S 47 AS 1594/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
47
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 47 AS 1594/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf Antrag von Rechtsanwalt T wird dessen Beiordnung gemäß Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 12.09.2018 aufgehoben.

Gründe:

Der Antrag von Herrn Rechtsanwalt T, seine Beiordnung gemäß Beschluss des Sozial-gerichts Gelsenkirchen 12.09.2018 aufzuheben, ist zulässig und begründet.

Nach § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann der gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 (Zivilprozessordnung (ZPO) einer Partei beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.1991, Az.: XII ZR 212/90). Das ist hier der Fall. Herr Rechtsanwalt T hat dargelegt, dass ihm nicht zugemutet werden könne, den Kläger weiter zu vertreten. Er hat mit Schreiben vom 10.02.2020 gegenüber dem Gericht ausgeführt, dass er den Kläger in anderer Sache vor dem Landgericht Trier vertreten habe. Der Kläger habe nunmehr mit Schreiben vom 30.12.2019 wegen angeblicher Versäumnisse Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe geltend gemacht und ihn unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Diese Vorwürfe hat auch der Kläger selbst in seinem unmittelbar an das Gericht gerichteten Schreiben vom 24.01.2019 (Ziffer (5)) erhoben. Damit liegt ein wichtiger Grund für die beantragte Entpflichtung vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elekt-ronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Rechtskraft
Aus
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