Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 AS 633/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 581/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 76/20 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.08.2015 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.11.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 10.08.2015 verurteilt, dem Kläger weitere 4,10 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 zu gewähren.
2. Der Beklagte hat dem Kläger seine Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Bewilligung von höheren Kosten der Unterkunft im Rahmen des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in Form einer Haftpflichtversicherung für Mietschäden.
Der zum damaligen Zeitpunkt alleinstehende Kläger stellte am 29. Juli 2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Er bezog nach vorheriger Zusicherung eine Wohnung, deren Kosten vom Beklagten mit Schreiben vom 13. Juli 2015 als angemessen bezeichnet wurden. Im Wohnungsmietvertrag vom 16. Juli 2015 findet sich unter § 16 (Besondere Vereinbarungen) die Klausel: "Der Mieter hat vor Einzug noch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen und danach jedes Jahr unaufgefordert erneut!!!!!". Der Kläger unterhielt bereits seit dem 1. Juli 2014 bei der Versicherungsgesellschaft B. Versicherungen eine Privathaftpflichtversicherung, welche er der Beklagten nachwies (Bl. 41 ff. Beklagtenakte). Der Jahresbeitrag ist hierin mit 49,20 EUR aufgeführt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10. August 2015 Leistungen nach dem SGB II, hierunter Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 399,00 EUR, was einen Betrag für eine Haftpflichtversicherung nicht enthielt. Mit Schreiben vom selben Tage forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage vom Schriftverkehr mit seiner Versicherung auf. Unter den vorgelegten Unterlagen findet sich ein Schreiben des Rheingau-Taunuskreises vom 3. Juni 2014, dem früheren Leistungsträger des Klägers, wonach ihm für die Kosten der Haftpflichtversicherung als Kosten der Unterkunft Leistungen i.H.v. 4,10 EUR monatlich zuerkannt wurden. Mit Bescheid vom 25. August 2015 lehnte der Beklagte die Zahlung von Kosten der Unterkunft für die Haftpflichtversicherung ab, da das Sozialgesetzbuch II eine solche Leistung nicht vorsehe. Mit seinem Widerspruch vom 5. September 2015 wandte sich der Kläger hiergegen. Er begründete seinen Widerspruch damit, sein Vermieter verlange im Mietvertrag eine Haftpflichtversicherung. Auch das Landessozialgericht Hamburg habe in seiner Entscheidung L 4 AS 367/10 vom 9. August 2012 eine solche Kostenübernahme angenommen. Es werde um Übernahme der Kosten gebeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Kostenübernahme für die Haftpflichtversicherung finde im SGB II keine Rechtsgrundlage. Richtig sei zwar, dass das Jobcenter Bad Schwalbach im Schreiben vom 3. Juni 2014 die Kosten für die Haftpflichtversicherung als Bedarf anerkannt habe. An diese Entscheidung sei der Beklagte jedoch nicht gebunden. Hinzu trete, dass die Entscheidung sich auch auf eine andere Wohnung bezogen habe, deren Umstände unbekannt seien. Überdies stellten die beantragten Kosten für eine private Haftpflichtversicherung keine Kosten der Unterkunft und Heizungen dar, da die Beiträge nicht ausschließlich auf die tatsächlich genutzte Unterkunft bezogen seien. Eine allgemeine private Haftpflichtversicherung diene vielmehr auch dazu, Schäden, die nicht im Zusammenhang mit der Wohnung stünden, auszugleichen. Eine Übernahme würde darüber hinaus diejenigen Leistungsberechtigten benachteiligen, welche keine solche Vereinbarung in ihrem Mietvertrag abgeschlossen haben.
Hiergegen richtet sich die am 30. November 2015 bei dem Sozialgericht Kassel erhobene Klage.
Der Kläger hält an seinem Vorbringen fest, wonach die Beiträge für die von ihm abgeschlossene Haftpflichtversicherung, die auch die Kosten für Mietschäden als Risiko umfasst, als Kosten der Unterkunft erstattungsfähig seien. Hierbei beruft er sich auf das bereits gegenüber dem Beklagten angegebene Urteil des Landessozialgerichts Hamburg.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2015 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Kosten der Unterkunft i.H.v. 4,10 EUR monatlich für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Erstattungsfähigkeit der Haftpflichtversicherung insgesamt ausscheide, da die Haftpflichtversicherung nicht nur den Bereich des Mietschadenschutzes umfasse, sondern auch andere privatrechtliche Schäden als Risiken abdecke, so dass eine Trennung nicht möglich sei. Die Übernahme der gesamten Kosten der Haftpflichtversicherung, die im Übrigen auch bereits vor Anmietung der Wohnung abgeschlossen worden sei, komme mangels Trennung daher nicht in Betracht, insbesondere da auch andere Leistungsberechtigte unter Gleichheitsgesichtspunkten diese Leistung nicht erhielten. Er hält im Übrigen an seiner Auffassung im Widerspruchsbescheid fest. Er ist ferner der Auffassung, dass sich die Versicherungspauschale die Beträge für die Haftpflichtversicherung gedeckt würden.
Das Gericht hat nach vertagter mündlicher Verhandlung vom 1. März 2017 eine Auskunft der B-Versicherungen vom 22. Dezember 2017 angefordert, wonach der Haftpflichtversicherungsvertrag des Klägers seit dem 1. Juli 2014 ohne Unterbrechungen besteht (Single-Privathaftpflichtversicherung). Nach den beigefügten Versicherungsbedingungen (Ziffer 5.2) über Mietsachschäden in der Haftpflichtversicherung ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wobei ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizung-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bewilligungs-Bescheid des Beklagten vom 10. August 2015 ist insoweit rechtswidrig, als er als Kosten der Unterkunft nicht auch die Haftpflichtversicherungs-Beiträge des Klägers umfasst. Der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 ist rechtswidrig und war aufzuheben, da er die begehrte Leistung isoliert ablehnt. Der Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2015 bis 29.2.2016 die Kosten der Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung i.H.v. 4,10 EUR (49,20 EUR Euro jährlich) als Kosten der Unterkunft zu zahlen, da der Kläger hierauf gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch hat.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers auf regelmäßig wiederkehrende Übernahme der jährlich fällig werdenden Prämie für seine Privat-Haftpflichtversicherung i.H.v. 49,20 EUR, in der laut Abs. 1 der Ziffer 5.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein Mietschadens-Haftpflichtrechtschutz mitversichert ist. Nach § 16 des vom Kläger geschlossenen Mietvertrages vom 16. Juli 2015 hat er vor Einzug eine bestehende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen und danach jedes Jahr unaufgefordert erneut, wobei diese Passage mit fünf Ausrufezeichen versehen ist, so dass an der Absicht des Vermieters, dies zum Regelungsgegenstand des Mietvertrages zu machen, kein Zweifel bestehen kann. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Klausel besteht. Denn es kommt allein auf die tatsächliche Abwicklung des Mietverhältnisses an (vgl. hierzu Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 9. August 2012, L 4 AS 367/10, juris, Rn. 16).
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt es sich bei den Kosten der Privat-Haftpflichtversicherung in ihrer Gesamtheit - mangels Abgrenzbarkeit gegenüber anderem Risiken - um Kosten der Unterkunft, da nicht erkennbar ist, dass der Kläger lediglich für das Risiko von Wohnungsschäden eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen konnte. Angesichts des geringen jährlichen Beitrages bestehen hieran auch erhebliche Zweifel. Demnach besteht ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Prämien für die Privat-Haftpflichtversicherung in vollem Umfang, was angesichts einer Jahresprämie von 49,20 EUR eine Monatsprämie von 4,10 EUR als Bedarf der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellt. Denn zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar sind (Bundessozialgericht, Urteil 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R). Angesichts der im Mietvertrag vereinbarten Klausel besteht hieran für die Kammer kein Zweifel. Der den Kläger treffende Versicherungsbeitrag ist unausweichlicher Nebenkostenfaktor für die Anmietung der Wohnung und damit für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der maßgebenden Gesetzesfassung (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008, Aktenzeichen L 10 AS 541/08, juris, Rn. 23; vgl. ebs. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008, L 10 AS 541/08, juris).
Die Kammer befindet sich nach ihrer Überzeugung hierbei im Einklang mit der auffindbaren Rechtsprechung anderer Sozialgerichte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung bedurfte der Zulassung durch das Sozialgericht, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und laufende oder wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr nicht im Streit sind (§ 144 Abs. 1 S. 1, S. 2 SGG). Allerdings besteht grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, da über Kosten entschieden wurde, welche nur mittelbar mit den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II im Zusammenhang stehen. Die Kammer hat daher die Berufung gegen dieses Urteil zum Hessischen Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008, L 10 AS 541/08, juris, Rn. 23) zugelassen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger seine Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Bewilligung von höheren Kosten der Unterkunft im Rahmen des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in Form einer Haftpflichtversicherung für Mietschäden.
Der zum damaligen Zeitpunkt alleinstehende Kläger stellte am 29. Juli 2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Er bezog nach vorheriger Zusicherung eine Wohnung, deren Kosten vom Beklagten mit Schreiben vom 13. Juli 2015 als angemessen bezeichnet wurden. Im Wohnungsmietvertrag vom 16. Juli 2015 findet sich unter § 16 (Besondere Vereinbarungen) die Klausel: "Der Mieter hat vor Einzug noch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen und danach jedes Jahr unaufgefordert erneut!!!!!". Der Kläger unterhielt bereits seit dem 1. Juli 2014 bei der Versicherungsgesellschaft B. Versicherungen eine Privathaftpflichtversicherung, welche er der Beklagten nachwies (Bl. 41 ff. Beklagtenakte). Der Jahresbeitrag ist hierin mit 49,20 EUR aufgeführt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10. August 2015 Leistungen nach dem SGB II, hierunter Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.H.v. 399,00 EUR, was einen Betrag für eine Haftpflichtversicherung nicht enthielt. Mit Schreiben vom selben Tage forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage vom Schriftverkehr mit seiner Versicherung auf. Unter den vorgelegten Unterlagen findet sich ein Schreiben des Rheingau-Taunuskreises vom 3. Juni 2014, dem früheren Leistungsträger des Klägers, wonach ihm für die Kosten der Haftpflichtversicherung als Kosten der Unterkunft Leistungen i.H.v. 4,10 EUR monatlich zuerkannt wurden. Mit Bescheid vom 25. August 2015 lehnte der Beklagte die Zahlung von Kosten der Unterkunft für die Haftpflichtversicherung ab, da das Sozialgesetzbuch II eine solche Leistung nicht vorsehe. Mit seinem Widerspruch vom 5. September 2015 wandte sich der Kläger hiergegen. Er begründete seinen Widerspruch damit, sein Vermieter verlange im Mietvertrag eine Haftpflichtversicherung. Auch das Landessozialgericht Hamburg habe in seiner Entscheidung L 4 AS 367/10 vom 9. August 2012 eine solche Kostenübernahme angenommen. Es werde um Übernahme der Kosten gebeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Kostenübernahme für die Haftpflichtversicherung finde im SGB II keine Rechtsgrundlage. Richtig sei zwar, dass das Jobcenter Bad Schwalbach im Schreiben vom 3. Juni 2014 die Kosten für die Haftpflichtversicherung als Bedarf anerkannt habe. An diese Entscheidung sei der Beklagte jedoch nicht gebunden. Hinzu trete, dass die Entscheidung sich auch auf eine andere Wohnung bezogen habe, deren Umstände unbekannt seien. Überdies stellten die beantragten Kosten für eine private Haftpflichtversicherung keine Kosten der Unterkunft und Heizungen dar, da die Beiträge nicht ausschließlich auf die tatsächlich genutzte Unterkunft bezogen seien. Eine allgemeine private Haftpflichtversicherung diene vielmehr auch dazu, Schäden, die nicht im Zusammenhang mit der Wohnung stünden, auszugleichen. Eine Übernahme würde darüber hinaus diejenigen Leistungsberechtigten benachteiligen, welche keine solche Vereinbarung in ihrem Mietvertrag abgeschlossen haben.
Hiergegen richtet sich die am 30. November 2015 bei dem Sozialgericht Kassel erhobene Klage.
Der Kläger hält an seinem Vorbringen fest, wonach die Beiträge für die von ihm abgeschlossene Haftpflichtversicherung, die auch die Kosten für Mietschäden als Risiko umfasst, als Kosten der Unterkunft erstattungsfähig seien. Hierbei beruft er sich auf das bereits gegenüber dem Beklagten angegebene Urteil des Landessozialgerichts Hamburg.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2015 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Kosten der Unterkunft i.H.v. 4,10 EUR monatlich für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Erstattungsfähigkeit der Haftpflichtversicherung insgesamt ausscheide, da die Haftpflichtversicherung nicht nur den Bereich des Mietschadenschutzes umfasse, sondern auch andere privatrechtliche Schäden als Risiken abdecke, so dass eine Trennung nicht möglich sei. Die Übernahme der gesamten Kosten der Haftpflichtversicherung, die im Übrigen auch bereits vor Anmietung der Wohnung abgeschlossen worden sei, komme mangels Trennung daher nicht in Betracht, insbesondere da auch andere Leistungsberechtigte unter Gleichheitsgesichtspunkten diese Leistung nicht erhielten. Er hält im Übrigen an seiner Auffassung im Widerspruchsbescheid fest. Er ist ferner der Auffassung, dass sich die Versicherungspauschale die Beträge für die Haftpflichtversicherung gedeckt würden.
Das Gericht hat nach vertagter mündlicher Verhandlung vom 1. März 2017 eine Auskunft der B-Versicherungen vom 22. Dezember 2017 angefordert, wonach der Haftpflichtversicherungsvertrag des Klägers seit dem 1. Juli 2014 ohne Unterbrechungen besteht (Single-Privathaftpflichtversicherung). Nach den beigefügten Versicherungsbedingungen (Ziffer 5.2) über Mietsachschäden in der Haftpflichtversicherung ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wobei ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizung-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bewilligungs-Bescheid des Beklagten vom 10. August 2015 ist insoweit rechtswidrig, als er als Kosten der Unterkunft nicht auch die Haftpflichtversicherungs-Beiträge des Klägers umfasst. Der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 ist rechtswidrig und war aufzuheben, da er die begehrte Leistung isoliert ablehnt. Der Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2015 bis 29.2.2016 die Kosten der Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung i.H.v. 4,10 EUR (49,20 EUR Euro jährlich) als Kosten der Unterkunft zu zahlen, da der Kläger hierauf gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch hat.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers auf regelmäßig wiederkehrende Übernahme der jährlich fällig werdenden Prämie für seine Privat-Haftpflichtversicherung i.H.v. 49,20 EUR, in der laut Abs. 1 der Ziffer 5.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein Mietschadens-Haftpflichtrechtschutz mitversichert ist. Nach § 16 des vom Kläger geschlossenen Mietvertrages vom 16. Juli 2015 hat er vor Einzug eine bestehende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen und danach jedes Jahr unaufgefordert erneut, wobei diese Passage mit fünf Ausrufezeichen versehen ist, so dass an der Absicht des Vermieters, dies zum Regelungsgegenstand des Mietvertrages zu machen, kein Zweifel bestehen kann. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Klausel besteht. Denn es kommt allein auf die tatsächliche Abwicklung des Mietverhältnisses an (vgl. hierzu Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 9. August 2012, L 4 AS 367/10, juris, Rn. 16).
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt es sich bei den Kosten der Privat-Haftpflichtversicherung in ihrer Gesamtheit - mangels Abgrenzbarkeit gegenüber anderem Risiken - um Kosten der Unterkunft, da nicht erkennbar ist, dass der Kläger lediglich für das Risiko von Wohnungsschäden eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen konnte. Angesichts des geringen jährlichen Beitrages bestehen hieran auch erhebliche Zweifel. Demnach besteht ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Prämien für die Privat-Haftpflichtversicherung in vollem Umfang, was angesichts einer Jahresprämie von 49,20 EUR eine Monatsprämie von 4,10 EUR als Bedarf der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellt. Denn zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar sind (Bundessozialgericht, Urteil 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R). Angesichts der im Mietvertrag vereinbarten Klausel besteht hieran für die Kammer kein Zweifel. Der den Kläger treffende Versicherungsbeitrag ist unausweichlicher Nebenkostenfaktor für die Anmietung der Wohnung und damit für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der maßgebenden Gesetzesfassung (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008, Aktenzeichen L 10 AS 541/08, juris, Rn. 23; vgl. ebs. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008, L 10 AS 541/08, juris).
Die Kammer befindet sich nach ihrer Überzeugung hierbei im Einklang mit der auffindbaren Rechtsprechung anderer Sozialgerichte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung bedurfte der Zulassung durch das Sozialgericht, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und laufende oder wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr nicht im Streit sind (§ 144 Abs. 1 S. 1, S. 2 SGG). Allerdings besteht grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, da über Kosten entschieden wurde, welche nur mittelbar mit den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II im Zusammenhang stehen. Die Kammer hat daher die Berufung gegen dieses Urteil zum Hessischen Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008, L 10 AS 541/08, juris, Rn. 23) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved