ermittlungen des Beklagten beim Nachlassgericht des Amtsgerichts S. ergaben, dass alle Kinder des K.O. sowie dessen Enkel die Erbschaft ausgeschlagen haben. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Nachlassgericht mit (Schreiben vom 6. März 2018), dass die Ausschlagungserklärungen des Enkels M. T. sowie des in N. lebenden Y. L. (Mitinhaber der elterlichen Sorge des minderjährigen Enkels S. K. O.) nicht im Original beim Nachlassgericht in S. eingereicht worden seien. Die Wirksamkeit von Ausschlagungserklärungen werde nur in einen Erbscheinverfahren überprüft.

Die Regierung von O. wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2018 als unbegründet zurück. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon auszugehen wäre, dass alle Erben das Erbe wirksam ausgeschlagen hätten, bestünde kein Anspruch im Rahmen des § 74 SGB XII. Die Klägerin sowie deren drei Geschwister seien als Unterhaltspflichtige zur Tragung der Bestattungskosten des Vaters verpflichtet gewesen (§ 1615 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die vollständige Kostenübernahme durch die Schwester S. K. spreche für eine Leistungsfähigkeit, sodass es auf die Leistungsfähigkeit der anderen beiden Geschwister nicht weiter ankomme.

Dagegen hat die Klägerin am 13. Juni 2018 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die Erstattung von Bestattungskosten in Höhe von 473,33 EUR geltend gemacht. Der Klägerin sei es nicht zuzumuten, den auf sie entfallenden Anteil der Bestattungskosten zu tragen. Die Klägerin hafte für die Bestattungskosten zusammen mit den anderen drei Geschwistern als Gesamtschuldnerin (Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 -). Ein vorrangig verpflichteter Erbe sei nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergebe sich aus § 1615 Abs. 2 BGB auch keine vorrangige Erstattungspflicht aus Unterhaltsansprüchen. Ein Unterhaltsanspruch setze eine auf die Zeit nach dem Tode wirkende Unterhaltspflicht voraus, die bereits vor dem Tod bestanden habe.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 12. Februar 2019 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Bestattungspflicht der Klägerin sowie ihrer drei anderen Geschwister ergebe sich aus Art. 15 Bayerisches Bestattungsgesetz (BestG). Danach hafte die Klägerin neben ihren anderen drei Geschwistern als Gesamtschuldnerin. Die Gesamtschuldner seien nach § 426 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt sei. Könne von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht verlangt werden, so sei der Ausfall von den übrigen zum Ausgleich verpflichteten Schuldnern zu tragen. Hinsichtlich des auf die Klägerin entfallenden Viertels sei es dieser wohl nicht zumutbar, die Kosten zu tragen. Dabei komme eine besondere Bedeutung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit zunächst den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zu. Sei der Bestattungspflichtige bedürftig, könne ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden. Nur bei fehlender Bedürftigkeit kämen sonstige Zumutbarkeitskriterien zum Tragen. Allerdings erfasse die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Hier mache die Klägerin geltend, dass sie auf die Bestattungskosten gegenüber ihren Geschwistern hafte, die bereits die Bestattungskosten geleistet hätten. Hierbei handle es sich jedoch um einen Regressanspruch im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern, für den § 426 BGB eine Sonderregelung enthalte. Könne von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Betrag nicht verlangt werden, so sei der Ausfall von den übrigen zum Ausgleich verpflichteten Schuldnern zu tragen. Sinn und Zweck des § 74 SGB XII sei es, eine würdige Bestattung zu gewährleisten. Eine solche würdige Bestattung sei jedoch bereits erfolgt und eine Schwester der Klägerin habe die Kosten hierfür im Außenverhältnis nach § 421 BGB übernommen und damit auf eine eigene Schuld geleistet. Nun stehe lediglich die Frage der Durchsetzung des Regressanspruchs der Geschwister der Klägerin gegenüber dieser im Raum. Zweck des § 74 SGB XII sei es indes nicht, Regressansprüche der Gesamtschuldner und damit das Ausfallrisiko des leistenden Gesamtschuldners auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Wie der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2018 dargelegt habe, sei nicht ersichtlich, dass die in Vorleistung getretenen Geschwister bzw. sämtliche zum Regress nach § 426 BGB verpflichteten Geschwister der Klägerin nicht leistungsfähig im Sinne des § 74 SGB XII gewesen seien, sodass ihnen die Übernahme der Bestattungskosten anlässlich des Todes ihres Vaters unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wäre. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 12. Juni 2015 (L 9 SO 46/12). Dort habe der Kläger die gesamten Bestattungskosten geltend gemacht. Mit dessen Geschwistern hätten weitere Gesamtschuldner vorgelegen. Da die Rechnungen noch nicht beglichen gewesen seien, sei es nicht um die Begleichung von Ausgleichsansprüchen im Innenverhältnis zwischen den Geschwistern, sondern um die Übernahme von Bestattungskosten im Außenverhältnis gegangen. Der dortige Kläger habe deshalb nur auf vorrangig geltend zu machende Ausgleichsansprüche gegenüber seinen Geschwistern in anteiliger Höhe verwiesen werden können.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 25. Februar 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. März 2019 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Die Klägerin habe entsprechend des im Innenverhältnis bestehenden Gesamtschuldnerausgleichs Anspruch auf Erstattung der für die Bestattung aufgewandten Kosten aus § 74 SGB XII. Dabei sei es unerheblich, ob die Kosten für die Bestattung bereits beglichen worden seien. Für den Anspruch auf die Bestattungskosten komme es auf die Bedürftigkeit des Berechtigten an und nicht darauf, ob die Bestattungskosten zwischenzeitlich bezahlt worden seien. Die Klägerin sei bis zum Abschluss der letzten Behördenentscheidung bedürftig gewesen und sei dies auch noch heute. Da vorliegend aber drei weitere Geschwister und damit Bestattungspflichtige vorhanden seien, habe die Klägerin nur Anspruch auf die im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu tragenden Bestattungskosten zu ¼.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Februar 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2018 zu verurteilen, der Klägerin 473,33 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt seinen angefochtenen Bescheid sowie das angefochtene Urteil.

Der Senat hat bei der Stadt S. eine Auskunft zu dem Bestattungsfall des K.O. eingeholt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 25/43 der Senatsakten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Berufung ist kraft bindender Zulassung durch das SG in dem angefochtenen Urteil statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG).

2. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid vom 16. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2018 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte als sachlich und örtlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 97, 98 Abs. 3 SGB XII) die Übernahme der Kosten der Bestattung des in S. verstobenen K.O. abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt die anteilige Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 473,33 EUR. Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 9).

3. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme eines Anteils von einem Viertel des von der Stadt S. gegenüber L.O. und durch S.K. erfüllten Ersatzanspruches in Höhe von 473,33 EUR (1.893,34 EUR / 4 Personen) anlässlich der durch die Stadt S. vorgenommenen Bestattung des K.O.

a. Als Rechtsgrundlage für das von der Klägerin erhobene Begehren kommt allein § 74 SGB XII in Betracht. Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Für die Annahme einer solchen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügen nicht zivilrechtliche Vereinbarungen mit einem Bestattungsunternehmen etc. Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 24). Zu unterscheiden ist dieser Status von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts , nicht verpflichtenden Position. Der erforderliche besondere Status kann sich aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Erbrechtlich wäre § 1968 BGB einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen die §§ 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht. Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann aus dem BestG resultieren.

Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Unabhängig von der Totenfürsorge ist es die Pflicht des Erben, auch wenn die Angehörigen die Bestattung bestimmen und durchführen, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Vorliegend ist die Klägerin - ebenso wie ihre Geschwister - nicht Erbin des K.O. geworden, da sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat (vgl. zur Form, Frist und Wirkung der Ausschlagung §§ 1943 ff. BGB).

Auch unterhaltsrechtlich war die Klägerin nicht verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des K.O. zu tragen. Gem. § 1615 Abs. 2 BGB hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Für die Beerdigungskosten haftet beim Tod des Berechtigten in erster Linie der Erbe nach § 1968 BGB und nachrangig der Unterhaltspflichtige (Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - juris Rdnr. 26 m.w.N.). Die Kostentragungspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB ist aus der Unterhaltspflicht abgeleitet, sodass die Bestimmungen für die Unterhaltspflicht auch für die Bestattungskosten gelten und der Verpflichtete die Kosten nur insoweit tragen muss, als er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu imstande ist (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 22; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 74 Rdnr. 20; Schellhorn in Schellhorn//Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 74 Rdnr. 5). Zwar war die Klägerin als Tochter des K.O. Verwandte in gerader Linie (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit dem Grunde nach Unterhaltspflichtige (§ 1601 BGB), jedoch war sie nicht leistungsfähig (§ 1603 Abs. 1 BGB). Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Die Klägerin erzielte seinerzeit lediglich Arbeitslosengeld II, das für Zwecke des Verwandtenunterhalts regelmäßig nicht einzusetzen ist (z.B. Haidl in BeckOGK-BGB, Stand 1. Mai 2020, § 1603 Rdnr. 39; Langeheine in MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 1603 Rdnr. 56). Auch die Hilfe nach § 74 SGB XII, die die Klägerin begehrt, begründet keine unterhaltsrechtliche Leistungspflicht (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 74 Rdnr. 20).

Die Klägerin traf grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aus dem BestG. Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 27). Zur Begründung dieser Kostenlast ist keine Umsetzung durch einen Verwaltungsakt erforderlich (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 74 Rdnr. 24; Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 74 Rdnr. 34). An der Verpflichtung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Bestattungspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachkommt und die Ordnungsbehörde die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme durchführt (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 46/12 - juris Rdnr. 37; Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 74 Rdnr. 34). Die Ordnungsbehörde, die die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt hat, scheidet ihrerseits als Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII aus, da der Staat und seine Gliederungen unter keinen Umständen hilfebedürftig werden kann (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 74 Rdnr. 26).

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BestG muss jede Leiche bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Nach Art. 14 Abs. 1 BestG haben u.a. die Gemeinden als staatliche Verwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften eingehalten werden; sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen. Soweit Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen, muss die Gemeinde u.a. die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte besorgen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG). Die Gemeinde kann von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG). Nach Art. 15 Abs. 1 BestG wird das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer u.a. für die Bestattung zu sorgen hat, unter welchen Voraussetzungen diese Verpflichtungen bestehen und wie und innerhalb welcher Zeit sie zu erfüllen sind. Dabei können nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BestG verpflichtet werden 1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten, 2. die Personensorgeberechtigten, 3. der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat. Nach § 15 der auf dieser Grundlage erlassenen Bestattungsverordnung (BestV) haben für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen zu sorgen, nämlich in der Reihenfolge des Grades ihrer Verwandtschaft a) der Ehegatte oder der Lebenspartner, b) die Kinder, c) die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern, d) die Großeltern, e) die Enkelkinder, f) die Geschwister, g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und h) die Verschwägerten ersten Grades.

Danach ist die Klägerin - gleichrangig mit ihren drei Geschwistern (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 4 ZB 16.1295 - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 12. September 2013 - 4 ZB 12.2526 - juris Rdnr. 11; Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 - Au 7 K 19.1854 - juris Rdnrn. 33 ff.; vgl. zur Rechtlage in Baden-Württemberg Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - juris Rdnr. 19) - als Kind bestattungspflichtig. Ein vorrangig Verpflichteter war im Zeitpunkt des Ablebens des K.O. nicht vorhanden. Demnach war die Klägerin mit ihren Geschwistern gleichrangig bestattungspflichtig; dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht konnte sie sich nicht - auch nicht durch Ausschlagung der Erbschaft - entziehen (vgl. nur Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 74 Rdnrn. 15, 24). Die Bestattungspflicht der Klägerin entfällt nicht dadurch, dass nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle Kinder des K.O. ggf. deren Abkömmlinge nicht allesamt ihrerseits die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben könnten (vgl. §§ 1953 Abs. 2, 1924 Abs. 3 BGB) mit der Folge, dass ein Abkömmling der Kinder des K.O. Erbe geworden sein könnte. Denn dies würde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Klägerin aus dem Bestattungsrecht unberührt lassen und sie gerade von der damit verbundenen Kostenlast nicht befreien (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnrn. 21; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 - juris Rdnrn. 35, 38, 40; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juli 2017 - L 8 SO 26/17 B ER - juris Rdnr. 22).

Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass die Klägerin weder durch die Stadt S. als Erstattungspflichtige durch Erstattungsbescheid herangezogen wurde noch tatsächlich Leistungen auf die Erstattungsforderungen der Stadt S. erbracht hat. Vielmehr ist der vom Senat bei der Stadt S. eingeholten Auskunft zu entnehmen, dass diese durch Bescheid vom 19. April 2016 anlässlich der im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Bestattung des K.O. gegenüber L.O. die Erstattungsforderung in Höhe von 1.893,34 EUR festgesetzt hat, die letztlich am 16. März 2017 durch S.K. beglichen worden ist. Die Klägerin hat auf die Erstattungsforderung keinerlei Zahlungen erbracht und war auch im Vorfeld anlässlich des Todes des K.O. nicht zu dessen Bestattung bereit. Zwar gehört die Klägerin dem Grunde nach zu den Verpflichteten i.S.d. § 74 SGB XII, jedoch war sie - nachdem die Erstattungsforderung der Stadt S. durch Zahlung im März 2017 erloschen war - nicht mehr mit einer öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht i.S.d. § 74 SGB XII belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - juris Rdnr. 14 f.; Berlit in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 74 Rdnr. 4; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 74 Rdnr. 24; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 74 Rdnr. 7). Festzuhalten bleibt, dass weder Kosten der Bestattung des K.O. noch Ersatzansprüche der Stadt S. anlässlich der von ihr im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Bestattung "offen" sind. Der Umstand, dass der S.K., die die Erstattungsforderung der Stadt S. im März 2017 vollständig erfüllt hat, gegen die Klägerin ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB zusteht, führt im vorliegenden Einzelfall zu keiner anderen Beurteilung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach den bestattungsrechtlichen Regelungen haften alle Geschwister - u.a. auch die Klägerin - für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner (VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 - Au 7 K 19.1854 - juris Rdnr. 47; VG München, Urteil vom 17. Oktober 2019 - M 12 K 19.2355 - juris Rdnr. 34). Dies hat zur Folge, dass die Schwester der Klägerin S.K., die die Erstattungsforderung der Stadt S. im März 2017 erfüllt hat, dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch gegen ihre gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister - u.a. die Klägerin - in Höhe eines Viertels hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - juris Rdnrn. 24 ff.; vgl. ferner z.B. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - BGHZ 191, 325 -; Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - juris; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 - Au 7 K 19.1854 - juris Rdnr. 47). Jedoch gehört S.K. selbst zum Kreis der Verpflichteten i.S.d. § 74 SGB XII. Soweit ihr die Tragung der Kosten der Bestattung nicht zumutbar war, hatte sie selbst einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme dieser Kosten. Dabei könnte S.K. nicht nur ihren im Innenverhältnis zu ihren als Gesamtschuldner haftenden Geschwistern bestehenden Anteil (1/4) geltend machen, sondern im Ansatz korrespondierend mit ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit die gesamten Bestattungskosten (Gotzen, Die Sozialbestattung, 2013, Rdnr. 118 f., 120). Denn ordnungsrechtlich war sie nicht nur anteilig, sondern vollständig für die Bestattung des K.O. sowie zur Tragung der im Wege der Ersatzvornahme entstandenen Bestattungskosten verantwortlich. Lediglich im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit der Tragung der Bestattungskosten ist in den Blick zu nehmen, ob und ggf. welche realisierbaren Ansprüche S.K. gegen ihre Geschwister oder sonstige Ausgleichpflichtige hat (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - juris Rdnr. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019 - L 2 SO 2529/18 - juris Rdnr. 55; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rdnr. 44). Die Bestimmung des § 74 SGB XII verlangt neben der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten als eigenständige Leistungsvoraussetzung eine Unzumutbarkeit der Kostentragung, welche die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII überlagert (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnrn. 14 ff.; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 - juris Rdnr. 24). Der Begriff der Zumutbarkeit ist hierbei nach den Umständen des Einzelfalls auszulegen, wobei die Anforderungen an die Zumutbarkeit in der Regel umso geringer sind, je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 16). Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestattungspflichtigen zu beachten; insoweit dienen die Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 - juris Rdnr. 25). Daher ist eine Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. des SGB XII bezogen auf lebensunterhaltssichernde Leistungen ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für den Lebensunterhalt vor, ist deshalb regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen. Geht es - wie vorliegend - lediglich um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es dem Anspruchsteller auch zumutbar i.S. des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 19; Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - juris Rdnr. 31). Zwar handelt es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII ("Nachrang der Sozialhilfe") nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 20) um keine isolierte Ausschlussnorm, jedoch ist eine Ausschlusswirkung u.a. in dem Ausnahmefall möglich, wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind. In Anwendung dieser Maßstäbe könnte sich S.K. hinsichtlich des auf die Klägerin entfallenden Anteils auf die Unzumutbarkeit der Kostentragung berufen, da im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin die Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs der S.K. äußert zweifelhaft erscheint und ihr von vornherein nicht zumutbar wäre (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 - juris Rdnr. 48; Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rdnr. 44).

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dass der Klägerin, die zu keinem Zeitpunkt zur Bestattung des K.O. bereit gewesen ist oder sich um diese gekümmert hat und die anlässlich der von der Stadt S. veranlassten Bestattung weder im Zeitpunkt ihrer Antragstellung (April 2017) noch der letzten Behördenentscheidung (Mai 2018) mit einem (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch belastet gewesen ist, Sozialhilfeleistungen nach § 74 SGB XII in Höhe ihres "Anteils" von einem Viertel erbracht werden. Vielmehr hätte L.O. anlässlich des Bescheids der Stadt S. vom 19. April 2016 über die Festsetzung des Ersatzanspruches oder S.K. - nachdem sie im März 2017 den Erstattungsbetrag vollständig an die Stadt S. überwiesen hatte - bei jeweiliger Bedürftigkeit um Leistungen nach § 74 SGB XII nachsuchen können und zwar jeweils einschließlich des auf die Klägerin nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallenden Anteils.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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