Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 4798/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 29/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2018 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 2. Januar 2019 gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) F. vom 21. November 2018, mit welchem dieses die Vollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 2. Oktober 2018, L 7 SO 3196/18 mittels Verhängung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Antragsgegner abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch statthaft, da sie nicht gemäß § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist. Sie ist jedoch jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Das Rechtsschutzinteresse bildet zwar grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern ergibt sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelführers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran besteht. Indessen gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf; deshalb kann trotz Vorliegens einer formalen Beschwer ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittelverfahren fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. Mai 2007 – B 2 U 3/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Beschluss vom 20. März 2015 - B 13 R 419/14 B - juris Rdnr. 7, Senatsurteil vom 16. Mai 2019 – L 7 SO 3830/18 – n.v.). So liegt der Fall hier. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Februar 2019 über den Antrag des Antragstellers vom 26. April 2017 entschieden hat, hat er das Urteil des Senats vom 2. Oktober 2018 (L 7 SO 3196/18) umgesetzt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens ist mithin nicht mehr erkennbar. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 2. Januar 2019 gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) F. vom 21. November 2018, mit welchem dieses die Vollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 2. Oktober 2018, L 7 SO 3196/18 mittels Verhängung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Antragsgegner abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch statthaft, da sie nicht gemäß § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist. Sie ist jedoch jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Das Rechtsschutzinteresse bildet zwar grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern ergibt sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelführers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran besteht. Indessen gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf; deshalb kann trotz Vorliegens einer formalen Beschwer ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittelverfahren fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. Mai 2007 – B 2 U 3/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Beschluss vom 20. März 2015 - B 13 R 419/14 B - juris Rdnr. 7, Senatsurteil vom 16. Mai 2019 – L 7 SO 3830/18 – n.v.). So liegt der Fall hier. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Februar 2019 über den Antrag des Antragstellers vom 26. April 2017 entschieden hat, hat er das Urteil des Senats vom 2. Oktober 2018 (L 7 SO 3196/18) umgesetzt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens ist mithin nicht mehr erkennbar. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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