L 4 AS 249/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 35 AS 2133/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 249/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 53/19 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2019 wird aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit S 35 AS 2133/17 durch die Erklärung der Kläger vom 21. Februar 2018 erledigt ist. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Rechtsstreit S 35 AS 2133/17 durch ihre Er¬klä-rung vom 21. Februar 2018 erledigt ist.

Die Kläger legten mit anwaltlicher Hilfe einen Widerspruch ein. Dem Widerspruch wurde ab¬ge¬-hol¬fen. Der Beklagte verpflichtete sich dazu, die den Klägern im Widerspruchsverfahren ent-standenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie not¬wen¬dig und nachgewiesen seien. Der Bevoll¬mäch¬tigte der Kläger beantragte darauf¬hin am 6. Dezember 2016 die Fest¬set¬zung und Erstattung der Kosten der Kläger in Höhe von 487,90 Euro. Der Be¬klagte blieb untätig, so¬dass die Klä¬ger am 21. Ju¬ni 2017 Klage er¬ho¬ben und die Be¬scheidung ihres Kosten¬an¬tra¬ges be¬an-tragten.

Der Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 1. August 2017. Er be¬an¬trag¬te, die Klage ab-zuweisen und zu entscheiden, dass von ihm nicht mehr als die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten seien. Zur Begründung gab er an, dass er die mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 geltend gemachten Kosten am 17. Juli 2017 an¬ge-wie¬sen habe. Damit sei das Rechts¬schutz¬¬be¬dürf¬nis für die Klage entfallen. Er sei bereit, die Hälfte der außergerichtlichen Kos¬ten der Kläger zu er¬statten. Die Kläger hätten es unter¬las¬sen, vor Erhebung der Untätig¬keits¬kla¬ge die begehrte Bescheidung anzumahnen. Damit hät¬ten sie gegen ihre Scha¬dens¬min¬de¬rungs¬pflicht verstoßen. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass er mit der Abgabe des Kos¬ten¬grundanerkenntnisses kein An¬er¬kennt¬nis in der Sache ab¬gebe. Ein solches An¬er¬kennt¬nis könne auch nicht entgegen seiner aus¬drücklichen Er¬klä¬rung im Wege der Aus¬le¬gung kon¬klu¬dent angenommen werden.

Die Kläger er¬klärten durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Februar 2018 die Annahme des Anerkenntnisses des Beklagten und verwahrten sich gegen die Auslegung ihrer Er¬klä¬rung als Erledigungserklärung. Nachdem der Beklagte am 15. Juni 2018 noch einen Kostenfestsetzungsbescheid über die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens in begehrter Höhe erlassen hatte und die Kläger mit Schrei¬ben vom 13. August 2018 nochmals die Annahme des Anerkenntnisses erklärt hatten, wies das Ge¬richt die Klage nach vorheriger An¬hörung der Beteiligten durch Ge-richtsbescheid vom 26. September 2018 ab. Die Un¬tä¬tig¬keits¬klage sei nicht durch ein an¬ge-nommenes An¬er¬kenntnis erledigt worden, weil der Be¬klagte kein Anerkenntnis abgegeben habe. Sie sei auch nicht durch eine Er¬le¬di¬gungs¬er¬klä¬rung der Kläger beendet worden. Viel-mehr sei sie dadurch, dass der Beklagte dem Antrag der Kläger vom 6. Dezember 2016 ent-spro¬chen habe, un¬zu¬läs¬sig geworden; es fehle nun das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 5. Oktober 2018 zu¬ge¬stellt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2018, beim Sozialgericht am 29. Oktober 2018 ein¬ge¬gan¬gen, beantragten die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sie sinn¬ge¬mäß beantragten festzustellen, dass der Rechtsstreit durch ihre Er¬klä¬rung vom 21. Fe¬bru¬ar 2018 beendet worden sei. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen

Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 14. Fe¬bruar 2019 ab. Der Beklagte wur¬de verpflichtet, die Hälfte der notwendigen außergericht-lichen Kosten der Klä¬ger zu erstatten. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Zur Be¬grün¬dung der Entscheidung in der Haupt¬sache führte das Gericht aus, dass die auf Feststellung der Be-en¬di¬gung des gerichtlichen Ver¬fah¬rens durch ein bestimmtes Er¬eig¬nis – die An¬nah¬me¬er¬¬klä¬rung vom 21. Februar 2018 – ge¬¬rich¬te¬te Klage bereits un¬zu¬läs¬sig sei, weil die Kläger nicht ver¬lan-gen könnten, dass das Gericht da¬rüber entscheide, wo¬durch eine Erledigung des Rechts¬¬streits eingetreten sei. Die Fest¬stel¬lung, dass ein Rechts¬streit erledigt sei, diene dazu, den Streit darüber auszuräumen, ob ein Verfahren noch rechtshängig sei. Da¬zu bedürfe es zwar der inhaltlichen Auseinander¬set¬zung mit den ein¬zel¬nen Be¬en¬di¬gungs¬tat¬beständen, nicht aber der konkreten Feststellung, welcher Erledigungs¬grund genau vor¬lie¬ge. Der Feststel¬lungs¬kla¬ge fehle daher das erforder¬liche Rechts¬¬schutz¬¬bedürfnis für eine gerichtliche Ent¬schei¬dung da¬¬rü-ber, ob der Rechtsstreit mit der Er¬klä¬rung vom 21. Februar 2018 seine Be¬en¬di¬gung ge¬fun¬den habe. Die Fest¬stel¬lungs¬¬klage sei aber auch unbegründet. Denn das Ver¬fah¬ren sei nicht durch ein an¬¬ge¬nom¬me¬nes Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 Sozial¬gerichts¬¬ge¬setz (SGG) be-en¬det worden. Ein Anerkenntnis, welches durch die Kläger hätte angenommen werden können, habe der Be¬¬klag¬te nicht abgegeben. Ein Anerkenntnis sei das im Wege einseitiger Erklärung abge¬ge¬be¬ne uneingeschränkte Zu¬ge¬¬ständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale An¬spruch bestehe. Der Be¬¬klagte habe ein solches Anerkenntnis zu dem mit der Klage gel¬tend ge¬machten Anspruch weder aus¬drücklich noch durch schlüssiges Verhalten ab¬ge¬ge¬ben. Dies wurde noch weiter begründet. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 25. Februar 2019 zugestellt. Am 13. März 2019 haben die Kläger die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde an¬ge¬foch¬ten und beantragt, die Berufung zuzulassen. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 21. August 2019 die Nichtzulassung der Berufung aufgehoben und die Berufung zugelassen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2019 aufzuheben und fest¬zu-stel¬len, dass der Rechtsstreit S 35 AS 2133/17 durch ihre Erklärung vom 21. Februar 2018 erledigt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte verwiesen; sie ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegt der Entscheidung zugrunde.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung ist begründet. Mit ihr begehren die Kläger die Fest¬stel-lung, dass sich ihr Rechtsstreit in der Haupt¬sache bereits vor Erlass des klageab¬weisen¬den Gerichtsbescheides vom 26. September 2018 durch ihr pro¬zes¬suales Ver¬hal¬ten er¬le¬digt habe. Sie setzen damit ihre ur¬sprüng¬lich erhobene Untätigkeits¬kla¬ge nach einer in der münd¬lichen Verhandlung vom 14. Februar 2019 erfolgten und gemäß § 99 Abs. 1, 1. Alt. So¬zial¬ge¬richts-gesetz (SGG) zu¬läs¬sigen Kla¬geänderung als Feststellungsklage fort.

Diese Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist statthaft, denn nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit einer Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses be¬gehrt werden. Als ein solches (prozessuales) Rechtsverhältnis liegt hier das Kla¬ge¬verfahren S 35 AS 2133/17 vor, das die Kläger und den Beklagten ur¬sprüng¬lich verband und dessen Beendigung (Nichtbestehen) die Klä¬ger nun mittels einer ne¬ga¬tiven Feststellungsklage fest¬ge¬stellt haben wollen, indem sie be¬haup¬ten, dass es sich durch ihre Er¬-klä¬rung vom 21. Fe¬bru¬ar 2018 erledigt habe und damit nicht mehr rechtshängig sei (zum En¬de der Rechts¬hängigkeit durch angenommenes An¬er¬kennt¬nis vgl. Schmidt, in: Meyer-Lade-wig/Kel¬ler/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 94 Rn. 4). Es fehlt auch nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse (hieran in der vorliegenden Kon-stel¬lation offenbar zweifelnd BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 3/16 R, juris Rn. 18). Nach § 55 Abs. 1 SGG ist erforderlich, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der bal¬digen Fest¬stel¬lung hat. Hiermit wird die all¬¬gemeine Zulässig¬keits¬vo¬raus¬setzung des Rechts¬schutz¬be-dürf¬nis¬ses für die Fest¬stel¬lungs¬kla¬ge konkretisiert. Das "berechtigte In¬ter¬es¬se" muss kein recht¬liches sein. Es genügt jedes eigene, nach der Sachlage vernünftiger¬wei¬se ge¬recht¬fer¬tigte In¬ter¬es¬se, das rechtlicher oder als schutzwürdig anzuerkennender tatsäch¬licher, ins¬be¬sondere wirt¬¬schaftlicher oder ideeller Art sein kann (Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 55 Rn. 25; Roos/Wah¬ren¬dorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 55 Rn. 21). Im vorliegenden Fall erging gegen die Kläger eine klageabweisende Entscheidung (der Ge¬richtsbescheid vom 26. Sep¬tem¬ber 2018 bzw. das Urteil vom 14. Februar 2019), obwohl sie zuvor mit ihrer Er¬¬klä¬rung vom 21. Februar 2018 aus ihrer Sicht das Erforderliche getan hatten, um den Rechts¬streit in der Hauptsache zu beenden und den Erlass einer solchen Ent¬scheidung zu verhindern. Al¬lein hieraus sowie aus dem ausdrücklichen Bestreiten des Beklagten, dass das zwischen ihm und den Klägern bestehende Rechtsverhältnis in Form der Klage durch deren Erklärung beendet wurde, er¬gibt sich das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Nach Überzeugung des Senats hat der Be¬klag¬te ein Anerkenntnis abgegeben, welches die Kläger angenommen haben. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit nach § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt. Der klageabweisende Ge-richtsbescheid vom 26. September 2018 sowie das klageabweisende Urteil vom 14. Fe¬bru¬ar 2019 hätten nicht mehr ergehen dürfen.

Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zu¬ge-ständ¬nis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch bestehe. Es liegt vor, wenn der Beklagte einseitig und ohne Einschränkungen bzw. "ohne Drehen und Wen¬den" zugibt, dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergebe (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 20; ferner BSG, Urteil vom 6.5.2010 – B 13 R 16/09 R, juris Rn. 19). Als Prozesshand¬lung wird es gegenüber dem Gericht abgegeben (BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 R, juris Rn. 11f.) und kann sowohl ausdrücklich als auch kon¬klu¬dent erklärt, d.h. durch schlüs¬si¬ges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (Lange, NZS 2017, 893, 893).

Im vorliegenden Fall machten die Kläger mit ihrer Untätigkeitsklage vom 21. Juni 2017 gel¬¬tend, am 6. Dezember 2016, also mehr als sechs Monate zuvor, einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gestellt zu haben, der vom Beklagten sachlich noch nicht be¬schie¬den worden sei. Sie machten damit einen Anspruch auf Vornahme eines Ver¬wal¬tungs¬aktes nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG geltend. Der Beklagte ließ sich hierzu mit Schreiben vom 1. Au¬gust 2017 ein: Er teilte mit, die mit der Kostennote vom 6. Dezember 2016 geltend ge¬mach¬ten Kosten am 17. Juni 2017 angewiesen zu haben. Er räumte damit implizit ein, den Antrag vom 6. Dezember 2016 er¬hal¬ten und bisher noch nicht beschieden zu haben. Für den Senat gab er damit ohne Ein¬schrän¬kun¬gen zu, dass sich das Begehren der Kläger – der An¬spruch auf Bescheidung – aus dem von ihnen be¬haup¬te¬ten Tatbestand – ein entsprechender Antrag wurde vor über sechs Monaten gestellt und bisher nicht beschieden – ergebe. Weil er zu¬gleich nicht vortrug, einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung gehabt zu haben, gab er nach dem Verständnis des Senats mit dem Schreiben vom 1. August 2017 ein An¬er¬kennt¬nis gegenüber dem Gericht ab. Dieses Anerkenntnis nahmen die Kläger mit ihrer Er¬klä¬rung vom 21. Februar 2018 an. Dass zu diesem Zeitpunkt der begehrte Ver¬wal¬tungsakt noch nicht erlassen worden war (er wurde erst mit Schrei¬ben vom 15. Juni 2018 erlassen), ist un¬er¬heb-lich, weil ein An¬er¬kenntnis nicht vo¬raus¬setzt, dass der prozessuale An¬spruch über seine Anerkennung hinaus auch so¬gleich er¬füllt wird.

Unerheblich ist auch, dass der Beklagte zugleich erklärte, kein Anerkenntnis in der Sache ab¬¬-zugeben. Diese Erklärung widerspricht dem, was in seiner Mitteilung, die gel¬tend gemach¬ten Kosten angewiesen zu haben, nach Ansicht des Senats mit eingeschlossen ist bzw. mit gemeint, aber nicht ausdrücklich gesagt wird, näm¬lich dass seit über sechs Monaten ein An-trag auf Vornahme eines Kos¬ten¬be¬schei¬des vor¬lag, der bisher ohne wichtigen Grund nicht be-schieden wurde. Da hierin nach An¬sicht des Se¬nats ein konkludentes Anerkenntnis zu se¬hen ist, ist die aus¬drück¬liche Er¬klä¬rung, kein An¬er¬kenntnis abgeben zu wollen, unbeacht¬lich. Der Beklagte will mit dieser Er¬klä¬rung auch gar nicht zum Ausdruck brin¬gen, dass er den von den Klägern er¬ho¬be¬nen An¬spruch für un¬be¬grün¬det halte und sich ihm nicht unterwerfe. Täte er dies, dann wäre die An¬nah¬me eines kon¬klu¬denten An¬er¬kennt¬nis¬ses tatsächlich aus¬ge¬schlos-sen (vgl. Lange, NZS 2017, 893, 893). Der Beklagte will auch nicht den Fall des § 88 Abs. 1 S. 2 SGG geltend machen, dass ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor¬liege; allein für diesen Fall sieht das Gesetz (§ 88 Abs. 1 S. 3 SGG) die Erledi¬gungs¬er¬klä¬rung nach Bescheidung vor. Vielmehr will er nur verhindern, dass seine Mitteilung über sein außerprozessuales Ver¬hal¬ten als Anerkenntnis gewertet wird. Dieser Wille ist aber unbeacht-lich, weil sich der Beklagte in der Sache ganz of¬fen¬sicht¬lich dem geltend ge¬mach¬ten An¬spruch der Kläger unterwirft bzw. ihm schon unterworfen hat, indem er die Kostennote be¬glichen hat, ohne zu behaupten, der Antrag habe ihm nicht vorgelegen, die Sperrfrist nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG sei noch nicht ver¬strichen oder er habe einen zu¬rei¬chen¬den Grund für die bisherige Nichtbearbeitung des An¬tra¬ges gehabt. Der Aussagekraft des implizit Erklärten kommt insofern der Vorrang vor dem ausdrücklich Erklärten zu, zumal das ausdrücklich Er¬klär¬te (kein An¬er-kennt¬nis abzugeben) an der prozessualen Situa¬ti¬on (die Kläger hatten eine zu¬lässige und begründete Untätigkeitsklage erhoben) und dem außer¬pro¬zes¬sualen Verhalten des Beklagten (er stellte die Kläger durch Anweisung der Kosten um¬ge¬hend finanziell klag¬los) vorbeigeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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