L 2 AS 306/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 377/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 306/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. April 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2015.

Die Kläger sind rumänische Staatsangehörige. Die am ... 1969 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am ... 1991 geborenen Klägers zu 2) und des am ... 1993 geborenen Klägers zu 3). Sie bildeten im streitgegenständlichen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft.

Die Kläger beantragten erstmals im Juli 2013 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und gaben an, sie hielten sich zur Familienzusammenführung und Arbeitsuche in Deutschland auf.

Am 20. November 2014 beantragten sie die Weiterbewilligung der von ihnen bezogenen Leistungen ab dem 1. Januar 2015. Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Er führte aus, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, weil sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zweck der Arbeitssuche hätten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 als unbegründet zurück.

Am 3. Februar 2015 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Halle erhoben und die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe begehrt. Der Wohnsitz in Rumänien sei endgültig aufgegeben worden, um in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Es stehe ihnen ein Leistungsanspruch zur Seite. Denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelten Leistungsausschlusses mit dem europäischen Recht in Art. 4 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit (VO 883/2004). Insoweit spreche einiges dafür, dass diese Regelung den Ausschlusstatbestand verdränge und ihnen unmittelbar aus europäischem Recht Leistungen nach dem SGB II zustünden.

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S ...) hat das SG den Beklagten zu "darlehensweisen Leistungen ( ) ab 13. Januar 2015" verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern für die Zeit vom 13. Januar 2015 bis Ende Juni 2015, längstens aber bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache, vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.494,00 EUR monatlich zu gewähren (Beschluss vom 7. Mai 2015, L ...). Der Beklagte hat diese Leistungen ohne Erteilung eines gesonderten Bescheides an die Kläger ausgezahlt.

Mit Urteil vom 27. April 2016 hat das SG den Bescheid vom 28. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II vom 1. Januar bis zum 30. November 2015 zu gewähren. Entgegen den Rechtsauffassungen des Beklagten und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dessen Entscheidung vom 15. September 2015 (AZ: C - 67/14 – A.) verstoße der bundesgesetzliche Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (in der Fassung vom 20. Dezember 2011 – im Folgenden: a.F.) gegen Art. 4 VO 883/2004. Das Gericht wende ihn daher nicht an.

Gegen das am 27. Mai 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 1. Juni 2016 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Hierbei hat er nur die Klägerin zu 1) in seinem Berufungsschriftssatz aufgeführt, dem die Kopie der ersten Seite des angefochtenen Urteils beigefügt gewesen ist. Der pauschale Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. sei nach dem Urteil des EuGH vom 15. September 2015 europarechtskonform. Ein anderes Freizügigkeitsrecht liege nicht vor.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 hat der erkennende Senat die Stadt H. als örtlichen Träger der Sozialhilfe beigeladen, wobei alle drei Kläger im Rubrum aufgeführt worden sind.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass weder ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II noch nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) bestehe.

Der Senat hat die Kläger unter dem 22. Februar 2018 gem. § 106a Abs. 2 SGG aufgefordert, Angaben und Nachweise zu eventuellen Freizügigkeitsrechten gem. §§ 2, 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) im Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2015 zu machen bzw. vorzulegen. Zudem hat er Nachweise zu einer Beschäftigung des Klägers zu 2) angefordert sowie um die ladungsfähige Anschrift des Klägers zu 3) gebeten. Schließlich hat der Senat um Nachweise zum tatsächlichen Aufenthaltsort aller Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2015 gebeten. Die Kläger haben über ihren Prozessbevollmächtigten daraufhin mitgeteilt, dass sie Freizügigkeitsrechte nach §§ 2, 3 FreizügG/EU nicht nachweisen könnten, mit Ausnahme des Rechts aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU. Auch Nachweise zu einem Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2) lägen nicht vor. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mitgeteilt, die ladungsfähige Anschrift des Klägers zu 3) sei nicht bekannt. Mittlerweile sei der Kontakt zu den Klägern zu 2) und 3) abgebrochen. Aus verschiedenen Unterlagen sei aber zu schließen, dass alle Kläger in der streitigen Zeit in Deutschland gewesen seien. Unter dem 5. Juni 2019 hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, dass er nach wie vor keinen Kontakt zu den Klägern habe.

Der Senat hat unter dem 5. Mai 2020 die Kläger in einem Schreiben an deren Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass zu den zwingenden Bestandteilen einer zulässigen Klage die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger gehöre. Anderenfalls sei die Klage unzulässig und der Senat daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. Er hat den Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung aufgefordert, die Anschriften zu benennen. Dieser hat daraufhin mitgeteilt, dass ihm die ladungsfähigen Anschriften der Kläger nicht bekannt seien. Der Senat hat hiernach Meldeauskünfte vom 9. Juni 2020 eingeholt. Hiernach hat die Klägerin zu 1) ihre alleinige Wohnung in Rumänien. Die Kläger zu 2) und zu 3) sind von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Der Beigeladene hat zuletzt mit Schreiben vom 21. August 2020 mitgeteilt, dass die Klägerin zu 1) bei ihr seit dem 14. November 2017 als "abgemeldet nach Rumänien." registriert sei.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist erfolgreich.

Die Berufung richtet sich gegen alle Kläger, auch wenn der Beklagte in seiner Berufungsschrift nur die Klägerin zu 1) aufgeführt hat. Insoweit ist die Berufungsschrift gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Satz 1 SGG auszulegen (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 92 SGG, Rn. 10). Es kann insoweit offenbleiben, ob § 151 Abs. 3 SGG dem § 92 SGG hinsichtlich der Berufungsschrift vorgeht (so Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 153 SGG, Rn. 22), da jedenfalls auch dann durch Auslegung zu ermitteln ist, ob und inwieweit eine Berufung eingelegt werden sollte (Adolf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 151 SGG, Rn. 9). Vorliegend wollte der Beklagte nach dem objektiven Erklärungswert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 – B 6 KA 77/03 R –, SozR 4-1500 § 92 Nr 2, Rn. 15) seiner Berufungsschrift mit dem Kopf der Bedarfsgemeinschaft alle Mitglieder bezeichnen, also nicht nur die Mutter, sondern auch deren beiden Kinder. Dies ergibt sich aus dem Text des Berufungsschriftsatzes, wonach das Urteil insgesamt und nicht nur im Hinblick auf die Klägerin zu 1) angefochten werden sollte ("legt der Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. April 2016 Berufung ein"). So ist dieser Schriftsatz auch von allen Beteiligten und vom Senat interpretiert worden, der in seinem Beiladungsbeschluss vom 20. Oktober 2016 alle drei Kläger als Berufungsbeklagte in das Rubrum aufgenommen hat. Der Berufungsschrift war die erste Seite des sozialgerichtlichen Urteils beigefügt, was ebenfalls den Willen der Anfechtung des gesamten Urteils erkennen ließ (vgl. auch BSG, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 42/18 R –, Rn. 11, juris).

Die Berufung ist begründet, weil die Klage unzulässig geworden ist.

Zu den zwingenden Bestandteilen einer zulässigen Klage gehört nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Erforderlich ist die Angabe der Anschrift, unter der ein Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Es handelt sich um eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97, NJW 1999, 2608, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 10 AS 19.1653). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit (§ 57 SGG), zum Bewirken rechtswirksamer Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, der einwandfreien Identifizierung eines Klägers, der Realisierung des Kostenrisikos (§ 192 SGG in gerichtskostenfreien Verfahren) sowie ggf. der Möglichkeit, durch Anordnung des persönlichen Erscheinens sich vom Kläger einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Schließlich erfordert das sozialgerichtliche Verfahren trotz des für das Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung eines Klägers (§§ 103, 106 Abs. 2, 111 Abs. 1 SGG). Dies ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Kläger nicht gewährleistet. Deshalb sind handhabbare und sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Adresse des Klägers unverzichtbar (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1; zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 - L 19 AS 1398/18, juris).

Die Anschrift muss vom Kläger nicht angegeben oder wiederholt werden, wenn sie sich bereits aus von der Behörde vorzulegenden Akten ergibt, sonst bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Es bedarf daher in der Regel eines Hinweises des Gerichts, um den Kläger zu verpflichten, seine Anschrift nachzureichen. Die Angabe der Anschrift, da sie nicht nur Zwecken der Ladung dient, ist auch dann erforderlich, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 - L 19 AS 1398/18; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97, NJW 1999, 2608; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332; BFH, Urteil vom 28. Januar 1997- VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 10 AS 19.1653).

Vorliegend haben die Kläger zwar zum Zeitpunkt der Klagerhebung ihre ladungsfähige Anschrift angegeben. Sie waren unter dieser Anschrift im Gerichtsverfahren auch zunächst erreichbar. Jedoch sind – zumindest – im Laufe des Berufungsverfahrens die ladungsfähigen Anschriften der Kläger nicht mehr bekannt gewesen, da diese ohne Angabe einer Adresse – vermutlich in das Ausland – verzogen sind. Nach Auskunft der Beigeladenen vom 21. August 2020 ist die Klägerin zu 1) bei ihr seit dem 14. November 2017 als "abgemeldet nach Rumänien" registriert. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Laufe des Berufungsverfahrens erklärt, dass er keinen Kontakt mehr zu den Klägern habe. Er hat auf die konkrete Nachfrage des Senats vom 5. Mai 2020 nach einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 mitgeteilt, dass eine ladungsfähige Anschrift der Kläger ihm nicht bekannt ist. Daraufhin hat der Senat über das Melderegister versucht, die neuen Anschriften der Kläger zu ermitteln. Dies war nicht erfolgreich. Nach der Behördenauskunft vom 9. Juni 2020 hat die Klägerin zu 1) ihre alleinige Wohnung in Rumänien. Die Kläger zu 2) und zu 3) sind von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden.

Damit ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung unzulässig geworden, worauf der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Verfügung des Senats vom 5. Mai 2020 hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift besteht nicht nur im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern erstreckt sich auf das gesamte Verfahren (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 - L 19 AS 1398/18, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97, NJW 1999, 2608; BFH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423 m.w.N.; anders für den Zivilprozess BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, juris Rn. 11). Deshalb obliegt es einem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, dem Gericht eine Adressenänderung während des Verfahrens mitzuteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes während des gesamten Verfahrens für das Gericht erreichbar bleibt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 - L 19 AS 1398/18, juris; vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2009 - 2 BvL 4/07, BVerfGK 16, 349).

Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Kläger verzichtet werden kann. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 - L 19 AS 1398/18, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97, NJW 1999, 2608). Vorliegend ergeben sich weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger einen zureichenden Grund für die Nichtangabe der Adresse haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Die Kläger müssen als nach § 183 SGG Kostenprivilegierte nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, obwohl diese einen Antrag gestellt und sich damit in Kostengefahr begeben hat. Nach § 193 Abs. 4 SGG sind nur die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Das sind lediglich Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehören, nicht aber Beigeladene. Kosten eines Beigeladenen sind grundsätzlich durch eine im Verfahren unterlegene Behörde zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017 - B 14 AS 31/16 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 53). Es entspricht aber in der Regel der Billigkeit, nach § 183 Abs. 1 SGG kostenprivilegierte Beteiligte von der Erstattungspflicht gegenüber beigeladenen Trägern öffentlicher Verwaltung freizustellen. Sie sollen nicht durch eine drohende Kostenlast von der Anstrengung eines gerichtlichen Verfahrens abgehalten werden (BSG, Urteil vom 1. März 2011 - B 1 KR 10/10 R, SozR 4-2500 § 35 Nr. 4). So liegt es hier.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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