S 14 U 359/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 359/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger streitet um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles; maßgebend ist, ob er beim Besuch einer Jahreshauptversammlung seiner Gewerkschaft unter Unfallversicherungsschutz stand.

Der am 00.00.1969 geborene Kläger ist seit Januar 2003 als Hausmeister beim Land NRW -Kreispolizeibehörde Lippe- in der Polizeiwache M beschäftigt.

Seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge verließ er am 28.11.2016 nachmittags vor Ende der eigentlichen Dienstzeit -seitens seines Dezernatsleiters war eine bezahlte Arbeitsfreistellung genehmigt- die Dienststelle, um die Mitgliederversammlung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) -Kreisgruppe Lippe-, welcher er als Mitglied angehörte, zu besuchen; diese hielt an diesem Tage ab 15.00 Uhr ihre jährliche Hauptversammlung ab, zu welcher sie am 20.11.2016 die Mitglieder eingeladen hatte. Als Tagesordnungspunkte waren neben Berichterstattungen des Vorstandes, des Kassierers, des Seniorenvorsitzenden und der Kassenprüfer nebst Aussprache hierzu die Wahl des Versammlungsleiters, Entlastung des Vorstandes sowie Wahlen des stellvertretenden Vorstandes sowie des Stellvertreters der Vertrauensleute und auch eines Kassenprüfers vorgesehen und ein Gastredner angekündigt; abschließend war unter Tagesordnungspunkt 13 "Verschiedenes" vorgesehen. Die Mitglieder waren ferner darauf hingewiesen worden, dass eine Freistellung zur Teilnahme auch während der Dienstzeit für Mitglieder genehmigt sei, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstünden.

Der Kläger verunfallte nach Verlassen der Versammlung um 18.00 Uhr auf dem Weg zu seinem Pkw, als er in eine Bodenvertiefung trat und mit dem linken Fuß umknickte und sich hierbei eine Fraktur des Außenknöchels zuzog.

Im Rahmen der Ermittlungen zur Klärung, ob ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall anzunehmen sei, gab die Beschäftigungsbehörde des Klägers an, die Teilnahme an der gewerkschaftlichen Veranstaltung sei nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ausgeübt worden, weshalb es sich aus ihrer Sicht nicht um einen Arbeitsunfall handele. Ergänzend gab der Kläger auf Nachfrage an, die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung habe neben dem Zweck einer Präsenz und Solidarität mit seiner Vertretung sowie Information über das ablaufende Geschäftsjahr dazu gedient, sich über die vergangenen Personalratswahlen in seiner Behörde zu informieren.

Mit Bescheid vom 27.04.2017 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und führte zur Begründung aus, es ermangele eines inneren sachlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit, welcher dann gegeben sei, wenn die unfallbringende Tätigkeit den Interessen des Unternehmens zu dienen bestimmt sei; die Teilnahme an von einer Gewerkschaft für einen größeren Kreis von Mitgliedern organisierten Veranstaltungen unterläge indes nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil es hier an der Versicherungsschutz begründenden notwendigen unmittelbaren Betriebsbezogenheit fehle; ein Zusammenhang sei nämlich nicht schon dann gegeben, wenn während einer solchen Veranstaltung nur nebenbei Kenntnisse vermittelt würden, die nicht über Allgemeines, was den Versicherten irgendwann und irgendwie für die betriebliche Arbeit dienlich sei, hinausgehe; Anhaltspunkte dafür, dass durch die Teilnahme an der Veranstaltung konkrete, unmittelbar auf die betriebliche Beschäftigung zielende Kenntnisse vermittelt würden, die über allgemeine hinausgingen, lägen nicht vor.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte mit diesem geltend, von seiner Beschäftigungsbehörde für den Besuch der Veranstaltung freigestellt worden zu sein; das besondere Interesse hinsichtlich der Berichterstattung zur vorstehenden Personalratswahl stehe im Übrigen in erforderlichem inneren Zusammenhang zur Berufstätigkeit und läge auch im Interesse des Beschäftigungsunternehmens im Sinne der Durchführung einer geordneten Wahl bzw. geordneten Tätigkeit der Personalvertretung. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur weiteren Begründung aus, Gewerkschaftsmitglieder bzw. Beschäftigte, die an einer von einer Gewerkschaft organisierten Veranstaltung teilnähmen ohne konkreten Bezug zum Betrieb, seien nicht versichert; zur Jahreshauptversammlung seien alle Mitglieder der Ortsgruppe der GdP eingeladen gewesen, es handele sich ausschließlich um eine Veranstaltung der Gewerkschaft, die nicht etwa gemeinsam mit dem Personalrat seiner Behörde veranstaltet worden sei und in welcher seinen Angaben gemäß nur am Rande unter "Verschiedenes" über die vergangenen Personalratswahlen informiert worden sei; eine Weisung zur Teilnahme, welche Versicherungsschutz hätte begründen können, habe der Arbeitgeber ebenfalls nicht erteilt.

Hiergegen richtet sich die am 14.09.2017 erhobene Klage, mit welcher der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Begründung sein Begehren weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, der Besuch der Gewerkschaftsveranstaltung stände in engem Bezug zu seiner versicherten Tätigkeit als Hausmeister, was Bestätigung in dem Umstand fände, dass der Besuch der Veranstaltung während der Arbeitszeit unter Arbeitszeitfreistellung hätte erfolgen können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 zu verurteilen, das Ereignis vom 28.11.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm deshalb Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und bekräftigt ihre Auffassung, der Umstand, dass der Kläger an einzelnen Ausführungen zur Personalratswahl seiner Arbeitsstelle interessiert gewesen sei, reiche für die Begründung eines engen sachlichen, Unfallversicherungsschutz begründenden Zusammenhanges nicht aus; aus einer erfolgten Arbeitszeitgutschrift könne eine andere Beurteilung nicht abgeleitet werden, da es weder Unternehmen noch Beschäftigte in der Hand hätten, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände auszuweiten, die außerhalb des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses lägen; welche Verrichtungen mit der Beschäftigung in sachlichem Zusammenhang ständen, sei vielmehr objektiv und nach Maßgabe des Schutzzwecks der Gesetze zu bestimmen; von Relevanz sei im Übrigen die Bewertung seitens der Beschäftigungsbehörde.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- entscheiden.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 -B 2 U 14/10 R-).

Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn das Ereignis vom 28.11.2016 ist kein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 des 7. Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII-.

Nach dieser Bestimmung sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). In dem Versicherungsschutz einbezogen sind im Übrigen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (sog. Wegeunfälle).

Der Kläger war zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; auch hat er am 28.11.2016 einen Unfall erlitten, als er in eine Bodenvertiefung trat und sich hierbei einen Knöchelbruch zuzog. Auf dem Nachhauseweg nach Beendigung des Besuches der Jahreshauptversammlung seiner Gewerkschaft hat er jedoch keinen Wegeunfall erlitten, da der Besuch dieser keine versicherte Tätigkeit darstellte.

Der innere Zusammenhang betrifft den normativen Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten. Der in § 2, 3 oder 6 SGB VII genannte Personenkreis ist nicht umfassend gegen Unfälle geschützt, sondern nur gegen solche, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Insoweit bestimmt der innere Zusammenhang letztlich die Reichweite des Versicherungsschutzes, wobei wertend zu ermitteln ist, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz reicht und somit dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen ist. Dabei sind insbesondere bedeutsam die im Beschäftigungsvertrag niedergelegten Aufgaben des Versicherten bzw. auch Weisungen des Arbeitgebers bzw. von Dienstvorgesetzten; ausreichend ist im Übrigen, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen; für diesen Fall muss allerdings die subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen oder objektiv nachzuvollziehenden Umständen eine ausreichende Stütze finden (BSG E 20, 215; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 8 Rdnr. 6.1 ff).

In diesem Sinne hat der Kläger, was die Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid, dessen Begründung sich das Gericht anschließt, dargelegt hat, weder eine aus seinem Rechtsverhältnis zur Beschäftigungsbehörde bestehende Haupt- oder Nebenpflicht erfüllt noch ist er einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachgegangen; eine Weisung des Arbeitgebers zur Teilnahme hat nicht vorgelegen; soweit eine Arbeitszeitfreistellung erfolgt ist, macht dies die Teilnahme an der Veranstaltung nicht zu einer betrieblichen Tätigkeit, ist vielmehr ein Entgegenkommen des Arbeitgebers , dem Kläger die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten zu ermöglichen; eine gesetzliche Verpflichtung hierzu, etwa wie im Personalvertretungsrecht vorgesehen zum Ausgleich für eine Betriebsratstätigkeit, war weder Grundlage, noch bestand nach arbeitgeberseitiger Einschätzung die Teilnahme im Interesse der Dienststelle.

Wie die Beklagte weiter zutreffend ausführt, unterliegt allgemein die Teilnahme an Veranstaltungen, die von einer Gewerkschaft für einen größeren Kreis von Mitgliedern, der sich über den Rahmen eines Unternehmens hinaus erstreckt, durchgeführt werden, grundsätzlich nicht dem Versicherungsschutz. Nur wenn in einer solchen Versammlung konkrete, den Betrieb des Versicherten unmittelbar betreffende Fragen oder Maßnahmen erörtert werden, kann der erforderliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gegeben sein. So ist bei betrieblichen Gewerkschaftsveranstaltungen und Betriebsversammlungen ein Unfallversicherungsschutz gegeben, wenn die Veranstaltung auf die Belegschaftsangehörigen des Unternehmens beschränkt ist, vom Betriebsrat einberufen und durchgeführt wird, auf ihr im Wesentlichen Fragen behandelt werden, die die Tätigkeit im Unternehmen selbst betreffen und damit die Betriebsbezogenheit der Veranstaltung zum Ausdruck kommt. Eine derartige Fallgestaltung liegt nicht vor, da es sich um eine überbetriebliche, nicht auf eine konkrete Dienststelle bezogene Versammlung handelte.

Des Weiteren hat das Bundessozialgericht -BSG- in verschiedenen Streitsachen sich mit dem Versicherungsschutz auf dem Weg zu einer oder von einer Versammlung der Berufsorganisationen mehrfach in der Vergangenheit befasst. In seiner Entscheidung vom 30.01.1970 -Az. 2 RU 197/67- hat es hierzu ausgeführt, der innere ursächliche Zusammenhang sei davon abhängig, dass auf gewerkschaftlichen Veranstaltungen fachliche Fragen behandelt oder diskutiert werden, deren Erörterung sich auf die Interessen des Betriebes auswirken; dabei sei eine aktive Mitwirkung des einzelnen Teilnehmers an der Gestaltung der Versammlungsprogramme nicht erforderlich, vielmehr genüge die bloße Anwesenheit, wenn mit ihr, insbesondere durch den Erwerb beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen, der eigenen Betriebsarbeit in rechtlich wesentlichem Maße gedient werde und den Teilnehmern Kenntnisse vermittelt würden, welche sie für ihre betrieblichen Tätigkeiten nutzen könnten oder sollten; dabei wurde auch angesprochen, dass sich etwa auf der Tagesordnung befindliche Programmpunkte wie des "Berichtes des Vorstandes", des "Kassenberichtes" dieses Merkmal nicht erfüllen und auch die Kennzeichnung eines Tagesordnungspunktes als "Verschiedenes" von zu allgemeiner Natur sei, um einen Versammlungsbesuch als betriebsbezogen zu kennzeichnen, auch wenn, was in einer weiteren Entscheidung vom 29.01.1971 -Az. 2 RU 253/68- ausgeführt wurde, es auf die subjektiven Vorstellungen des Teilnehmers ankommt , soweit sie nicht den Rahmen des vernünftigen Verhaltens überschreiten. In Ergänzung dessen wurde ferner in der Entscheidung vom 29.01.1971 -Az. 2 RU 203/67- ausgeführt, dass der Besuch von Versammlungen und Veranstaltungen einer Berufsorganisation zur Begründung der versicherungsrechtlichen Gleichstellung dessen der beruflichen Tätigkeit konkret betriebsbezogen sein muss; die allgemeinen, überbetrieblichen Ziele und Aufgaben von Gewerkschaften, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, reichen grundsätzlich nicht aus; sie schließen allerdings nicht aus, dass einzelne Veranstaltungen aufgrund besonderer Ausgestaltungen in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Teilnehmer stehen können; ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob in der Veranstaltung Kenntnisse vermittelt werden, welche die Teilnehmer für ihre betriebliche Tätigkeit verwenden sollen oder können. Erforderlich ist also eine betriebsbezogene Ausrichtung als Grundlage einer rechtlich wesentlichen inneren Beziehung zu der versicherten Tätigkeit.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen konnte der Kläger weder seinem subjektiven Standpunkt vor Antritt des Besuches bei der Jahreshauptversammlung von einer betriebsbezogenen Ausrichtung ausgehen noch stellt die Vermittlung von Kenntnissen über die Durchführung der seinerzeit wohl bevorstehenden Personalratswahl in seiner Beschäftigungsbehörde sich als der betrieblichen Tätigkeit, d. h. der Berufsausübung dienlich dar. Vielmehr sind derartige Informationen, sei es, dass der Kläger sie, was dahinstehen kann, erwartet hat, sei es, dass diese Interessen hinsichtlich der Berichterstattung zur bevorstehenden Personalratswahl in der Versammlung bedient worden sind, allenfalls zu einem geringen Anteil konkret betriebsbezogen, vielmehr überwiegend wenn nicht ausschließlich rein intern gewerkschaftsbezogen. So vertritt die Gewerkschaft der Polizei nach Internet-Auftritt spartenübergreifend die Interessen aller Beamten, Angestellten und auch ehemaligen Beschäftigten. Dabei ist als Ziel und Inhalt der Arbeit definiert neben der Arbeit auf Bundes- und Landesebene sich durch die Ortskreisgruppen für die Mitarbeiter vor Ort einzusetzen, was insbesondere durch die Beteiligung an den Personalratswahlen geschehen soll. Soweit über Personalratswahlen informiert werden sollte, geschah dies somit allein im Interesse der Gewerkschaft, möglichst viele Gewerkschaftsmitglieder zur Personalratswahl vorzuschlagen bzw. diese in den Personalrat zu bringen. Betriebliche Kenntnisse oder Informationen stellt solches nicht dar.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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