Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 LW 41/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 6/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 36/00 R
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1997 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil dieser Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg gegen die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Beitragszuschüssen für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1996 in Höhe von insgesamt 5.784,00 DM wehren.
Der Kläger erhält von der Beklagten ab 1991 Beitragszuschuss. Mit Bescheid vom 09.09.1995 setzte die Beklagte den Beitragszuschuss ab 01.01.1995 mit monatlich 233,- DM fest. Im November 1996 übersandte der Kläger der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für 1994, im Dezember 1996 den für 1993.
Mit Bescheid vom 24.03.1997 hob die Beklagte den Bescheid vom 09.09.1995 und die Folgebescheide für die Zeit ab 01.01.1995 auf gemäß § 34 Abs. 3 GAL bis zum 31.12.1996 und forderte den zu Unrecht gezahlten Beitragszuschuss gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurück. Zur Begründung führte sie aus:
1. Berechnung für die Zeit ab 01.01.1995 bis 30.11.1995
Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,-- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG).
Einkommen des Berechtigten im Jahr 1992
- außerlandwirtschaftliches Einkommen 0,00 DM
- Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft 44.080,91 DM
(zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1994 (23.177,30 DM) errechnet
insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet): 44.080,00 DM
Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
2. Berechnung für die Zeit ab 01.12.1995 bis 31.12.1995
Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG).
Einkommen des Berechiqten im Jahr 1993
- außerlandwirtschaftliches Einkommen 10.550,00 DM
- Arbeitseinkommen aus Land- und Fortwirtschaft 44.080,91 DM (zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1994 (23.177,30 DM) errechnet
insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet )= 54.630,00 DM
Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
3. Berechnung für die Zeit ab 01.01.1996 bis 31.10.1996
Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,-- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG).
Einkommen des Berechtigten im Jahr 1993
- außerlandwirtschaftliches Einkommen 10.550,00 DM
- Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft 43.453,90 DM
(zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1995 (24.881,27 DM) errechnet
insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet) = 54.003,00 DM
Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
4. Berechnung für die Zeit ab 01.11.1996 bis 31.12.1996
Ein Anspruch auf Beitragszuschuß besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG).
Einkommen des Berechtigten im Jahr 1994
- außerlandwirtschaftliches Einkommen 65.234,00 DM
- Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft 18.581,33 DM
(zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1995 (24.881,27 DM) errechnet
insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet) 83.815,00 DM
Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1997 zurückwies. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 32 Absatz 1 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) ist, dass das nach § 32 Abs. 2 ALG ermittelte jährliche Einkommen den Grenzwert von 40.000,00 DM nicht übersteigt. Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt, wobei das Einkommen jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet wird.
Jahreseinkommen ist dabei die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie das Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Absatz 4 ALG.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 EStG gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Maßgebend für die Feststellung des Jahreseinkommen sind die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenen Einkünfte, so wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist.
Erfolgte für die letzten vier Kalenderjahre keine Veranlagung zur Einkommensteuer, sind die entsprechenden Einkünfte des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen (§ 32 Absatz 3 ALG).
Sie übersandten uns die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1992, 1993 und 1994.
Gemäß § 32 Absatz 4 ALG war für die Zuschussberechnung der Einkommens- steuerbescheid des Jahres L992 für die Zeit ab 01.01.1995 und der Steuerbescheid des Jahres 1993 für die Zeit vom 01.12.1995 bis 31.10.1996 sowie der Steuerbescheid des Jahres 1994 für die Zeit ab 01.11.1996 maßgebend.
Die darin ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit waren bei der Zuschussberechnung zu berücksichtigen.
Desweiteren wiesen die Einkommensteuerbescheide Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus.
Da Sie jedoch, entgegen Ihren im Antrag vom 15.02.1995 gemachten Angaben, ein § 13 a Landwirt sind, konnten die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht den Einkommensteuerbescheiden entnommen werden.
Bei nach § 4 Absatz 1 oder § 4 Absatz 3 EStG buch führenden Unternehmen wird das maßgebende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid entnommen.
Für nichtbuchführende Unternehmen hat der Gesetzgeber eine andere Form der Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens vorgeschrieben, und zwar wird hierbei das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten aus dem Wirtschaftswert ermittelt (§32 Absätze 5 und 6 ALG).
Maßgebend sind dabei die am 01.07. des Vorjahres bewirtschafteten Flächen sowie der zuletzt gültige EinheitswertsbescheId.
Der daraus ermittelte Wirtschaftswert ist mit Hilfe von Korrekturfaktoren in Einkommen umzurechnen. Die Festlegung der Korrekturfaktoren erfolgte durch eine Rechtsverordnung.
Berechnung für den Zuschuss 1995:
14,01 ha landwirtschaftliche Nutzfläche x 1.654,34 DM = 23.177,30 DM
23.177,30 DM x 1.9019 = 44.080,91 DM
(Wirtschaftswert x Korrekturfaktor der Gruppe 1 = Einkommen (Vollerwerbslandwirte)
Berücksichtigt wurde der Steuerbescheid des Jahres 1992, der kein außerbetriebliches Einkommen ausweist, sowie der Steuerbescheid des Jahres 1993, der ein außerbetriebliches Einkommen in Höhe von 10.550,00 DM ausweist.
Gemäß § 32 Absatz 6 ALG werden bei der Festlegung der Korrekturfaktoren für 1995 zwei Gruppen von landwirtschaftlichen Betrieben unterschieden. Die erste Gruppe sind Betriebe, deren Unternehmen ein außerbetriebliches Erwerbseinkommen bis zu einem Betrag von 50 Prozent der Be¬zugsgröße erzielen. Die zweite Gruppe sind Betriebe, deren Unter¬nehmer ein außerbetriebliches Erwerbseinkommen von über 50 Prozent der Bezugsgröße erzielen. 50 Prozent der Bezugsgröße für das Bezugsjahr 1995 beträgt 24.360,00 DM. Für das Zuschussjahr 1995 waren Sie somit der ersten Gruppe der Voll-erwerbslandwirte zuzuordnen, da Ihr außerbetriebliches Einkommen unter 24.360,00 DM lag.
Berechnung für den Zuschuß vom 01.01.1996 bis 31.10.1996:
15,04 ha landwirtschaftliche Nutzfläche x 1.654 , 34 DM = 24.881,27 DM
24.881,27 DM x 1,74645 = 43.453,90 DM
(Wirtschaftswert x Korrekturfaktor der Gruppe 3 = Einkommen) (Zuerwerbslandwirte)
Wurde 1995 nur in Haupt- und Nebenerwerbslandwirte unterteilt, so ergeben sich ab 01.01.1996 die Gruppen Vollerwerbslandwirte, Nebenerwerbslandwirte und Zuerwerbslandwirte. Die dritte Gruppe der Zuerwerbs landwirte wurde geschaffen, um der unterschiedlichen Ertragssituation von Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbsbetrieben besser Rechnung tragen zu können.
Zu der Gruppe der Vollerwerbslandwirte gehören Landwirte, die ein eigenes außerbetriebliches Erwerbseinkommen erzielt haben, das bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße beträgt.
Zu der Gruppe der Nebenerwerbslandwirte gehören Landwirte, die ein eignes außerbetriebliches Erwerbseinkommen erzielt haben, das mindestens 5/6 der Bezugsgröße beträgt.
Zu der Gruppe der Zuerwerbslandwirte gehören Landwirte, die ein eignes außerbetriebliches Erwerbseinkoramen erzielt haben, das zwischen 1/6 und 5/6 der Bezugsgröße liegt.
Maßgebend ist dabei die Bezugsgröße des Jahres, auf das bezüglich des zu berücksichtigenden außerlandwirtschaftlichen Einkommens abgestellt wird.
Mit einem außerbetrieblichen Einkommen von 10.550,00 DM waren Sie der Gruppe der Zuerwerbslandwirte zuzuordnen.
Berechnung für den Zuschuß ab 01.11.1996:
24.881. ,27 x 0,7468 = 18.581,33 DM (Wi.rtschaftswert x Korrekturfaktor der Gruppe 2 = Einkommen) (Nebenerwerbslandwirte)
Berücksichtigt wurde der Steuerbescheid des Jahres 1994, der ein außerbetriebliches Einkommen in Höhe von 65.234,00 DM ausweist. Mit diesem Einkommen waren Sie der Gruppe der Nebenerwerbslandwirte zuzuordnen.
Da Ihr anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze von 40.000,- DM überschreitet, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss und der gezahlte Beitrags-zuschuss war für die Zeit ab 01.01.1995 bis 31.12.1996 gemäß § 34 Absatz 3 ALG zurückzufordern.
In der Begründung Ihres Widerspruches geben Sie an, dass das von der ... Alterskasse ermittelte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft unrealistisch hoch ist und dass die ... Alterskasse nicht die nachgewiesenen Studienzeiten berücksichtigt hat. Das Finanzamt würde nur 30 % der Arbeitskraft berücksichtigen (§ 13 a - Landwirt im Nebenerwerb).
Gemäß § 32 Absatz 6 ALG ist das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei nicht buchführenden Betrieben auf der Grundlage dieser durch Verordnung bekapntgegebenen Beziehungswerte zu ermitteln.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die vom Finanzamt nach § 13 a EStG ermittelt wurden, dürften von der ... Alterskasse nicht übernommen werden. Die Berechnung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft über den Wirtschaftswert und die Korrekturfaktoren ist der ...Alterskasse zwingend vorgeschrieben.
Der unterschiedlichen Ertragssituation von Voll-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbslandwirten wird jedoch gemäß § 32 Absatz 6 ALG durch die unterschiedliche Höhe der Korrekturfaktoren Rechnung getragen.
Bei nichtbuchführen den Betrieben soll für die Beitragsbezuschussung laut Begründung des Gesetzentwurfs das im Wirtschaftswert zum Ausdruck kommende Einkommenspotential maßgeblich sein. Auf das tatsächliche Einkommen kommt es hierbei nicht an.
Langjährige Untersuchungen haben ergeben, dass die Ertragskraft pro Deutsche Mark (unkorrigierter Wirtschaftswert) nicht immer gleich hoch ist, sondern insbesondere davon abhängt, wie groß das landwirtschaftliche Unternehmen insgesamt ist und ob vom Unternehmer noch eine außerlandwirtschaftliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Der korrigierte Wirtschaftswert kommt deshalb im Durchschnitt der Einkommensrealität wesentlich näher als der bisher nicht korrigierte Wirtschaftswert.
Aber natürlich kann er - als Durchschnittswert - der einzelbetrieblichen Situation nicht stets voll gerecht werden.
Sofern Landwirte der Auffassung sind, dass der korrigierte Wirtschaftswert ihre tatsächliche Einkommenssituation unzutreffend wiedergibt, haben sie jederzeit die Möglichkeit, durch Umstellung auf die einfache Buchführung allein nach der steuerlich ermittelten Leistungsfähigkeit beurteilt zu werden.
Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorschrift sah auch die Widerspruchsstelle keine Möglichkeit, hier anders zu entscheiden.
Desweiteren wurde die Rechtmäßigkeit der Berechnung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft über den Wirtschaftswert und die Korrekturfaktoren bereits höchstrichterlich vom Bundessozialgericht festgestellt (BSG-Entschei.dung vom 23.10.1996 , Aktenzeichen: 4 RLw 4/96).
Es muss somit bei dem Bescheid vom 24.03.1997 verbleiben.
Am 30.09.1997 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur näheren Darlegung der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, Aktenzeichen 000, und die Streitakten Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt den Begründungen der angefochtenen Bescheide, § 136 Abs. 3 SGG analog. Eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit eines Gerichtsbescheides gemäß § 105 SGG ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1997 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil dieser Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg gegen die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Beitragszuschüssen für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1996 in Höhe von insgesamt 5.784,00 DM wehren.
Der Kläger erhält von der Beklagten ab 1991 Beitragszuschuss. Mit Bescheid vom 09.09.1995 setzte die Beklagte den Beitragszuschuss ab 01.01.1995 mit monatlich 233,- DM fest. Im November 1996 übersandte der Kläger der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für 1994, im Dezember 1996 den für 1993.
Mit Bescheid vom 24.03.1997 hob die Beklagte den Bescheid vom 09.09.1995 und die Folgebescheide für die Zeit ab 01.01.1995 auf gemäß § 34 Abs. 3 GAL bis zum 31.12.1996 und forderte den zu Unrecht gezahlten Beitragszuschuss gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurück. Zur Begründung führte sie aus:
1. Berechnung für die Zeit ab 01.01.1995 bis 30.11.1995
Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,-- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG).
Einkommen des Berechtigten im Jahr 1992
- außerlandwirtschaftliches Einkommen 0,00 DM
- Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft 44.080,91 DM
(zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1994 (23.177,30 DM) errechnet
insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet): 44.080,00 DM
Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
2. Berechnung für die Zeit ab 01.12.1995 bis 31.12.1995
Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG).
Einkommen des Berechiqten im Jahr 1993
- außerlandwirtschaftliches Einkommen 10.550,00 DM
- Arbeitseinkommen aus Land- und Fortwirtschaft 44.080,91 DM (zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1994 (23.177,30 DM) errechnet
insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet )= 54.630,00 DM
Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
3. Berechnung für die Zeit ab 01.01.1996 bis 31.10.1996
Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,-- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG).
Einkommen des Berechtigten im Jahr 1993
- außerlandwirtschaftliches Einkommen 10.550,00 DM
- Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft 43.453,90 DM
(zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1995 (24.881,27 DM) errechnet
insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet) = 54.003,00 DM
Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
4. Berechnung für die Zeit ab 01.11.1996 bis 31.12.1996
Ein Anspruch auf Beitragszuschuß besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG).
Einkommen des Berechtigten im Jahr 1994
- außerlandwirtschaftliches Einkommen 65.234,00 DM
- Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft 18.581,33 DM
(zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1995 (24.881,27 DM) errechnet
insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet) 83.815,00 DM
Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1997 zurückwies. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 32 Absatz 1 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) ist, dass das nach § 32 Abs. 2 ALG ermittelte jährliche Einkommen den Grenzwert von 40.000,00 DM nicht übersteigt. Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt, wobei das Einkommen jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet wird.
Jahreseinkommen ist dabei die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie das Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Absatz 4 ALG.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 EStG gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Maßgebend für die Feststellung des Jahreseinkommen sind die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenen Einkünfte, so wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist.
Erfolgte für die letzten vier Kalenderjahre keine Veranlagung zur Einkommensteuer, sind die entsprechenden Einkünfte des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen (§ 32 Absatz 3 ALG).
Sie übersandten uns die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1992, 1993 und 1994.
Gemäß § 32 Absatz 4 ALG war für die Zuschussberechnung der Einkommens- steuerbescheid des Jahres L992 für die Zeit ab 01.01.1995 und der Steuerbescheid des Jahres 1993 für die Zeit vom 01.12.1995 bis 31.10.1996 sowie der Steuerbescheid des Jahres 1994 für die Zeit ab 01.11.1996 maßgebend.
Die darin ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit waren bei der Zuschussberechnung zu berücksichtigen.
Desweiteren wiesen die Einkommensteuerbescheide Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus.
Da Sie jedoch, entgegen Ihren im Antrag vom 15.02.1995 gemachten Angaben, ein § 13 a Landwirt sind, konnten die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht den Einkommensteuerbescheiden entnommen werden.
Bei nach § 4 Absatz 1 oder § 4 Absatz 3 EStG buch führenden Unternehmen wird das maßgebende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid entnommen.
Für nichtbuchführende Unternehmen hat der Gesetzgeber eine andere Form der Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens vorgeschrieben, und zwar wird hierbei das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten aus dem Wirtschaftswert ermittelt (§32 Absätze 5 und 6 ALG).
Maßgebend sind dabei die am 01.07. des Vorjahres bewirtschafteten Flächen sowie der zuletzt gültige EinheitswertsbescheId.
Der daraus ermittelte Wirtschaftswert ist mit Hilfe von Korrekturfaktoren in Einkommen umzurechnen. Die Festlegung der Korrekturfaktoren erfolgte durch eine Rechtsverordnung.
Berechnung für den Zuschuss 1995:
14,01 ha landwirtschaftliche Nutzfläche x 1.654,34 DM = 23.177,30 DM
23.177,30 DM x 1.9019 = 44.080,91 DM
(Wirtschaftswert x Korrekturfaktor der Gruppe 1 = Einkommen (Vollerwerbslandwirte)
Berücksichtigt wurde der Steuerbescheid des Jahres 1992, der kein außerbetriebliches Einkommen ausweist, sowie der Steuerbescheid des Jahres 1993, der ein außerbetriebliches Einkommen in Höhe von 10.550,00 DM ausweist.
Gemäß § 32 Absatz 6 ALG werden bei der Festlegung der Korrekturfaktoren für 1995 zwei Gruppen von landwirtschaftlichen Betrieben unterschieden. Die erste Gruppe sind Betriebe, deren Unternehmen ein außerbetriebliches Erwerbseinkommen bis zu einem Betrag von 50 Prozent der Be¬zugsgröße erzielen. Die zweite Gruppe sind Betriebe, deren Unter¬nehmer ein außerbetriebliches Erwerbseinkommen von über 50 Prozent der Bezugsgröße erzielen. 50 Prozent der Bezugsgröße für das Bezugsjahr 1995 beträgt 24.360,00 DM. Für das Zuschussjahr 1995 waren Sie somit der ersten Gruppe der Voll-erwerbslandwirte zuzuordnen, da Ihr außerbetriebliches Einkommen unter 24.360,00 DM lag.
Berechnung für den Zuschuß vom 01.01.1996 bis 31.10.1996:
15,04 ha landwirtschaftliche Nutzfläche x 1.654 , 34 DM = 24.881,27 DM
24.881,27 DM x 1,74645 = 43.453,90 DM
(Wirtschaftswert x Korrekturfaktor der Gruppe 3 = Einkommen) (Zuerwerbslandwirte)
Wurde 1995 nur in Haupt- und Nebenerwerbslandwirte unterteilt, so ergeben sich ab 01.01.1996 die Gruppen Vollerwerbslandwirte, Nebenerwerbslandwirte und Zuerwerbslandwirte. Die dritte Gruppe der Zuerwerbs landwirte wurde geschaffen, um der unterschiedlichen Ertragssituation von Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbsbetrieben besser Rechnung tragen zu können.
Zu der Gruppe der Vollerwerbslandwirte gehören Landwirte, die ein eigenes außerbetriebliches Erwerbseinkommen erzielt haben, das bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße beträgt.
Zu der Gruppe der Nebenerwerbslandwirte gehören Landwirte, die ein eignes außerbetriebliches Erwerbseinkommen erzielt haben, das mindestens 5/6 der Bezugsgröße beträgt.
Zu der Gruppe der Zuerwerbslandwirte gehören Landwirte, die ein eignes außerbetriebliches Erwerbseinkoramen erzielt haben, das zwischen 1/6 und 5/6 der Bezugsgröße liegt.
Maßgebend ist dabei die Bezugsgröße des Jahres, auf das bezüglich des zu berücksichtigenden außerlandwirtschaftlichen Einkommens abgestellt wird.
Mit einem außerbetrieblichen Einkommen von 10.550,00 DM waren Sie der Gruppe der Zuerwerbslandwirte zuzuordnen.
Berechnung für den Zuschuß ab 01.11.1996:
24.881. ,27 x 0,7468 = 18.581,33 DM (Wi.rtschaftswert x Korrekturfaktor der Gruppe 2 = Einkommen) (Nebenerwerbslandwirte)
Berücksichtigt wurde der Steuerbescheid des Jahres 1994, der ein außerbetriebliches Einkommen in Höhe von 65.234,00 DM ausweist. Mit diesem Einkommen waren Sie der Gruppe der Nebenerwerbslandwirte zuzuordnen.
Da Ihr anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze von 40.000,- DM überschreitet, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss und der gezahlte Beitrags-zuschuss war für die Zeit ab 01.01.1995 bis 31.12.1996 gemäß § 34 Absatz 3 ALG zurückzufordern.
In der Begründung Ihres Widerspruches geben Sie an, dass das von der ... Alterskasse ermittelte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft unrealistisch hoch ist und dass die ... Alterskasse nicht die nachgewiesenen Studienzeiten berücksichtigt hat. Das Finanzamt würde nur 30 % der Arbeitskraft berücksichtigen (§ 13 a - Landwirt im Nebenerwerb).
Gemäß § 32 Absatz 6 ALG ist das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei nicht buchführenden Betrieben auf der Grundlage dieser durch Verordnung bekapntgegebenen Beziehungswerte zu ermitteln.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die vom Finanzamt nach § 13 a EStG ermittelt wurden, dürften von der ... Alterskasse nicht übernommen werden. Die Berechnung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft über den Wirtschaftswert und die Korrekturfaktoren ist der ...Alterskasse zwingend vorgeschrieben.
Der unterschiedlichen Ertragssituation von Voll-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbslandwirten wird jedoch gemäß § 32 Absatz 6 ALG durch die unterschiedliche Höhe der Korrekturfaktoren Rechnung getragen.
Bei nichtbuchführen den Betrieben soll für die Beitragsbezuschussung laut Begründung des Gesetzentwurfs das im Wirtschaftswert zum Ausdruck kommende Einkommenspotential maßgeblich sein. Auf das tatsächliche Einkommen kommt es hierbei nicht an.
Langjährige Untersuchungen haben ergeben, dass die Ertragskraft pro Deutsche Mark (unkorrigierter Wirtschaftswert) nicht immer gleich hoch ist, sondern insbesondere davon abhängt, wie groß das landwirtschaftliche Unternehmen insgesamt ist und ob vom Unternehmer noch eine außerlandwirtschaftliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Der korrigierte Wirtschaftswert kommt deshalb im Durchschnitt der Einkommensrealität wesentlich näher als der bisher nicht korrigierte Wirtschaftswert.
Aber natürlich kann er - als Durchschnittswert - der einzelbetrieblichen Situation nicht stets voll gerecht werden.
Sofern Landwirte der Auffassung sind, dass der korrigierte Wirtschaftswert ihre tatsächliche Einkommenssituation unzutreffend wiedergibt, haben sie jederzeit die Möglichkeit, durch Umstellung auf die einfache Buchführung allein nach der steuerlich ermittelten Leistungsfähigkeit beurteilt zu werden.
Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorschrift sah auch die Widerspruchsstelle keine Möglichkeit, hier anders zu entscheiden.
Desweiteren wurde die Rechtmäßigkeit der Berechnung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft über den Wirtschaftswert und die Korrekturfaktoren bereits höchstrichterlich vom Bundessozialgericht festgestellt (BSG-Entschei.dung vom 23.10.1996 , Aktenzeichen: 4 RLw 4/96).
Es muss somit bei dem Bescheid vom 24.03.1997 verbleiben.
Am 30.09.1997 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur näheren Darlegung der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten, Aktenzeichen 000, und die Streitakten Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt den Begründungen der angefochtenen Bescheide, § 136 Abs. 3 SGG analog. Eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit eines Gerichtsbescheides gemäß § 105 SGG ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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