L 7 AS 2789/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 264/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2789/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten - auf seine Anfragen hin - die Erteilung "zutreffender Auskünfte".

Der in 1967 geborene, dauerhaft getrennt lebende Kläger steht seit Juni 2009 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Während des Leistungsbezugs kam es wiederholt zur Streitigkeiten, u.a. zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die Wohnungen G. X in S. und E. Str. X in D., den Kosten der Ausübung des Umgangsrechts sowie zu Leistungen der Eingliederung in Arbeit, die anlässlich konkreter Verwaltungsentscheidungen - teilweise auch vor Gericht - ausgefochten wurden.

U.a. mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 stellte der Kläger folgende Fragen: "Weshalb erhalte ich nicht wie alle anderen "Klienten" die Leistungen überwiesen? Weshalb werde ich von Ihnen ständig diskriminiert? Wie ist das mit sämtlichen Gesetzen vereinbar? Regelsatz: Weshalb wird dieser trotz Bewilligung nicht gezahlt? Kosten der Unterkunft: Weshalb werden diese ebenfalls trotz gesetzlicher Pflicht nicht gezahlt? Alle anderen Leistungen, wie Umzugskosten, Erstausstattung: Wie nennt man so ein Verhalten mit welcher Rechtsgrundlage tun Sie das? Wie nennt man solche Taten? Weshalb klären Sie mich nicht darüber auf, wie ich mich in solchen Fällen richtig verhalten soll? Wo ist die Menschenwürde?"

Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger- zunächst vorläufig aufgrund eines Beschlusses in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren (Bescheid vom 24. September 2015) und sodann endgültig (Abhilfebescheid vom 16. November 2015; vgl. auch den Bescheid vom 2. November 2015 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. November 2015 bis 30. April 2016) - laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt.

Mit Schreiben vom 17. November 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er am 16. November 2015 einen Abhilfebescheid erlassen und mit diesem Leistungen für die Monate Juli bis Oktober 2015 gewährt habe. Für diese Monate seien die monatliche Miete von 350,00 EUR an die Vermieterin überwiesen worden. Hinsichtlich der ehemaligen Wohnung in D. seien alle Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg beendet worden. Hinsichtlich der Einleitung eines Bußgeldverfahrens sei das von der Bußgeldstelle verhängte Bußgeld zwischenzeitlich durch das Amtsgericht B. aufgehoben worden. Für die Formulierung, dass der Kläger den Beklagten oftmals nicht über Veränderungen informiert habe, entschuldigte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich.

Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 Widerspruch ein. Die Mietzahlungen an seine Vermieterin seien unpünktlich überwiesen worden. Der Beklagte diskriminiere und entwürdige ihn. Er verletze ihn in seinen Rechten. Wie wolle der Beklagte den Schaden wiedergutmachen? Er forderte den Beklagten auf, seinen Ruf und seine Rechte wiederherzustellen. Er müsse sich das nicht von der "verbrecherischen Bande" gefallen lassen. Er erwarte Schadenswiedergutmachung. Die nicht vollständige und pünktliche Leistungsgewährung beziehe sich auf den gesamten Zeitraum, seitdem er "Klient" beim Beklagten sei. Müsse er den Beklagten erst wieder in harter Form angehen, bis er endlich das tue, was seine gesetzliche Pflicht sei? Der Beklagte gehe eindeutig verbrecherisch und kriminell mit ihm um. Der Beklagte möge mitteilen, in welchen Gesetzen stehe, dass er die Kunden entrechten und entwürdigen und möglichst ihrem Tod überlassen solle. Mit welchem Recht behandle er die Flüchtlinge besser als ihn?

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 17. November 2015 als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015). Das Schreiben vom 17. November 2015 treffe keine anfechtbare Regelung.

Dagegen hat der Kläger am 22. Januar 2016 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben (S 12 AS 264/16). Es könne nicht richtig sein, dass nur Verwaltungsakte gerichtlich überprüfbar seien. Dann dürfte kein Gericht diese "menschenverachtenden und meist falschen verlogenen Schreiben, die die Bescheißer beim Jobcenter ständig von sich" ließen, "als Beweis zulassen, sondern sofort ablehnen". Das tue gerade das SG und das LSG Baden-Württemberg nicht. Es glaube der "Lügnerbande Jobcenter B.", auch ohne den Inhalt auf Wahrheit zu überprüfen, obwohl das SG eine Amtsermittlungspflicht habe. Die Gerichte beleidigten ihn zudem auch noch auf das Übelste ohne Grund, wie Richterin K. und Richter L ... Erst am 1. Juli 2014 habe er aufgrund eines Versprechens des Beklagten an seine Vermieterin die Unterkunft beziehen können. Ein rechtzeitiger Bescheid und eine rechtzeitige Zahlung sei nicht erlassen worden. Dies sei ein "Verbrechen". Bereits am 30. Juli 2014 habe er einziehen wollen. Dieser "verbrecherische Bande" habe die finanziellen Mittel trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht pünktlich zur Verfügung gestellt. Auch in den Folgemonaten seien die Mieten nicht vollständig und pünktlich bezahlt worden. Er sei schikaniert und drangsaliert worden und habe in ständiger Angst und Demütigung leben müssen. Dies gelte für alle Leistungen seit Beginn des Leistungsbezugs seit 2009. Es sei auch falsch, dass alle Verfahren wegen der ehemaligen Wohnung in D. vor dem LSG Baden-Württemberg beendet worden seien. Im Übrigen beruhte die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg auf Behauptungen des "Lügners H." und damit auf "Beschiss". Der Beklagte - durch Frau S. - habe ohne Beweise falsch behauptet, dass er oftmals nicht über Veränderungen informiert habe. Dies räume der Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2015 selbst ein. Frau S. habe gelogen. Es sei festzustellen, dass alle seine Fragen der letzten Jahre vom Beklagten nicht beantwortet worden seien und dies gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht verstoße, was ebenfalls Verbrechen seien. Er werde vom Beklagten "verarscht, veräppelt, entrechtet und sogar strafrechtlich verfolgt".

Weiter hat der Kläger ausgeführt: "Ich fordere das Gericht auf, diese ständige unverbesserliche Verbrecherbande Jobcenter B. aufzufordern, die ausstehenden Antworten zu erteilen. Keiner muss dumm sterben. Für mich als Arbeitslosen sind diese Informationen notwendig und entrechten mich sonst, wie schon dargelegt. Die bis heute nicht durchgeführte Aufklärung und Beratung trotz mehrmaliger Aufforderung ist ein weiteres Zeichen, dass die Jobcenter nur darauf aus sind, die Arbeitslosen zu bescheißen. Auf der anderen Seite bekommen die Flüchtlinge alles auf dem Silbertablett serviert und werden bevorzugt. Warum? Warum werden die aufgeklärt? – und besser behandelt als ich? Ich möchte endlich eine ehrliche Antwort! Diese kann nur wieder menschenentwürdigend und menschenverachtend sein. Ich bitte auch, das unbedingt festzustellen. Nach dem GG sind alle gleich und darf niemand bevorzugt werden, aber in keinem Falle - und vor allem ständig - benachteiligt. Wie ich mich selber überzeugen konnte bzw. gesagt wurde, erhalten die Flüchtlinge alle ihre Leistungen pünktlich und vollständig und müssen ihre Leistungen nicht ständig bei den Gerichten einklagen. Denen geht es gut. Deren Existenz wird gesichert. Meine bis heute nicht. Wo ist die Sicherheit gegenüber mir?"

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13. Mai 2019 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm "auf seine Anfragen hin eine zutreffende Auskunft zu erteilen".

Das SG hat durch Urteil vom 13. Mai 2019 die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Zwar sei die Klage als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), gerichtet auf eine Auskunft und damit ein schlicht-hoheitliches Handeln statthaft. Jedoch begehre der Kläger eine nach seiner Ansicht zutreffende Auskunft. Der Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 17. November 2015 geantwortet. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG habe der Kläger klargestellt, dass er eine aus seiner Sicht inhaltlich zutreffende Auskunft des Beklagten auf seine Anfragen begehre. Für eine Leistungsklage, gerichtet auf eine "richtige" Auskunft, fehle es aber an der Klagebefugnis. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer gerade aus Sicht des Anspruchstellers objektiv richtigen Rechtsauskunft bestehe nicht (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - juris Rdnr. 21).

Gegen das ihm am 19. Juli 2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 19. August 2019 zum LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Der Beklagte habe mitzuteilen, welche Anträge gestellt werden könnten, und darauf hinzuwirken, dass diese gestellt und bewilligt würden. Ein Arbeitslosengeld II-Berechtigter müsse sich nicht selbst um diese Leistungen kümmern, sondern dies sei Aufgabe des Leistungsträgers. Es sei auch nicht richtig, dass alle Verfahren bezüglich der Kosten für die Unterkunft in D. beendet worden seien. Weiterhin sei er im Rahmen des Bußgeldverfahrens zu Unrecht beschuldigt worden, dass er oftmals keine Angaben oder Veränderung mitteile.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. Mai 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm auf seine Anfragen hin eine zutreffende Auskunft zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Die gem. § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger eine Auskunft begehrt.

2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Unabhängig von der hier einschlägigen Klageart (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 111, 177 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - juris Rdnr. 21) ist für die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Klage, die auf zutreffende Auskünfte auf seine Frage gerichtet ist, jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage. Es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 111, 177 - juris Rdnr. 23). Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Gleichwohl kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 1337/00 - BVerfGE 104, 220 m.w.N.). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234 - juris Rdnr. 17 m.w.N.). Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis liegt daher nur vor, wenn ein Kläger ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R - juris Rdnr. 17).

Eine solche unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes ist vorliegend gegeben. Zunächst ist völlig unklar, auf welche konkreten Fragen der Kläger von dem Beklagten überhaupt eine Antwort erwartet. Zudem hat der Beklagte mit dem ursprünglich beanstandeten Schreiben 17. November 2015 im Hinblick auf den seinerzeit aktuellen Verfahrensstand den Kläger klar und hinreichend insbesondere darüber informiert, dass laufende Leistungen nach dem SGB II erbracht werden. Bereits in der Vergangenheit haben Mitarbeiter des Beklagten, u.a. am 1. Dezember 2014 und am 3. März 2015, ausführliche Gespräche mit dem Kläger geführt und ihm Fördermöglichkeiten skizziert. Ihm ist mit dem Protokoll des Gesprächs vom 3. März 2015 die Broschüre "Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II Fragen und Antworten" übersandt worden. Ein darüberhinausgehender Auskunfts- und Beratungsbedarfs ist nicht ersichtlich. Mit konkreten und nachvollziehbaren Beratungsanliegen ist er an den Beklagten nicht herangetreten. Vielmehr kleidet der Kläger in erster Linie seine Kritik an der Verwaltungs- und Entscheidungspraxis des Beklagten in seine Fragen. Zudem verlangt er ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und vor dem Senat gestellten Antrages eine "zutreffende Auskunft", mithin eine nach seiner Vorstellung inhaltlich richtige Auskunft. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sieht die Sozialrechtsordnung keinen Anspruch auf Erteilung einer "objektiv richtigen" im Sinne einer der Auffassung des Nachfragenden entsprechenden Auskunft vor (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - juris Rdnr. 21). Mit seinem Klagebegehren missbraucht der Kläger prozessuale Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit der staatlichen Rechtspflege.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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