Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 222/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3749/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. September 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Aufklärung über den Begriff der Zweckentsprechung sowie die Feststellung, dass die "Zusammenklammerung" des Bescheids vom 5. Oktober 2018 mit der Anforderung von Unterlagen vom 5. Oktober 2018 gegen jegliches kaufmännische Grundverhalten verstoße.
Der in 1967 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 5. Oktober 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten des Umgangs mit seinen Kindern. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 dem Kläger eine Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Zeit vom 13. Oktober 2018 bis zum 22. Oktober 2018 zum Zweck der Wahrnehmung des Umgangsrechts in Höhe von 248,00 EUR. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis: "Dieser Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn die Beihilfe nicht ausschließlich zweckentsprechend verwendet wird. Bitte legen Sie uns die Nachweise über die entstandenen Kosten bis zum 29.10.2018 vor." Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 forderte der Beklagte den Kläger zur Ergänzung seines Weitergewährungsantrages vom 5. Oktober 2018 zur Vorlage der Kontoauszüge seines Kontos Nr. 2289008 für die Zeit vom 10. September bis zum 5. Oktober 2018 auf und wies auf die Folgen einer unzureichenden Mitwirkung hin.
Am 22. Oktober 2018 wandte sich der Kläger an den Beklagten und führte aus, dass die Schreiben vom 5. Oktober 2018 "zusammengeklammert" seien. Dies bedeute, dass die beiden Schriftstücke zusammengehörten. Ein normaler Mensch könne jedoch nicht erkennen, dass diese beiden Schreiben zusammengehörten. Er bat um Erklärung, "weshalb dies gemacht wird und wieder mal ein Sachverhalt vorgetäuscht wird, der gar nicht vorhanden ist. Insofern lege ich Widerspruch gegen diese zusammengeklammerten und offensichtlich zusammengehörenden Schreiben ein!". Außerdem legte er Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2018 ein und stellte folgende Fragen: "Weshalb muss die Beihilfe ausschließlich zweckentsprechend verwendet werden? Wie soll das gehen? Was haben Sie getan, dass ich das Umgangsrecht wie gesetzlich gewollt wahrnehmen konnte? ... Weshalb können Sie also nicht mal Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen? Was tun Sie, um mir den Umgang mit meinen Kindern zu ermöglichen?" Er bat um "schriftliche Auskunft und Rechtsgrundlage und Beweise der vollständigen Pflichterfüllung".
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten seine Fahrt- und Übernachtungskosten anlässlich der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern in der Zeit vom 13. Oktober 2018 bis zum 21. Oktober 2018 in Höhe von insgesamt 248,00 EUR ab.
Im weiteren Verlauf stellte er erneut die Frage, weshalb die Beihilfe ausschließlich zweckentsprechend verwendet werden müsse und wie das in der Praxis geschehen solle. Weiterhin bemerkte er zu den Mitarbeitern des Beklagten: "wie der völlig geistesgestörte Jobcenter-Mitarbeiter?! - und Menschenverachtung sowieso!".
Der Kläger legte am 22. Oktober 2018 die mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 geforderten Kontoauszüge vor. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2018 wegen Gewährung einer Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGBII für die Wahrnehmung des Umgangsrechts in der Zeit vom 13. Oktober 2018 bis zum 22. Oktober 2018 zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018). Der Bescheid vom 5. Oktober 2018 sei rechtmäßig. Zudem sei der Kläger durch diesen Bescheid nicht beschwert. Die Leistung sei an diesen am 8. Oktober 2018 ausbezahlt worden. Das Erfordernis einer zweckentsprechenden Verwendung ergebe sich daraus, dass die Beihilfe bzw. dieser Mehrbedarf aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts und der hierfür entstehenden Kosten gewährt werde. Mit dem Betrag von 248,00 EUR habe der Kläger seine Fahrt- und Übernachtungskosten zu decken, die nach den eingereichten Belegen auch in dieser Höhe tatsächlich angefallen seien. Dadurch, dass der Bescheid vom 5. Oktober 2018 zusammen mit dem Anschreiben wegen des Weitergewährungsantrags zusammengeklammert und verschickt worden sei, sei er ebenfalls nicht beschwert. Es handle sich erkennbar um zwei verschiedene Schreiben mit einerseits der Anforderung von Unterlagen und andererseits der Bewilligung von Leistungen.
Gegen den ihm am 12. Dezember 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11. Januar 2019 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) (S 12 AS 222/19) erhoben. Jeder normale Mensch wisse, dass nur zusammengehörende Schreiben auch zusammengeklammert gehörten. Damit zeigten die Mitarbeiter des Beklagten ihre nicht vorhandenen kaufmännischen bzw. verwaltenden Qualifikationen. Dies sei festzustellen. Auch beantworte der Beklagte nicht seine Fragen und gebe keinerlei Auskünfte.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat mit den Beteiligten am 9. September 2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dort hat der Kläger klargestellt, dass er sich nicht gegen die Höhe der mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 bewilligten Leistungen wende.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 9. September 2019 abgewiesen. Die Feststellungsklage des Klägers sei teilweise zulässig, insoweit jedoch unbegründet. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Beklagte mit der Zusammenklammerung des Bescheids vom 5. Oktober 2018 mit der Anforderung von Unterlagen durch Schreiben vom 5. Oktober 2018 gegen jegliches kaufmännische Grundverhalten verstoße, sei die Klage bereits unzulässig. Insoweit begehre der Kläger nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder etwaiger sich hieraus ergebender Rechte oder Pflichten, sondern die Feststellung von - aus seiner Sicht gegebenen - Tatsachen.
Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn in der Vergangenheit über die zweckentsprechende Verwendung von Leistungen bzw. den Begriff der Zweckentsprechung aufzuklären, sei die Klage zulässig. Der Kläger begehre damit die Feststellung des Bestehens einer Beratungspflicht seitens des Beklagten und damit die Feststellung einer einzelnen Pflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere vorliegend nicht an der Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage. Der Kläger begehre die Feststellung einer Beratungspflicht in der Vergangenheit. Auch bestehe aufgrund einer Wiederholungsgefahr ein besonderes Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Eine Pflicht zur Beratung nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) setze ein Beratungsersuchen voraus. Eine Pflicht zur Spontanberatung bestehe nur dann, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich sei, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre. Der Kläger habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er sich erst hier mit dem Begehren zur Beratung über die zweckentsprechende Verwendung von Leistungen an den Beklagten gewandt habe. Ein konkretes Beratungsbegehren in der Vergangenheit sei damit nicht ersichtlich. Dass eine Pflicht zur Spontanberatung bestanden habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch aus § 15 SGB I ergebe sich kein Anspruch auf eine Auskunft für die Vergangenheit.
Gegen das ihm am 7. Oktober 2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 6. November 2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Selbstverständlich müssten alle Staatsbediensteten so persönlich und fachlich qualifiziert sein, dass sie die übertragenen Aufgaben ausführen könnten. Bedienstete, die in der Verwaltung arbeiteten, müssten unbedingt kaufmännische Kenntnisse haben. Jeder habe das Recht auf qualifizierte Bearbeitung. Es sei festzustellen, dass die Zusammenklammerung des Bescheids vom 5. Oktober 2018 mit der Anforderung von Unterlagen vom 5. Oktober 2018 gegen jegliches kaufmännisches grundsätzliches Verhalten verstoße. Dies lerne jemand in der Regel in den ersten Stunden seiner kaufmännischen Ausbildung. Selbstverständlich bestehe eine - auch unaufgeforderte - vollumfängliche Beratungspflicht, sofort, in die Zukunft gerichtet, in der Gegenwart und auch rückwirkend, um die Rechte der Arbeitslosen zu wahren und den Sinn und Zweck des Grundgesetzes und des Sozialgesetzbuchs zu verwirklichen. Aus den §§ 14 und 15 SGB I ergäben sich seine Rechte zur Auskunft und Beratung. Nach der Forderung der zweckentsprechenden Verwendung sei er bereits vorab vollumfänglich zu beraten. Das Jobcenter sei zu verpflichten, die Nachweise vor der Inanspruchnahme nachzuweisen. Die Pflicht zur Spontanberatung bestehe immer.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. September 2019 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn über den Begriff der Zweckentsprechung aufzuklären sowie festzustellen, dass die Zusammenklammerung des Bescheids vom 5. Oktober 2018 mit der Anforderung von Unterlagen vom 5. Oktober 2018 gegen jegliches kaufmännische Grundverhalten verstößt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 sowie das angefochtene Urteil des SG.
Der Senat hat mit Verfügung vom 15. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), und derzeit beabsichtigt sei, entsprechend zu verfahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Einverständnis des Klägers ist für eine Entscheidung des Senats durch Beschluss nicht erforderlich. Der Senat hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 9. September 2019 hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen.
2. Die gem. § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger eine Aufklärung bzw. eine Feststellung begehrt und sich nicht feststellen lässt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungswertgrenze in Höhe von 750,00 EUR nicht übersteigt.
3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
a. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Zusammenklammerung des Bescheids vom 5. Oktober 2018 mit der Anforderung von Unterlagen vom 5. Oktober 2018 wendet, ist seine Klage bereits unzulässig, weil es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Klagebegehren, das aus Sicht des Klägers sich allein gegen die Zusammenheftung und gemeinsame Versendung zweier Schreiben, nämlich eines Bewilligungsbescheids und eines Mitwirkungsschreibens, richtet, rechtfertigt für sich genommen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht.
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Gleichwohl kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 1337/00 - BVerfGE 104, 220 m.w.N.). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234 - juris Rdnr. 17 m.w.N.). Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis liegt daher nur vor, wenn ein Kläger ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R - juris Rdnr. 17).
Daran fehlt es vorliegend. Das Begehren des Klägers entbehrt eines Mindestmaßes an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse. Durch Bescheid vom 5. Oktober 2018 wurden dem Kläger genau diejenigen Leistungen bewilligt und gewährt, die er gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Der Aufforderung des Beklagten gem. Schreiben vom 5. Oktober 2018, konkret benannte Kontoauszüge vorzulegen, ist der Kläger nachgekommen, sodass der Beklagte die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II prüfen und bejahen sowie entsprechende Leistungen gewähren konnte. Die Zusammenheftung und die gemeinsame Versendung des Bewilligungsbescheids vom 5. Oktober 2018 sowie des Mitwirkungsschreibens vom 5. Oktober 2018 entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Der Bescheid und das Schreiben sind nach Inhalt, Gestaltung und Form jeweils klar und unmissverständlich, was aus Sicht eines objektiven Hilfeempfängers, der weder über Verwaltungserfahrung noch eine besondere Berufsqualifikation verfügt, unschwer erkennbar ist. Durch den Umstand, dass der Bewilligungsbescheid sowie das Mitwirkungsschreiben zusammengeheftet und gemeinsam versandt wurden, wurde ein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers nicht einmal im Randbereich berührt. Mit seinem Klagebegehren missbraucht er prozessuale Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit der staatlichen Rechtspflege.
b. Soweit der Kläger eine Aufklärung über den Begriff der Zweckentsprechung verlangt, ist auch diese Klage unzulässig. Unabhängig von der hier einschlägigen Klageart (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 111, 177 - juris Rdnr. 22) ist für die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Klage, die auf Auskunft hinsichtlich des im Bescheid vom 5. Oktober 2018 verwendeten Begriffs "zweckentsprechend" gerichtet ist, jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage. Es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 111, 177 - juris Rdnr. 23); dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden. Eine solche unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes ist vorliegend gegeben. Denn der Beklagte hat bereits in dem Bescheid vom 5. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2018 den Kläger klar, unmissverständlich und umfassend darüber informiert, dass die ihm bewilligten Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II zu dem Zweck der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern zu verwenden waren. Dies hat der Kläger offensichtlich auch so verstanden und die ihm durch Bescheid vom 5. Oktober 2018 bewilligten Leistungen zur Finanzierung seiner Fahrt- und Übernachtungskosten in der Zeit vom 13. Oktober 2018 bis zum 22. Oktober 2018 zweckentsprechend eingesetzt. Er hat seine entsprechenden Kosten gegenüber dem Beklagten auch nachgewiesen. Dazu im Widerspruch behauptet der Kläger einen Beratungsbedarf und ignoriert die klaren und verständlichen Ausführungen des Beklagten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Aufklärung über den Begriff der Zweckentsprechung sowie die Feststellung, dass die "Zusammenklammerung" des Bescheids vom 5. Oktober 2018 mit der Anforderung von Unterlagen vom 5. Oktober 2018 gegen jegliches kaufmännische Grundverhalten verstoße.
Der in 1967 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 5. Oktober 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten des Umgangs mit seinen Kindern. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 dem Kläger eine Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Zeit vom 13. Oktober 2018 bis zum 22. Oktober 2018 zum Zweck der Wahrnehmung des Umgangsrechts in Höhe von 248,00 EUR. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis: "Dieser Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn die Beihilfe nicht ausschließlich zweckentsprechend verwendet wird. Bitte legen Sie uns die Nachweise über die entstandenen Kosten bis zum 29.10.2018 vor." Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 forderte der Beklagte den Kläger zur Ergänzung seines Weitergewährungsantrages vom 5. Oktober 2018 zur Vorlage der Kontoauszüge seines Kontos Nr. 2289008 für die Zeit vom 10. September bis zum 5. Oktober 2018 auf und wies auf die Folgen einer unzureichenden Mitwirkung hin.
Am 22. Oktober 2018 wandte sich der Kläger an den Beklagten und führte aus, dass die Schreiben vom 5. Oktober 2018 "zusammengeklammert" seien. Dies bedeute, dass die beiden Schriftstücke zusammengehörten. Ein normaler Mensch könne jedoch nicht erkennen, dass diese beiden Schreiben zusammengehörten. Er bat um Erklärung, "weshalb dies gemacht wird und wieder mal ein Sachverhalt vorgetäuscht wird, der gar nicht vorhanden ist. Insofern lege ich Widerspruch gegen diese zusammengeklammerten und offensichtlich zusammengehörenden Schreiben ein!". Außerdem legte er Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2018 ein und stellte folgende Fragen: "Weshalb muss die Beihilfe ausschließlich zweckentsprechend verwendet werden? Wie soll das gehen? Was haben Sie getan, dass ich das Umgangsrecht wie gesetzlich gewollt wahrnehmen konnte? ... Weshalb können Sie also nicht mal Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen? Was tun Sie, um mir den Umgang mit meinen Kindern zu ermöglichen?" Er bat um "schriftliche Auskunft und Rechtsgrundlage und Beweise der vollständigen Pflichterfüllung".
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten seine Fahrt- und Übernachtungskosten anlässlich der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern in der Zeit vom 13. Oktober 2018 bis zum 21. Oktober 2018 in Höhe von insgesamt 248,00 EUR ab.
Im weiteren Verlauf stellte er erneut die Frage, weshalb die Beihilfe ausschließlich zweckentsprechend verwendet werden müsse und wie das in der Praxis geschehen solle. Weiterhin bemerkte er zu den Mitarbeitern des Beklagten: "wie der völlig geistesgestörte Jobcenter-Mitarbeiter?! - und Menschenverachtung sowieso!".
Der Kläger legte am 22. Oktober 2018 die mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 geforderten Kontoauszüge vor. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2018 wegen Gewährung einer Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGBII für die Wahrnehmung des Umgangsrechts in der Zeit vom 13. Oktober 2018 bis zum 22. Oktober 2018 zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018). Der Bescheid vom 5. Oktober 2018 sei rechtmäßig. Zudem sei der Kläger durch diesen Bescheid nicht beschwert. Die Leistung sei an diesen am 8. Oktober 2018 ausbezahlt worden. Das Erfordernis einer zweckentsprechenden Verwendung ergebe sich daraus, dass die Beihilfe bzw. dieser Mehrbedarf aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts und der hierfür entstehenden Kosten gewährt werde. Mit dem Betrag von 248,00 EUR habe der Kläger seine Fahrt- und Übernachtungskosten zu decken, die nach den eingereichten Belegen auch in dieser Höhe tatsächlich angefallen seien. Dadurch, dass der Bescheid vom 5. Oktober 2018 zusammen mit dem Anschreiben wegen des Weitergewährungsantrags zusammengeklammert und verschickt worden sei, sei er ebenfalls nicht beschwert. Es handle sich erkennbar um zwei verschiedene Schreiben mit einerseits der Anforderung von Unterlagen und andererseits der Bewilligung von Leistungen.
Gegen den ihm am 12. Dezember 2018 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11. Januar 2019 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) (S 12 AS 222/19) erhoben. Jeder normale Mensch wisse, dass nur zusammengehörende Schreiben auch zusammengeklammert gehörten. Damit zeigten die Mitarbeiter des Beklagten ihre nicht vorhandenen kaufmännischen bzw. verwaltenden Qualifikationen. Dies sei festzustellen. Auch beantworte der Beklagte nicht seine Fragen und gebe keinerlei Auskünfte.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat mit den Beteiligten am 9. September 2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dort hat der Kläger klargestellt, dass er sich nicht gegen die Höhe der mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 bewilligten Leistungen wende.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 9. September 2019 abgewiesen. Die Feststellungsklage des Klägers sei teilweise zulässig, insoweit jedoch unbegründet. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Beklagte mit der Zusammenklammerung des Bescheids vom 5. Oktober 2018 mit der Anforderung von Unterlagen durch Schreiben vom 5. Oktober 2018 gegen jegliches kaufmännische Grundverhalten verstoße, sei die Klage bereits unzulässig. Insoweit begehre der Kläger nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder etwaiger sich hieraus ergebender Rechte oder Pflichten, sondern die Feststellung von - aus seiner Sicht gegebenen - Tatsachen.
Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn in der Vergangenheit über die zweckentsprechende Verwendung von Leistungen bzw. den Begriff der Zweckentsprechung aufzuklären, sei die Klage zulässig. Der Kläger begehre damit die Feststellung des Bestehens einer Beratungspflicht seitens des Beklagten und damit die Feststellung einer einzelnen Pflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere vorliegend nicht an der Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage. Der Kläger begehre die Feststellung einer Beratungspflicht in der Vergangenheit. Auch bestehe aufgrund einer Wiederholungsgefahr ein besonderes Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Eine Pflicht zur Beratung nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) setze ein Beratungsersuchen voraus. Eine Pflicht zur Spontanberatung bestehe nur dann, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich sei, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre. Der Kläger habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er sich erst hier mit dem Begehren zur Beratung über die zweckentsprechende Verwendung von Leistungen an den Beklagten gewandt habe. Ein konkretes Beratungsbegehren in der Vergangenheit sei damit nicht ersichtlich. Dass eine Pflicht zur Spontanberatung bestanden habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch aus § 15 SGB I ergebe sich kein Anspruch auf eine Auskunft für die Vergangenheit.
Gegen das ihm am 7. Oktober 2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 6. November 2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Selbstverständlich müssten alle Staatsbediensteten so persönlich und fachlich qualifiziert sein, dass sie die übertragenen Aufgaben ausführen könnten. Bedienstete, die in der Verwaltung arbeiteten, müssten unbedingt kaufmännische Kenntnisse haben. Jeder habe das Recht auf qualifizierte Bearbeitung. Es sei festzustellen, dass die Zusammenklammerung des Bescheids vom 5. Oktober 2018 mit der Anforderung von Unterlagen vom 5. Oktober 2018 gegen jegliches kaufmännisches grundsätzliches Verhalten verstoße. Dies lerne jemand in der Regel in den ersten Stunden seiner kaufmännischen Ausbildung. Selbstverständlich bestehe eine - auch unaufgeforderte - vollumfängliche Beratungspflicht, sofort, in die Zukunft gerichtet, in der Gegenwart und auch rückwirkend, um die Rechte der Arbeitslosen zu wahren und den Sinn und Zweck des Grundgesetzes und des Sozialgesetzbuchs zu verwirklichen. Aus den §§ 14 und 15 SGB I ergäben sich seine Rechte zur Auskunft und Beratung. Nach der Forderung der zweckentsprechenden Verwendung sei er bereits vorab vollumfänglich zu beraten. Das Jobcenter sei zu verpflichten, die Nachweise vor der Inanspruchnahme nachzuweisen. Die Pflicht zur Spontanberatung bestehe immer.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. September 2019 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn über den Begriff der Zweckentsprechung aufzuklären sowie festzustellen, dass die Zusammenklammerung des Bescheids vom 5. Oktober 2018 mit der Anforderung von Unterlagen vom 5. Oktober 2018 gegen jegliches kaufmännische Grundverhalten verstößt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 sowie das angefochtene Urteil des SG.
Der Senat hat mit Verfügung vom 15. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), und derzeit beabsichtigt sei, entsprechend zu verfahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Einverständnis des Klägers ist für eine Entscheidung des Senats durch Beschluss nicht erforderlich. Der Senat hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 9. September 2019 hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen.
2. Die gem. § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger eine Aufklärung bzw. eine Feststellung begehrt und sich nicht feststellen lässt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungswertgrenze in Höhe von 750,00 EUR nicht übersteigt.
3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
a. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Zusammenklammerung des Bescheids vom 5. Oktober 2018 mit der Anforderung von Unterlagen vom 5. Oktober 2018 wendet, ist seine Klage bereits unzulässig, weil es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Klagebegehren, das aus Sicht des Klägers sich allein gegen die Zusammenheftung und gemeinsame Versendung zweier Schreiben, nämlich eines Bewilligungsbescheids und eines Mitwirkungsschreibens, richtet, rechtfertigt für sich genommen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht.
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Gleichwohl kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 1337/00 - BVerfGE 104, 220 m.w.N.). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234 - juris Rdnr. 17 m.w.N.). Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis liegt daher nur vor, wenn ein Kläger ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R - juris Rdnr. 17).
Daran fehlt es vorliegend. Das Begehren des Klägers entbehrt eines Mindestmaßes an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse. Durch Bescheid vom 5. Oktober 2018 wurden dem Kläger genau diejenigen Leistungen bewilligt und gewährt, die er gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Der Aufforderung des Beklagten gem. Schreiben vom 5. Oktober 2018, konkret benannte Kontoauszüge vorzulegen, ist der Kläger nachgekommen, sodass der Beklagte die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II prüfen und bejahen sowie entsprechende Leistungen gewähren konnte. Die Zusammenheftung und die gemeinsame Versendung des Bewilligungsbescheids vom 5. Oktober 2018 sowie des Mitwirkungsschreibens vom 5. Oktober 2018 entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Der Bescheid und das Schreiben sind nach Inhalt, Gestaltung und Form jeweils klar und unmissverständlich, was aus Sicht eines objektiven Hilfeempfängers, der weder über Verwaltungserfahrung noch eine besondere Berufsqualifikation verfügt, unschwer erkennbar ist. Durch den Umstand, dass der Bewilligungsbescheid sowie das Mitwirkungsschreiben zusammengeheftet und gemeinsam versandt wurden, wurde ein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers nicht einmal im Randbereich berührt. Mit seinem Klagebegehren missbraucht er prozessuale Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit der staatlichen Rechtspflege.
b. Soweit der Kläger eine Aufklärung über den Begriff der Zweckentsprechung verlangt, ist auch diese Klage unzulässig. Unabhängig von der hier einschlägigen Klageart (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 111, 177 - juris Rdnr. 22) ist für die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Klage, die auf Auskunft hinsichtlich des im Bescheid vom 5. Oktober 2018 verwendeten Begriffs "zweckentsprechend" gerichtet ist, jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage. Es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 111, 177 - juris Rdnr. 23); dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden. Eine solche unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes ist vorliegend gegeben. Denn der Beklagte hat bereits in dem Bescheid vom 5. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2018 den Kläger klar, unmissverständlich und umfassend darüber informiert, dass die ihm bewilligten Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II zu dem Zweck der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern zu verwenden waren. Dies hat der Kläger offensichtlich auch so verstanden und die ihm durch Bescheid vom 5. Oktober 2018 bewilligten Leistungen zur Finanzierung seiner Fahrt- und Übernachtungskosten in der Zeit vom 13. Oktober 2018 bis zum 22. Oktober 2018 zweckentsprechend eingesetzt. Er hat seine entsprechenden Kosten gegenüber dem Beklagten auch nachgewiesen. Dazu im Widerspruch behauptet der Kläger einen Beratungsbedarf und ignoriert die klaren und verständlichen Ausführungen des Beklagten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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