L 4 AS 322/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 AS 2433/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 322/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten, die ihm in einem Zivilprozess mit seinem Vermieter entstanden sind.

Der Kläger bewohnt seit 1994 seine Wohnung in der R ... Hierfür hatte er laut Mietvertrag 740,- DM (= 378,36 Euro) Miete zu zahlen. Im Verlauf der Jahre entstand eine Uneinigkeit zwischen dem Kläger und seinem Vermieter über die korrekte Höhe der Nettokaltmiete. Während der Kläger meinte, er hätte aufgrund einer Vereinbarung aus 2007 eine Kaltmiete von 334,67 Euro zu zahlen, ging der Vermieter von 378,36 Euro aus.

Erstmals im Dezember 2014, sodann wiederholt im März 2015 und August 2015 machte der Vermieter des Klägers eine Mieterhöhung geltend, der der Kläger jeweils nicht zustimmte. Mit dem Mieterhöhungsgesuch vom 21. August 2015 verlangte der Vermieter ab 1. November 2015 einen Betrag von 434,52 Euro Nettokaltmiete. Da der Kläger dem nicht zugestimmt hat, erhob der Vermieter am 22. Dezember 2015 Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung beim Amtsgericht St. Georg. Im Verlauf des Verfahrens nahm der Kläger sich einen Anwalt. Mit Urteil vom 12. Mai 2016 verurteilte das Amtsgericht St. Georg den Kläger, der Mieterhöhung zuzustimmen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Für den zweiten Rechtszug erhielt der Kläger Prozesskostenhilfe. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien am 15. November 2016 einen Vergleich, worin sie sich auf eine erhöhte Nettokaltmiete von 384,87 Euro ab dem 1. Dezember 2016 einigten. Gemäß Beschluss vom 15. November 2016 des Landgerichts Hamburg hatte auch der Kläger einen Teil der Kosten zu tragen.

Am 8. Juni 2015 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er reichte Unterlagen ein, wonach seine Nettokaltmiete 435,16 Euro betrügen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Kosten der Unterkunft den angemessenen Betrag überstiegen. Angemessen sei eine Nettokaltmiete bis zu 348,50 Euro. Der Kläger wurde aufgefordert, seine Mietkosten zu senken. Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf SGB II- Leistungen ab, da der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I in bedarfsdeckender Höhe hatte.

Am 7. Juni 2016 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beklagten. Er teilte dem Beklagten mit, dass er gerade gegen seinen Vermieter prozessiere und überreichte dem Beklagten das Urteil des Amtsgerichts St. Georg.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 erhielt der Kläger erneut eine Aufforderung zur Kostensenkung seiner Miete. Die angemessene Nettokaltmiete betrage 373,50 Euro. Mit Bescheid vom 23. Juni 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016, wobei er bei den Kosten der Unterkunft eine Nettokaltmiete von 434,52 Euro berücksichtigte.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 beantragte der Kläger die Übernahme der ihm im Zivilprozess auferlegten anteiligen Gerichts- und Anwaltskosten. Er fügte Rechnungen seines eigenen Anwalts bei sowie eine Rechnung der Justizkasse. Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 lehnte der Beklagte die Übernahme der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ab. Die Zahlung des Regelbedarfs erfolge pauschaliert nach festgesetzten Regelsätzen. Könne im Einzelfall ein von dem Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, könne der Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden. Die vom Kläger beantragte Sonderleistung sei durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 13. März 2017 reichte der Kläger gegen die Ablehnung Widerspruch sein, hilfsweise stellte er erneut einen Antrag auf Übernahme der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 29. Dezember 2016. Die Kostenübernahme sei im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II und § 20 Abs. 1 SGB II angemessen, weil die beantragten Kosten durch den gewährten Regelbedarf nicht abgedeckt seien. Er und sein Anwalt hätten bei der Mietkostensenkung mitgewirkt.

Mit Bescheid vom 24. März 2017 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Bescheid vom 3. Januar 2017 bleibe unverändert. Die Übernahme der Rechtsanwaltskosten sei bereits deshalb abzulehnen gewesen, da diese Kosten keine unabweisbaren Bedarfe darstellen, die den Antragsteller in eine Notlage zwingen würden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.5.2012, L 19 AS 951/12 B ER). Gegenüber dem Rechnungsersteller besteht die Möglichkeit eigene Zahlungsmöglichkeiten auszuschöpfen (z.B. Ratenzahlung). Der Bescheid wurde am 27. März 2017 abgesandt.

Am 2. Mai 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am Sozialgericht mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die Anwaltskosten und Gerichtskosten zu erstatten. Gegen den Überprüfungsbescheid vom 24. März 2017 legte der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2017, eingegangen beim Beklagten am 19. Mai 2017, Widerspruch ein. Er habe im Sinne der auferlegten Mitwirkungspflichten gehandelt und auch für den Beklagten ein sehr positives Ergebnis erzielt.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2017 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Es fehle ein Anordnungsanspruch. Die Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten seien im System des SGB II nicht vorgesehen. Dies gelte selbst dann, wenn der Rechtsstreit, bei dessen Führung die strittigen Kosten entstanden seien, der Begrenzung der Höhe der Unterkunftskosten gedient hätten, die vom Beklagten nach § 22 SGB II zu übernehmen seien. Sie könnten nicht als Unterkunftskosten angesehen werden. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 6. Juni 2017 zurück. Es komme zwar in Betracht, dass die im Zusammenhang mit der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 8. Juni 2016 angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten als Annex zu dem Kläger möglicherweise zustehenden Leistungen gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgefasst werden könnten (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R Rn. 19; LSG NRW, Beschluss vom 22.5.2012, L 6 AS 2275/11 B, Rn. 7) mit der Folge, dass er insoweit nicht auf die regelmäßig speziellere Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu verweisen gewesen wäre. Indes habe der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme bestandskräftig abgelehnt.

Der Kläger erhob sodann Klage zum Sozialgericht am 19. Juli 2017 und verwies darauf, dass die Gerichts- und Anwaltskosten als Annex zu den Leistungen gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Beklagten zu erstatten seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 (W 10867/17) verwarf der Beklagte den Widerspruch vom 13. März 2017 gegen den Bescheid vom 3. Januar 2017 als unzulässig. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist von einem Monat gem. § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 (W 10870/17) verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 20. April 2017 gegen den Bescheid vom 24 März 2017 als unzulässig. Der Widerspruch sei erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2019 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klage unzulässig sei, weil der Kläger kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt habe. Die vom Kläger erhobenen Widersprüche gegen die Ablehnungsbescheide seien nicht fristgerecht eingelegt worden.

Gegen den ihm am 13. November 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. November 2019 Berufung eingelegt.

Zur Begründung stützt er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, er habe ausschließlich gegen die Mieterhöhung seines Vermieters geklagt, weil er seitens des Beklagten aufgefordert worden sei, aktiv mitzuwirken.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 und den Bescheid vom 3. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 2485,06 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe den Regelungen des SGB II vorgingen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen käme die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit den Unterkunftskosten entstanden seien, als sog. Annex zu den Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Voraussetzung dafür sei jedoch, das dem Beklagten eine fehlerhafte Sachbearbeitung vorzuwerfen sei. Die Pflichtverletzung bzw. die fehlerhafte Sachbearbeitung müsse in engem Zusammenhang mit dem Leistungsanspruch bzgl. der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung stehen. Dies möge im dem Urteil des BSG zugrundeliegenden Sachverhalt gegeben sein, vorliegend jedoch nicht. Bei dem Rechtsstreit des Klägers mit seinem Vermieter sei es um die Erhöhung der Miete gegangen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht erkennbar.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2020 ist die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.

Der Senat hat am 31. Juli 2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil die Berufung durch Beschluss vom 6. Dezember 2018 gem. § 153 Abs. 5 SGG übertragen wurde.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 143, 144 SGG) und form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat das Vorverfahren gem. § 78 SGG durch rechtzeitiges Einlegen eines Widerspruchs ordnungsgemäß durchgeführt. Mit Blick auf den Widerspruch vom 13. März 2019 gegen den Bescheid vom 3. Januar 2019 ist nicht erkennbar ist, wann der Bescheid bekannt gegeben wurde. Eine Zustellung ist nicht erfolgt. Ein Absende-Vermerk fehlt. Der Beklagte hat die Bekanntgabe zu beweisen. Insoweit kann zu Gunsten des Klägers bereits dieser Widerspruch als rechtzeitig innerhalb der Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 SGG erhoben betrachtet werden. Jedenfalls aber hat der Kläger gegen den Überprüfungsbescheid vom 24. März 2017 rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Auch der Bescheid vom 24. März 2017 wurde nicht förmlich zugestellt. Es findet sich ein "Ab-Vermerk" in der Akte des Beklagten mit dem Datum vom 27. März 2017. Wurde der Ablehnungsbescheid vom 24. März 2017 am 27. März 2017 zur Post aufgegeben, so gilt er gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am dritten Tag als bekanntgegeben, mithin am 30. März 2017. Die Widerspruchsfrist von einem Monat begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Eröffnung, also am 31. März 2017. Da es sich um eine Monatsfrist handelt, endete sie gemäß der Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem 30. April 2017, einem Sonntag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist gem. § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktages. Der 1. Mai 2017 ist ein gesetzlicher Feiertag. Die Frist endete demnach mit Ablauf des 2. Mai 2017. An diesem Tag, den 2. Mai 2017, stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht und wandte sich inhaltlich gegen den Bescheid vom 24. März 2017, den er seinem Antrag beigefügt hatte. In diesem Eilantrag liegt auch ein – rechtzeitig erhobener – Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. März 2017 (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl., 2017, § 78 Rn. 3b unter Bezugnahme auf Rspr. des BSG). Widerspruch und Klage des Klägers durften daher nicht als unzulässig verworfen werden.

Die Klage des Klägers ist aber unbegründet. Die Ablehnung der Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten durch den Beklagten mit Bescheid vom Bescheid vom 3. Januar 2017 bzw. vom 24. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten durch den Beklagten. Die Voraussetzungen der vom Bundessozialgericht (BSG) – aus Ermangelung an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage – entwickelten Grundsätze, nach denen Kosten eines Zivilprozesses als Annex zu Leistungen gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen werden können, liegen im Falle des Klägers nicht vor.

Maßgeblich für Leistungen für die Unterkunft sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen, soweit sie angemessen sind. Auszugehen ist damit von den vom Hilfebedürftigen zu leistenden Zahlungen. Eine Ausnahme von der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen hat das Bundessozialgericht lediglich dann als erwägenswert angesehen, wenn die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung bekannt ist oder bekannt sein müsste, weil Aufwendungen für die Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden können und dürfen. In einem solchen Fall kann sich das Jobcenter nicht ohne Weiteres auf die Unwirksamkeit bestimmter Regelungen im Mietvertrag berufen. Das Jobcenter muss vielmehr, wenn es eine Vereinbarung über die Unterkunftskosten für unwirksam hält, ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II einleiten, weil eine auf einer unwirksamen Vereinbarung beruhende Aufwendung nicht angemessen ist. Das Jobcenter muss in einer solchen Situation sodann dem Hilfebedürftigen das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter aufzeigen und den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen (in Bezug auf eine Auszugsrenovierung BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, Rn. 14ff).

Der Beklagte hat die Mietzinsvereinbarung des Klägers mit seinem Vermieter nicht für unwirksam gehalten. Die Klage des Vermieters gegen den Kläger auf Zustimmung zur Mieterhöhung war nach dem Ergebnis des Zivilprozesses auch nicht unberechtigt, sondern berechtigt. Der Kläger bewohnte die Wohnung bereits seit 1994, ohne dass es in der Vergangenheit zuvor Mieterhöhungen gegeben hätte. Nach dem Ergebnis des Zivilprozesses durfte der Vermieter des Klägers die Miete ab Dezember 2016 auf 384,87 Euro erhöhen. Damit lag die Miete nach dem Abschluss des Prozesses weiterhin oberhalb der Angemessenheitsgrenze gemäß der Fachanweisung zu § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1.9.2015, Gz. SI 224 / 113.20-3-1-3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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