S 21 R 910/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 21 R 910/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens so-wie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Die Beigeladene hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger wandte sich im zugrundeliegenden Klageverfahren gegen die Ablehnung der Versorgung mit von ihm begehrten hochpreisigen Hörgeräten. Der Kläger war bis kurz vor Abschluss des Verfahrens als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt und benötigt aufgrund seiner progredienten Schallempfindungsschwerhörigkeit und hochgradigen Schwerhörigkeit vom Innenohrtyp seit Jahren eine Hörgeräteversorgung. Im Juni 2012 wurden ihm durch seinen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. S. neue Hörgeräte verordnet. Laut Attest vom 17.01.2014 brauche er die Hörgeräte ständig, d.h. im privaten Bereich, aber auch besonders im Beruf. Der erste, hier nicht streitgegenständliche Antrag ging am 19.06.2012 bei der Beigeladenen ein. Mit Schreiben vom 19.06.2012 an die Beigeladene teilte der Hörgeräteakustiker Mühleib "Das Hörgerät" (im Folgenden: M) mit, der Kläger habe von beruflichen Schwierigkeiten berichtet, sich trotz seiner bisherigen Systeme in geräuschvollen Situationen zu verständigen. Außerdem habe er Schwierigkeiten, das Pfeifen an Undichtigkeiten von Rohrleitungen zu hören, da ihm die hohen Frequenzen fehlten. Er müsse sehr viel telefonieren, bauliche Unterhaltungen führen und im Gebäudemanagement Entscheidungen treffen. Da er sich beruflich in lauten Umgebungen aufhalte, wo viele Geräusche vorhanden seien, lägen auch dort die Verständnisschwierigkeiten. So komme es beim Telefonieren oder bei Besprechungen in der Vergangenheit zu immer größeren Problemen, da er gerade in größeren Gruppen nicht verstanden habe, was die einzelnen Personen erzählt hätten. Im Test sei beiderseits eine Hörbeeinträchtigung gerade bei den hohen Frequenzen festgestellt worden. Von der akustischen Betrachtung habe man dem Kläger eine offene Versorgung empfohlen. Nach einer Woche habe er bereits festgestellt, dass es in allen Situationen, wo es vorher Schwierigkeiten gegeben habe, wesentlich besser geworden sei. Nach einer weiteren Feineinstellung habe er zur 2. Kontrolle eine weitere Verbesserung feststellen können. Um einen Vergleich zu bekommen, was denn die bisher angepassten Hörsysteme (mit Selbstbehalt, Pure 301) akustisch zu denen der Krankenkasse (ohne Selbstbehalt, Lotus P) ausmachten, seien diese getauscht und angepasst worden. Durch den Verschlusseffekt sei das subjektive Empfinden zwar, auch besser zu hören, aber nicht klar und deutlich zu verstehen. Auch eine Feineinstellung habe keinen Erfolg gebracht. Durch die einfachere Technik in den Systemen seien nach Aussage des Klägers die Nebengeräusche lauter, das Telefonieren schwieriger und gerade in den baulichen Besprechungen die Sprachverständlichkeit schlechter. Außerdem habe der Kläger durch das Tragen der erstangepassten Hörsysteme die Möglichkeit, mehrere Programme für unterschiedliche Situationen einzustellen, welche nach seinem Empfinden sehr zum Vorteil gewesen seien. Durch das Tragen dieser Systeme werde auch ein besserer Sauerstoffaustausch durch eine perforierte Olive gewährleistet. Das Ohr nässe weniger, dadurch werde weniger Ohrenschmalz produziert, wodurch auch Entzündungen in den Ohren vorgebeugt würden, da er nach eigener Aussage auf der Arbeit viel transpiriere. Den Klangkomfort, wie auch das wesentlich bessere Sprachverstehen gerade in geräuschvollen Situationen, denen er beruflich ausgesetzt sei, empfinde er mit dem angepassten Hörsystem als auffallend hilfreich und im Alltag vom Tragekomfort sehr angenehm, anders als bei den Kassengeräten ohne Zuzahlung. Vergleichsweise seien auch einmal die hochwertigsten Hörsysteme getestet worden (Pure 701), die aber keinen sonderlichen Mehrerfolg der Sprachdiskrimination zu den erst angepassten Hörsysteme (Pure 301) gehabt hätten. Am 15.08.2012 ging außerdem ein Antrag bei der Beklagte ein. Diese leitete den Antrag am 17.08.2012 an die Beigeladene weiter. Nach Einholung von Anpassberichten im September 2012 gab die Beigeladene am 08.04.2013 eine Kostenzusage nur in Höhe des Festbetrages, wogegen Widerspruch nicht eingelegt bzw. wonach keine weiteren Kosten geltend gemacht wurde. Der genehmigte Festzuschuss wurde nicht ausgekehrt, da die Versorgung im August 2013 (laut telefonischer Mitteilung des Akustikers) "abgebrochen" worden war.

Am 03.08.2013 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung formlos erneut die Versorgung mit Hörgeräten, nunmehr wieder bei der Beklagten. Im Februar 2014 wurde der (1 ½ Jahre alte) Anpassbericht vom 19.06.2012 über das Gerät Siemens Pure 301 sowie ein Kostenvoranschlag vom 06.02.2014 über ein System Siemens Pure 7Mi , für das ein Anpassbericht nicht vorlag, über einen Betrag von insgesamt 6.253 EUR vorgelegt. Nach Abzug der Zuzahlung der Beigeladenen i.H.v. 1.903 90 EUR sollte ein Betrag von 4.314 EUR verbleiben. Die nunmehr vorgenommene Weiterleitung an die Beigeladene wurde von dieser mangels Einhaltung der Frist und unter Hinweis auf die umfängliche Prüfungspflicht der Beklagten nach allen in Betracht kommenden Vorschriften zurückgewiesen. Gleichwohl lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 04.04.2014 allein mit der Begründung ab, er benötige die Hörhilfe nicht ausschließlich zur Ausübung seiner Tätigkeit an seinem derzeitigen Arbeitsplatz. Eine Kostenübernahme durch die Rentenversicherung sei deshalb ausgeschlossen. Man habe seinen Antrag an die zuständige Beigeladene weitergeleitet. Diese habe leider die Antragsunterlagen unzulässiger Weise wieder zurückgesandt. Dieser Bescheid behandle deshalb allein die Frage der Kostenübernahme des Gerätes durch die gesetzliche Rentenversicherung. Der Kläger legte Widerspruch unter Vorlage einer Stellungnahme des Arbeitgebers ein; dieser blieb zunächst unbearbeitet. Nach am 21.07.2014 erhobener Untätigkeitsklage wies die Beklagte den Widerspruch erst mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 ohne irgendwelche Ermittlungen zurück. Ein arbeitsplatzspezifischer Mehrbedarf liege nicht vor. Die Klage stellte der Kläger daraufhin um. Zur Begründung trug er vor, eine Mitarbeiterin des Hörgeräteakustikers habe am 09.11.2015 telefonisch versichert, dass "zuzahlungsfreie" Geräte für den Kläger getestet worden seien, aber keines dieser Geräte in der Lage sei, die Umgebungsgeräusche in einer lauten Umgebung so herauszufiltern, dass er noch in der Lage sei, z.B. Sprache wahrzunehmen. Nur durch die "aufzahlungspflichtigen" Systeme Pure 3 Mi oder Pure 7 Mi sei der Kläger in der Lage, auch in lauter Umgebung noch Sprache zu verstehen. Eine zuzahlungsfreie Abgabe dieser Geräte an die Kläger sei nicht möglich, da dadurch noch nicht einmal die Selbstkosten für die Beschaffung der Geräte gedeckt würden. Er, der Kläger, habe auch andere Hörgeräteakustiker aufgesucht. Niemand habe ihm ein zuzahlungsfreies System anbieten können, mit dem er in einer lauten Umgebung noch ebenso gut wie mit den genannten Systemen habe verstehen können. Er habe daher gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Versorgung mit den Systemen Pure 3 Mi oder Pure 7 Mi. Da der Hörgeräteakustiker sich weigere, die Hörsysteme aufzahlungsfrei abzugeben, habe er keinen durchsetzbaren Anspruch auf Aushändigung der Geräte gegenüber den Hörgeräteakustiker. Es bleibe dabei überlassen, ob sie den Hörgeräteakustiker auf seine ihr gegenüber bestehende Verpflichtung zur Abgabe der Hörsysteme hinweise und die Abgabe durchsetze oder ob sie die vom Hörgeräteakustiker geforderte Zuzahlung leiste. Nach einer vom Gericht angeregten aktuellen Hörgeräteanpassung legte der Kläger im Januar 2015 zunächst über ein von ihm und dem Hörgeräteakustiker M nicht als ausreichend angesehenes "aufzahlungsfreies" Gerät Siemens einen Anpass- und Abschlussbericht vor, mehr als 1 Jahr später auch einen "Anpass- und Abschlussbericht" über eine Testung vom 06.01.2015 mit den Nachfolgegeräte der ursprünglich begehrten Siemens Pure 3 Mi und 7 Mi vor. Ein Kostenvoranschlag für wurde weiterhin nicht vorgelegt. Die Beklagte wandte sich lediglich gegen eine Verpflichtung ihrerseits und bleibt dabei, ein arbeitsspezifischer Mehrbetrag liege nicht vor. Zwar ergebe sich aufgrund der vorliegenden hochgradigen Verminderung die Notwendigkeit einer hochwertigen Hörgeräte-versorgung. Diese sei jedoch für alle Lebensbereiche erforderlich. Die Beigeladene vertrat zur Zuständigkeit zunächst weiterhin die Auffassung, weil der Kläger die Versorgung im August 2013 abgebrochen habe, sei das vorgesehene Versorgungsverfahren vorzeitig beendet worden, so dass der Bescheid vom 08.04.2013 seinen Regelungsgehalt verloren habe. Durch den Antrag im August 2013 bei der Beklagten sei mangels rechtzeitiger Weiterleitung diese als erstangegangener Träger für die Prüfung der Voraussetzungen zuständig. Den bisher eingereichten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, welche "aufzahlungsfreien" Geräte mit den hier streitgegenständlichen "auf-zahlungspflichtigen" Hörgeräten vergleichend getestet worden seien, geschweige denn, zu welchem Ergebnis die vergleichenden Anpassungen geführt hätten. Nach dem geltenden Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker seien die Leistungserbringer gemäß § 3 VI des Vertrages verpflichtet, zumindest ein aufzahlungsfreies Gerät zu testen und dieses mit einem auf zahlungspflichtigen Hörgerät zu vergleichen. Dabei müsse mindestens ein aufzahlungsfreies System die individuelle Hörminderung des Versicherten gleichwertig wie ein System mit dem im Einzelfall besten Ergebnis ausgleichen. Werde bei der vergleichenden Anpassung mit dem aufzahlungspflichtigen Hörgerät ein besseres Sprachverstehen erzielt, so müsse ein weiteres aufzahlungsfreies Gerät zum Erreichen eines möglichst weitgehend gleichen Sprachverstehens getestet werden. Ein entsprechender Vortrag seitens des Klägers sei bisher ausgeblieben. Nach den bisherigen Informationen sei lediglich ein aufzahlungsfreies Gerät getestet und vom Leistungserbringer als nicht ausreichend eingestuft worden. Entsprechende Belege sei nicht vorgelegt worden. Die bisher eingereichten Anpassungsberichte glänzten eher durch fehlerhafte Angaben/Informationen, so dass bereits jetzt die bisherigen Ergebnisse angezweifelt werden müssten. Es sei weiterhin nicht er-sichtlich, aus welchen Gründen der Leistungserbringer nicht in der Lage gewesen sei, den Hörverlust des Klägers mit einem eigenanteilsfreien System vertragsgemäß auszugleichen. Der Hörgeräteakustiker sei vertraglich verpflichtet, eine breite Auswahl an anteilsfreien Hörgeräten zu führen und für alle Grade der Schwerhörigkeit entsprechende Geräte vorrätig zu halten. Diese eigenanteilsfreien Hörsysteme müssten nach den nun-mehr einschlägigen Versorgungsvertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V vom 01.11.2013 gemäß § 3 V zur Kompensation des individuellen Verlusts bei allen Schwerhörigkeitsgraden geeignet sein und einen weitgehenden Ausgleich unter Berücksichtigung der Versorgungsziele des BSG-Urteils vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08) und der jeweils aktuellen Hilfsmittelrichtlinie sicherstellen. Verfüge ein Mitgliedsbetrieb über kein geeignetes weiteres Hörgerät in seinem Sortiment, müsse das vergleichend angepasste aufzahlungspflichtige Hörgerät zum Vertragspreis abgeben werden. Durch diese Regelung hätten die Vertragspartner festgelegt, dass es praktisch zu keiner aufzahlungspflichtigen Versorgung von den bei der Beigeladenen versicherten Mitgliedern kommen könne. Unterstelle man, dass die vergleichende Anpassung ordnungsgemäß erfolgt sei, hätte das streitgegenständliche Hörgerät im Rahmen einer vertragsgemäßen Kassenversorgung zur Festbetrag abgegeben werden müssen und auch diesbezüglich keine Mehrkosten dem Kläger in Rechnung gestellt werden dürfen. Der dazu angehörte Hörgeräteakustikers M teilte daraufhin mit, die seiner Auffassung nach im Falle des Klägers allein möglichen Hörgeräte mit einer offenen Versorgung seien nicht zuzahlungsfrei abzugeben, da dies wirtschaftlich nicht möglich sei. Er verwies erneut auf die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und auf die Testung im Jahre 2012 und 2014. Leider sei es wirtschaftlich nicht möglich, die Hörgeräte mit den externen Hörern, in diesem Falle (inzwischen) ein Pure 3 bx, zuzahlungsfrei an den Kläger weiterzugeben. Alle anderen Geräte seien mittlerweile nicht mehr beim Hersteller zu erhalten, da diese Techniken veraltet seien. Mit Schreiben vom 31.03.2016 teilte er auf Nachfrage mit, wie bereits in den vorhergehenden Schreiben habe der Kläger mit den Hörsystem von Siemens (Pure 3 bx) eine deutliche Verbesserung des Tragekomfort sowohl auf der Arbeit als auch im Alltag. Eine vergleichende Anpassung des neueren Hörgerätes wurde nicht vorgelegt, ebenso wenig ein Kostenvoranschlag, lediglich erneut eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Kommunikationsprobleme im sensiblen Bereichen von Alten- und Pflegeeinrichtungen. Die Ausstattung mit einer zeitgemäßen Hörhilfe sei unverzichtbar. Die Beigeladene erklärte sich im April 2016 zur Überprüfung ihres Bescheides bereit, sofern ärztliche Atteste vom Kläger erbracht würden, dass aus medizinischen Gründen nur eine offene Versorgung, wie vom Akustiker lediglich empfohlen, ausreichend sei, und aktuelle und vom Versicherten unterzeichnete Anpassberichte vorgelegt würden, zumal zum beantragten Gerät keine Anpassung vorliege und nach telefonischer Auskunft auch nicht vorgenommen worden sei. Zudem vermisse sie vergleichende Anpassberichte zu geschlossenen Systemen, die eine angebliche Ungeeignetheit belegen könnten. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Zentralverband Sanitär/Heizung/Klima mit Schreiben vom 31.05.2016 mit, zweifelsohne sei im Beruf des Gas-Wasser Installateurs gute akustische Wahrnehmung notwendig. Inwieweit das Hörvermögen über die Anforderungen, die im Alltag gestellt würden (wie zu Beispiel im Straßenverkehr, beim Telefonieren, bei Gespräch mit mehreren Personen in größeren Räumen, auch bei störenden Umge-bungsgeräuschen), hinausgingen, sei nicht bekannt. Hinsichtlich der Ortung von Leckagen seien technische Hilfsmittel ein guter Ersatz, wenn nicht sogar die technisch notwendige Ausrüstung. Insofern gebe es adäquate Lösungen, dieses akustische Problem zu kompensieren. Man halte die Gewährung eines höherwertigen Hörgerätes dennoch für folgerichtig, da die persönlichen Einschätzungen des Klägers vordergründig zu berücksichtigen seien und auch arbeitsschutzrechtliche Belange oder Gefahrenabwehr ei-ne Rolle spielen könnten. Dies gelte insbesondere dann, wenn die akustische Wahrnehmung soweit beeinträchtigt sei, dass ausströmende Medien (Wasser, Gas, andere Betriebsmedien) vom Kläger nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Seitens des Gerichts wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ohne eine einigermaßen aktuelle Anpassung mit entsprechenden Berichten keine Verpflichtung zur Versorgung ausgesprochen werden könne. Daraufhin erklärte der Kläger, er wolle eine Anpassung mit aktuellen Hörsystemen durchführen lassen. (Schreiben vom 07.07.2016). Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte der Kläger sodann mit, er bekomme keine aktuellen An-passberichte, mehr als 5 % Unterschied zwischen aufzahlungsfreien und aufzahlungspflichtigen Hörgeräten ergäben und die die Unterschiede zwischen aufzahlungsfreien und aufzahlungspflichtigen Hörgeräten auch in lauter Umgebung dokumentierten. Er sei auch bei 2 weiteren Hörgeräteakustiker gewesen. Die Hörgeräteakustiker weigerten sich, unter realistischen Bedingungen in lauter Umgebung zu testen, da hierbei deutliche Unterschiede zwischen Geräten erzielt würden. Bei den Tests in ruhiger Umgebung könne er auch mit den Kassenmodellen ausreichend hören. Er benötige aber aus beruflichen Gründen Systeme, die auch in einer lauten Umgebung ausreichendes Hörvermögen vermittelten. Mündlich hätten ihm die Hörgeräteakustiker bestätigt, dass die Kassenmodelle dies nicht leisten könnten. Sie würden dies aber nicht durch entsprechende Anpassberichte dokumentieren, da sie sonst die hochwertigen Geräte zum Kassenpreis ab-geben müssten. Der Kläger legte im März 2018 nunmehr bei einem anderen Leistungserbringer Anpassberichte (mit Kostenvoranschlag) über die im 1. Quartal 2017 (also mehr als 1 Jahr zuvor) getesteten Systeme "Novasense Geneve HdO Power", als zuzahlungsfrei bezeichnet, und "Selectic Napoli Pro2 mini Ex", als zuzahlungspflichtig bezeichnet, vor. Ersteres hatte der Kläger 21 Tage getestet, das zweite 7 Kalendertage. Mit keinem der Geräte war der Kläger zufrieden. Dazu legte er eine Stellungnahme des Hörgeräteakustikers Walter (GEERS) vor. Die im Anpassbericht dokumentierten Messungen zeigten, dass sowohl in Ruhe als auch im Störschall (60dB) eine entsprechend der Hilfsmittelrichtlinie ausreichende Verbesserung erzielt worden sei, die für beide getestete Hörsysteme vergleichbar sei. Auf die audiometrischen Messergebnisse bezogen erfülle das aufzahlungsfreie System somit die nötigen Anforderungen. Die aufgelisteten Systeme gehörten mittlerweile nicht mehr zum Kernsortiment.

Das Gericht hat daraufhin Beweis erhoben und den seinerzeitigen Direktor der HNO- Klinik der Klinikum D. gGmbH, Professor Dr. D., beauftragt, den Kläger unter Berücksichtigung eines Zusatzgutachtens des Hörgeräteakustikermeisters und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hörakustik-Handwerk B. im Hinblick auf die zuletzt getesteten Geräte zu begutachten. Der Sachverständige B. stellte in seinem Gutachten vom 11.10.2018 fest, der Kläger leide an einer knapp an Taubheit grenzenden (85-89 % Hörverlust) Schwerhörigkeit. Nur mit Hörhilfen habe der Kläger unmittelbar einen Behinderungsausgleich und erziele in der ambulanten Untersuchung ein 55-prozentiges Sprachverstehen. Auch mit Hörgeräten erreiche er keine 100-prozentiges Sprachverstehen. Für die Kläger seien mehrkanalige Hörgeräte erforderlich, und zwar seien mindestens ein 6-Kanalbaus Hörgerät auf beiden Ohren notwendig. Für den bei ihm vorliegenden eingeschränkten Dynamikbereich benötige er ein Hörgerät mit einer automatischen Volumenkompression (AGC). Die Hörgeräte sollten eine Rückkopplungsunterdrückung sowie eine Störschallunterdrückung besitzen. Der Sachverständige führte sodann eine vergleichende Anpassmessung mithilfe der für die ambulante Untersuchung bestellten Hörsysteme durch. Das "GEERS Select Napoli Pro 2 mini Ex" sei baugleich mit dem "Opticon Nera 2 Pro mini Ex". Mit diesen Hörsystemen sei ein Gewinn von 40 % an Sprachverständlichkeit im Freifeld erzielt worden. Im Störgeräusch sei das Sprachverstehen um 10 % zurückgegangen. Dieses Ergebnis sei nicht in der vergleichenden Hörgeräteanpassung bei GEERS erzielt worden. Dort habe es eine Verminderung im Sprachverstehen von 35 % gegeben. Das GEERS "Novasense Geneve HdO Power" sei baugleich mit dem Oticon GET HdO P. Mit diesem System sei ein Gewinn von 55 % an Sprachverständlichkeit im Freifeld erzielt worden. Im Störgeräusch sei das Sprachverstehen hier allerdings – wie auch bei GE-ERS, wo allerdings das Sprachverstehen gleich gewesen sei, – um 35 % zurückgegangen. Die einzelnen zusätzlichen Ausstattungsmerkmale bewirkten in der Tat eine Verbesserung des Verstehens. Im Gutachten Professor Dr. D. vom 31.10.2018 hatte der Kläger angegeben, dass die Testergebnisse, die in den Messkabinen gewonnen worden seien, den Hörgewinn außerhalb des Geschäfts im Alltag nicht widerspiegelten. Dort habe er deutliche Unter-schiede mit dem Gerät Pure 3 Mi gemerkt. Nur mit diesem habe er auch bei Nebengeräuschen gut hören können. Der Sachverständige D. stellte fest, eine offene Versorgung sei aus medizinischer Sicht nicht zwingend erforderlich und schon gar nicht zu empfehlen. Die Erklärung eines beruflich bedingten Mehrbedarfs bei der Tätigkeit als Gas/Wasserinstallateur können nicht nachvollzogen werden. Vielmehr sollten Hörgeräte im Lärmbereich (dazu gehöre dieser Beruf) grundsätzlich nicht getragen werden. Sie dürften in diesen Fällen nur als persönliche Schutzeinrichtung vom Institut für Arbeitsschutz und dem Zertifizierungslabor für Telekommunikation zugelassene Hörsystem der Firma Hörluchs eingesetzt wer-den, nach Überprüfung und Feststellung durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Der Einsatz der vom Kläger begehrten Systeme sei aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht verboten. Der Versorgungserfolg messe sich nicht an den sprachaudiometrischen Ergebnissen, sondern am subjektiven Höreindruck des Probanden, welcher mittels informeller Befragung durch den Akustiker ermittelt wird. Der Kläger gebe angesichts des Ausmaßes seiner Schwerhörigkeit weder kosmetische Vorteile noch besondere Features für einen bequemen Weg auch Gebrauch als Begründung für den Wunsch nach Ex-Hörer-Hörgeräten an. Er schildere glaubhaft in erster Linie die Ansprüche an die Verständnisquote mit und ohne Störfall bei gleichzeitig angenehmen natürlichen Klang im Beruf und Alltag, sowie die Vermeidung von Rückkopplung, als maßgebliche Kriterien. Dieser Anspruch sei durchaus nachvollziehbar. Insofern könne auch bei gleich guten Verstehensquoten einem teureren Hörgerät mit einem natürlichen Klang und weniger Rückkoppelung auch von HNO-ärztlicher Seite der Vorzug gegeben werden. Allerdings werde bei Betrachtung der dokumentierten Verstehensquoten bei Testung der verschiedenen Hörgeräte von 2015 bis aktuell trotz im Wesentlichen ähnlicher hoher Schwelle ein immer schlechteres Sprachverstehen auch mit den zuzahlungspflichtigen Geräten erreicht. Nach den jedoch teilweise auch nicht nachvollziehbaren Anpassberichten wäre aus HNO-ärztlicher Sicht der Erwerb des Siemens pure 3 MI zu unterstützen gewesen. Ein Anpassbericht für das Nachfolgegerät Siemens Pure 3 BX liege jedoch wiederum nicht vor. Zum aktuellen Zeitpunkt vermöge weder das zuzahlungsfreie noch das zuzahlungspflichtige Hörgerät adäquat zu überzeugen. Es erschließe sich nicht, dass das "GEERS Select Napoli Pro 2 mini Ex" das Wunschgerät des Klägers sein solle, denn erst bei einem (hier nicht gemessenem) Sprachverstehen von etwa 80 % werde ein hinreichendes Verständnis normalfließender Sprache möglich. Dementsprechend sei mit den Ergebnissen der Sprachaudiometrie solches, trotz vermeintlich optimaler Hörgeräteversorgung, nicht gegeben. Um seine solche Behinderung adäquat auszugleichen sei nach dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand und den technischen Möglichkeiten eine Versorgung mit einem Cochlea Implantat (CI) beidseits indiziert. Alternativ sei der Kläger bis dahin mit einem Power- oder High Power-HDO-Hörgerät, ggfs. einem RIC-Hörer-Hörgerät (mit im Einzelnen aufgeführter Ausstattung) zu versorgen. Eine offene Versorgung sei hier weder zwingend erforderlich und schon gar nicht zu empfehlen, und im Übrigen von den Hörgeräteakustikern auch nicht vollständig durchgeführt worden. Das im Gutachten des Herrn B. ermittelte Sprachverstehen mit den zuzahlungsfreien als auch mit den zu zahlungspflichtigen Geräten, erreiche auch ohne Störfall nicht den zu fordernden Wert von mindestens 60 %. Insofern möge aus HNO-ärztlicher Sicht keines zu überzeugen. Von einem annähernden Gleichziehen mit einem gesunden Menschen könne auch mit dem Wunschhörgerät nicht die Rede sein. Leider seien vom Gutachter B. keine anderen Geräte vorgeschlagen oder getestet worden, auch eine geschlossene Versorgung sei in der Gutachtensituation nicht ausprobiert worden. In-sofern könne bei schlechterer Kenntnis der Produktpalette als der des Akustikermeisters selbst kein Alternativgerät vorgeschlagen werden, dass vielleicht an die guten Anpassungsergebnisse 2015 angeknüpft hätte.

Der Kläger stützte sich auf das Zusatzgutachten des Sachverständigen B. und hielt an seiner Auffassung zur offenen Versorgung fest. Zudem seien die getesteten Hörgeräte auch mit einem geschlossenen System verfügbar, so dass gegebenenfalls ein geschlossenes System verwertet werden könne. Die Beigeladene sah eine Diskrepanz zwischen den vom Kläger gewünschten Versorgungsformen und medizinisch erforderlichen. Der Kläger möge mitteilen, welche Leistungen er unter Berücksichtigung der Feststellungen der Gutachter nun definitiv begehre. Er habe den Streitgegenstand durch Benennung eines konkreten Gerätes zu definieren. Nach Kündigung des Arbeitsplatzes und schließlich doch noch durchgeführter Anpassung mit neuen, aktuell verfügbaren Geräten wurde der Kläger durch den Akustiker GE-ERS mit den Anforderungen des Gutachtens entsprechenden, hochpreisigen Hörgeräten zum Festpreis versorgt. Daraufhin hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Er meint, die Beklagte müsse die Kosten tragen, denn sie habe mehrfach anerkannt, dass er Anspruch auf eine hochwertige Hörgeräteversorgung habe. An dieses Anerkenntnis sei auch die Beigeladene gebunden. Seither habe der Rechtsstreit nur noch der Klärung der Frage gedient, ob die Beklagte oder die Beigeladene für die notwendige Versorgung des Klägers zuständig gewesen sei. Es werde auch auf den gesamten dies-seitigen Schriftverkehr während des unangemessen langen Verfahrens verwiesen.

Er beantragt,

der Beklagten bzw. der Beigeladenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte hat keinen Antrag im Kostenverfahren gestellt. Sinngemäß hat sie aber bereits im Klageverfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht zur Kostentragung verpflichtet sieht.

Die Beigeladene beantragt,

festzustellen, dass sie dem Kläger keine Kosten zu erstatten hat.

Sie meint, bis zum jetzigen Zeitpunkt habe nicht festgestellt werden können, dass der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät über den Festbetrag hinaus hat. Mit Klagerücknahme habe er auf eine Weiterverfolgung seines Begehrens verzichtet. Ob und inwieweit Hörgeräteakustiker ein Teil des Kaufpreises verzichtet haben solle, könne letztendlich dahingestellt bleiben. Denn dies beweise nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beigeladene auf ein zuzahlungspflichtiges Hörgerät gehabt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen hat.

II. Kosten waren anteilsmäßig zu erstatten.

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Bei Erledigung des Rechtsstreits z.B. durch Klagerücknahme entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, insbesondere der Erfolgsaussichten der Klage, nach billigem Ermessen (Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 01.04.2010 – B 13 R 233/09 B, Juris Rn. 8f und 04.07.1990 - 1 RA 15/89, Juris Rn. 25; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Rn. 13 zu § 193). Dabei ist es – nach dem Rechtsgedanken des § 91 a ZPO - in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt. Bei teilweisem Erfolg ist eine Quotelung angemessen (vergleiche auch die Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X), dies muss aber nicht so sein. Allerdings muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und darf nicht nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abstellen. So kann nach dem Veranlassungsprinzip derjenige zur Kostentragung verpflichtet werden, der Anlass für eine unzulässige oder unbegründete oder eine von vornherein durch Mitwirkungshandlungen vermeidbare Klage gegeben hat (Leitherer, aaO. Rn. 12a, 12b mwN.).

1. Zunächst einmal ist festzustellen, dass die alten, bisher getragenen Geräte weder für den Beruf noch für den Alltag ausreichend waren und der Kläger, was allerdings auch von keinem Beteiligten angezweifelt wurde, dringend eine neue Hörgeräteversorgung benötigte. Dass dies auch zu Beeinträchtigungen im Beruf führt, versteht sich von selbst. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass der Kläger ein hochwertiges Hörgerät mit besonderer Ausstattung benötigt, das in der Anschaffung über dem Festpreis liegen dürfte. Auch ist richtig und beklagenswert, dass es ein Hin und her der beteiligten Träger gegeben hat. Der Zweck der Regelung des § 14 SGB IX, einem Hilfesuchenden schnell und unbürokratisch einen zuständigen Entscheidungsträger für alle Rechtsgrundlagen zur Verfügung zu stellen, wird in der Praxis häufig in sein Gegenteil verkehrt, weil die Beteiligten häufig teils aus Unkenntnis der Regelung, teils aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zur Auslegung und Anwendbarkeit und aufgrund nur verspäteter oder gar nicht erfolgter Umsetzung der Rechtsprechung nunmehr in 1. Linie über die Frage streiten, wer erstangegangener Träger ist, obwohl die materiell-rechtliche Zuständigkeit häufig einfacher festzustellen wäre (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 13. April 2016 – S 21 R 411/11 –, Rn. 33, Juris). So auch hier. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte die Beklagte allerdings keineswegs ein Anerkenntnis abgegeben, nur weil sie die Notwendigkeit einer neuen und u.U. auch einer höherwertigen Versorgung generell bejaht hat. Ein prozessuales Anerkenntnis dergestalt, dass der Anspruch des Klägers ihr gegenüber berechtigt gewesen sei, lag zu keinem Zeitpunkt vor. Die Beklagte hätte ein solches Anerkenntnis auch keineswegs bindend für die Beigeladene abgeben können. Auch trifft es keineswegs zu, dass nur noch über die Zuständigkeit gestritten worden wäre. Bereits seit April 2016 hat die Beigeladene nach Hinweisen des Gerichts und kurz darauf auch bestätigt durch die eingeholte Auskunft des Berufsverbandes zur Überprüfung ihrer Entscheidung bereit erklärt. Seither wurde über zwischen der Beklagten und der Beigeladenen und seitens des Gerichtes diese Frage nicht mehr diskutiert. Schließlich ist festzustellen, dass der Kläger in keinem Stadium des Verfahrens die erforderlichen Unterlagen (zeitnah vorgelegte, umfassende vergleichende Anpassung nach den Kriterien des Vertrages zwischen der Beigeladenen bzw. den Krankenkassen und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker mit gleichzeitigem Kostenvoranschlag) für ein einigermaßen aktuelles und von ihm selbst und einem Hörgeräteakustiker als gut empfundenen Hörgerätes vorgelegt hat. Auch bei der Begutachtung waren die angegebenen Geräte bereits wieder veraltet und zudem solche, mit denen der Kläger gar nicht zufrieden war und laut Sachverständigem auch nicht zufrieden sein konnte.

2. Materiell zuständig für die Entscheidung und letztendlicher Kostenträger war die Beigeladene, weil die Versorgung tatsächlich nach den Vorschriften des SGB V zu erfolgen hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme benötigte der Kläger zwar ein hochpreisiges Hörgerät, jedoch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit. Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifisch erforderliche Gebrauchsvorteile benötigte der Kläger unter Berücksichtigung der Schreiben des Arbeitgebers und der Auskunft des Zentralverbandes Sanitär/Heizung/Klima mit Schreiben vom 31.05.2016 und der Einschätzung des Sachverständigen nicht. Das deutlich erschwerte Kommunizieren allgemein und das Telefonieren in lauter Umgebung gehört zu den Anforderungen des Alltags, die sowohl in einer Vielzahl beruflicher Felder als auch im privaten Bereich vorkommt und zu ermöglichen ist. Für das akustische Auffinden von Leckagen ist, sofern dies ein mehr als alltägliches Hörvermögen voraussetzt – weil auch im privaten Bereich zur Gefahrenabwehr erforderlich -, nach Auskunft des Berufsverbandes der Einsatz spezieller Messgeräte möglich und auch erforderlich. Ein spezifischer berufsbedingter Mehrbedarf war deshalb nicht erkennbar. Denn keineswegs reicht es im Alltag aus, wenn ein gutes Sprachverstehen in ruhiger Umgebung gewährleistet ist. Selbst Telefonieren in lauter Umgebung ist keine berufsspezifische Angelegenheit (vgl. dazu i.E. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr 19, SozR 4-2500 § 33 Nr 41, SozR 4-3250 § 31 Nr 8, Rn. 30ff). Nur ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind demgemäß für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr 19, SozR 4-2500 § 33 Nr 41, SozR 4-3250 § 31 Nr 8, Rn. 33). Hieraus folgt im Übrigen, dass es fest definierte "zuzahlungsfreie" und "zuzahlungspflichtige" Geräte angesichts der Anforderungen des BSG und der vertraglichen Regelung zwischen den Krankenkassen und der Hörgeräteakustiker Innung grundsätzlich nicht gibt, sondern lediglich zum Festpreis abgegebene oder nur mit Zuzahlung abgegebene Geräte, wobei letztere ausschließlich beruflich bzw. arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile, reine Komfortvorteile oder nur unwesentliche Verbesserungen gegenüber den getesteten, zum Festpreis abzugebenden Geräten aufweisen dürfen. Von den Hörgeräteakustikern und den Beteiligten wird der Begriff "zuzahlungspflichtig" aber regelmäßig irreführend für nicht zum Festpreis vom Hörgeräteakustiker wirtschaftlich sinnvoll abgebbare Geräte genutzt. Demnach bestand materiell tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen nur nach dem SGB V, also den Rechtsvorschriften der Beigeladenen. Das war seit April 2016 auch nicht mehr streitig.

3. Gleichwohl sind der Beklagten unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze aus Veranlassungsgründen die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte, hinsichtlich der Klage zu 1/3 aufzuerlegen.

Die Beklagte war allerdings bereits mangels Abschlusses des ersten, durch den Antrag vom 19.06.2012 begonnenen Rehabilitationsverfahrens ohnehin nicht mehr erstangegangener Träger, was sie allerdings übersehen hat. Unter Zugrundelegung ihrer Annahme hinsichtlich ihrer fehlenden Zuständigkeit hätte sie aber in jedem Fall den Antrag vom 03.08.2013 - ebenso wie beim am 15.08.2012 eingegangenen Antrag während des noch laufenden ersten Antragverfahrens bei der Beigeladenen (und eigentlich gerade wegen des noch zeitnahen, offensichtlich nicht zum Abschluss gebrachten ersten Ver-fahrens) - sicherheitshalber gemäß § 14 SGB Abs. 1 Satz 1 und 2 IX a.F. ohne weitere Ermittlungen innerhalb der 2-Wochenfrist nach Eingang des Antrages (und nicht erst nach Einholung von Unterlagen und angenommener Entscheidungsreife) an die Beigeladene weiterleiten müssen. Nach –hinsichtlich der abgelaufenen Weiterleitungsfrist zwar korrekter, aber im Ergebnis gleichwohl rechtswidriger - Zurückweisung durch die Beigeladene hätte sie nunmehr gemäß § 14 SGB Abs. 2 IX a.F. über den Anspruch des Klägers inhaltlich auch nach dem SGB V entscheiden müssen, worauf die Beigeladene auch ausdrücklich hingewiesen hatte. Die Kosten hätte sie gemäß § 103ff SGB X (§ 16 SGB IX war noch nicht in Kraft) ggfs. bei der Beigeladenen geltend machen müssen. Einen Streit über die Zuständigkeit will § 14 SGB X gerade vermeiden und legt dem nach § 14 SGB X zuständig gewordenen Träger die Entscheidung über die Rehabilitation des Antragsstellenden nach allen in Betracht kommenden Vorschriften auch anderer Träger auf. Da die Beklagte aber unter Außerachtlassung dieser Vorschrift ohne weitere Prüfung anderer Rechtsgrundlagen entschieden hat, hat sie zunächst Anlass für das Widerspruchsverfahren gegeben.

Sodann hat sie, indem sie weit nach Verstreichen der Frist nach § 88 SGG und Monate nach Erhebung der zulässigen und begründeten Untätigkeitsklage ohne irgendwelche Ermittlungen in der Zwischenzeit den Widerspruch mit derselben Begründung zurückgewiesen hat, außerdem auch Anlass für die Untätigkeitsklage, und sodann für die Um-stellung dieser zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegeben.

4. Der Beigeladenen waren ebenfalls aus Veranlassungsgründen Kosten des Wider-spruchs- zur Hälfte und des Klageverfahrens zu 1/3 aufzuerlegen.

Der erste Antrag des Klägers vom 19.06.2012 wäre in der Sache aussichtsreich gewesen. Dieses Gerät war laut SV, soweit das rückblickend beurteilbar ist, wahrscheinlich tatsächlich als einziges der seither getesteten (soweit Berichte vorgelegt wurden) geeignet und hätte seinerzeit vom Hörgeräteakustiker zum Festpreis erbracht werden müssen - so wie auch jetzt ein den Festpreis in der Anschaffung weit übersteigendes Gerät vom letzten, offensichtlich korrekt arbeitenden Leistungserbringer zur Verfügung gestellt wurde (und dies keinesfalls als Gnadenakt, wie der Kläger zu glauben scheint). Die Beigeladene hätte, wenn der Kläger sich an sie mit seinem Problem gewandt hätte, seinerzeit im Rahmen ihres Leistungserbringungsvertrages auf den Hörgeräteakustiker einwirken, mit ihm eine Regelung treffen oder aber die Mehrkosten ebenfalls übernehmen müssen. Der Kläger hat dies allerdings nicht getan und das ursprüngliche, zeitnahe und formal folgerichtige Verfahren (Widerspruch gegen die reine Festpreisgewährung oder Bestehen auf einer Entscheidung über die Mehrkosten im Hinblick auf die Weigerung des Hörgeräteakustikers) nicht geführt. In solchen Bescheiden wird allerdings auch nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen. Auch eine Rechtsmittelbelehrung wird dem Antragssteller nicht erteilt, so dass entweder der Bescheid über die Festpreisgewährung nicht bestandkräftig geworden sein und mit dem erneuten Antrag bei der Beklagten angefochten worden sein dürfte, oder aber über den ersten Antrag des Klägers noch nicht abschließend entschieden war. Im zweiten Antragsverfahren hat die Beigeladene deshalb zu Unrecht die Übernahme des Verfahrens verweigert. Wie bereits ausgeführt war unabhängig von der dargestellten Problematik fehlender Bestandskraft oder mangelnder Vollständigkeit der ersten Entscheidung über den bei der Beigeladenen gestelltem Antrag vom 19.06.2012 mangels einer abgeschlossenen Versorgung schlicht die Rehabilitation nicht abgeschlossen. Ein endgültiger "Abbruch" der Rehabilitation bei weiter bestehendem Rehabilitationsbedarf, ohne dass dieser eine auf andere Weise befriedigt oder sich anderweitig erledigt hat, ist nach den Vorschriften über die Rehabilitation nicht möglich. Es handelte sich also tatsächlich nicht um eine Frage der Weiterleitungsfrist nach § 14 SGB IX. Durch ihr Verhalten hat die Beigeladene damit das Widerspruchsverfahren mitverursacht.

Für das Klageverfahren gilt folgendes: Letztendlich ist durch die Begutachtung und die zuletzt erfolgte Versorgung erwiesen, dass der Kläger zu Lasten der Beigeladenen mit einem hochpreisigen Hörgerät, allerdings nicht mit einem offenen System, zu versorgen war. Die Beigeladene hat ausführlich und korrekt dargelegt, wie eine solche vertragsgerechte Anpassung durch den Leistungserbringer auszusehen hat und dass dies hier offensichtlich nicht der Fall war. Allerdings war mit dieser Darlegung dem Kläger nicht geholfen, denn dieser hatte nicht die Rechtsmacht, den Vertragspartner der Beigeladenen zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten zu zwingen. In diesem Fall wäre es Aufgabe der Beigeladenen, den Leistungserbringer dazu anzuhalten, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr 19, SozR 4-2500 § 33 Nr 41, SozR 4-3250 § 31 Nr 8, Rn. 20Ff, 23). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das fehlerhafte Handeln des Leistungserbringers nicht dem Kläger zuzurechnen. Denn wie der Name schon ausdrückt erbringt er eine Leistung, die Aufgabe der Beigeladenen ist, er stellt sich als verlängerter Arm der Beigeladenen dar. Die originäre Sachleistungserbringungspflicht liegt bei der Krankenkasse und wurde den Hörgeräteakustikern lediglich im Rahmen des § 127 SGB 5 übertragen, und zwar durch eine vertraglichen Regelung, die folgerichtig zwischen der Beigeladenen und dem Leistungserbringer besteht, nicht aber zwischen dem Kläger und dem Leistungserbringer. Dies gilt umso mehr, als der Hilfesuchende kein Angebot einer begleitenden Beratung durch die eigentlich für die Leistung zuständige Krankenkasse erhält. Im Klageverfahren ist der Beigeladenen die problematische Situation des Klägers und die offensichtlich fehlerhafte Vertragsauslegung des Hörgeräteakustikers M bekannt geworden, ohne dass sie in irgendeiner Weise für den Kläger unterstützend eingeschritten wäre. Die Frage, wem die Folgen der fehlerhaften (oder nach Auffassung des Hörgeräteakustikers aus wirtschaftlichen Gründen unmöglichen) Vertragserfüllung durch den Leistungserbringer aufzuerlegen sind, ist daher nach Auffassung des Gerichtes zulasten der Beigeladenen zu beantworten. Wenn sich der Vertragspartner der Beigeladenen (wie nach Erfahrung der Kammer häufig) nicht wie vom BSG gefordert um eine Versorgung zum Festpreis bemüht, um das im Vertrag zwischen Krankenkassen und Hörgeräteakustikern implementierte Kostenrisiko (Notwendigkeit der Versorgung zum Festpreis unabhängig vom tatsächliche Preis im Rahmen einer Durchschnittkalkulation), zu vermeiden oder durch Verweis auf die eventuelle Zuständigkeit der Beklagten auf die Beklagte abwälzen zu können, gehört dies in die Sphäre der Beigeladenen. Die Beigeladene hat die Beratung in solchen Fällen völlig auf diejenigen ausgelagert, die nicht neutral beraten können, ohne wirtschaftliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Denn dass der Hörgeräteakustiker lediglich bei im Wesentlichen aus rein Komfortgründen gewählten oder nur unwesentlich das Hörvermögen steigernden, Geräten einen den Festpreis übersteigenden Eigenanteil in Rechnung stellen darf, ist nicht nur diesem Kläger, sondern nach Erfahrung des Gerichts allgemein, im Wesentlichen unbekannt. Alternativ kann die Beigeladene durch ihren Verband die Verträge der Realität anpassen, anstatt durch immer größere Einräumung von Freiheiten für den Leistungserbringer (so ist zB. inzwischen nur noch 1 zuzahlungsfreies Gerät vergleichend zu testen, eine Testung wie vom BSG vorgesehen auch unter störenden Umgebungsgeräuschen ist ohnehin nicht vorgesehen) den Hilfesuchenden zum Spielball des Konfliktes zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Leistungserbringer zu machen, die sich offensichtlich wirtschaftlich nicht in der Lage sehen, den Vertrag so zu erfüllen, wie die Beigeladene (und das Gericht) ihn verstehen, (so offenkundig der Vortrag des Hörgeräteakustikers M, nach Darstellung des Klägers aber auch anderer Akustiker). Die einzige Einflussmöglichkeit, die der Hilfesuchende hat, ist, den Leistungserbringer zu wechseln und ein völlig neues Anpassverfahren durchzuführen, und zu hoffen, dass dieser sich an die vertraglichen Regelungen hält. Nach Erfahrung des Gerichtes ist die Problematik aber nicht bekannt, sodass dieser Weg nicht als Ausweg erkennbar ist. Letzteres gilt allerdings im Falle des Klägers nicht mehr für die Zeit des Klageverfahrens.

5. Dem Kläger waren die Kosten des Klageverfahrens allerdings nicht insgesamt zu erstatten. Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens ist dem Kläger angesichts der Komplexität der Zuständigkeitsregelungen und der Problematik fehlender Hinweise der Beigeladenen kein eigenes fehlerhaftes Handeln, das zu einer Kürzung der Kostenerstattung führen könnte, vorzuwerfen; die Einlegung des Widerspruchs war angesichts der ungelösten Problematik für ihn zwangsläufig; dass er sich dabei an den falschen Träger gewandt hat mag an fehlerhafter Beratung durch den Hörgeräteakustiker gelegen haben (wie zu dieser Zeit nach Erfahrung der Kammer durchaus üblich).

Auch die Klageerhebung selbst war angesichts der offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung der Beklagten folgerichtig und dem Kläger trotz des nunmehrigen Ausganges des Verfahrens nicht anzulasten. Denn die Beklagte hatte ihn während der unangemessen langen Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht auf die fehlenden Unterlagen und die fehlende Aktualität verwiesen, sondern allein mangels Zuständigkeit abgelehnt, ohne Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen.

Allerdings ist die Dauer und der Umfang des Klageverfahrens nicht mehr von der Beklagten und der Beigeladenen veranlasst worden. Zu Gunsten der Beigeladenen ist nämlich zu berücksichtigen, dass sie sich im Laufe des Verfahrens bereits im April 2016 bereit er-klärt hat, die Entscheidung nach Vorlage aktueller Anpassberichte zu überprüfen. Ab diesem Zeitraum hat die Beklagte auch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf das Verfahren genommen. Die Beigeladene hat in diesem Zusammenhang im Einzelnen darauf hingewiesen, welche Unterlagen weiter erforderlich sind, nämlich eine vergleichende Messung mit geschlossenen Systemen und eine medizinisch begründete Aussage des behandelnden HNO-Facharztes zur Frage der offenen Versorgung (der in der Tat zunächst keine auf medizinischen Fakten und Befunden beruhende Aussage abgegeben hatte, sondern lediglich seine – bruchstückhafte - Rechtsauffassung zur Kostentragungspflicht allgemein geäußert hatte und die Notwendigkeit offener Versorgung dann auf Nachfrage auch gerade nicht bestätigt hat). Die auch nach Auffassung des Gerichtes unangemessene Dauer und der Umfang des Klageverfahrens sind vielmehr wesentlich dadurch veranlasst, dass der Kläger zum einen die erforderlichen Unterlagen für das ursprünglich von ihm als geeignet getestete Gerät, (das bereits bei Klageerhebung angesichts des Zuwartens des Klägers, des technischen Fortschritts und der möglichen gesundheitlichen Verschlechterung veraltet war) und der Nachfolgegeräte trotz gerichtlicher Aufforderung nie zeitlich nah und vollständig (mit nachvollziehbaren vergleichenden Anpassberichten und Kostenvoranschlag) vorgelegt hat. Zum anderen - und vor allem aus diesem Grund – weil er die vielfältigen Versuche des Gerichts, ihn aufgrund des Zeitablaufs zu einer unabhängigen neuen Testung zu veranlassen, irrigerweise für Schikane hielt und zunächst zu lange in falscher Solidarität zum Hörgeräteakustiker M an diesem festhielt. Mehrfach aber hat auch das Gericht darauf hingewiesen, dass weder die Beklagte noch die Beigeladene zur Finanzierung technisch veralteter Geräte verpflichtet werden kann und dass der Kläger daher eine aktuelle Versorgung unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragen, gegebenenfalls auch bei einem alternativen Hörgeräteakustiker, vornehmen lassen sollte. Der Kläger hat trotz anwaltlicher Beratung in nicht nachvollziehbarer Weise sich einer solchen monatelang verweigert und dann – so scheint es - die Hörgeräteakustiker offensichtlich gezielt um seine Auffassung unterstützende Ergebnisse angefragt, anstatt wie vom Gericht und der Beigeladenen erbeten, unvoreingenommen neue und damit in der Regel technisch verbesserte Hörgeräte (wie vertraglich vorgesehen) wie üblich im Alltag und im Beruf ausführlich zu testen und die dort vorgenommenen Messungen auch der "Festpreisgeräte" als Vergleichsgrundlage vorzulegen. Er hat es nicht, wie geboten, dem Gericht überlassen, aus diesen Messungen die erforderlichen Schlüsse zu ziehen, sondern solche gar nicht erst vorgelegt, weil sie dem von ihm gewünschten Ergebnis nicht entsprachen. Schließlich hat er zwar eine Testung bei einem neuen Hörgeräteakustiker durchgeführt und Unterlagen überreicht, jedoch waren auch diese qualitativ fraglich und bereits deshalb nicht verwertbar, weil er selbst sich mit diesen Geräten nicht ausreichend versorgt gesehen hat. Damit lagen dem Gericht bis zuletzt keine ausreichenden Daten für eine Beurteilung vor. Erst nach einer von Anfang an mangels ausreichender Grundlage nur in Teilen weiter-führenden Begutachtung und schließlich bedauerlichem, aber nachvollziehbarem Verlust des Arbeitsplatzes hat er sich zu einer neuen, unabhängigen Testung durchringen können. Auf die diversen, immer wiederkehrenden Hinweise des Gerichts während des Klageverfahrens wird verwiesen: Das nunmehr erzielte Ergebnis hätte der Kläger, hätte er denn die Hinweise des Gerichtes und später der Beigeladenen befolgt, viel früher auch vor der Begutachtung erzielen und damit den Arbeitsplatzverlust vermeiden können.

6. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren waren nach alledem im Rahmen des gerichtlichen Ermessens der Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen. Für das Klageverfahren hält das Gericht eine gleichmäßige Quotelung je zu 1/3 für an-gemessen, so dass der Beklagten und der Beigeladenen je 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers hierfür aufzuerlegen waren.
Rechtskraft
Aus
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