S 14 (23) AS 9/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 (23) AS 9/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger von der Beklagten Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten dafür verlangen kann, dass sein Prozessbevollmächtigter die Beklagte wiederholt aufforderte, Leistungen aus einem Anerkenntnis an Ihn auszuzahlen. In einem vorangegangenen Klageverfahren über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Aktenzeichen S 8 AS 21/05) begehrte der am 00.00.0000 geborene Kläger die Übernahme seiner tatsächlichen Heizkostenvorauszahlung (95,00 EUR statt zunächst bewilligter 83,00 EUR) von der Beklagten. Im dortigen Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.08.2005 erklärte sich die Beklagte bereit, "unter Abänderung der Bescheide vom 05.11.2004 und 10.03.2005 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide Heizkosten i.H.v. 95,00 EUR monatlich zu erstatten." Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis an. Mit Schreiben vom 29.08.2005 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten unter Bezugnahme auf das gerichtliche Anerkenntnis auf, den monatlichen Rückstand von 12,00 EUR bis einschließlich September 2005 unmittelbar an den Energieversorger (FFF GmbH) zu zahlen. Unter dem 08.09.2005 mahnte die FFF GmbH einen Betrag von 118,60 EUR und Mahnkosten von 5,30 EUR (zusammen 123,90 EUR) an. Die Zahlung solle bis zum 15.09.2005 erfolgen. Andernfalls könne die FFF GmbH von ihrem Recht auf Versorgungseinstellung Gebrauch machen. Am 13.09.2005 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers diese Mahnung an die Beklagte und forderte diese zu umgehender Zahlung auf. Mit Schreiben vom 18.10.2005 forderte der Prozessbevollmächtigte die Beklagte erneut zur umgehenden Zahlung auf. Sollte die Zahlung nicht bis zum 28.10.2005 erfolgt sein, werde der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Mit Bescheid vom 24.10.2005 kam die Beklagte dem Anerkenntnis nach und gewährte über die bereits gezahlten Leistungen für Heizkosten hinaus weitere 120,00 EUR. Mit Schreiben vom 25.11.2005 forderte der Klägerbevollmächtigte die Beklagte zum einen zur Zahlung der verbliebenen Mahnkosten i.H.v. 3,90 EUR auf. Zum anderen machte er gegenüber der Beklagten geltend, für seine Inanspruchnahme zur Durchsetzung des Anerkenntnisses seien dem Kläger weitere Kosten entstanden, die von der Beklagten zu übernehmen sein. Dieser Betrag belaufe sich auf 45,24 EUR. Mit Schreiben vom 30.12.2005 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Die anwaltliche Tätigkeit zur Durchsetzung des Anerkenntnisses sei noch durch die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren erfasst. Am 27.03.2006 legte der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 30.12.2005 ein. Die Kosten der Durchsetzung des Anerkenntnisses erfüllten einen eigenen Gebührentatbestand. Der Widerspruch sei nicht verfristet, da das Schreiben vom 30.12.2005, das im Übrigen als Bescheid anzusehen sei, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2006 als unzulässig zurück. Das Schreiben vom 30.12.2005 stelle keinen Verwaltungsakt dar, so dass dagegen auch kein Widerspruch eingelegt werden könne. Soweit geltend gemacht werde, dass die Durchsetzung des Anerkenntnisses ein eigenes kostenpflichtiges Verfahren darstelle, so richte sich dieses nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und die sich daraus möglicherweise ergebende Kostenpflicht aus dem Zivilrecht, so dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die am 31.08.2006 erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, dass das Anerkenntnis vom 19.08.2005 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt gehabt habe. Es sei lediglich ein Anerkenntnis dem Grunde nach gewesen. Daher habe es sich bei den darauffolgenden Bemühungen des Prozessbevollmächtigten zur Durchsetzung des Anerkenntnisses um eine außergerichtliche und auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete Tätigkeit gehandelt. Diese außergerichtliche Tätigkeit werde durch die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nicht abgedeckt. Im Übrigen sei der zunächst geltend gemachte Kostenbetrag unzutreffend berechnet gewesen. Nach zutreffender Berechnung ergäben sich Kosten von 301,60 EUR. Rechtsgrundlage für die Kostenerstattungspflicht sei ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus öffentlich-rechtlichem Verhältnis. Die Beklagte habe ihre Mitwirkungspflicht bei der Umsetzung eines gerichtlichen Anerkenntnisses schuldhaft verletzt. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch sei anerkannt. Für diesen gelte auch der Sozialrechtsweg. Eine Verpflichtung der Beklagten zur schnellen Umsetzung des Anerkenntnisses ergebe sich des Weiteren aus dem Grundsatz der Rechtstreue der Verwaltung und der so genannten "Ehrenmanntheorie". Schließlich stehe die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beklagten dem zivilrechtlichen Verzug gleich. Im Erörterungstermin am 29.01.2007 hat die Beklagte den Klageanspruch in Höhe der Mahnkosten von 3,90 EUR anerkannt und der Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2006 zu verurteilen, an ihn weitere 301,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass es nach Abgabe des Anerkenntnisses in der Tat aufgrund von Organisationsproblemen zu einer Säumigkeit ihrerseits gekommen sei. Die Gefahr einer Sperrung der Energieversorgung durch die FFF GmbH habe aufgrund des Anerkenntnisses aber tatsächlich nie bestanden. Einer Einschaltung eines Anwaltes habe es nicht bedurft. Das Schreiben vom 30.12.2005 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Da sich die Durchsetzung eines Zahlungsanspruches nach den Vorschriften der ZPO richte und die sich in einem solchen Verfahren eventuell ergebenden Kosten nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen seien, habe die Beklagte über die Kostenforderung des Klägerbevollmächtigten nicht durch Verwaltungsakt entscheiden können. Eine Vertretung in einem reinen Verwaltungsverfahren sei im Übrigen nicht erstattungspflichtig. § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) sehe eine Kostentragung nur im Widerspruchsverfahren vor. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte sowie die ebenfalls beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren S 8 AS 21/05 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Klage ist zunächst zulässig. Der Sozialrechtsweg ist eröffnet. In der Sache wird über außergerichtliche Kosten gestritten, die im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über Leistungen nach dem SGB II stehen. Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG den Sozialgerichten zugewiesen. Als Anspruchsgrundlage für die hier streitgegenständliche Forderung macht der Kläger allerdings einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch geltend. Soweit hiermit ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlichrrechtlicher Nebenpflichten aus dem Sozialversicherungsverhältnis geltend gemacht wird, ist streitig, ob dafür der Sozialrechtsweg gegeben ist. Denn gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Das Bundessozialgericht - BSG - hat diese Norm einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten nur für solche Ansprüche gelte, die auch zuvor schon zur Zuständigkeit der Zivilgerichte gehörten. Soweit der zugrunde liegende Leistungsanspruch dem öffentlichen Recht zuzurechnen sei, hafte auch der Verletzung einer damit verbundenen Pflicht eines der Beteiligten dieselbe öffentlich-rechtliche Natur an (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1992, 7 RAr 26/91, BSGE 70, 186, Rdnr. 23 m.w.N.). Dieser einschränkenden Auslegung wird mit Verweis auf den Wortlaut entgegengetreten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 40 Rdnr. 72; Keller, in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 51 Rdnr. 10a; a.A. noch die vom Prozessbevollmächtigten in Bezug genommene 6. Aufl., 1998, § 51 Rdnr. 13a). Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Ist der Sozialrechtsweg für eine in Betracht kommende Anspruchsgrundlage gegeben, so entscheidet das Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten mit Ausnahme der Amtshaftung (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Als Anspruchsgrundlagen, für die der Sozialrechtsweg gegeben ist, kommen hier § 63 SGB X sowie die allgemeinen Vorschriften über die Kostentragung in sozialgerichtlichen (Vollstreckungs-) Verfahren in Betracht. Statthaft ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Das Schreiben der Beklagten vom 30.12.2005 ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X anzusehen. Denn mit diesem Schreiben lehnte die Beklagte in der Sache einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch ab. Dem steht nicht entgegen, dass Einwände eines Beklagten gegen die Gebührenforderung eines Rechtsanwaltes nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich keinen Verwaltungsakt darstellen Letzteres liegt in der Eigenart des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 197 SGG begründet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hier von insofern, als der Kläger ausdrücklich Gebühren unabhängig von dem vorangegangenen Klageverfahren geltend macht. Insofern ist die Situation eher mit der des § 63 SGB X vergleichbar, der eine Entscheidung der Behörde hinsichtlich der Erstattung von Kosten des Vorverfahrens durch Verwaltungsakt vorsieht. Auch die Voraussetzung eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens nach §§ 78 ff. SGG ist erfüllt. Insbesondere ist die Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gewahrt. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm geltend gemachten außergerichtlichen Kosten nicht zu. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten für die Durchsetzung des Anerkenntnisses aus positiver Forderungsverletzung (nunmehr kodifiziert in § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse ist (nur) in solchen Fällen anerkannt, in denen "ein besonders enges Verhältnis" des Einzelnen zur Verwaltung besteht und mangels gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen ‘ Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechtes vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 04.051994, 1 RS 2/92, BSGE 74, 139 ff., Rdnr. 27 m.w.N.; Urteil vom 27.01.2000, B 12 KR 10/99 R; Urteil vom 18.11.1993, 12 RK 26/92, BSGE 73, 217 ff., Rdnr. 18; Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2000, L 16 KR 129/98; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.08.2000, L4 KR 164/99). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, woraus sich das danach erforderliche enge Verhältnis ergeben sollte. So besteht zwischen dem Kläger und der Beklagten insbesondere kein Auftragsverhältnis oder eine sonstige vertragsähnliche Sonderbeziehung (vgl. hierzu LSG Niedersachsen- Bremen, a.a.O.). Es besteht weiter kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind nur Kosten eines Vorverfahrens, nicht aber Gebühren und Auslagen für ein dem Vorverfahren vorangegangenes Verwaltungsverfahren erstattungsfähig (vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 2005, § 63 Rdnr. 6). Selbst wenn also das Bemühen des Prozessbevollmächtigten des Klägers Teil eines Verwaltungsverfahrens gewesen sein sollte, so könnten dadurch entstandene Gebühren nicht nach § 63 SGB X von der Beklagten eingefordert werden.Die Geltendmachung von Kosten als Verzugsschaden scheitert bereits daran, dass der Prozessbevollrnächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2005 eine (weitere) Frist bis zum 28.10.2005 setzte. Soweit zuvor bereits Verzug eingetreten gewesen sein sollte, wurde er durch diese als Stundung zu wertende Fristsetzung beendet (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Aufl., 2005, § 286 Rdnr. 35). Noch vor dem 28.10.2005 ist die Beklagte dann der Zahlungsaufforderung nachgekommen. Für das Vorliegen einer Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB oder einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. Schließlich kann der Kläger etwaige Kosten auch nicht als Kosten einer Zwangsvollstreckung geltend machen. Im vorliegenden Fall wäre eine Zwangsvollstreckung nach § 201 SGG in Betracht gekommen. Gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 kann eine Behörde im Fall eines nach § 131 SGG ergangenen Urteils vom Gericht des ersten Rechtszuges durch Fristsetzung und ein eventuelles Zwangsgeld zur Ausführung des Urteiles gezwungen werden. § 201 SGG ist über den Wortlaut hinaus auch auf Grundurteile i.S.v. § 130 Abs. 1 SGG sowie Vergleiche und angenommene Anerkenntnisse mit entsprechendem Inhalt anzuwenden (vgl/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 201 Rdnr. 2; Becker, Anmerkung zu LSG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2004, L 1 B 169/03 ER, in: jurisPR-SozR 22/2004 Anm. 3). Hier lag ein solches einem Grundurteil entsprechendes Anerkenntnis vor. In dem Anerkenntnis vom 19.08.2005 verpflichtete sich die Beklagte zur Gewährung von Heizkosten in Höhe von 95,00 EUR. Tatsächlich hatte sie bereits 83,00 EUR gewährt und ausgezahlt. Der aus dem Anerkenntnis resultierende (Nach-) Zahlungsbetrag musste demnach noch von der Beklagten unter Abzug der bereits erfolgten Zahlungen und Multiplikation mit der Zahl der streitgegenständlichen Bewilligungsmonate errechnet und mit Bescheid festgesetzt werden. Bei dem Verfahren nach § 201 SGG handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, das nicht zum erstinstanzlichen Rechtszug gehört (vgl. Sozialgericht - SG T Düsseldorf, Urteil vom 03.07.1992, S 21 J 117/89) und für dessen Durchführung eigene Gebühren entstehen könnten (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2006, L 10 B 752/06 AS/ER; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 2007, VV 3309 Rdnr. 4). Ein solches Verfahren wurde vom Kläger aber nicht angestrengt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Mangels Erreichens der Berufungssumme i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG setzt die Möglichkeit der Berufung deren Zulassung voraus. Die Berufung wird aber (auch deshalb) nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.
Rechtskraft
Aus
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