L 7 R 145/20 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 R 1197/19 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 145/20 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - sozialistischer Handelsbetrieb Möbel Dresden
Beim sozialistischen Handelsbetrieb (SHB) Möbel Dresden handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt. Davon sind 225,00 Euro an die Staatskasse und 112,50 Euro an die Beklagte zu zahlen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines inzwischen dritten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 25. Januar 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1951 geborene Klägerin ist, nach einem Fachschul-Abendstudium in der Fachrichtung "Sozialistische Betriebswirtschaft – Ingenieurökonomie der Leichtindustrie" an der Ingenieurschule für Holztechnik Z ... in der Zeit von September 1974 bis Januar 1979, seit 25. Januar 1979 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Sie war vom 1. Januar 1976 bis 31. Juli 1986 als Mitarbeiterin, später Leiterin, der Technischen Kontrollorganisation (TKO) im volkseigenen Betrieb (VEB) Küchenmöbel A ... und vom 1. August 1986 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Gruppenleiterin Rationalisierung und Investitionen in der volkseigenen Handelsorganisation (HO) Fachhandel Möbel Bezirk Z ... bzw. im (ab 1. Januar 1988 unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb) sozialistischen Handelsbetrieb (SHB) Möbel Z ... beschäftigt. Sie erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 3. Januar 2007 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2007 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 29. November 2007 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern in einem Möbelfachgeschäft beschäftigt gewesen. Die hiergegen am 28. Dezember 2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht Z ... (im Verfahren S 33 R 1915/07) mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2009 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2011 fragte die Klägerin bei der Beklagten "nach dem Stand der Ansprüche – Zusatzrente für Ingenieure" und bat um Information zum neusten Stand ihrer Ansprüche. Das Schreiben wertete und behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag, den sie mit Bescheid vom 3. Januar 2012 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2012 ablehnte: Der Bescheid vom 24. Mai 2007 sei nicht rechtswidrig, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erworben habe. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG würden nicht vorliegen. Der SHB Möbel Z ... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da der Betrieb weder ein Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Die hiergegen am 23. November 2012 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 2 RS 2102/12) mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2015 abgewiesen. Die hiergegen am 20. November 2015 eingelegte Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 5 RS 1042/15) – nach Beiziehung von Betriebsunterlagen – mit Urteil vom 22. November 2016 zurückgewiesen.

Mit Überprüfungsantrag vom 13. Dezember 2016 begehrte die Klägerin erneut die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2017 abermals ab.

Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 30. Januar 2019 begehrte die Klägerin abermals die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften mit der Begründung, laut Zeitungsmeldungen erwarte die Rentenversicherung einen Milliardenüberschuss; sie werde sich daher, solange sie lebe, für Fleiß und Bildung einsetzen.

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2019 ab.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2019 Widerspruch und führte aus: Seit ihrer ersten Antragstellung seien Jahrzehnte vergangen. Selbst ihr persönliches Schreiben an die Bundeskanzlerin habe keinen Erfolg erzielt. Das Grundgesetz sei für alle Bürger da. Es bestünden Widrigkeiten, wohin man schaue; es habe schon einmal eine Zeit der Ignoranz und der "L-m-a-A-Manie" gegeben. Sie sei von einem Produktionsbetrieb zum Studium delegiert worden und habe jahrelang im Ingenieurbereich gearbeitet. Die Beklagte versuche hingegen mit aller Entschiedenheit ihr abzusprechen, was sie anderen zugestehe, indem sie ihre Arbeit, die sie mit Fleiß und Entbehrungen zum Abschluss gebracht habe, nicht anerkenne. Sie habe viel Lehrgeld bezahlt, bis heute und sei auch nicht immer perfekt gewesen. Aber sie habe immer ihr Bestes gegeben, um Deutschland in Ost und West ein treuer, anständiger und ehrlicher Bürger zu sein.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2019 als unbegründet zurück.

Die am 2. Oktober 2019 erhobene Klage, die die Klägerin erneut damit begründete, sie habe mit Fleiß und unter widrigen Umständen den Abschluss als Ingenieur gemeistert und beklage nunmehr mangelnde Gerechtigkeit, hat das Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 24 R 1197/19 ZV) mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2020 abgewiesen. Zur Begründung bezog es sich wortwörtlich auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (im Verfahren L 5 RS 1042/15) vom 22. November 2016.

Gegen den am 12. Februar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Februar 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie bestehe weiterhin auf der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des AAÜG. Sie, als Ostdeutsche, habe im Osten für den Westen gearbeitet. Der Westen habe davon profitiert. Im gesunden Normalfall gelte das Recht für alle, die im Osten Deutschlands Ökonomie studiert hätte. Mit dem Fachhandel Möbel könne sie sich schlecht identifizieren; sie sei dort gemobbt worden, weil sie gearbeitet habe. Sie werde sich deshalb weiterhin für Fleiß und Gerechtigkeit einsetzen, zum Nutzen für das Gute.

Die Klägerin beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Februar 2020 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019, zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 zurückzunehmen und ihre Beschäftigungszeiten vom 25. Januar 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 26. Juni 2020 – mit Beschluss vom 20. Juli 2020 das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 20. Juli 2020 konnte das Berufungsverfahren durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern durch Urteil entschieden werden (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2020 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007, die von ihr geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 25. Januar 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil sie diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig war.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungszeiten können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine tatsächliche oder fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Die Klägerin war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß sie zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

Sie war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaberin einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass sie in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. Nr. 62 S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass die Klägerin vor ihrer am Stichtag 30. Juni 1990 im SHB Möbel Z ... ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist. Vor diesem Hintergrund ist die – von der Klägerin im Laufe des Verfahrens wiederholt sinngemäß vorgebrachte – in der Zeit vom 25. Januar 1979 bis 31. Juli 1986 ausgeübte Beschäftigung im VEB Küchenmöbel A ... irrelevant. Erst wenn die sog. "Türöffnerfunktion" des § 1 AAÜG positiv festgestellt worden ist, ist in einem weiteren (nachgelagerten) Schritt zu überprüfen, welche tatsächlichen Beschäftigungszeiten dem § 5 AAÜG unterfallen.

Die Klägerin war am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil sie am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

Nur wenn eine solche fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 bestanden hat, kann und darf weiter geprüft werden, welche konkreten Zeiträume unter diese Zusatzversorgungsanwartschaft fallen. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es daher nicht, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt möglicherweise sämtliche Voraussetzungen (persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzung) für einen fingierten Einbeziehungsanspruch erfüllt hatte. Ihre Beschäftigung als Mitarbeiterin und Leiterin der Abteilung TKO im VEB Küchenmöbel A ... ist daher nicht relevant bzw. wäre erst dann (prüfungs-)relevant, wenn sie am 30. Juni 1990 Inhaberin einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin entspricht es nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, dass Anspruch auf eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft all jene Personen hätten, die in leitenden Funktionen tätig gewesen seien, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde. Das Gericht bewertet daher, was an dieser Stelle ausdrücklich hervorgehoben werden soll, weder ihren Fleiß, noch ihre geleistete Arbeit, wie sie unter Verkennung der rechtlichen Grundlagen wiederholt ausführte.

Ausgehend hiervon war die Klägerin nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil sie am 30. Juni 1990 (und damit auch nicht im Zeitraum vom 25. Januar 1979 bis 30. Juni 1990) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war sie nämlich nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ist nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der SHB Möbel Z ...

1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die unmittelbare, industrielle, serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen, sondern der Handel mit Möbeln.

Entgegen der Ansicht der Klägerin unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Dass dabei nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Q ...baufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).

Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Betriebe die Tätigkeiten als Generalauftragnehmer ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; so explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

Beim SHB Möbel Z ... handelte es sich unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nicht um einen Betrieb, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Er war damit kein Produktionsdurchführungsbetrieb. Dies ergibt sich sowohl aus dem Betriebsnamen als auch aus den vom Gericht umfangreich bereits im Verfahren L 5 RS 1042/15 beigezogenen und damit den Beteiligten bekannten Betriebsunterlagen zum maßgeblichen Beschäftigungsbetrieb.

Der Betrieb firmierte ursprünglich als volkseigene Handelsorganisation (HO) Fachhandel Möbel Bezirk Z ... und wurde aufgrund eines Beschlusses des Rates des Bezirkes Z ... vom 14. Oktober 1987 (Nr. /87) mit Wirkung zum 1. Januar 1988 als sozialistischer Handelsbetrieb Möbel Z ... umgegründet. Er unterstand dem Rat des Bezirkes Z ... Die Umgründung erfolgte, um einen "einstufigen Möbelhandel unter direkter Leitung der Räte der Bezirke" zu ermöglichen, was nach einem Ministerratsbeschluss der Regierung der damaligen DDR "zur Vervollkommnung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Handel und der Qualifizierung der Leitung und Planung im sozialistischen Handel" vom 17. Juni 1981 als erforderlich erachtet wurde. Die Umwandlung des SHB Möbel Z ... in die X ... & W ... Möbel Einrichtungshaus GmbH sowie weiterer Gesellschaften erfolgte erst nach Juni 1990 auf der Grundlage des Treuhandgesetzes, mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister des Amtsgerichts Z ... unter der Registernummer HR B. am 14. Februar 1991.

Damit war der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb am streitentscheidenden Stichtag (30. Juni 1990) rechtlich selbstständig und (noch) nicht umgewandelt, weshalb es ausschließlich auf seinen Betriebszweck ankommt.

Der SHB Möbel Z ...ngliederte sich in fünf Betriebsteile mit Standorten in Z ..., V ..., U ..., T ..., S ... und R ... Ihm oblagen im gesamten Bezirk Z ... der Großhandel mit Möbeln und Polsterwaren sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Möbeln und Polsterwaren an den einzelnen Standorten. Produktive Aufgaben verrichtete er, wie sich aus den beigezogenen Betriebsunterlagen ergibt, nicht.

Dies korrespondiert auch mit der Einordnung des Betriebes innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985), zumal neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, also der SHB Möbel Z ..., war ausweislich der vom Bundesarchiv mit Schreiben vom 11. August 2016 (im Verfahren L 5 RS 1042/15) eingeholten Auskunft, nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 52231, innerhalb des Wirtschaftsbereichs 5 zugeordnet. Hierunter fallen im Bereich des Konsumgütergroßhandels (52230) die Großhandelsbetriebe für Industriewaren (52231), die mit dem Großhandel unter anderem mit Möbeln befasst waren. Diese sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die "industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die "unmittelbare Produktionsdurchführung" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die massenhafte industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern im Wirtschaftsbereich Industrie beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken im Wirtschaftsbereich Bauwirtschaft das Gepräge, sondern in Großhandelsbetrieben ausgeführte Aufgaben des Handels mit Möbeln.

Soweit die Klägerin wiederholt unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 18. Oktober 2007 (B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14) ausführte, nach diesem Urteil hätten auch jene Personen Ansprüche (auf eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft), die in leitenden Funktionen tätig gewesen seien; man müsse nicht unbedingt in einem produzierenden Betrieb gearbeitet haben, trifft dies nicht zu. Das BSG hat in dem in Bezug genommen Urteil weder unmittelbar noch indirekt, die von der Klägerin unterlegte Aussage getroffen, sondern sich in dieser Entscheidung ausschließlich zur sachlichen Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft geäußert. Die Klägerin missversteht bei ihrer Behauptung nicht nur das Urteil des BSG, sondern auch den fünfzehnzeiligen Kurzbericht darüber in der Sächsischen Zeitung vom 18. Dezember 2007, auf den sie sich ganz offensichtlich bei ihrer Behauptung bezieht.

Soweit die Klägerin mehrfach darauf aufmerksam machte, sie sei von einem Produktionsbetrieb zum Studium delegiert worden und habe jahrelang im Ingenieurbereich gearbeitet, vermag dieser Vortrag zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage Veranlassung zu geben. Diese Tatsachen sind ebenso wenig geeignet eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zu begründen, wie die von der Klägerin im Übrigen vorgebrachten Behauptungen. Weder der von ihr vorgebrachte Fleiß, noch die geschilderten Entbehrungen, noch das "gezahlte Lehrgeld", noch die geschilderten Widrigkeiten, noch das behauptete "Mobbing" im Betrieb, noch ihre Versicherungen "in Deutschland in Ost und West ein treuer, anständiger und ehrlicher Bürger" gewesen zu sein, sind anwartschaftsbegründend für eine Zusatzversorgungsanwartschaft.

Soweit sie weiterhin wiederholt auf ihren erfolgreichen Fachschul-Abendstudium-Abschluss als "Ingenieurökonom" vom 25. Januar 1979 hinwies, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Mit diesem Abschluss erfüllt sie seit diesem Zeitpunkt zwar die persönliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzung ersetzt aber nicht das Fehlen der betrieblichen Voraussetzung. Die drei Voraussetzungen (persönlich, sachlich und betrieblich) müssen vielmehr kumulativ – und zwar, wie dargelegt, zuvorderst am 30. Juni 1990 – vorliegen. 2. Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.

Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der SHB Möbel Z ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Betriebe, die mit dem Großhandel von Möbeln und Polsterwaren sowie der Versorgung der Bevölkerung mit diesen Artikeln befasst waren, nicht aufgeführt sind.

Soweit die Klägerin, unter anderem im früheren Klageverfahren, ausführte, der Betrieb sei ein Versorgungsbetrieb gewesen, trifft dies zwar zu, führt aber dennoch zu keiner anderen Bewertung. Denn in § 1 Abs. 2 der 2. DB waren nur Versorgungsbetriebe im Bereich von Gas, Wasser und Energie den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Ein solcher Versorgungsbetrieb war der SHB Möbel Z ... ersichtlich nicht.

Soweit die Klägerin wiederholt in den zahlreich von ihr anhängig gemachten Verfahren ausführte, sie möchte, dass der Betrieb den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt werde, ist dies rechtlich nicht möglich. Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 3/10 R – JURIS-Dokument, RdNr. 20).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

3. Soweit die Klägerin wiederholt auf das Grundgesetz, die darin verankerte Menschenwürde und weitere Verfassungsprinzipien (Demokratieprinzip, Gerechtigkeitsgebot, etc.) verweist, ist auszuführen, dass sich aus diesen Hinweisen ein verfassungsunmittelbarer Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht herleiten lässt. Soweit sie fragte, weshalb man anderen etwas zugestehe, was man ihr versage, so ist darauf zu antworten, dass "die anderen", denen vom Zusatzversorgungsträger oder von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im jeweiligen konkreten Einzelfall fingierte Zusatzversorgungsanwartschaften zuerkannt worden sind, im Gegensatz zu ihr, sämtliche Voraussetzungen einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft erfüllt hatten. Selbst wenn im Einzelfall bei "den anderen", ebenso wie bei der Klägerin, die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen haben sollte und deshalb ausnahmsweise unzutreffende Zuerkennungen stattgefunden haben sollten, begründet dieser Umstand keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 25. Januar 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nämlich nicht vor. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann die Klägerin damit nicht mit Erfolg begehren.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Auferlegung von Verschuldenskosten zu Lasten der Klägerin in Höhe von 337,50 Euro beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin führt den Rechtsstreit fort, obwohl ihr vom Vorsitzenden im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 22. Juni 2020 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Missbräuchlichkeit resultiert aus der wiederholten und permanent mit den gleichen Argumenten in beharrlicher und unbelehrbarer Weise vorgebrachten Ansicht, ihr stünde eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zu. Die Klägerin befindet sich dabei inzwischen, ohne neue taugliche Argumente vorgetragen zu haben, im dritten – der Sache nach identischen – Überprüfungsverfahren. Das Sächsische Landessozialgericht hatte ihr bereits – nach ausführlicher mündlicher Verhandlung – mit ausführlichem Urteil vom 22. November 2016 im Verfahren L 5 RS 1042/15 in allen Facetten und Einzelheiten sowie unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen, auch irrelevanten Einwendungen (Tätigkeiten vor dem 30. Juni 1990; Missverstehen des Urteils des BSG vom 18. Oktober 2007 im Verfahren B 4 RS 17/07 R; Ingenieurabschluss in der DDR; Anerkennung ausländischer Abschlüsse; Fleiß und geleistete Arbeit in der Vergangenheit; nicht mögliche Gleichstellung des SHB Möbel Z ...; Verweis auf Grundgesetz, Menschenwürde, Demokratieprinzip, Gerechtigkeitsgebot, etc.) dargelegt, weshalb sie unter keinem rechtlich relevanten Aspekt einen Anspruch auf fingierte Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz hat. Die Klägerin hatte sich für dieses ausführliche Urteil sowie die mündliche Verhandlung gegenüber dem Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 28. November 2016 zudem noch ausdrücklich bedankt (Zitat: "Sehr geehrter Herr Dr. Q ..., ... Ich wende mich persönlich noch einmal an Sie, um mich für Ihre vorangegangene Fleißarbeit zu bedanken. Auch wenn ich einen anderen Eindruck vermittelt habe, war ich tief beeindruckt von Ihrer Arbeit und Ihrem Auftreten als Gerichts- Team !"), sodass völlig unverständlich ist, weshalb sie ihr unverändertes Anliegen mit im wesentlichen gleicher Begründung und unter Vortrag erneuter rechtlich irrelevanter Einwendungen (Ostdeutsche, die im Osten für den Westen gearbeitet habe, wovon der Westen profitiert habe; Studium der Ökonomie zu DDR-Zeiten unter widrigen Bedingungen durch Delegierung eines Produktionsbetriebes; Mobbing im SHB Möbel Z ...; "alte Seilschaften"; bisheriger Werdegang, der von Fleiß geprägt war; Gerechtigkeitsgebot; ...) erneut vor dem Gericht verfolgt. Weder die Sach- noch die Rechtslage hat sich auch nur im Ansatz – gegenüber den ausführlichen Ausführungen im Urteil vom 22. November 2016 im Verfahren L 5 RS 1042/15 – geändert. Die vornehmlich rechtspolitischen Einwände der Klägerin dürfen und können vor Gericht nicht berücksichtigt werden, da dieses nur an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) und für rechtspolitische Forderung dahingehend, was gegebenenfalls künftiges Recht und Gesetz werden könnte oder sollte, nicht im Ansatz zuständig ist. All dies wurde der Klägerin im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 22. Juni 2020 nochmals ausführlich und unter Hinweis auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt. Die Klägerin ließ sich dadurch jedoch nicht beeindrucken, sondern setzt den aussichtslosen Rechtsstreit beharrlich fort und teilte mit Schriftsatz vom 8. September 2020 zudem noch mit: "Ich werde, wenn nötig, meinen Antrag wiederholen, solange mit [gemeint: mir] Gott beisteht."

Im vorliegenden Fall ist die Rechtsverfolgung der Klägerin in hohem Maße rechtsmissbräuchlich, weil sie ihr identisches Begehren, über welches bereits seit dem Jahr 2007 mannigfach behördlich (Ablehnungsbescheide vom 24. Mai 2007, vom 3. Januar 2012, vom 13. Januar 2017 und vom 6. Juni 2019; Widerspruchsbescheide vom 29. November 2007, vom 25. Oktober 2012 und vom 5. September 2019) und gerichtlich (Gerichtsbescheide vom 2. April 2009, vom 30. Oktober 2015 und vom 7. Februar 2020; Urteil vom 22. November 2016) entschieden worden ist, inzwischen im dritten Überprüfungsverfahren unbeirrbar und unbelehrbar weiterverfolgt, ohne neue taugliche Argumente vorzutragen und ohne sich mit der ihr wiederholt ausführlich dargelegten Sach- und Rechtslage auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen. Unterstrichen und verstärkt wird dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin noch dazu durch ihre schriftliche Ankündigung, nach Beendigung des Berufungsverfahrens, erneut einen identischen Überprüfungsantrag zu stellen und die gesamte "Verwaltungs- und Gerichtsmaschinerie", trotz absoluter Aussichtslosigkeit, abermals "ins Rollen" zu bringen.

Von der Auferlegung von Verschuldenskosten konnte auch in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung auch der persönlichen Verhältnisse der Klägerin, die eine Altersrente (seit Juli 2019) in Höhe eines monatlichen Bruttorentenbetrags von 1.252,58 Euro (seit Juli 2020 nochmals um 4,2 Prozent erhöht) bezieht, nicht abgesehen werden. Denn ihre Rechtsverfolgung zeugt, wie dargelegt, von einem hohen Maß an Uneinsichtigkeit.

Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Kosten ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit der Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit entfällt. Hierbei steht es dem Gericht nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG frei, entweder die Pauschgebühr für die jeweilige Instanz nach § 184 Abs. 2 SGG anzusetzen oder einen bestimmten Betrag nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 der Zivilprozessordnung zu schätzen (vgl. dazu zuletzt dezidiert: Bischofs, SGb 2020, 8, 13 ff.). Zur Vermeidung weiterer Vergeudung gerichtlicher Ressourcen, die anderen Verfahren nicht zur Verfügung stehen, sieht das Gericht von einer Schätzung unter Ermittlung und Darlegung der Schätzungsgrundlagen ab.

Als verursachter Kostenbetrag der missbräuchlichen Rechtsverfolgung gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz; im Verfahren vor dem Landessozialgericht damit der Betrag von 225,00 Euro. Als darüber hinausgehender Betrag kann die Hälfte der von der Beklagten zu entrichtenden Pauschgebühr (225,00 Euro für das Verfahren vor dem Landessozialgericht - § 184 Abs. 2 SGG), also 112,50 Euro, auferlegt werden, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln wären diese Kosten daher ebenfalls vermeidbar gewesen. Sie sind zusätzlich als Verschuldenskosten zu erstatten (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 RAr 10/93 - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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