Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 334/16
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 187/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 1/18 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Rechtschutzgesuche des Klägers werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Mit Beschluss vom 11.4.2017 (L 8 U 66/17 B KO - juris) hat das Sächsische LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Chemnitz vom 20.2.2017 (S 8 SF 1057/16 E) verworfen, die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 24.10.2017 mit Beschluss vom 28.12.2017 (L 2 U 187/17) zurückgewiesen und jeweils auf deren Unanfechtbarkeit hingewiesen. Gleichwohl hat der Kläger dagegen unter dem 11.1.2018 beim LSG jeweils "Widerspruch" erhoben, die an das BSG weitergeleitet wurden. Der Senat hat am 30.1.2018 entschieden, dass es sich dabei um keine Rechtsschutzgesuche des Klägers an das BSG handelt und die Sachen deshalb an das LSG zurückgeleitet.
2
Unter dem 6.7.2018 und 5.8.2020 hat sich der Kläger sodann direkt an das BSG gewandt, ua Strafanzeige erstattet und die Ansicht vertreten, er sei "kein Mitglied in einer Landwirtschaftlichen BG/Kleinunternehmen ohne Gewinnerzielung". Jedenfalls könne "eine Befreiung" von "der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung" für ihn als Waldbesitzer "ausgesprochen werden", wie das SG Karlsruhe mit Urteil vom 9.4.2014 (S 15 U 2643/13 - BeckRS 2014, 68618 = juris) entschieden habe. Dabei lässt er indes unbeachtet, dass das LSG Baden-Württemberg diese erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 9.7.2015 (L 10 U 2233/14 - AUR 2016, 73 = Die Beiträge Beilage 2016, 183 = BeckRS 2016, 65685 = juris) aufgehoben und der Senat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verworfen hat (Beschluss vom 21.1.2016 - B 2 U 178/15 B - BeckRS 2016, 66190). Folglich ist das vom Kläger herangezogene Urteil des SG Karlsruhe gerade nicht rechtskräftig geworden.
3
Dessen ungeachtet sind die - ua als "Widerspruch" bezeichneten - Rechtsschutzgesuche des Klägers unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Denn gegen die Beschlüsse des Sächsischen LSG vom 11.4.2017 (L 8 U 66/17 B KO - juris) und vom 28.12.2017 (L 2 U 187/17) sieht das SGG weder die Beschwerde noch einen sonstigen Rechtsbehelf vor. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da sich die Beschwerde weder gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) in einem Urteil des LSG noch gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) richtet, sind die Beschlüsse vom 11.4. und 28.12.2017 - worauf das LSG jeweils zutreffend hingewiesen hat - vor dem BSG weder mit der Beschwerde (vgl auch § 66 Abs 3 Satz 3 GKG: "Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt.") noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar.
4
Im Übrigen lässt der Kläger unberücksichtigt, dass er sich vor dem BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen muss (§ 73 Abs 4 SGG).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
1
Mit Beschluss vom 11.4.2017 (L 8 U 66/17 B KO - juris) hat das Sächsische LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Chemnitz vom 20.2.2017 (S 8 SF 1057/16 E) verworfen, die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 24.10.2017 mit Beschluss vom 28.12.2017 (L 2 U 187/17) zurückgewiesen und jeweils auf deren Unanfechtbarkeit hingewiesen. Gleichwohl hat der Kläger dagegen unter dem 11.1.2018 beim LSG jeweils "Widerspruch" erhoben, die an das BSG weitergeleitet wurden. Der Senat hat am 30.1.2018 entschieden, dass es sich dabei um keine Rechtsschutzgesuche des Klägers an das BSG handelt und die Sachen deshalb an das LSG zurückgeleitet.
2
Unter dem 6.7.2018 und 5.8.2020 hat sich der Kläger sodann direkt an das BSG gewandt, ua Strafanzeige erstattet und die Ansicht vertreten, er sei "kein Mitglied in einer Landwirtschaftlichen BG/Kleinunternehmen ohne Gewinnerzielung". Jedenfalls könne "eine Befreiung" von "der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung" für ihn als Waldbesitzer "ausgesprochen werden", wie das SG Karlsruhe mit Urteil vom 9.4.2014 (S 15 U 2643/13 - BeckRS 2014, 68618 = juris) entschieden habe. Dabei lässt er indes unbeachtet, dass das LSG Baden-Württemberg diese erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 9.7.2015 (L 10 U 2233/14 - AUR 2016, 73 = Die Beiträge Beilage 2016, 183 = BeckRS 2016, 65685 = juris) aufgehoben und der Senat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verworfen hat (Beschluss vom 21.1.2016 - B 2 U 178/15 B - BeckRS 2016, 66190). Folglich ist das vom Kläger herangezogene Urteil des SG Karlsruhe gerade nicht rechtskräftig geworden.
3
Dessen ungeachtet sind die - ua als "Widerspruch" bezeichneten - Rechtsschutzgesuche des Klägers unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Denn gegen die Beschlüsse des Sächsischen LSG vom 11.4.2017 (L 8 U 66/17 B KO - juris) und vom 28.12.2017 (L 2 U 187/17) sieht das SGG weder die Beschwerde noch einen sonstigen Rechtsbehelf vor. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da sich die Beschwerde weder gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) in einem Urteil des LSG noch gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) richtet, sind die Beschlüsse vom 11.4. und 28.12.2017 - worauf das LSG jeweils zutreffend hingewiesen hat - vor dem BSG weder mit der Beschwerde (vgl auch § 66 Abs 3 Satz 3 GKG: "Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt.") noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar.
4
Im Übrigen lässt der Kläger unberücksichtigt, dass er sich vor dem BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen muss (§ 73 Abs 4 SGG).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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