S 120 AL 573/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
120
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 120 AL 573/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 103/20
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Prämie von 1.000 € nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III für den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung
Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Prämie von 1.000 EUR nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III) für die Teilnahme am ersten Teil einer so genannten gestreckten Abschlussprüfung (GAP).

Die 1968 geborene Klägerin – die von der Beklagten Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezog – wurde zunächst ab September 2015 von der Beklagten bei der beruflichen Weiterbildung (zweijährige Umschulung zur Steuerfachangestellten) gefördert. Diese Weiterbildung wurde krankheitsbeding im August 2016 abgebrochen. Ende Januar 2017 erhielt die Klägerin von der Beklagten erneut einen Bildungsgutschein (§ 81 Abs. 4 SGB III) zur Teilnahme an einer "modularen Umschulung" zur Kauffrau für Büromanagement; die Teilnahme an dieser Vollzeit-Maßnahme war für den Zeitraum vom 6 Februar 2017 bis zum 25. Januar 2019 vorgesehen. Nach dem Maßnahmebogen war unter "Zugangsvoraussetzungen" für diese "modulare Umschulung oder Nachqualifizierung" angegeben: "Berufserfahrungen im Berufsfeld, besonders geeignet für Ausbildungsabbrecher". Gemäß Umschulungsvertrag wird bei Bestehen der Modulprüfungen ein Zertifikat ausgehändigt, mit dem die Zulassung zur Externenprüfung nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zur Erlangung des Berufsabschlusses "Kauffrau/-mann für Büromanagement" bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgen kann.

Die Beklagte förderte die Klägerin u.a. mit der Zahlung von sogenanntem Weiterbildungs-Arbeitslosengeld und der Übernahme der Maßnahmekosten. Am 29. Oktober 2018 bestand die Klägerin den ersten Teil, am 28. November 2018 den zweiten Teil der schriftlichen IHK-Abschlussprüfung; am 22. Januar 2010 absolvierte die Klägerin erfolgreich die abschließende mündliche IHK-Prüfung.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27. Januar 2019 bei der Beklagten die Zahlung einer Prämie von insgesamt 2.500 EUR. Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 gewährte die Beklagte der Klägerin nur für das Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 EUR und teilte mit, da die Ausbildungsordnung keine Zwischenprüfung vorsehe, könne keine (weitere) Prämie von 1.000 EUR gewährt werden.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte u.a. aus, eine Zwischenprüfung sei der GAP gleichzusetzen, wie auch der Fachlichen Weisung der Beklagten zu entnehmen sei. Beim Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement sei die Zwischenprüfung durch die GAP ersetzt und Teil 1 der Abschlussprüfung gelte als Zwischenprüfung. Nach Rücksprache mit Teilnehmern habe sie die unterschiedlichste Handhabung seitens der Beklagten oder dem Jobcenter erfahren; aber alle haben letztlich die gesamte Prämie erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Bewilligung einer Prämie für eine Zwischenprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III komme mangels Zwischenprüfung im Sinne dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin habe lediglich das Bestehen einer Abschlussprüfung – Externenprüfung der IHK Berlin – nachgewiesen, nicht das Bestehen einer Zwischenprüfung. Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung können nur eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung erhalten, auch wenn diese in zwei Teilen erfolge. Zwischenprüfungen können nur bei originären Umschulungen anfallen, nicht bei modularen Nachqualifizierungen, wie sie die Klägerin durchlaufen habe. Die Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin habe als Ziel die Zulassung zur Externenprüfung und das Bestehen der Abschlussprüfung vor der IKH gehabt.

Daraufhin haben die Bevollmächtigten der Klägerin am 24. Mai 2019 Klage erhoben.

Die Klägerseite trägt ergänzend u.a. vor, eine Differenzierung zwischen Umschulung, modulare Umschulung oder anderes sei in § 131a Abs. 3 SGB III nicht vorgesehen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin als Externe die Abschlussprüfung bei der IHK vornehmen werde. Die Ausbildungsordnung sehe eine GAP vor, was die Beklagte nach ihren Durchführungshinweisen habe berücksichtigen müssen. Mit dem Nachweis über den ersten Teil der Abschlussprüfung durch die IHK habe die Klägerin die Voraussetzungen nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III nachgewiesen, denn das Bestehen des ersten Teils stehe der Zwischenprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Mai 2019 zu verurteilen, ihr einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000 EUR an Weiterbildungsprämie zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont, es handele sich vorliegend nicht um eine Umschulung, sondern um einen Vorbereitungslehrgang auf eine Externenprüfung. Dies schließe eine Prämie für eine Zwischenprüfung aus. Die zitierte fachlicher Weisung gelte nur für Umschulungen, nicht aber für Vorbereitungslehrgänge zur Externenprüfung. Die Klägerseite hat ein Ruhen des Verfahrens mit Blick auf ein beim Landessozialgericht Berlin anhängiges Verfahren zu einer wohl vergleichbaren Rechtsfrage (Berufungsverfahren L 18 AL 29/19 zum Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2019, S 58 AL 1023/18) abgelehnt. Beide Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 3 August 2019, die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juli 2019.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (FbW und Alg) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2019 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat lediglich – wie auch von der Beklagten bewilligt – Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.500 EUR gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III wegen Bestehen der Abschlussprüfung, nicht jedoch Anspruch auf eine weitere Prämie von 1.000 EUR wegen einer Zwischenprüfung, denn eine Zwischenprüfung im Sinne der Vorschrift hat sie nicht absolviert. Auch ist Teil 1 der absolvierten Abschlussprüfung nicht als Zwischenprüfung im Sinne der Vorschrift zu werten.

Erst seit August 2016 (eingeführt durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung) gilt § 131a Abs. 3 SGB III, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, eine Prämie von 1.000 EUR "nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung" (Nr.1) und 1.500 EUR und nach Bestehen der Abschlussprüfung (Nr. 2) erhalten. Dies gilt für Maßnahmen, die nach dem 31. Juli 2016 (vgl. § 444a Abs. 2 SGB III) und – inzwischen - vor Ablauf des 31. Dezember 2023 (§ 131a Abs. 3 SGB III in der Fassung vom 20. Mai 2020) begonnen haben.

Bei der von der Klägerin absolvierten und der Beklagten auch geförderten Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich um eine nach § 81 SGB III, die auch im genannte Geltungszeitraum von § 131a Abs. 3 SGB III – hier im Februar 2017 – begonnen hat. Die Ausbildung für Büromanagementkaufleute dauert auch mindestens zwei Jahre. Nach § 2 der seit 1. August 2014 geltenden Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV) dauert die Berufsausbildung regulär drei Jahre. Der Ausbildungsberuf Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement ist im Übrigen auch erst zum August 2014 als neuer Ausbildungsberuf entstanden und hat drei ähnliche Ausbildungsberufe abgelöst (vgl. 9 Abs. 2 BüroMKfAusbV).

Die Klägerin hat die in der entsprechend geltenden Ausbildungsverordnung vorgesehene Abschlussprüfung bestanden, weshalb die Beklagte der Klägerin zu Recht die Prämie hierfür in Höhe von 1.500 EUR gewährt hat. Eine "Zwischenprüfung" hat die Klägerin nicht absolviert. Eine solche ist nach der geltenden Ausbildungsordnung in Verbindung mit der – jedenfalls bis Juli 2025 – geltenden "Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung" (BüroMKf-AusbVErboV) auch nicht vorgesehen.

Nach der BüroMKfAusbVErboV soll in einer Erprobungszeit untersucht werden, ob die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungsform für diesen Ausbildungsberuf ist. Die Erprobungszeit läuft seit August 2014 und ist kürzlich - im Mai 2020 – vom 1. August 2020 auf den 1. August 2025 verlängert worden. Nach § 2 Abs. 2 BüroMKfAusbVErboV besteht die Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf nun aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen, wobei Teil 1 Mitte des zweiten Ausbildungsjahres (§ 3 Abs. 1 BüroMKfAusbVErboV) und Teil 2 am Ende der Berufsausbildung (§ 4 Abs. 1 BüroMKfAusbVErboV) stattfinden soll (so genannte GAP). Nach § 1 Abs. 2 BüroMKfAusbVErboV ist (u.a.) § 6 BüroMKfAusbV ("Zwischenprüfung") nicht anzuwenden. Der zeitliche Verlauf der GAP entspricht der für die Erprobungszeit außer Kraft gesetzten Regelung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BüroMKfAusbV: "Die Zwischenprüfung soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.". Der bedeutende Unterschied ist, dass nun Teil 1 der so genannten GAP mit 25% in das Gesamtergebnis der Abschlussnote einfließt, hingegen eine Zwischenprüfung (nur) zur Ermittlung des Ausbildungsstandes dienen soll (vgl. 6 Abs. 1 Satz 1 BüroMKfAusbV).

Die Kammer sieht sich hier vorrangig an den Wortlaut des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III gebunden. Eine Prämie ist für eine in den "Vorschriften geregelten Zwischenprüfung" zu gewähren. Eine Abschlussprüfung bzw. ein Teil einer Abschlussprüfung ist nach dem Wortsinn keine Zwischenprüfung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg – LSG - vom 12. November 2019, L 13 AL 142/19, Rnr. 19 – Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2018, S 4 AL 1712/18, beide Entscheidungen in juris; Räder in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand 9. Juni 2020), § 131a SGB III Rnr. 21.1).

Für eine analoge Anwendung sieht die Kammer keinen Raum. Voraussetzung für eine Analogie ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Ob eine solche vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zu Grunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihm verfolgten Zwecke, also des gesetzgeberischen "Plans" im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl. LSG a.a.O., Rnr. 20 mit Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts). Von einer vom Gericht auszufüllenden Regelungslücke ist in folgenden Konstellationen auszugehen: der Gesetzgeber wollte es der Rechtsprechung überlassen, das Recht in Detailfragen zu finden; das Schweigen in der gesetzlichen Regelung beruht auf einem Versehens oder Übersehen eines Tatbestandes; die Lebensverhältnisse haben sich nach Erlass des Gesetzes verändert (vgl. LSG a.a.O.).

Die hier allein in Betracht kommende zweite Konstellation – Schweigen darüber, dass auch Teil 1 einer GAP eine Prämie nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III auslöst - liegt nicht vor. Der Kammer ist schon nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber - der gesehen hat, dass es Berufsausbildungen mit GAP gibt (vgl. BR-Drucks. 65/16, S. 24 f., BT-Drucks. 18/8042, S. 27) – nicht auch im Gesetzeswortlaut das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung als prämienauslösend aufgenommen hat, wenn er das so wollte. Zwar kommt in den genannten Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck, dass bei Ausbildungsberufen mit GAP der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werden soll, doch kann dies zur Überzeugung der Kammer nur im Lichte der Intention des Gesetzgebers gesehen werden, einen Anreiz zu schaffen, eine mehrjährige Weiterqualifizierung durchzuhalten, indem eine bedeutsame – in der Ausbildungsverordnung vorgesehene - Prüfung nach etwa der Hälfte der Ausbildungsdauer extra prämiert wird. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass beide Prämien auch dann gezahlt werden sollen, wenn aufgrund der Besonderheit der Weiterbildungsmaßnahme - oder vielleiht auch aus anderen Gründen - Teil 1 und Teil 2 der GAP zeitlich nah beieinander liegen. Die "Auslobung" einer Durchhalteprämie wegen eines kurzen Zeitraumes zwischen zwei Prüfungen erscheint nach dem vom Gesetzgeber Gewollten weder zweckmäßig noch erforderlich. Mit Blick auf den regulären zeitlichen Verlauf von Zwischenprüfung und Abschlussprüfung bzw. Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung (wie oben dargestellt) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Vorstellung hatte, dass hier zumindest ein Zeitraum von rund einem Jahr zwischen den Prüfungen liegen müsse. Hingegen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass hier eine Differenzierung – wie wohl die Beklagte meint - nach der Art der geförderten Maßnahme vorzunehmen ist. Eine Differenzierung kommt allenfalls unter zeitlichen Aspekten in Betracht.

Jedenfalls für den vorliegenden Fall würde sich zur Überzeugung der Kammer jedoch eine analoge Anwendung nicht zugunsten der Klägerin auswirken. Teil 1 und Teil 2 der GAP lagen gerade mal rund ein Monat – Teil 1 am 29. Oktober 2018, Teil 2 am 28. November 2018 - auseinander; stellt man für Teil 2 auf die abschließende mündliche Prüfung ab, sind die beiden Teile immer noch innerhalb von drei Monaten absolviert worden. Dieser zeitliche Verlauf ist nicht vergleichbar mit dem bei Absolvierung von Zwischen- und Abschlussprüfung.

Auf die Fachlichen Weisungen der Beklagten kommt es nicht an. Durch interne Weisungen und Arbeitshilfen kann die Beklagte gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen nicht ändern. Es bedarf hier daher keiner Auseinandersetzung mit diesen norminterpretierenden, behördeninternen Weisungen, zumal es hier auf der Rechtsfolgenseite nicht um eine Ermessensleistung geht, bei denen solche Vorgaben eine Ermessensbindung herbeiführen können.

Die Klägerin kann auch nicht aus der – als wahr unterstellten - Tatsache einen Anspruch herleiten, dass anderen Teilnehmern derselben Maßnahme – bei vergleichbaren Weiterbildungs-und Prüfungszeiten - die Prämie nach § 131a Abs.3 Nr. 1 SGB III gezahlt worden ist, denn eine Bindung der Behörde oder des Gerichts an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis scheidet aus ("Keine Gleichheit im Unrecht" - vgl. Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21. Januar 2020 – S 14 AS 833/19 –, Rnr. 38 unter Hinweis auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40, Rn. 105ff. m.w.N., juris).

Letztlich kann auch kein Anspruch aus einer Zusicherung gemäß § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) hergeleitet werden. Eine Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, muss konkret, bestimmt, schriftlich und mit Rechtsbindungswillen gegenüber dem Adressaten dieser Zusage, erfolgen. Fachliche Weisungen lösen keine Zusicherung aus. Hier enthält allenfalls der Bewilligungsbescheid zu der Übernahme der Lehrgangs- und Fahrkosten vom 8. Februar 2017 eine gegenüber der Klägerin abgegebene, schriftliche Erklärung zu Prämienzahlungen. Es kann offen bleiben, ob diese Erklärungen als Zusicherung zu werten sind, denn die Beklagte teilt (hinter der Rechtsbehelfsbelehrung) nur mit, dass es für eine "nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Zwischenprüfung" eine Prämie von 1.000 EUR gibt; für das Bestehen der Abschlussprüfung 1.500 EUR. Eine "Zwischenprüfung" hat die Klägerin aber nicht absolviert; für die Abschlussprüfung ist ihr die Prämie gezahlt worden.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
Saved