Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 28 AS 353/18
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 323/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden nur Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht Halle geführtes Klageverfahren, mit dem sie - trotz erheblichen Geldvermögens - eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Dezember 2017 erreichen will.
Die am ... 1961 geborene und bis Oktober 2014 als Reinigungskraft beschäftigte Klägerin beantragte beim Beklagten im November 2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie gab an, geschieden zu sein und allein in H. zu leben. Ihr nicht unter derselben Adresse gemeldeter Sohn M. (geboren ... 1986) lasse sein Gehalt auf ihr Konto einzahlen. Ihr Vermögen bestehe nur in einem Guthaben in Höhe von 1.284,85 Euro, das sich auf dem Girokonto befinde. Der Beklagte gewährte unter Einrechnung ihres bis 30. Januar 2016 gewährten Arbeitslosengeldes erstmals ab Dezember 2014 bis April 2015 Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 5. Dezember 20114).
In der Folge gewährte der Beklagte der Klägerin auf deren Weiterbewilligungsantrag hin Arbeitslosengeld II ab Mai bis Oktober 2015 (Bescheid vom 23. April 2015, Änderungsbescheid vom 4. Juni 2015).
In diesem Zusammenhang verlangte der Beklagte nach - durch Datenabgleich erlangten - Erkenntnissen über Kapitalerträge der Klägerin in Höhe von 54,00 Euro für das Jahr 2013 erfolglos die Erklärung des Vermögens, zu dem Kapitalerträge zuflossen. Die Klägerin übersandte lediglich eine Steuerbescheinigung mit der Summe der Kapitalerträge für das Jahr 2013 und einen Kontoauszug ihres Girokontos zum 19. Oktober 2015 mit einem Guthaben von 907,11 Euro. In einer Anlage VM (Vermögen) erklärte sie, nur dieses Guthaben zu besitzen.
Der Beklagte gewährte sodann vom November 2015 bis April 2016 erneut Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 28. Oktober 2015, Änderungsbescheid vom 8. März 2016). Er forderte zur Erklärung über den Zufluss von Zinseinnahmen in Höhe von 58,38 Euro auf (Schreiben vom 28. Oktober 2015). Die Klägerin reagierte nicht. Der Beklagte erfuhr über den Datenabgleich erneut von Kapitalerträgen für das Jahr 2014 in Höhe von 40 Euro. Auch hierzu forderte er einen Nachweis über dessen Zahlung (Schreiben vom 14. März 2016).
Im Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab Mai 2016 erklärte die Klägerin keine Änderungen und übersandte eine Steuerbescheinigung zu Kapitalerträgen für das Jahr 2014 in Höhe von 40,89 Euro und für das Jahr 2015 in Höhe von 19,73 Euro.
Der Beklagte bewilligte ab Mai bis November 2016 Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 20. April 2016, teilweise aufgehoben durch Bescheid vom 20. Januar 2017).
Auch im Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab Dezember 2016 erklärte die Klägerin keine Veränderungen, woraufhin der Beklagte Leistungen ab Dezember 2016 bis November 2017 gewährte (Bescheid vom 15. November 2016).
Der Beklagte erinnerte die Klägerin erfolglos an die Erklärungen, wann die Kapitalerträge zugeflossen waren.
Der Beklagte sandte sodann ein Auskunftsersuchen an die kontoführende Sparkasse, ob die Kapitalerträge vom Girokonto stammten und bat um eine Buchungsübersicht (Schreiben vom 20. Januar 2017). Außerdem verlangte der Beklagte von der Klägerin die Abgabe einer neuen Anlage VM, weil sie wohl im Jahr 2017 ein Kfz erworben habe.
Die Klägerin wies im Juli 2017 beim Beklagten erstmals die von ihr zu zahlende Versicherung eines Kfz nach. Hiernach durften sie und ein namentlich nicht genannter, am ... 1986 geborener zweiter Fahrer das Fahrzeug benutzen.
Der Beklagte erinnerte die Klägerin erneut an die Abgabe der Anlage VM und forderte die Vorlage des Kaufvertrages zum Kfz (Schreiben vom 18. August 2017). Nunmehr reichte die Klägerin eine Anlage VM ein und erklärte hierin, das Kfz (Opel Corsa) sei von ihrem Sohn erworben worden.
Die erst am 19. September 2017 erstellte und am 21. September 2017 eingegangene Auskunft der Sparkasse ergab, dass die Klägerin am 1. November 2014 folgende Spareinlagen hatte:
- Sparkonto (1) ... 10.653,89 Euro
- Sparkonto (2) ... 9,42 Euro
- Sparkonto (3) ... 7.514,41 Euro
Daraufhin gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme wegen einer Rücknahme der Leistungen für das Jahr 2014 bis April 2015, Mai bis Oktober 2015, November 2015 bis April 2016 und Mai bis September 2016 (jeweils Schreiben vom 14. November 2017).
Hierzu äußerte die Klägerin, das Geld auf dem Sparkonto (3) ... sei als zusätzliche Altersversorgung bzw. wegen Zuzahlungen zu Medikamenten angelegt. Das Geld auf dem Sparkonto (1) ... sei Teil des Nachlasses ihrer Tante, der ihr bei der Geburt ihrer Kinder (N. am ... 1982 und M. am ... 1986) gegeben worden sei, um bei Hochzeit, Geburt des ersten Kindes oder zum Kauf eines Autos überreicht zu werden. Bei der Tante sei Demenz diagnostiziert gewesen und diese habe befürchtet, das Geld nicht persönlich übergeben zu können. Es sei ihr zur Verwahrung übergeben worden. Es handele sich also um eine private Schenkung mit einer Zweckbindung, so dass sie nicht nur aus moralischen Gründen nicht berechtigt sei, über das Geld frei und zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verfügen. Sie sei allerdings gerne bereit, dieses Konto aufzulösen und es frühzeitiger den Kindern zukommen zu lassen. Bei dem Konto (2) ... handele es sich um ihres, das sie zu privaten Zwecken angelegt habe.
Die Klägerin beantragte im Oktober 2017 die Wiederbewilligung des Alg II ab Dezember 2017. Wegen der Anlage VM musste der Beklagte erinnern. Die Klägerin reichte sodann eine Übersicht ein, aus der sich (Stand 20. November 2017) das Folgende ergab:
- Sparkonto (1) ... 10.692,27 Euro
- Sparkonto (2) ... 9,45 Euro
- Sparkonto (3) ... 7.541,47 Euro
- Girokonto 14,21 Euro
(insgesamt 18.257,40 Euro)
Mit Bescheid vom 24. November 2017 lehnte der Beklagte eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Dezember 2017 ab, weil das Vermögen die Vermögensfreigrenze vom 9.150,00 Euro übersteige. Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2018).
Die Klägerin löste im Dezember 2017 die Sparkonten (1) ... und (3) ... auf und legte neue Sparkonten an. Aus der Auflösung des Sparkontos (1) ... waren damals noch 10.692,27 Euro vorhanden. Die Klägerin hob von dem mit diesem Betrag neu errichteten Konto (4) ... im Dezember 2017 1.100,00 Euro, im Januar 2018 1.300,00 Euro, im Februar 2018 500,00 Euro, im April 2018 1.100,00 Euro und 1.400,00 Euro und im Mai 2018 1.000,00 Euro ab. Sie zahlte am 20. Dezember 2018 1.000,00 Euro und am 12. Januar 2018 1.000,00 Euro auf ihr Girokonto ein. Hierzu erklärte sie, dass sie im Einverständnis mit den Kindern Geld für ihren Lebensunterhalt abgehoben hatte.
In dem seit 2. Februar 2018 anhängigen Klageverfahren hat sich die Klägerin gegen die Leistungsablehnung ab dem 1. Dezember 2017 durch den Bescheid vom 24. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2018 gewandt. Für diese Klage hat sie Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hat behauptet, das Geld auf den Sparbüchern sei das ihrer Kinder. Es stamme von der Tante der Kinder, die es ihr bei deren Geburt überreicht habe. Sie habe das Geld aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder verwahrt. Sie habe sich mit ihnen geeinigt, dass sie ihnen das Geld geben werde, wenn diese es benötigten oder danach verlangten. Ihre Kinder hätten gewollt, dass sie es treuhänderisch verwahrt. Sie sei nicht berechtigt, das Geld für sich zu verbrauchen. Als Beweis hierfür hat sie die Zeugenaussagen der Kinder angeboten. Außerdem hat sie erklärt, dass es keine schriftlichen Unterlagen zu der Verwendung der Geldbeträge gebe. Seinerzeit sei alles mündlich erklärt worden. Weitere Zeugen könnten ebenfalls nicht benannt werden. Sie hat auf weitere Nachfrage des Sozialgerichts vorgetragen, dass das Geld seinerzeit um die Zeit der Geburt der Kinder von der Tante gezahlt wurde. Sie könne nicht mehr genau sagen, wann dies war. Für jedes Kind seien damals 5.000,00 DM auf das Sparbuch gezahlt worden. Wie die Einzahlung genau geschah, daran könne sie nicht mehr erinnern. Ihre Tochter sei vor mehr als zehn Jahren einmal verheiratet gewesen, habe keine Kinder und - soweit sie wisse - auch kein Auto. Ihr Sohn sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe ein Auto.
Auf ihren Antrag vom 12. Juni 2018 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen Vermögens für die Zeit ab 12. Juni 2018 bis 26. Juni 2018 ab, gewährte ihr hingegen ab 30. Juni 2018 bis Mai 2019 wieder Arbeitslosengeld II, weil sie das Vermögen zum Teil verbraucht habe (Bescheide vom 3. Juli 2018).
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 18. April 2019): Eine Treuhand sei nicht nach außen deutlich gemacht worden. Eine Treuhandvereinbarung sei anhand der behaupteten Umstände nicht nachvollziehbar. Die Beteiligten hätten sich auch nicht an eine solche gehalten. Es erscheine verwunderlich, dass die Tante noch vor der Wende Beträge in DM zugewendet haben soll. Die Transaktionen seien nicht belegt. Zudem hätten beide Kinder entweder geheiratet oder ein Auto erworben, ohne dass das als Treugut dargestellte Geld verwendet worden sei. Es sei kein plausibler Grund erkennbar, warum das Geld noch immer verwahrt werden müsste. Zudem habe die Klägerin das Guthaben aufgelöst und es teilweise selbst verbraucht. Falls eine Treuhandabrede bestanden hätte, wäre das Aufbrauchen der eigenen Mittel auf dem anderen Sparkonto naheliegender gewesen, sei aber nicht erfolgt.
Gegen den ihr am 25. April 2019 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Sie sei aufgrund eines Treuhandverhältnisses gehindert, das Sparguthaben zu verbrauchen. Der Auszahlungsanspruch der Kinder bestehe nach wie vor. Für die gesamten Umstände stünden die Kinder als Zeugen zur Verfügung. Sie hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch trotz Hinweis des Berichterstatters auf die nachfolgende Leistungsgewährung zeitlich nicht ausdrücklich eingeschränkt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. April 2019 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren zu gewähren.
Der Beklagte meint, die Beschwerde könne aus den vom Sozialgericht dargestellten Gründen keinen Erfolg haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten, das Prozesskostenhilfebeiheft und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar nach den hier mit der Klage begehrten Leistungen nach dem SGB II und dem sich daraus ableitenden Beschwerdewert statthaft und ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.
2. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Es bestehen keine hinreichenden Aussichten, dass die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg haben wird.
a) Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Bei der Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO hinsichtlich der Voraussetzungen für eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu beachten, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren will den gesuchten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 380/16, juris Rn. 12 f.). Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, juris). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 BvR 380/16, juris Rn. 12; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R, juris).
Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 114 ZPO, Rn. 19). In diesem Zusammenhang ist auch die ggf. im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen mögliche Beweisaufnahme zu würdigen. Gerade eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung durch Beweisbeschluss bereits eingeleitete Beweisaufnahme indiziert hinreichende Erfolgsaussichten (BVerfG Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11, juris Rn. 18). In diesen Fällen werden Erfolgsaussichten zumeist vorliegen, weil das Gericht von sich aus nur über die anspruchsrelevanten Merkmale Beweis erheben wird und auch in diesen Fällen die Beweisführung zumeist nicht von vornherein unwahrscheinlich ist. Hieraus lässt sich aber auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht der abstrakte Rechtssatz ableiten, dass jede beantragte bzw. von Amts wegen beabsichtigte oder naheliegende Beweisaufnahme die Annahme von Erfolgsaussichten begründet. Denn einen von einer Partei beantragten Beweis müssen die Gerichte gemäß der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich selbst dann erheben, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86, juris; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 – 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, juris). Im Übrigen fehlen auch bei einer Beweiserhebung (von Amts wegen) Erfolgsaussichten, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 30). Daher können, ohne dass deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, auch von Amts wegen Beweise (wie ein Gutachten) bei bereits angenommener fehlender Erfolgsaussicht eingeholt werden, um letzte Zweifel des Gerichts an der fehlenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens zu beseitigen (Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. September 2011 - L 3 R 87/11 B, juris Rn. 16).
b) Vorliegend sind die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zu beurteilen, welches gegen den Bescheid vom 24. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2018 geführt und auf die Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab Dezember 2017 bis 11. Juni 2018 gerichtet ist. Auch wenn die Klägerin den Klagezeitraum im sozialgerichtlichen Verfahren nicht – und trotz Aufforderung auch nicht im Beschwerdeverfahren – eingeschränkt hat, ist durch die erneute Antragstellung der Klägerin und Entscheidung des Beklagten eine Zäsur eingetreten, die den Ablehnungszeitraum und damit den möglichen streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend einschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 56/08 R, juris Rn. 16; Hessisches LSG, Beschluss vom 17. März 2020 – L 6 AS 143/20 ER, juris Rn. 17).
aa) Nach ihren aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Verhältnissen erfüllt die Klägerin im Streitzeitraum grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist nicht aus persönlichen Gründen von einem Leistungsausschluss betroffen (vgl. §§ 7 ff. SGB II).
bb) Hingegen erscheint die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 12 SGB II hilfebedürftig. Sie verfügte über zum Lebensunterhalt einsetzbares Vermögen, das die ihr gesetzlich eingeräumten Freibeträge überstieg. Es ist kein Sachverhalt hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es sich dabei um Vermögen handelte, das nicht ihrer Vermögenssphäre zuzuordnen ist. Insbesondere ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine eingeschränkte Verwertbarkeit ihres Vermögens aufgrund einer treuhänderischen Bindung beweisbar ist.
cc) Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Insofern gelten als Vermögen all diejenigen Vermögensgegenstände, die vor dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bereits vorhanden waren (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, juris).
Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags über als Vermögen zu bewertende Einlagen auf einem Sparkonto (1) ... mit einem Guthaben in Höhe von 10.692,27 Euro, ein Sparkonto (2) ... mit einem Guthaben in Höhe von 9,45 Euro, ein Sparkonto (3) ... mit einem Guthaben in Höhe von 7.541,47 Euro und über ein Girokonto mit einem Guthaben in Höhe von 14,21 Euro (insgesamt: 18.257,40 Euro). Die Guthaben überstiegen ihren persönlichen Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (150 Euro x 56 = 8.400 Euro) und § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (750 Euro) von insgesamt 9.150,00 Euro. Durch die nachfolgenden Abhebungen von dem anstelle u.a. des Kontos (1) ... eingerichteten neuen Konto (4) ... minderte sich dessen Guthaben im Streitzeitraum auf noch 11.857,40 Euro (im Dezember 2017 1.100,00 Euro, im Januar 2018 1.300,00 Euro, im Februar 2018 500,00 Euro, im April 2018 1.100,00 Euro und 1.400,00 Euro und im Mai 2018 1.000,00 Euro). Folglich hat das ihr zumindest dem äußeren Anschein nach gehörende Vermögen im gesamten Streitzeitraum über ihrem Vermögensfreibetrag gelegen.
Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Klägerin der Beweis gelingen wird, dass das Vermögen oder ein Teil dessen, insbesondere das Guthaben auf dem früheren Sparkonto (1) ..., nicht im Sinne des § 12 SGB II für sie verfügbar war. Die Klägerin war Inhaberin aller genannten Sparkonten. Sie konnte daher tatsächlich jederzeit über die Guthaben verfügen und sie für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Dies zeigt sich auch anhand der nachfolgenden Verbräuche. Dass der Klägerin der Nachweis gelingen wird, dass ihre Verfügungsbefugnis aufgrund eines Treuhandvertrags wegen des Vermögens auf dem Sparkonto (1) ... mit 10.692,27 Euro rechtlich eingeschränkt war, ist unwahrscheinlich.
Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R, juris). Ein Treuhänder erwirbt (je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht) ein Vermögensrecht hinzu. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R, juris Rn. 15 m.w.N.).
Bei der Prüfung ob - insbesondere wie hier unter nahen Angehörigen - eine solche (ggf. verdeckte) Treuhandvereinbarung vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R und 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 R, jeweils juris). Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. Guthaben ist somit nur dann grundsicherungsrechtlich als nicht zum Vermögen des Kontoinhabers zu zählendes Treugut anzusehen, wenn [1] Treugeber und Treuhänder bezogen auf das jeweilige Treugut nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, [2] die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, [3] das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und [4] etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u.ä. lückenlos belegbar sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 31/08, juris). Für die Umstände einer Treuhandabrede ist die Klägerin darlegungspflichtig und trägt, nachdem es sich um für sie günstige Umstände handelt, die objektive Beweislast. Aufgrund der besonderen Beweisnähe ist dem Treuhänder das vorgebliche Treugut zuzurechnen, wenn er die Rechtsinhaberschaft nicht nachweisen kann (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris Rn. 27).
[1] Nach dem Vortrag der Klägerin erscheint schon ein Treuhandvertrag nicht belegt oder noch im Klageverfahren beweisbar.
Letztlich kann nach dem Vorbringen der Klägerin eine Treuhandabrede mit ihrer Tante nicht bewiesen werden. Die Tante ist verstorben. Die Klägerin verfügt nach eigenen Angaben über keinerlei entsprechende schriftliche Unterlagen.
Denkbar wäre, dass durch das Beweisangebot eine mündliche Treuhandabrede mit den Kindern bewiesen werden kann.
[2] Die Beweggründe für eine Treuhandabrede könnten nachvollziehbar geschildert werden.
[3] Hingegen erscheint nicht erweisbar, dass das Treugut von einem der in Betracht kommenden Treugeber stammt.
Die Herkunft der Mittel von der Tante der Klägerin ist nicht beweisbar. Schriftliche Aufzeichnungen für die Herkunft der Mittel hat die Klägerin nicht beigebracht und können nach ihren Angaben auch nicht beigebracht werden. Das Beweisangebot, die Kinder zu hören, vermag die Herkunft der Mittel von der Tante nicht aufklärbar erscheinen, weil die Kinder der Klägerin zum Zeitpunkt der Zuwendungen der Mittel gerade erst geboren bzw. Kleinkinder waren.
Im Übrigen setzt sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen beim Sozialgericht in Widerspruch zu ihren Angaben im Rahmen der Anhörung beim Beklagten. Damals behauptete die Klägerin noch, es handele sich um Mittel, die ihr bzw. den Kindern zweckgebunden für die Auszahlung bei besonderen Anlässen wie Hochzeit, Geburt des ersten Kindes oder beim Kauf eines Autos zugewendet waren. Eine treuhänderische Vereinbarung zur zweckgebundenen Verwaltung des gesamten Vermögens ist folglich damals nicht behauptet worden. Denn es wäre nach dieser Darstellung von Bedingungen abhängig, ob und in welcher Höhe die Mittel zur Auszahlung gelangen. Sollte die Darstellung aus der Anhörung zutreffen, wären die Guthaben daher nicht schon "vorweg" vollständig oder teilweise (wirtschaftlich gesehen) Eigentum der Kinder der Klägerin gewesen.
Von ihren Kindern hat die Klägerin die Guthaben schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht erhalten.
Gegen einen tatsächlich - nach dem von der Klägerin dargestellten Inhalt – "gelebten" Treuhandvertrag bzw. eine treuhänderische Verwahrung für sie zu bestimmten Zwecken oder in Gänze spricht, dass die Auszahlung nicht erfolgte, obwohl ein Anlass zur Auszahlung (z.B. Heirat der Tochter, Autokauf des Sohnes) vorgelegen hätte.
Die Herkunftsangaben der Klägerin erscheinen zudem nicht nachvollziehbar, weil die Zahlung von 10.000 DM während der Zeit des Bestehens der DDR, in der die DM kein amtliches Zahlungsmittel war, behauptet wird. Im Übrigen erklärt die Darstellung der Klägerin nicht den deutlich höheren Bestand des Sparkontos im Jahr 2017.
[4] Außerdem sind etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen usw. zum Treugut nicht lückenlos belegt. Die Klägerin kann nach ihren Angaben keine weiteren Unterlagen zur Herkunft der Mittel, deren Zweckbestimmung oder deren Bewegung einreichen.
Nach allem erscheinen insbesondere die Rechtsinhaberschaft der Kinder und die Herkunft der Mittel nicht nach den für eine Treuhandabrede strengen Maßstäben hinreichend wahrscheinlich günstig für die Klägerin aufklärbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden nur Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht Halle geführtes Klageverfahren, mit dem sie - trotz erheblichen Geldvermögens - eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Dezember 2017 erreichen will.
Die am ... 1961 geborene und bis Oktober 2014 als Reinigungskraft beschäftigte Klägerin beantragte beim Beklagten im November 2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie gab an, geschieden zu sein und allein in H. zu leben. Ihr nicht unter derselben Adresse gemeldeter Sohn M. (geboren ... 1986) lasse sein Gehalt auf ihr Konto einzahlen. Ihr Vermögen bestehe nur in einem Guthaben in Höhe von 1.284,85 Euro, das sich auf dem Girokonto befinde. Der Beklagte gewährte unter Einrechnung ihres bis 30. Januar 2016 gewährten Arbeitslosengeldes erstmals ab Dezember 2014 bis April 2015 Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 5. Dezember 20114).
In der Folge gewährte der Beklagte der Klägerin auf deren Weiterbewilligungsantrag hin Arbeitslosengeld II ab Mai bis Oktober 2015 (Bescheid vom 23. April 2015, Änderungsbescheid vom 4. Juni 2015).
In diesem Zusammenhang verlangte der Beklagte nach - durch Datenabgleich erlangten - Erkenntnissen über Kapitalerträge der Klägerin in Höhe von 54,00 Euro für das Jahr 2013 erfolglos die Erklärung des Vermögens, zu dem Kapitalerträge zuflossen. Die Klägerin übersandte lediglich eine Steuerbescheinigung mit der Summe der Kapitalerträge für das Jahr 2013 und einen Kontoauszug ihres Girokontos zum 19. Oktober 2015 mit einem Guthaben von 907,11 Euro. In einer Anlage VM (Vermögen) erklärte sie, nur dieses Guthaben zu besitzen.
Der Beklagte gewährte sodann vom November 2015 bis April 2016 erneut Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 28. Oktober 2015, Änderungsbescheid vom 8. März 2016). Er forderte zur Erklärung über den Zufluss von Zinseinnahmen in Höhe von 58,38 Euro auf (Schreiben vom 28. Oktober 2015). Die Klägerin reagierte nicht. Der Beklagte erfuhr über den Datenabgleich erneut von Kapitalerträgen für das Jahr 2014 in Höhe von 40 Euro. Auch hierzu forderte er einen Nachweis über dessen Zahlung (Schreiben vom 14. März 2016).
Im Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab Mai 2016 erklärte die Klägerin keine Änderungen und übersandte eine Steuerbescheinigung zu Kapitalerträgen für das Jahr 2014 in Höhe von 40,89 Euro und für das Jahr 2015 in Höhe von 19,73 Euro.
Der Beklagte bewilligte ab Mai bis November 2016 Arbeitslosengeld II (Bescheid vom 20. April 2016, teilweise aufgehoben durch Bescheid vom 20. Januar 2017).
Auch im Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab Dezember 2016 erklärte die Klägerin keine Veränderungen, woraufhin der Beklagte Leistungen ab Dezember 2016 bis November 2017 gewährte (Bescheid vom 15. November 2016).
Der Beklagte erinnerte die Klägerin erfolglos an die Erklärungen, wann die Kapitalerträge zugeflossen waren.
Der Beklagte sandte sodann ein Auskunftsersuchen an die kontoführende Sparkasse, ob die Kapitalerträge vom Girokonto stammten und bat um eine Buchungsübersicht (Schreiben vom 20. Januar 2017). Außerdem verlangte der Beklagte von der Klägerin die Abgabe einer neuen Anlage VM, weil sie wohl im Jahr 2017 ein Kfz erworben habe.
Die Klägerin wies im Juli 2017 beim Beklagten erstmals die von ihr zu zahlende Versicherung eines Kfz nach. Hiernach durften sie und ein namentlich nicht genannter, am ... 1986 geborener zweiter Fahrer das Fahrzeug benutzen.
Der Beklagte erinnerte die Klägerin erneut an die Abgabe der Anlage VM und forderte die Vorlage des Kaufvertrages zum Kfz (Schreiben vom 18. August 2017). Nunmehr reichte die Klägerin eine Anlage VM ein und erklärte hierin, das Kfz (Opel Corsa) sei von ihrem Sohn erworben worden.
Die erst am 19. September 2017 erstellte und am 21. September 2017 eingegangene Auskunft der Sparkasse ergab, dass die Klägerin am 1. November 2014 folgende Spareinlagen hatte:
- Sparkonto (1) ... 10.653,89 Euro
- Sparkonto (2) ... 9,42 Euro
- Sparkonto (3) ... 7.514,41 Euro
Daraufhin gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme wegen einer Rücknahme der Leistungen für das Jahr 2014 bis April 2015, Mai bis Oktober 2015, November 2015 bis April 2016 und Mai bis September 2016 (jeweils Schreiben vom 14. November 2017).
Hierzu äußerte die Klägerin, das Geld auf dem Sparkonto (3) ... sei als zusätzliche Altersversorgung bzw. wegen Zuzahlungen zu Medikamenten angelegt. Das Geld auf dem Sparkonto (1) ... sei Teil des Nachlasses ihrer Tante, der ihr bei der Geburt ihrer Kinder (N. am ... 1982 und M. am ... 1986) gegeben worden sei, um bei Hochzeit, Geburt des ersten Kindes oder zum Kauf eines Autos überreicht zu werden. Bei der Tante sei Demenz diagnostiziert gewesen und diese habe befürchtet, das Geld nicht persönlich übergeben zu können. Es sei ihr zur Verwahrung übergeben worden. Es handele sich also um eine private Schenkung mit einer Zweckbindung, so dass sie nicht nur aus moralischen Gründen nicht berechtigt sei, über das Geld frei und zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verfügen. Sie sei allerdings gerne bereit, dieses Konto aufzulösen und es frühzeitiger den Kindern zukommen zu lassen. Bei dem Konto (2) ... handele es sich um ihres, das sie zu privaten Zwecken angelegt habe.
Die Klägerin beantragte im Oktober 2017 die Wiederbewilligung des Alg II ab Dezember 2017. Wegen der Anlage VM musste der Beklagte erinnern. Die Klägerin reichte sodann eine Übersicht ein, aus der sich (Stand 20. November 2017) das Folgende ergab:
- Sparkonto (1) ... 10.692,27 Euro
- Sparkonto (2) ... 9,45 Euro
- Sparkonto (3) ... 7.541,47 Euro
- Girokonto 14,21 Euro
(insgesamt 18.257,40 Euro)
Mit Bescheid vom 24. November 2017 lehnte der Beklagte eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Dezember 2017 ab, weil das Vermögen die Vermögensfreigrenze vom 9.150,00 Euro übersteige. Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2018).
Die Klägerin löste im Dezember 2017 die Sparkonten (1) ... und (3) ... auf und legte neue Sparkonten an. Aus der Auflösung des Sparkontos (1) ... waren damals noch 10.692,27 Euro vorhanden. Die Klägerin hob von dem mit diesem Betrag neu errichteten Konto (4) ... im Dezember 2017 1.100,00 Euro, im Januar 2018 1.300,00 Euro, im Februar 2018 500,00 Euro, im April 2018 1.100,00 Euro und 1.400,00 Euro und im Mai 2018 1.000,00 Euro ab. Sie zahlte am 20. Dezember 2018 1.000,00 Euro und am 12. Januar 2018 1.000,00 Euro auf ihr Girokonto ein. Hierzu erklärte sie, dass sie im Einverständnis mit den Kindern Geld für ihren Lebensunterhalt abgehoben hatte.
In dem seit 2. Februar 2018 anhängigen Klageverfahren hat sich die Klägerin gegen die Leistungsablehnung ab dem 1. Dezember 2017 durch den Bescheid vom 24. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2018 gewandt. Für diese Klage hat sie Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hat behauptet, das Geld auf den Sparbüchern sei das ihrer Kinder. Es stamme von der Tante der Kinder, die es ihr bei deren Geburt überreicht habe. Sie habe das Geld aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder verwahrt. Sie habe sich mit ihnen geeinigt, dass sie ihnen das Geld geben werde, wenn diese es benötigten oder danach verlangten. Ihre Kinder hätten gewollt, dass sie es treuhänderisch verwahrt. Sie sei nicht berechtigt, das Geld für sich zu verbrauchen. Als Beweis hierfür hat sie die Zeugenaussagen der Kinder angeboten. Außerdem hat sie erklärt, dass es keine schriftlichen Unterlagen zu der Verwendung der Geldbeträge gebe. Seinerzeit sei alles mündlich erklärt worden. Weitere Zeugen könnten ebenfalls nicht benannt werden. Sie hat auf weitere Nachfrage des Sozialgerichts vorgetragen, dass das Geld seinerzeit um die Zeit der Geburt der Kinder von der Tante gezahlt wurde. Sie könne nicht mehr genau sagen, wann dies war. Für jedes Kind seien damals 5.000,00 DM auf das Sparbuch gezahlt worden. Wie die Einzahlung genau geschah, daran könne sie nicht mehr erinnern. Ihre Tochter sei vor mehr als zehn Jahren einmal verheiratet gewesen, habe keine Kinder und - soweit sie wisse - auch kein Auto. Ihr Sohn sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe ein Auto.
Auf ihren Antrag vom 12. Juni 2018 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen Vermögens für die Zeit ab 12. Juni 2018 bis 26. Juni 2018 ab, gewährte ihr hingegen ab 30. Juni 2018 bis Mai 2019 wieder Arbeitslosengeld II, weil sie das Vermögen zum Teil verbraucht habe (Bescheide vom 3. Juli 2018).
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 18. April 2019): Eine Treuhand sei nicht nach außen deutlich gemacht worden. Eine Treuhandvereinbarung sei anhand der behaupteten Umstände nicht nachvollziehbar. Die Beteiligten hätten sich auch nicht an eine solche gehalten. Es erscheine verwunderlich, dass die Tante noch vor der Wende Beträge in DM zugewendet haben soll. Die Transaktionen seien nicht belegt. Zudem hätten beide Kinder entweder geheiratet oder ein Auto erworben, ohne dass das als Treugut dargestellte Geld verwendet worden sei. Es sei kein plausibler Grund erkennbar, warum das Geld noch immer verwahrt werden müsste. Zudem habe die Klägerin das Guthaben aufgelöst und es teilweise selbst verbraucht. Falls eine Treuhandabrede bestanden hätte, wäre das Aufbrauchen der eigenen Mittel auf dem anderen Sparkonto naheliegender gewesen, sei aber nicht erfolgt.
Gegen den ihr am 25. April 2019 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Sie sei aufgrund eines Treuhandverhältnisses gehindert, das Sparguthaben zu verbrauchen. Der Auszahlungsanspruch der Kinder bestehe nach wie vor. Für die gesamten Umstände stünden die Kinder als Zeugen zur Verfügung. Sie hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch trotz Hinweis des Berichterstatters auf die nachfolgende Leistungsgewährung zeitlich nicht ausdrücklich eingeschränkt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. April 2019 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren zu gewähren.
Der Beklagte meint, die Beschwerde könne aus den vom Sozialgericht dargestellten Gründen keinen Erfolg haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten, das Prozesskostenhilfebeiheft und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar nach den hier mit der Klage begehrten Leistungen nach dem SGB II und dem sich daraus ableitenden Beschwerdewert statthaft und ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.
2. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Es bestehen keine hinreichenden Aussichten, dass die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg haben wird.
a) Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Bei der Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO hinsichtlich der Voraussetzungen für eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu beachten, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren will den gesuchten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 380/16, juris Rn. 12 f.). Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, juris). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 BvR 380/16, juris Rn. 12; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R, juris).
Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 114 ZPO, Rn. 19). In diesem Zusammenhang ist auch die ggf. im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen mögliche Beweisaufnahme zu würdigen. Gerade eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung durch Beweisbeschluss bereits eingeleitete Beweisaufnahme indiziert hinreichende Erfolgsaussichten (BVerfG Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11, juris Rn. 18). In diesen Fällen werden Erfolgsaussichten zumeist vorliegen, weil das Gericht von sich aus nur über die anspruchsrelevanten Merkmale Beweis erheben wird und auch in diesen Fällen die Beweisführung zumeist nicht von vornherein unwahrscheinlich ist. Hieraus lässt sich aber auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht der abstrakte Rechtssatz ableiten, dass jede beantragte bzw. von Amts wegen beabsichtigte oder naheliegende Beweisaufnahme die Annahme von Erfolgsaussichten begründet. Denn einen von einer Partei beantragten Beweis müssen die Gerichte gemäß der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich selbst dann erheben, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86, juris; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 – 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, juris). Im Übrigen fehlen auch bei einer Beweiserhebung (von Amts wegen) Erfolgsaussichten, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 30). Daher können, ohne dass deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, auch von Amts wegen Beweise (wie ein Gutachten) bei bereits angenommener fehlender Erfolgsaussicht eingeholt werden, um letzte Zweifel des Gerichts an der fehlenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens zu beseitigen (Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. September 2011 - L 3 R 87/11 B, juris Rn. 16).
b) Vorliegend sind die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zu beurteilen, welches gegen den Bescheid vom 24. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2018 geführt und auf die Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab Dezember 2017 bis 11. Juni 2018 gerichtet ist. Auch wenn die Klägerin den Klagezeitraum im sozialgerichtlichen Verfahren nicht – und trotz Aufforderung auch nicht im Beschwerdeverfahren – eingeschränkt hat, ist durch die erneute Antragstellung der Klägerin und Entscheidung des Beklagten eine Zäsur eingetreten, die den Ablehnungszeitraum und damit den möglichen streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend einschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 56/08 R, juris Rn. 16; Hessisches LSG, Beschluss vom 17. März 2020 – L 6 AS 143/20 ER, juris Rn. 17).
aa) Nach ihren aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Verhältnissen erfüllt die Klägerin im Streitzeitraum grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist nicht aus persönlichen Gründen von einem Leistungsausschluss betroffen (vgl. §§ 7 ff. SGB II).
bb) Hingegen erscheint die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 12 SGB II hilfebedürftig. Sie verfügte über zum Lebensunterhalt einsetzbares Vermögen, das die ihr gesetzlich eingeräumten Freibeträge überstieg. Es ist kein Sachverhalt hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es sich dabei um Vermögen handelte, das nicht ihrer Vermögenssphäre zuzuordnen ist. Insbesondere ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine eingeschränkte Verwertbarkeit ihres Vermögens aufgrund einer treuhänderischen Bindung beweisbar ist.
cc) Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Insofern gelten als Vermögen all diejenigen Vermögensgegenstände, die vor dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bereits vorhanden waren (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, juris).
Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags über als Vermögen zu bewertende Einlagen auf einem Sparkonto (1) ... mit einem Guthaben in Höhe von 10.692,27 Euro, ein Sparkonto (2) ... mit einem Guthaben in Höhe von 9,45 Euro, ein Sparkonto (3) ... mit einem Guthaben in Höhe von 7.541,47 Euro und über ein Girokonto mit einem Guthaben in Höhe von 14,21 Euro (insgesamt: 18.257,40 Euro). Die Guthaben überstiegen ihren persönlichen Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (150 Euro x 56 = 8.400 Euro) und § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (750 Euro) von insgesamt 9.150,00 Euro. Durch die nachfolgenden Abhebungen von dem anstelle u.a. des Kontos (1) ... eingerichteten neuen Konto (4) ... minderte sich dessen Guthaben im Streitzeitraum auf noch 11.857,40 Euro (im Dezember 2017 1.100,00 Euro, im Januar 2018 1.300,00 Euro, im Februar 2018 500,00 Euro, im April 2018 1.100,00 Euro und 1.400,00 Euro und im Mai 2018 1.000,00 Euro). Folglich hat das ihr zumindest dem äußeren Anschein nach gehörende Vermögen im gesamten Streitzeitraum über ihrem Vermögensfreibetrag gelegen.
Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Klägerin der Beweis gelingen wird, dass das Vermögen oder ein Teil dessen, insbesondere das Guthaben auf dem früheren Sparkonto (1) ..., nicht im Sinne des § 12 SGB II für sie verfügbar war. Die Klägerin war Inhaberin aller genannten Sparkonten. Sie konnte daher tatsächlich jederzeit über die Guthaben verfügen und sie für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Dies zeigt sich auch anhand der nachfolgenden Verbräuche. Dass der Klägerin der Nachweis gelingen wird, dass ihre Verfügungsbefugnis aufgrund eines Treuhandvertrags wegen des Vermögens auf dem Sparkonto (1) ... mit 10.692,27 Euro rechtlich eingeschränkt war, ist unwahrscheinlich.
Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R, juris). Ein Treuhänder erwirbt (je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht) ein Vermögensrecht hinzu. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R, juris Rn. 15 m.w.N.).
Bei der Prüfung ob - insbesondere wie hier unter nahen Angehörigen - eine solche (ggf. verdeckte) Treuhandvereinbarung vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R und 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 R, jeweils juris). Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. Guthaben ist somit nur dann grundsicherungsrechtlich als nicht zum Vermögen des Kontoinhabers zu zählendes Treugut anzusehen, wenn [1] Treugeber und Treuhänder bezogen auf das jeweilige Treugut nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, [2] die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, [3] das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und [4] etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u.ä. lückenlos belegbar sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 31/08, juris). Für die Umstände einer Treuhandabrede ist die Klägerin darlegungspflichtig und trägt, nachdem es sich um für sie günstige Umstände handelt, die objektive Beweislast. Aufgrund der besonderen Beweisnähe ist dem Treuhänder das vorgebliche Treugut zuzurechnen, wenn er die Rechtsinhaberschaft nicht nachweisen kann (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris Rn. 27).
[1] Nach dem Vortrag der Klägerin erscheint schon ein Treuhandvertrag nicht belegt oder noch im Klageverfahren beweisbar.
Letztlich kann nach dem Vorbringen der Klägerin eine Treuhandabrede mit ihrer Tante nicht bewiesen werden. Die Tante ist verstorben. Die Klägerin verfügt nach eigenen Angaben über keinerlei entsprechende schriftliche Unterlagen.
Denkbar wäre, dass durch das Beweisangebot eine mündliche Treuhandabrede mit den Kindern bewiesen werden kann.
[2] Die Beweggründe für eine Treuhandabrede könnten nachvollziehbar geschildert werden.
[3] Hingegen erscheint nicht erweisbar, dass das Treugut von einem der in Betracht kommenden Treugeber stammt.
Die Herkunft der Mittel von der Tante der Klägerin ist nicht beweisbar. Schriftliche Aufzeichnungen für die Herkunft der Mittel hat die Klägerin nicht beigebracht und können nach ihren Angaben auch nicht beigebracht werden. Das Beweisangebot, die Kinder zu hören, vermag die Herkunft der Mittel von der Tante nicht aufklärbar erscheinen, weil die Kinder der Klägerin zum Zeitpunkt der Zuwendungen der Mittel gerade erst geboren bzw. Kleinkinder waren.
Im Übrigen setzt sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen beim Sozialgericht in Widerspruch zu ihren Angaben im Rahmen der Anhörung beim Beklagten. Damals behauptete die Klägerin noch, es handele sich um Mittel, die ihr bzw. den Kindern zweckgebunden für die Auszahlung bei besonderen Anlässen wie Hochzeit, Geburt des ersten Kindes oder beim Kauf eines Autos zugewendet waren. Eine treuhänderische Vereinbarung zur zweckgebundenen Verwaltung des gesamten Vermögens ist folglich damals nicht behauptet worden. Denn es wäre nach dieser Darstellung von Bedingungen abhängig, ob und in welcher Höhe die Mittel zur Auszahlung gelangen. Sollte die Darstellung aus der Anhörung zutreffen, wären die Guthaben daher nicht schon "vorweg" vollständig oder teilweise (wirtschaftlich gesehen) Eigentum der Kinder der Klägerin gewesen.
Von ihren Kindern hat die Klägerin die Guthaben schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht erhalten.
Gegen einen tatsächlich - nach dem von der Klägerin dargestellten Inhalt – "gelebten" Treuhandvertrag bzw. eine treuhänderische Verwahrung für sie zu bestimmten Zwecken oder in Gänze spricht, dass die Auszahlung nicht erfolgte, obwohl ein Anlass zur Auszahlung (z.B. Heirat der Tochter, Autokauf des Sohnes) vorgelegen hätte.
Die Herkunftsangaben der Klägerin erscheinen zudem nicht nachvollziehbar, weil die Zahlung von 10.000 DM während der Zeit des Bestehens der DDR, in der die DM kein amtliches Zahlungsmittel war, behauptet wird. Im Übrigen erklärt die Darstellung der Klägerin nicht den deutlich höheren Bestand des Sparkontos im Jahr 2017.
[4] Außerdem sind etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen usw. zum Treugut nicht lückenlos belegt. Die Klägerin kann nach ihren Angaben keine weiteren Unterlagen zur Herkunft der Mittel, deren Zweckbestimmung oder deren Bewegung einreichen.
Nach allem erscheinen insbesondere die Rechtsinhaberschaft der Kinder und die Herkunft der Mittel nicht nach den für eine Treuhandabrede strengen Maßstäben hinreichend wahrscheinlich günstig für die Klägerin aufklärbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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