L 1 KR 316/20 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 42 KR 158/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 316/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 17. Juli 2020 erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen derzeit nicht vor.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgebender Zeitpunkt ist der der Entscheidung des Gerichts über den gestellten Antrag (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020 § 86b Rdnr. 42).

Hier fehlt es, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, an einem Anordnungsgrund. Auf dessen Ausführungen zum Sachverhalt und zu Rechtslage wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zunächst verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Auch im Beschwerdeverfahren ist nicht davon auszugehen, dass es der Antragstellerin unzumutbar ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten:

Sie ist zum einen aktuell mit einer ihr leihweise überlassenen Insulinpumpe ausgestattet.

Zum anderen hat sie trotz ausdrücklichen Hinweisen des Senats in den Verfügungen vom 20. August 2020 und vom 26. August 2020 nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie sich die begehrte Insulinpumpe nicht vorläufig aus eigenen Mitteln selbst beschaffen kann. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, zu ihren Vermögensverhältnissen keine Angaben machen zu wollen. Es fehlt somit unabhängig von dem im SGB V grundsätzlich vorgesehenen Sachleistungsprinzip die Notwendigkeit einer dringlichen gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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