L 1 U 131/18

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 U 4195/14
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 131/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 182 Abs 2 S 1 SGB 7, § 182 Abs 2 S 2 SGB 7, § 182 Abs 2 S 3 SGB 7, § 182 Abs 2 S 4 SGB 7, § 182 Abs 5 S 1 SGB 7, Art. 3 Abs. 1 GG, § 197 a VwGO



gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen - forstwirtschaftliches Unternehmen - Umlagejahr 2013 - - neuer bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab - Beitrag - Satzung - bundeseinheitlicher Träger - Beitragsgestaltung - Risikogruppen - Differenzierung - keine Berücksichtigung der tatsächlichen Unfalllast des individuellen Unternehmens oder regionaler Aspekte - Einsatz von Lohnunternehmern - Belastungsgleichheit - strukturelles Vollzugsdefizit - Kostenprivilegierung



Leitsatz



1. Satzungsbestimmungen, die die Beitragsfestsetzung für ein forstwirtschaftliches Unternehmen für das Beitragsjahr 2013 bundeseinheitlich ohne Differenzierung nach Lage des Forsts oder der Baumart regeln, sind nicht zu beanstanden (Anschluss an BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R –). Ferner ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Satzung nicht danach differenziert, ob die anfallenden Arbeiten auf den forstwirtschaftlichen Flächen durch den Unternehmer selbst oder durch Lohnunternehmer erfolgen.

2. Zu den Voraussetzungen, ab wann ein strukturelles Vollzugsdefizit zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung führt.

2. Ein forstwirtschaftlicher Unternehmer, der sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, ist im Gerichtsverfahren kostenrechtlich nicht privilegiert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Gotha vom 24. Oktober 2017 hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst wird: Der Kläger hat die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.042,21 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Beitragsjahr 2013.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 10. September 2004 forstwirtschaftliche Grundstücke in einer Größe von 104,23 ha von der Bodenverwertungsgesellschaft (BVVG) zu Eigentum und zeigte die Übernahme der Bewirtschaftung mit Schreiben vom 18. August 2005 gegenüber der Beklagten an. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2005 ihre Zuständigkeit für den forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers seit dem 10. September 2004 fest. Auf einen Widerspruch des Klägers hin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2005 ihren Bescheid dahingehend, dass ihre Zuständigkeit seit dem 10. September 2005 bestehe, weil erst seit diesem Zeitpunkt die Nutzungsrechte an den forstwirtschaftlichen Grundstücken übergegangen seien. Mit weiterem Kaufvertrag vom 9. März 2006 erwarb der Kläger von der BVVG weitere Forstflächen in einer Größe von 18,63 ha und mit Verträgen vom 14. Dezember 2005 bzw. 14. März 2007 wurde die Bewirtschaftung von weiteren Flächen in einer Größe von 2,00 bzw. 2,49 ha übernommen. Im Jahre 2009 erhöhte sich die bewirtschaftete Forstfläche auf 130,25 ha (+ 2,89 ha) und durch notariellen Hinzukauf vom 30. März 2011 von 1,50 Ha auf die für die Beitragsjahr 2013 maßgebliche Forstfläche in einer Größe von 131,75 ha. Mit Schreiben vom 4. September 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass mit Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zum 1. Januar 2013 die Beitragsberechnung nach einem für das Bundesgebiet einheitlichen Beitragsmaßstab verbunden sei. Für die Umlagejahre 2013 bis 2017 erfolge eine schrittweise Heranführung an die neue Beitragshöhe durch einen individuellen Angleichungssatz. Es würden ergänzende Informationen zu den nachfolgend aufgeführten Produktionsverfahren benötigt. Es werde gebeten, den beigefügten Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden. Den beigefügten Erhebungsbogen füllte der Kläger unter dem 17. September 2013 aus und teilte den steuerlichen Nutzungssatz in Einschlagsfestmetern unter Bezugnahme auf einen Feststellungsbescheid des Finanzamts G. vom 29. Juni 2009 mit 1.100 Einschlagsfestmetern (EFM) mit.

Durch Bescheid vom 17. April 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 auf 1.042,21 Euro fest. In die Berechnung stellte sie einen Grundbeitrag in der Mindesthöhe von 60 Euro sowie einen Risikobeitrag i. H. v. 2.090 Euro ein. Unter Berücksichtigung des Abzugs eines Zuschusses aus Bundesmitteln und der Senkung nach der Übergangvorschrift ergab sich ein Zahlbetrag i. H. v. 1.042,21 Euro. Hiergegen legte der Kläger am 22. April 2014 Widerspruch ein. Der Risikobeitrag werde angesichts der nahezu vollzähligen Durchführung des Einschlags durch Dienstleistungsunternehmen als nicht angemessen angesehen. Da die entsprechenden Lohnunternehmen ihrerseits Unfallversicherungsbeiträge zahlten, komme es im Ergebnis zu einer rechtswidrigen Doppelerhebung.

Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ab dem Umlagejahr 2013 gelte anstelle der bisherigen regionalen Beitragsmaßstäbe der von der Selbstverwaltung beschlossene bundeseinheitliche Beitragsmaßstab. Für die Umlagejahre 2013 bis 2017 habe der Gesetzgeber eine Übergangszeit vorgesehen. Der Beitragsberechnung für das Umlagejahr 2013 hätten 131,75 ha bewirtschaftete Forstfläche und 8,35 eingeschlagene Festmeter zugrunde gelegen. Die Beitragserhebung sei rechtmäßig. Der Kläger sei im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unternehmer und unterliege als solcher grundsätzlich der Beitragspflicht. Die Berechnung des Beitrags für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolge auf der Grundlage eines Arbeitsbedarfs als Abschätztarif zuzüglich eines Grundbeitrags. Für die Beitragsberechnung sei es unbedeutend, ob die im Unternehmen anfallenden Arbeiten von ihm selbst oder von Dritten, wie z. B. Lohnunternehmern, ausgeführt würden. Abgestellt werde auf das unternehmerische Risiko. Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen seien eigenständige Unternehmen, die der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterlägen. Deren Beitragspflicht beschränke sich jedoch auf betriebsspezifische Risiken, die über die Tätigkeit im jeweiligen Einsatzbetrieb hinausgingen.

Hiergegen hat der Kläger am 13. August 2014 beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Die der Beitragserhebung zugrundeliegende Satzung verstoße gegen die Vorschriften des SGB VII sowie gegen allgemeine Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. Es werde nicht verkannt, dass § 182 SGB VII der Beklagten einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Beitragserhebung einräume. Die §§ 182 ff. SGB VII enthielten allerdings zwingend zu beachtende Vorgaben. § 182 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VII verlangten, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen zu berücksichtigen und einen angemessenen solidarischen Ausgleich herbeizuführen habe. Daher sei es sachfremd und unzulässig, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung die im Bereich von forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen auftretenden Unfallrisiken aus deren Unternehmensbereich den Inhabern der forstwirtschaftlichen Unternehmen zuordne. Die Lohnunternehmen selbst würden nur zur Deckung des zusätzlichen Risikos im Bereich einer überproportional erhöhten Wegegefahr bzw. eines Wartungs- und Reparaturaufwands herangezogen. Ein weiterer erheblicher Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze liege darin, dass die Beklagte trotz der Pflichtmitgliedschaft nicht alle Grundstückseigentümer von Forstgrundstücken vollständig erfasse und mit Beitragsbescheiden überziehe. Die tatsächliche Zahl der Waldbesitzer in Thüringen sei deutlich höher. Bei ordnungsgemäßer Erfassung sämtlicher Waldbesitzer ergäbe sich eine völlig andere Kalkulation.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 hat das Sozialgericht Gotha die Klage abgewiesen und hinsichtlich der Kosten entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Der Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2013 entspreche der Satzung und den Vorgaben zur Beitragsberechnung. Hinsichtlich der Umstellung der Beitragserhebung liege die erforderliche Übergangsregelung vor. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe mit der Gruppe der Forstunternehmer (alle Baumarten) eine zulässige Typisierung getroffen. Es hätten einheitliche Beiträge für identisch strukturierte Betriebe geschaffen und eine überregionale Beitragsgerechtigkeit sichergestellt werden sollen. Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat das Sozialgericht Gotha die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 1.042,21 Euro festgesetzt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Hinblick auf die zwingende gesetzliche Vorgabe des § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII bestehe eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Gerichte. Jede andere Auslegung widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Arbeitsaufwand für eine größere Arbeitsfläche geringer sein solle, als für eine kleinere. Den geschätzten Arbeitsaufwand pro Flächeneinheit zugrunde zu legen, verstoße gegen die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit. Denn letztlich würde es dem Einzelunternehmer überlassen, in welcher Intensität er seine Flächen bewirtschaftet. Es könne nicht zulässig sein, dass die im Rahmen des Einsatzes von Fremdunternehmen anfallenden Kosten einer anderen Beitragsgruppe auferlegt würden. Die Beitragsleistungen müssten derjenigen Beitragsgruppe zugeordnet werden, die sie auch tatsächlich auslöse. Es sei gerade nicht so, dass die Zuordnung der Unfallgefahren von forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen Waldeigentümer nicht benachteilige. Es möge ja richtig sein, dass die Betriebs- bzw. Lohnnebenkosten der forstlichen Lohnunternehmer umgelegt würden. Aber längst nicht alle Versicherungsfälle im Bereich der forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen könnten tatsächlich dem Bereich der Waldeigentümer zugeordnet werden. Lohnunternehmer würden auch bei nicht versicherungspflichtigen Eigentümern tätig. Auch ansonsten finde eine Zuordnung von Unfallrisiken anderer Unternehmen, die mit der Forstwirtschaft verknüpft seien, nicht statt. So würden weder die Unfallrisiken von im forstwirtschaftlichen Wegebau beauftragten Unternehmern, noch dasjenige der Jagdausübung den forstwirtschaftlichen Unternehmern zugeordnet. Gerechter wäre es, die Beiträge z. B. auf der Grundlage der eingeschlagenen Holzmengen zu erheben. Denkbar sei auch eine Unterteilung der Betriebe unter Berücksichtigung der Baumarten. Dies belege auch das Steuerrecht. Die Beklagte habe sehr wohl einen gesetzlichen Auftrag mit dem Ziel, alle Beitragspflichtigen zu ermitteln.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. Oktober 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 29. Juni 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.Juni 2020 ein Teilanerkenntnis abgegeben, dass sie den in den angefochtenen Bescheiden für das Umlagejahr 2013 festgesetzten Beitrag des Klägers um 46,91 Euro reduziere, den Beitragsbescheid vom 17. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 insoweit teilweise aufhebe und den überzahlten Betrag erstatte. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens L 1 U 212/18 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gesamtbeitrags i. H. v. 995,30 (1.042,21 - 46,91) Euro für das Umlagejahr 2013 und das entsprechende Zahlungsgebot in dem Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 29. Juni 2020 ist rechtmäßig. Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Im Berufungsverfahren ist Gegenstand der Anfechtungsklage nur noch der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 sowie in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 29. Juni 2020, mit dem die Beklagte nun für das Umlagejahr 2013 noch einen zu zahlenden Beitrag in Höhe von 995,30 Euro verlangt. Die Beklagte hat den zunächst geforderten Beitrag um 46,91 Euro auf 995,30 Euro reduziert, nachdem der Senat die Beteiligten unter Bezugnahme auf ein im Revisionsverfahren B 2 U 29/17 R durch die Beklagte abgegebenes Teilanerkenntnis darauf hingewiesen hatte, dass zweifelhaft sei, ob die Beklagte entgegen § 46 Abs. 1 ihrer Satzung die Höhe des Grundbeitrags für das Umlagejahr 2013 statt auf 350 Berechnungseinheiten durch Beschluss des Vorstands auf 320 Berechnungseinheiten begrenzen und damit für die Höhe des Risikobeitrags Aufwendungen berücksichtigen durfte, die an sich durch den Grundbeitrag abzudecken gewesen waren.

Zu Recht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger als forstwirtschaftlichen Unternehmer Bei-träge für das Umlagejahr 2013 i. H. v. insgesamt 995,30 Euro festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung lagen grundsätzlich vor. Die Beklagte ist die allein für die landwirtschaftlichen Unternehmen im Bundesgebiet zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 ihrer Satzung vom 9. Januar 2013 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013.

Die vor Erlass des Beitragsbescheides erforderliche Anhörung im Sinne von § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist erfolgt. Mit Schreiben vom 4. September 2013 hat die Beklagte den Kläger auf die Einführung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabes hingewiesen und um Ausfüllung eines Fragebogens bis zum 1. Oktober 2013 gebeten.

Die Festsetzung der Beitragshöhe ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der Satzung der Beklagten - nach der Annahme des Teilanerkenntnisses - korrekt erfolgt.

Rechtliche Grundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid sind die Vorschriften des SGB VII und die Satzungsbestimmungen der Beklagten (Satzung in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013). Denn der Kläger war im Jahr 2013 Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Der Kläger war in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der §§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Landwirtschaftliche Unternehmen sind gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch solche der Forstwirtschaft. Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer - wie hier der Kläger - selbst beitragspflichtig. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen in diesem Sinne setzt voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Dabei muss es sich um Wald handeln. Weder ist eine Mindestgröße der forstwirtschaftlichen Fläche noch ein Mindestmaß an Arbeitsaufwand bei der Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlich. Bei vorhandenen Nutzungsrechten besteht vielmehr die Vermutung der Bewirtschaftung (vgl. BSG Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris). Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist derjenige als Unternehmer einzustufen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Im Umlagejahr 2013 war der Kläger Eigentümer und Nutzungsberechtigter einer 131,45 ha großen Waldfläche, die er überwiegend durch Lohnunternehmen bewirtschaften ließ. Die Bewirtschaftung durch forstwirtschaftliche Lohnunternehmen lässt die Eigenschaft des Klägers als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht entfallen. Denn als Eigentümer und Nutzungsberechtigter trug er weiterhin das wirtschaftliche Risiko für das forstwirtschaftliche Unternehmen. Ihm oblagen die wirtschaftlichen Entscheidungen, er trug die Kosten und ihm kamen die Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zugute.

In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch die Beiträge der Unternehmer aufgebracht. Aufgrund des für die Landwirtschaftliche Unfallversicherung gesetzlich normierten Prinzips der nachträglichen Bedarfsdeckung (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) werden die Aufwendungen des vorangegangenen Geschäftsjahres regelmäßig nach Beginn des neuen Geschäftsjahres auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr.

Die Berechnung der Beiträge wird in der jeweiligen Satzung des Unfallversicherungsträgers festgelegt (§ 183 Abs. 2 SGB VII). Der Gesetzgeber gibt dabei in § 182 Abs. 2 SGB VII in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12. April 2012 (BGBl I 579) für die Beitragsbemessung den Rahmen vor. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage die Unfallrisiken in den Unternehmen, insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen, zu berücksichtigen. Sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. Nach § 182 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB VII bestimmt die Satzung auch das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für die forstwirtschaftliche Nutzung. Gemäß § 182 Abs. 5 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung.

Die Beklagte hat die Satzungsbestimmungen zutreffend angewandt. Nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 waren ab dem Umlagejahr 2013 die Beiträge für Unternehmen der Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif zu berechnen. Der Arbeitsbedarf war entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung für Unternehmen der Forstwirtschaft nach der Fläche in Ha abzuschätzen. Als unterschiedliche Produktionsverfahren mit abweichenden Beitragsberechnungen waren gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und der Anlage 1 der Satzung nur Forst mit allen Baumarten bis 100 ha pauschal degressiv, ab 100 ha in Abhängigkeit des betriebsindividuellen steuerlichen Nutzungssatzes degressiv oder vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen zu berücksichtigen. Weiterhin war das Unfallrisiko durch die Bildung von Risikogruppen mit Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren unter Betriebsformen zu berücksichtigen. Die Risikogruppe Forst umfasste die Produktionsverfahren alle Baumarten und vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen nach der Anlage 2 Nr. 6 der Satzung. Gemäß § 49 Abs. 1 der Satzung berechnete sich der Beitrag je Unternehmen aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Weitere Einzelheiten enthielten die §§ 49 bis 51 der Satzung. Darüber hinaus bestimmte § 54 Abs. 1 der Satzung, dass ein für alle Risikogruppen einheitlicher Hebesatz festgelegt wird. Der Hebesatz für 2013 wurde mit Vorstandsbeschluss vom 28. März 2014 festgesetzt. Die maßgeblichen Faktoren waren insoweit durch die Satzung selbst bestimmt. Gemäß §§ 40 Abs. 5, 46 Abs. 2 und 3 der Satzung war ein Grundbeitrag zu zahlen, der mindestens 60 Euro betrug.

Entsprechend diesen Vorgaben hat die Beklagte den vom Kläger für das Umlagejahr 2013 zu zahlenden Beitrag - nach der Annahme des Teilanerkenntnisses - von jetzt noch 995,30 Euro zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat den Kläger entsprechend den Vorgaben ihrer Satzung zur Risikogruppe "Forst" und zum Produktionsverfahren "Forst" mit einer Fläche von 131,75 ha veranlagt und unter Errechnung des Arbeitsbedarfs je Einheit von 0,2563 Berechnungseinheiten, damit insgesamt 33,7728 Berechnungseinheiten, sowie unter Zugrundelegung des vom Vorstand beschlossenen Hebesatzes von 6,18 Euro je Berechnungseinheiten, einem Risikogruppenfaktor und dem Risikofaktor Produktionsverfahren 1,0 einen Risikobeitrag errechnet. Die nicht vom Grundbeitrag gedeckten, aber von diesem zu deckenden Aufwendungen hat die Beklagte nun bei der Berechnung des Risikobeitrags des Klägers unberücksichtigt gelassen und seinen Risikobeitrag nunmehr in der Höhe errechnet, wie er sich bei satzungsgemäßer Berechnung der Grundbeiträge der Versicherten ergeben hätte. Für den Grundbeitrag hat die Beklagte den Mindestbeitrag von 60 Euro zugrunde gelegt. Anschließend hat sie Bundesmittel abgezogen und den Beitrag nach der Übergangsvorschrift, sowie aus dem Sondervermögen der Rechtsvorgängerin nochmals gesenkt.

Diese von der Beklagten angewandten Beitragsberechnungsvorschriften sind mit den gesetzlichen Vorgaben und auch ansonsten mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.

Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beitragsbescheides und den diesem zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen ist zunächst zu beachten, dass die Unfallversicherungsträger die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Satzung als autonomes Recht festsetzen (§ 183 Abs. 2 SGB VII). Diese sind daher durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und dem sonstigen höherrangigen Recht vereinbar sind. Das Gericht hat dabei nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSGE 54, 232, 235; 68, 111, 115; BVerfGE 4, 7, 18; 17, 319, 330; 31, 119, 130). Maßgebend ist nur, ob sachgerechte oder plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 1978 - 8/7 RU 43/71; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1993 - B 2 RU 32/92; BSG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 RU 62/89 = BSGE 68, 111, 115; BVerfGE 17, 337, 354; 17, 381, 388; 27, 220, 230). Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheit selbst regelnden öffentlich-rechtliche Körperschaften ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (Feddern, in Schlegel/Voelzke, juris-PK, § 182 SGB VII Rn. 15; Roßkopf, Lauterbach, SGB VII, 4. Auflage, Stand: November 2016, § 182 Rn. 50 ff; Burchardt, Krasney/Becker/Burchardt, SGB VII, Stand: März 2016, § 182 Rn. 12). Sprechen sachgerechte, plausible Gründe nicht nur gegen, sondern auch für die festzulegende Beitragsgestaltung, obliegt es grundsätzlich dem Satzungsgeber, die Abwägung zwischen den wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung für die eine oder andere Regelung bei der Beitragsgestaltung zu treffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris) hat der Satzungsgeber bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 ff. SGB VII) verwirklicht ist. Zu beachten ist allerdings, dass für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung das Gesetz diese Anforderungen gelockert hat. Nach § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII muss die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen. Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, haben die Gerichte nicht zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris). Maßgebend ist allein, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelung anzuführen sind.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die hier angewandten Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen nicht genügen. § 182 SGB VII lässt als Berechnungsgrundlage u. a. das Umlagesoll, die Fläche, den Arbeitsbedarf oder einen anderen vergleichbaren Maßstab und die Erhebung eines Mindest- oder Grundbeitrags im Wege der Satzung zu. Der Senat vermag auch keinen Verstoß gegen § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII i. V. m. Abs. 5 zu erkennen. Danach hat die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen. Dies ist in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 und der Anlage 2 der Satzung durch Bildung von Risikogruppen erfolgt. Nach § 182 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das Einzelunternehmen hiernach veranlagt. Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich (vgl. auch BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris). Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Satzung zur Errechnung des Risikobeitrags für Unternehmen der Forstwirtschaft keine Differenzierung danach vornimmt, ob die anfallenden Arbeiten auf den forstwirtschaftlichen Flächen durch den Unternehmer selbst oder durch Lohnunternehmer erfolgen. Die Satzung differenziert nur zwischen Forstflächen mit unterschiedlichen Degressionsfaktoren für Größen bis 100 ha und über 100 ha sowie solchen, die aus der Produktion genommen worden sind. Der Senat braucht nicht zu klären, ob und inwieweit überhaupt hinreichend Daten vorhanden sind, um die vom Kläger geforderte differenzierte Berücksichtigung des Unfallrisikos aufgrund des unterschiedlichen Einsatzes von Lohnunternehmern bei forstwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen. Jedenfalls liegt es im insoweit weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, lediglich insgesamt eine Risikogruppe "Forst" ohne weitere Differenzierung vorzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht ausdrücklich im Hinblick auf eine Differenzierung nach Lage der Grundstücke und der Baumarten entschieden (vgl. Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris). Dieselben Erwägungen haben auch hinsichtlich des Einsatzes von Lohnunternehmern zu gelten. Hier ist auch der Gesichtspunkt aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/7916, S. 27, 38) zu berücksichtigen, wonach sich aus dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich ein Verzicht auf weitere Differenzierungen ergeben kann. Entgegen der Auffassung des Klägers steht den Gerichten eine Prüfung, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu. Die Abwägung zwischen mehreren Ausgestaltungen des Gefahrtarifs bzw. einer Gebührensatzung obliegt allein den zur autonomen Rechtssetzung berufenen Organen des Unfallversicherungsträgers.

Soweit der Kläger beanstandet, dass hinsichtlich der Jagdausübung keine Zuordnung zum forstwirtschaftlichen Unternehmen stattfindet, bewegt sich die Beklagte damit in dem ihr zustehenden Ermessensrahmen. Der Satzungsgeber hat sich insoweit an den Grenzen angesichts der Bedürfnisse einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten. Zwingende Gründe warum die Jagdausübung ebenso wie der Einsatz eines Lohnunternehmers der forstwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet werden müsste, bestehen nicht. Lohnunternehmen, deren Unfallrisiken sich der Kläger insofern zurechnen lassen muss, als hinsichtlich der anfallenden Arbeiten auf den forstwirtschaftlichen Flächen nicht differenziert wird, ob diese durch den Unternehmer selbst oder durch Lohnunternehmer erfolgen, sind Unternehmen, die Werk- oder Dienstleistungen anbieten, deren Gegenstand forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind. Die Jagdausübung unterscheidet sich hiervon deutlich. Denn Unternehmer sind der oder die jagdberechtigten Eigentümer oder Pächter einer Jagd. Die Beitragserhebung erfolgt in diesen Fällen somit für jeweils unterschiedliche Tätigkeiten, die auf demselben Grundstück verrichtet werden können. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist hierin nicht ersichtlich. Genauso verhält es sich hinsichtlich anderer Tätigkeiten von Dritten, die im Auftrag des Unternehmers eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden. Hinsichtlich des Wegebaus ist zu berücksichtigen, dass dieser auf den forstwirtschaftlichen Flächen zum Unternehmen gehört. Denn Forstwirtschaft (Waldwirtschaft) umfasst neben dem Holzanbau und dem Holzeinschlag auch die ordnungsgemäße und nachhaltige Pflege des Waldes nach § 11 BWaldG. Hierzu zählen wiederum die gesamte Vegetations- und Wirtschaftskette (Vorbereitung und Pflege des Bodens, Pflanzung, Baumpflege, Kulturpflege, Ernte des Holzes, Verkauf als Stammholz oder – nach Weiterverarbeitung – als Brennholz) sowie der Wegebau im Wald (vgl. Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 123 SGB VII Rn. 21).

Die in den §§ 40 Abs. 5, 46 Abs. 2 und 3 der Satzung geregelte Erhebung eines Grundbeitrages in Höhe eines Mindestbeitrages von 60,00 Euro ist mit § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII vereinbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris).

Die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte es unterlassen habe, insbesondere in Südthüringen die Eigentümer aller Forstgrundstücke systematisch zu ermitteln, und es deshalb zu Verzerrungen bei der Beitragserhebung komme, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers liegt im Streitfall nach Auffassung des Senats kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das zu einem Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) führt (vgl. hierzu BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94). Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt dabei eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06). Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Ausgestaltung der Anzeigepflicht des § 192 SGB VII nicht prinzipiell verfehlt, auch wenn generell nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass trotz erhöhter Mitwirkungspflichten ein beitragsrechtlich relevanter Sachverhalt der Beklagten nicht bekannt wird. Vielmehr beinhaltet § 192 SGB VII eine normative Gestaltung, die gerade auf die Durchsetzung der pflichtbegründenden Beitragsnorm abzielt. Es bestehen nach § 192 SGB VII umfassende Anzeigepflichten, die auch bußgeldbewehrt sind. Die Beklagte hat insoweit mitgeteilt, dass trotz aufwendiger Ermittlungen bei vielen vorliegenden Grundbuchauszügen die tatsächlichen Eigentümer nicht festgestellt werden konnten. Erwerber von Waldflächen von der BVVG werden regelmäßig ermittelt. Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz in § 192 SGB VII grundsätzlich die Unternehmer verpflichtet, dem zuständigen Unfallversicherungsträger u. a. die Art und den Gegenstand des Unternehmens mitzuteilen. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Unternehmer beruhende Erhebung der Beiträge ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige von forstwirtschaftlichen Unternehmen ist mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, begründen kein strukturelles Defizit.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war das Urteil des Sozialgerichts klarstellend in dem Sinne zu fassen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn der Kostenausspruch, wonach die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, beruht auf der nicht anwendbaren Vorschrift des § 193 SGG. Die Kostenentscheidung folgt richtigerweise aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter im Sinne des § 183 SGG. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielmehr wendet er sich gegen die Erhebung von Beiträgen, die ihm als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens auferlegt werden. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er damit diesen Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris).

Der Beschluss vom 8. November 2017 ist insoweit rechtlich nicht existent. Denn nach Verkündung des Urteils einschließlich der Kostenentscheidung war eine Korrektur des Tenors durch Beschluss des Vorsitzenden nicht mehr möglich. Eine Berichtigung im Sinne von § 138 SGG schied - unabhängig davon, ob das Sozialgericht eine solche mit dem Beschluss vom 8. November 2017 überhaupt vornehmen wollte, bereits deshalb aus, weil keine offensichtliche Unrichtigkeit, sondern eine falsche Rechtsanwendung vorliegt. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG, vgl. hierzu Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283). Eine Anhebung des Streitwertes bis auf das Dreifache (d.h. bis maximal 3.126,63 Euro) nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG war aus Sicht des Senats nicht vorzunehmen. Zwar dürfte sich die hiesige Entscheidung bei unveränderter Grundlage in der Satzung faktisch auch auf die Erhebung der Beiträge für die Folgejahre auswirken. Allerdings setzte eine Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Auflage, Stand: März 2017; Abschnitt A. Ziffer I., 2.5) voraus, dass die zeitlich nachfolgenden Verwaltungsakte noch nicht erlassen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Danach war ein Streitwert in Höhe von 1.042,21 Euro festzusetzen.

Der Streitwertfestsetzung ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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