Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 3 SB 338/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 SB 78/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 5/20 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Das beklagte Land wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.05.2016 und des Widerspruchsbescheides und Teil-Abhilfebescheides vom 02.08.2016 verurteilt, bei dem Kläger ein GdB von 50 festzustellen.
Das beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitige die Höhe des GdB (Grades der Behinderung) nach dem SGB IX (Sozialgesetzbuch, 9. Buch).
Erstmals am 20.04.2016 beantragte der Kläger Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht zutreffen unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen und eines Blutzuckertagebuches. Nach versorgungsärztlicher Auswertung dieser Unterlagen anerkannte das beklagte Land mit Bescheid vom 13.05.2016 einen GdB von 20 und stellte als Behinderungen fest:
1. Diabetes mellitus
2. Sehbehinderung (links)
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 20.05.2016 und der Vorlage eines weiteren Blutzuckertagebuches. Am 02.08.2016 erging Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid. Es wurde nunmehr ein Gesamt-GdB von 40 unter Bewertung des Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 40 festgestellt. Der weitergehende Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Am 29.08.2016 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der Zuerkennung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Auf diverse Ohnmachtsanfälle hatte er hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des beklagten Landes vom 13.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, für ihn einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sieht auf Grund der im Klageverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Veranlassung, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen.
Der Kläger hat im Klageverfahren ein Attest von Dr. C. vom 25.07.2017 und ein Gutachten von D. MPU Dr. E., erstellt aufgrund einer Untersuchung vom 07.04.2015, vorgelegt. Laut diesem Gutachten wurde festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, BE, C1, C1 E, CE, M, LT, S nicht erfüllt. Im Klageverfahren wurde ein Befundbericht von Dr. C. vom 29.05.2016 eingeholt.
Die Verwaltungsakte wurde dem Verfahren beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsaufklärung und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und das Gericht den Sachverhalt als geklärt ansieht.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung eines GdB von 50.
Nach 152 SGB IX (Sozialgesetzbuch, 9. Buch) stellt das für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständige beklagte Land das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des BVG festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Eine Feststellung nach § 152 Abs. 1 SGB IX ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidung zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach § 152 Abs. 1 SGB IX glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt sogleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 152 Abs. 2 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 SGB IX).
Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. § 2 Abs. 2 SGB IX regelt, dass Menschen schwerbehindert sind, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX regelmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Bei der Bestimmung des Grades der Behinderung ist im Regelfall zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Antragsteller von der Anlage zu § 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze - VG) der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedVO) vom 10.12.2008 (s. BGBl 2008, Nr. 57, Bl. 2412 ff), dem Nachfolgewerk zu den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" auszugehen. Die Rechtsprechung hat die "Anhaltspunkte" seit langem als eine Zusammenfassung der Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft zu Fragen der Klassifizierung, des Umfangs und der Schwere von Gesundheitsstörungen anerkannt, von denen ein Abweichen nur bei Vorliegen besonderer Gründe angezeigt ist.
Das beklagte Land hat aufgrund der mehrfach täglichen Insulininjektionen mit selbst zu variierender Dosis bei Diabetes mellitus einen GdB von 40 anerkannt.
Ein höherer GdB kommt nur bei zusätzlichen erheblichen Einschnitten und gravierender Beeinträchtigung in der Lebensführung in Betracht. Hierzu hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16.12.2014, Az: B 9 SB 2/13 R dargelegt, dass Einschränkungen bei privaten oder zwingenden dienstlichen Reisen, beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen und bei der Nahrungsaufnahme nicht nur eine signifikante sondern eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung bedeuten können. Sie müssen damit aber nicht das Ausmaß einer darüber noch hinausgehenden ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung erreichen. Für die Feststellung eines GdB von 50 für den Diabetes mellitus müssen erfüllt sein täglich mindestens vier Insulininjektionen, eine selbständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung sowie eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte. Es soll eine sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustandes dadurch erleichtert werden (BSG a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat in vorgenannter Entscheidung weiter dargelegt, dass bei der Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche sich eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung durch erhebliche Einschnitte in der Lebensführung nur unter strengen Voraussetzungen bejahen lasse. Allein die mit der Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Einschnitte seien nicht geeignet, eine zusätzliche gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung hervorzurufen. Berücksichtigungsfähig ist daher – so das Bundessozialgericht in vorgenannter Entscheidung – nur ein dieses hohe Maß noch übersteigender besonderer Therapieaufwand. Daneben kann ein unzureichender Therapieerfolg die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen. Schließlich sind auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erheblichen Einschnitte der Lebensführung zu beachten (siehe zu Vorstehendem BSG a.a.O).
Ausweislich des MPU-Gutachtens vom 07.04.2015 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis für die vorgenannten Klassen entzogen bzw. festgestellt, dass er nicht zum Führen von Fahrzeugen der genannten Fahrerlaubnisklassen berechtigt ist. Dies bedingt nach Überzeugung der Kammer nicht nur eine berufliche Einschränkung, die nach dem Schwerbehindertenrecht irrelevant wäre. Das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr gehört darüber hinaus zur allgemeinen Lebensführung und ist wesentlicher Bestandteil von Lebensqualität. Die krankheitsbedingte Unmöglichkeit, ein PKW zu führen, stellt daher einen zusätzlichen erheblichen Einschnitt in der Lebensführung dar, der gravierend ist. Die allgemeine Mobilität im Alltag sei es zur Gestaltung der Freizeit, sei es zur Sicherung der notwendigen Einkäufe oder auch zur Erhaltung von Kommunikation, ist wesentlicher Bestandteil von Lebensqualität, bezüglich dessen der Kläger nun erheblich eingeschränkt ist und zwar so gravierend, dass ihm der GdB von 50 zuzuerkennen ist.
Daher war zu entscheiden wie erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
Das beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitige die Höhe des GdB (Grades der Behinderung) nach dem SGB IX (Sozialgesetzbuch, 9. Buch).
Erstmals am 20.04.2016 beantragte der Kläger Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht zutreffen unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen und eines Blutzuckertagebuches. Nach versorgungsärztlicher Auswertung dieser Unterlagen anerkannte das beklagte Land mit Bescheid vom 13.05.2016 einen GdB von 20 und stellte als Behinderungen fest:
1. Diabetes mellitus
2. Sehbehinderung (links)
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 20.05.2016 und der Vorlage eines weiteren Blutzuckertagebuches. Am 02.08.2016 erging Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid. Es wurde nunmehr ein Gesamt-GdB von 40 unter Bewertung des Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 40 festgestellt. Der weitergehende Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Am 29.08.2016 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der Zuerkennung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Auf diverse Ohnmachtsanfälle hatte er hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des beklagten Landes vom 13.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, für ihn einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sieht auf Grund der im Klageverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Veranlassung, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen.
Der Kläger hat im Klageverfahren ein Attest von Dr. C. vom 25.07.2017 und ein Gutachten von D. MPU Dr. E., erstellt aufgrund einer Untersuchung vom 07.04.2015, vorgelegt. Laut diesem Gutachten wurde festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, BE, C1, C1 E, CE, M, LT, S nicht erfüllt. Im Klageverfahren wurde ein Befundbericht von Dr. C. vom 29.05.2016 eingeholt.
Die Verwaltungsakte wurde dem Verfahren beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsaufklärung und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und das Gericht den Sachverhalt als geklärt ansieht.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung eines GdB von 50.
Nach 152 SGB IX (Sozialgesetzbuch, 9. Buch) stellt das für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständige beklagte Land das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des BVG festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Eine Feststellung nach § 152 Abs. 1 SGB IX ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidung zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach § 152 Abs. 1 SGB IX glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt sogleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 152 Abs. 2 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 SGB IX).
Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. § 2 Abs. 2 SGB IX regelt, dass Menschen schwerbehindert sind, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX regelmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Bei der Bestimmung des Grades der Behinderung ist im Regelfall zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Antragsteller von der Anlage zu § 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze - VG) der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedVO) vom 10.12.2008 (s. BGBl 2008, Nr. 57, Bl. 2412 ff), dem Nachfolgewerk zu den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" auszugehen. Die Rechtsprechung hat die "Anhaltspunkte" seit langem als eine Zusammenfassung der Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft zu Fragen der Klassifizierung, des Umfangs und der Schwere von Gesundheitsstörungen anerkannt, von denen ein Abweichen nur bei Vorliegen besonderer Gründe angezeigt ist.
Das beklagte Land hat aufgrund der mehrfach täglichen Insulininjektionen mit selbst zu variierender Dosis bei Diabetes mellitus einen GdB von 40 anerkannt.
Ein höherer GdB kommt nur bei zusätzlichen erheblichen Einschnitten und gravierender Beeinträchtigung in der Lebensführung in Betracht. Hierzu hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16.12.2014, Az: B 9 SB 2/13 R dargelegt, dass Einschränkungen bei privaten oder zwingenden dienstlichen Reisen, beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen und bei der Nahrungsaufnahme nicht nur eine signifikante sondern eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung bedeuten können. Sie müssen damit aber nicht das Ausmaß einer darüber noch hinausgehenden ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung erreichen. Für die Feststellung eines GdB von 50 für den Diabetes mellitus müssen erfüllt sein täglich mindestens vier Insulininjektionen, eine selbständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung sowie eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte. Es soll eine sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustandes dadurch erleichtert werden (BSG a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat in vorgenannter Entscheidung weiter dargelegt, dass bei der Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche sich eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung durch erhebliche Einschnitte in der Lebensführung nur unter strengen Voraussetzungen bejahen lasse. Allein die mit der Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Einschnitte seien nicht geeignet, eine zusätzliche gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung hervorzurufen. Berücksichtigungsfähig ist daher – so das Bundessozialgericht in vorgenannter Entscheidung – nur ein dieses hohe Maß noch übersteigender besonderer Therapieaufwand. Daneben kann ein unzureichender Therapieerfolg die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen. Schließlich sind auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erheblichen Einschnitte der Lebensführung zu beachten (siehe zu Vorstehendem BSG a.a.O).
Ausweislich des MPU-Gutachtens vom 07.04.2015 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis für die vorgenannten Klassen entzogen bzw. festgestellt, dass er nicht zum Führen von Fahrzeugen der genannten Fahrerlaubnisklassen berechtigt ist. Dies bedingt nach Überzeugung der Kammer nicht nur eine berufliche Einschränkung, die nach dem Schwerbehindertenrecht irrelevant wäre. Das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr gehört darüber hinaus zur allgemeinen Lebensführung und ist wesentlicher Bestandteil von Lebensqualität. Die krankheitsbedingte Unmöglichkeit, ein PKW zu führen, stellt daher einen zusätzlichen erheblichen Einschnitt in der Lebensführung dar, der gravierend ist. Die allgemeine Mobilität im Alltag sei es zur Gestaltung der Freizeit, sei es zur Sicherung der notwendigen Einkäufe oder auch zur Erhaltung von Kommunikation, ist wesentlicher Bestandteil von Lebensqualität, bezüglich dessen der Kläger nun erheblich eingeschränkt ist und zwar so gravierend, dass ihm der GdB von 50 zuzuerkennen ist.
Daher war zu entscheiden wie erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved