L 11 KA 14/20 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 40 KA 16/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 14/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23. Januar 2020 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (SG) Köln ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; Binz/Dörndofer/Petzoldt/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, 2014, § 1 Rdnr. 47 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Seite 373; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2017, L 11 KA 1/17 B, Beschluss vom 10. Mai 2017, L 11 KA 12/17 B; Beschluss vom 6. Juni 2016, L 11 KA 301/16 B).

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und fristgerecht (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG vom 23. Januar 2020 ist teilweise begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf 60.000,00 EUR festzusetzen.

Gehört - wie im vorliegenden Fall - in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Altern. 1 SGG). Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Eingedenk dessen ist in vertragsärztlichen Zulassungssachen der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes gemäß dem Durchschnittswert der betreffenden Arztgruppe zu bemessen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb von drei Jahren aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenanteils (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 12. September 2006, B 6 KA 70/05 B, juris Rdnr. 1f.; BSG, Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R, juris Rdnr. 6 ff.). Wenn allerdings diese Wertberechnung dem Interesse der Klagepartei, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich ankommt, nicht gerecht wird bzw. das Interesse erkennbar nicht nach der betreffenden Umsatzzahl bemessen werden kann und keine anderen Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BSG von der zwölffachen Höhe des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG, d.h. von 60.000,00 EUR (vier Quartale mal drei Jahre mal 5.000,00 EUR) je Anstellungsgenehmigung (hier: Anstellungsgenehmigung mit je hälftigem Versorgungsauftrag für Dr. T und Herrn C) auszugehen (BSG, Urteil vom 28. November 2007, B 6 KA 26/07 R, juris Rdnr. 36; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015, B 6 KA 36/15 B, juris Rdnr. 20; zu einer defensiven Konkurrenzsituation im Eilverfahren: Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2011, L 5 KA 19/11 B ER, juris Rdnr. 20; Sächsisches LSG, Beschluss vom 30. Mai 2016, L 1 KA 3/15 B, juris; vgl. in zulassungsähnlichen Verfahren (Zweigpraxisgenehmigung, Anstellung eines Arztes, Abrechnungsgenehmigung, Vorbereitungsassistent, etc.) Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2016, L 11 KA 71/16 B ER; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2018, L 11 KA 66/17 B; Senat, Urteil vom 16. Dezember 2015, L 11 KA 14/14; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2018, L 11 KA 33/17 B ER, jeweils juris).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Streitwertfestsetzung nicht die Zulassung eines Medizinisches Versorgungszentraum (MVZ) als solche (§ 95 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]) neben den damit verbundenen - vorliegend jeweils hälftigen - Anstellungsgenehmigungen (§ 95 Abs. 2 Satz 7 SGB V) gesondert zu bewerten. Zwar trifft es zu, dass nach Zulassung eines MVZ jede erneute Anstellung eines Arztes der Genehmigung bedarf und Streitgegenstand eines Klageverfahren sein kann. Die Zulassung als MVZ und die erstmalige Genehmigung einer dazu aus Rechtsgründen erforderlichen Anstellungsgenehmigung können jedoch nicht als zwei gemäß § 39 Abs. 1 GKG gesondert zu bemessende Streitgegenstände angesehen werden (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 30. Mai 2016, L 1 KA 3/15 B, Rdnr. 32, juris). Das MVZ erhält vom Zulassungsausschuss die institutionelle Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen gewahrt sind. Unabhängig von der institutionellen Zulassung bedarf jeder in einem MVZ tätige Arzt einer personenbezogenen Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Wird ein Arzt als Vertragsarzt im MVZ tätig, so ersetzt seine Zulassung dieses Erfordernis. Für angestellte Ärzte wird dem MVZ eine Genehmigung gem. § 32b Ärzte-ZV (sog. Anstellungsgenehmigung) erteilt (§ 95 Abs. 2 S. 7 SGB V; Schnapp/Wigge Vertragsarztrecht, 3. Auflage, § 6 Rdnr. 147)

3. Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

4. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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