Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 SO 20/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 14/20 NZB
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die vom 01.03.2017 bis 15.08.2017 im Rahmen des ambulant Betreuten Wohnens für die Leistungsberechtigte B. i. H. v. 1.250,40 EUR getragenen Aufwendungen zu erstatten.
Der Beklagte hat die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Klägers zu tragen.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den beteiligten Sozialhilfeträgern ist streitig, wer die vom Kläger im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 15.08.2017 getragenen Aufwendungen im Rahmen des ambulant Betreuten Wohnens für die Leistungsempfängerin B. im Umfang von 1.250,40 EUR endgültig zu übernehmen hat.
Die 1975 geborene Leistungsempfängerin B. (LE) wohnte bis 04.01.2016 in C Stadt, Ortsteil D-Stadt, in Hessen und wurde wegen ihrer Drogenabhängigkeit sodann im Zeitraum vom 05.01.2016 bis 03.03.2016 in einer Einrichtung der Stiftung E. in der E-Straße in E-Stadt betreut. Vom 04.03.2016 bis 28.02.2017 wurde sie vom F. e. V. in einer stationären Einrichtung in F-Straße,F-Stadt betreut. Die LE beantragte sodann am 17.02.2017 beim Landkreis Potsdam-Mittelmark Leistungen der Eingliederungshilfe in Form ambulant Betreuten Wohnens nach den §§ 53 ff. SGB XII. Dieser Antrag wurde vom Landkreis Potsdam-Mittelmark an den Kläger weitergeleitet. Mit Bescheid vom 03.07.2017 bewilligte der Kläger als zweitangegangener Leistungsträger im Sinne des § 14 SGB IX ab 01.03.2017 (bis 28.02.2018) entsprechende Leistungen. Nach Beendigung der Leistungen für das Betreute Wohnen bereits zum 15.08.2017 hob der Kläger mit Bescheid vom 21.08.2017 die Kostenzusage zum 15.08.2017 auf. Mit Schreiben vom 03.07.2017 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX seine Sozialhilfeaufwendungen i. H. v. 1.250,40 EUR geltend gemacht. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die LE habe am 05.01.2016 in der Stiftung E., E-Straße in E Stadt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I begründet. Der danach folgende Aufenthalt vom 04.03.2016 bis 28.02.2017 sei vom Schutz des Einrichtungsortes nach § 109 SGB XII erfasst gewesen, weil die LE dort in einer stationären Einrichtung nach den §§ 67 ff. SGB XII betreut worden sei.
Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2017 eine Erstattung abgelehnt hatte, verfolgt der Kläger mit seiner am 13.12.2017 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Klage sein Begehren weiter. Das Verfahren wurde vom Gericht mit Beschluss vom 16.07.2018 zunächst ruhend gestellt, um die Entscheidung des Bundessozialgerichts im Verfahren B 8 SO 10/17 R zur Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 S. 1 SGB XII abzuwarten.
Mit Schreiben vom 04.03.2019 hat der Kläger das Verfahren wieder aufgerufen und es wird unter dem Aktenzeichen S 11 SO 20/19 geführt. Dazu macht der Kläger geltend, die LE habe entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten während ihres Aufenthalts vom 05.01.2016 bis 03.03.2016 bei der Stiftung E. in der E-Straße in E-Stadt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I begründet, so dass der Beklagte auch für die streitgegenständlichen Leistungen der nach § 98 Abs. 5 SGB XII zuständige Leistungsträger sei. Es handele sich bei der Stiftung E. nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII, so dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2016 (L 18 AS 3341/14), denn mit dieser Entscheidung sei lediglich festgestellt worden, dass es sich bei der Stiftung E. um eine stationäre Einrichtung nach § 7 Abs. 4 SGB II handele. Dort könne sehr wohl ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil es im SGB II keine dem § 109 SGB XII vergleichbare Regelung zum Ausschluss eines gewöhnlichen Aufenthaltes gebe. Zwar nehme das LSG Berlin-Brandenburg auch auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff in § 13 SGB XII Bezug. Bei der Entscheidung sei es aber nicht darauf angekommen, ob mit dieser stationären Einrichtung im Sinne des SGB II auch Verträge nach § 79 SGB XII abgeschlossen worden seien. Keineswegs sei das LSG Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Stiftung E. um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII handele. Hilfebedürftige Leistungsberechtigte würden in dieser Einrichtung daher auch nur vom örtlichen Träger der Sozialhilfe E-Stadt Leistungen nach den Kapiteln 3 oder 4 SGB XII erhalten. Hilfebedürftigkeit liege in der Regel allerdings deswegen nicht vor, weil die meisten Bewohner in den Zweckbetrieben von E. arbeiten würden und über deren Einnahmen ihr Lebensunterhalt (zusammen mit Spenden) sichergestellt werden könne. Mit der Stiftung E. seien keine Leistungs-, Prüfungs-und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII abgeschlossen worden, weil die Stiftung die fachlichen und formalen Voraussetzungen und Standards des E-Stadter Rahmenvertrags nicht erfülle. Es seien also keine Leistungen mit einem zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbart worden und eine Vergütung für stationäre Leistungen gebe es nicht. Es würden dort auch keine therapeutischen Fachkräfte beschäftigt und es werde kein stationärer Bedarf im Rahmen einer Hilfeplanung erhoben oder festgestellt. Jede Person, die es wolle und die Regeln von E. einhalte, könne aufgenommen werden und grundsätzlich auch unbegrenzt dort bleiben. Nach Kenntnis des Klägers verstehe sich die Stiftung E. auch selbst nicht als stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liege nicht vor, da die beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2016 (L 18 AS 3341/14) aus formalen Gründen zurückgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Rundschreiben Soz Nr. 3/2017 vom 23.06.2017 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (III A 23/III A 21) werde vorgelegt. Es bleibe dabei, dass es sich bei der Stiftung E. nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII handele, sondern um eine bloße Selbsthilfegemeinschaft. Hierzu sei auch zu verweisen auf Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 3/16, § 13 SGB XII, Rz. 65, wonach Selbsthilfegruppen nicht den Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII zuzurechnen seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die vom 01.03.2017 bis 15.08.2017 im Rahmen des ambulant Betreuten Wohnens für die Leistungsempfängerin B. i. H. v. 1.250,40 EUR getragenen Aufwendungen zu erstatten.
Der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 weder erschienen noch vertreten war, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte halte sich nicht für den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger und daher auch nicht für erstattungspflichtig. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark habe korrekter Weise den bei ihm am 08.02.2017 eingegangenen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe an den Kläger weitergeleitet. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen dürfte der tatsächlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen sein. Für die Klärung der Zuständigkeitsfrage, die sich nach § 98 Abs. 5 SGB XII zu richten habe, habe der Kläger richtig erkannt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob es sich bei der Stiftung E., mit Sitz in E-Stadt, E-Straße, um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII handele. Soweit diese Frage bejaht werden könne, hätte Frau B. bei ihrem dortigen Aufenthalt in der Zeit vom 05.01.2016 bis 03.03.2016 keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dann läge der letzte gewöhnliche Aufenthalt in C-Stadt, Ortsteil D-Stadt und dies führe dazu, dass der LWV Hessen der zuletzt zuständige Sozialhilfeträger vor Eintritt der Frau B. in das ambulant Betreute Wohnen bei dem Träger F. e.V. gewesen wäre. Der Kläger halte die Stiftung E. für keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII und entnehme der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2016 lediglich, dass es sich bei der Stiftung E. um eine stationäre Einrichtung nach § 7 Abs. 4 SGB II handele und nicht entschieden worden sei, ob die Stiftung damit auch eine stationäre Einrichtung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 SGB XII bilde. Der Beklagte sei der Auffassung, dass die Feststellung, wonach eine Institution eine stationäre Einrichtung nach § 7 Abs. 4 SGB II darstelle, auch das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 2 SGB XII beinhalte. Soweit eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung nach § 7 Abs. 4 SGB II bilde, so sei sie erst recht eine stationäre Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII. Aus Sicht des Beklagten stelle die Stiftung E. sehr wohl eine stationäre Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII dar. Entsprechend dieser Bestimmung sei die auf Dauer ausgerichtete Anlegung der sächlichen und personellen Mittel bei der Stiftung E. in Form einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt. Die Erbringung der Leistungen sei an ein Gebäude (das so genannte G. Gut in E-Stadt, E-Straße) gebunden und für einen größeren und wechselnden Personenkreis angedacht. Aufnahme könne jeder Abhängige mit einer stofflichen oder nichtstofflichen Sucht finden, der den Wunsch nach Abstinenz besitze. Die Anlegung erfolge unter Verantwortung eines Trägers zu dem besonderen Zweck, Süchtige und suchtgefährdete Personen zu einem suchtfreien Leben zu erziehen. Von einer stationären Leistungserbringung sei dann auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebe und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung sei. Die Bewohnerinnen von E. lebten in einer Wohngruppe, hier werde ihnen ein Zimmer zugewiesen und ein entsprechender Mietvertrag abgeschlossen. Zum Hilfekonzept der E.stiftung gehöre essentiell das Zusammenleben der Betroffenen in der Einrichtung unter Einhaltung bestimmter Regeln. Die Unterbringung in einem "geschützten Raum" sei nach dem Selbstverständnis der Stiftung Teil der Leistungserbringung. Aus Sicht des Beklagten erfülle die Stiftung alle Kriterien einer stationären Einrichtung. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei es für die Einordnung einer Institution als stationäre Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII nicht von Belang, ob der Träger der Einrichtung auch mit dem hierfür zuständigen Sozialhilfeträger eine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen habe. Es sei auch nicht maßgeblich, ob er überhaupt die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen für einen Abschluss erfülle. Unerheblich sei auch, ob die Bewohner tatsächlich hilfebedürftig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Beteiligten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 in Abwesenheit des Beklagten erscheinen, denn dieser ist ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Zudem hat der Beklagte vor dem Termin dem Gericht mitgeteilt, er werde am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen.
Die beim zuständigen Sozialgericht Kassel erhobene Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der für die LE geltend gemachten Sozialhilfeaufwendungen im Hinblick auf die im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 15.08.2017 aufgewendeten Kosten für Betreutes Wohnen im Umfang von 1.250,40 EUR. Denn der Kläger ist nach Weiterleitung des von der LE beim Landkreis Potsdam-Mittelmark gestellten Antrags vom 17.02.2017 nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Grundlage von § 14 Abs. 4 SGB IX (jetzt § 16 Abs. 1 SGB IX) unter Beachtung der Sonderzuständigkeiten beim Betreuten Wohnen nach § 98 Abs. 5 SGB XII erstattungsberechtigt als zweitangegangener Träger. Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kläger davon aus, dass die LE während ihres Aufenthalts bei der Stiftung E. in E-Stadt im Zeitraum vom 05.01.2016 bis 03.03.2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen konnte, weil die Einrichtung der Stiftung E. nicht als stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII zu bewerten ist.
Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel SGB XII in Form ambulanter Betreuter Wohnmöglichkeiten nach der Bestimmung des § 98 Abs. 5 SGB XII. In einem solchen Fall ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in dieser Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Kläger. Zwar hat die LE unstreitig bis Anfang Januar 2016 ihren Wohnsitz und damit gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I in C-Stadt, Ortsteil D Stadt, und damit in Hessen gehabt. Mit der Aufnahme der LE in die Stiftung E. in E-Stadt am 05.01.2016 hat sich der gewöhnliche Aufenthalt der LE jedoch geändert. Die Annahme eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts ab Januar 2016 ist auch nicht nach Maßgabe des § 109 SGB XII ausgeschlossen. Hiernach kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nur dann nicht entstehen bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII. Hierbei handelt es sich um Aufenthalte in stationären Einrichtungen. Entgegen der im Tatbestand dargestellten Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Einrichtung der Stiftung E., in der sich die LE ab 05.01.2016 aufgehalten hat, aber gerade nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII. Insbesondere ergibt sich aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2016 (L 18 AS 3341/14), auch nicht in Verbindung mit dem vorliegenden Rundschreiben Soz Nr. 3/2017 vom 23.06.2017 der E-Stadter Senatsverwaltung, dass diese Einrichtung der Stiftung E., die Drogenabhängige betreut, um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII handelt. Eindeutig hat sich das LSG Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung auch nur zur Frage des Vorliegens einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II geäußert. Dies führt keineswegs zu der Annahme, dass damit auch eine Entscheidung dahingehend getroffen wurde, die Einrichtung der Stiftung E. in E-Stadt sei eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII mit der Folge, dass Bewohner dieser Einrichtung keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Maßgabe des § 109 SGB XII begründen können.
Auch aus Sicht der erkennenden Kammer handelt es sich bei der Einrichtung der Stiftung E. in E-Stadt, einer Selbsthilfeeinrichtung für Drogenabhängige, um keine stationäre Institution, die die Voraussetzungen einer solchen stationären Einrichtung erfüllt, wie das mit der Aufnahme der LE in der Einrichtung des F. e.V. ab 04.03.2016 der Fall gewesen ist. Hier lagen unstreitig die Voraussetzungen für die Annahme einer stationären Aufnahme der LE vor. Maßgeblich für die Bewertung der erkennenden Kammer, dass bei der Einrichtung der Stiftung E. nicht von einer stationären Einrichtung im Sinne des SGB XII ausgegangen werden kann, war die fehlende individuelle Hilfeplanung bei Aufnahme in die Einrichtung, das gänzlich fehlende therapeutische Personal, die Nichterbringung von stationären Leistungen nach Maßgabe des 6. bis 8. Kapitels des SGB XII und damit auch das Fehlen stationäre Eingliederungshilfeleistungen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII und schließlich auch das Fehlen von Vereinbarungen im Rahmen von § 75 Abs. 3 bzw. § 79 SGB XII. Die LE hat bei der Stiftung E. in E-Stadt zur Überwindung ihrer Drogenproblematik in einer Wohngemeinschaft nach den, zugegebenermaßen, strengen Regeln der Stiftung E. gelebt und in deren Eigenbetrieben ist sie gegen Entgelt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihre Arbeitstätigkeit war zugleich die Gegenleistung dafür, dass sie in der Einrichtung wohnen konnte. Im Ergebnis sind die Strukturen bei der Stiftung E. nicht mit denjenigen einer stationären Einrichtung im Sinne von § 109 SGB XII bzw. § 98 Abs. 2 SGB XII identisch. Hieraus ergibt sich dann aber auch die berechtigte Annahme des Klägers, dass die LE bei der Stiftung E. in E-Stadt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat mit der Folge, dass es für die Leistungszuständigkeit bei Eintritt in die betreute Wohnform ab 01.03.2017 auf die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ankommt, dessen Zuständigkeit beim Aufenthalt der LE in der Stiftung E. bestanden hat. Dies war zweifellos der Beklagte. Auch auf Grundlage des § 98 Abs. 5 SGB XII ist keine Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers ersichtlich.
Im Hinblick auf das Erstattungsverlangen des Klägers bezüglich der im Rahmen des Betreuten Wohnens an die LE erbrachten Leistungen wird auf die Kostenaufstellungen des Klägers in dessen Verwaltungsakten verwiesen.
Insgesamt hat der Beklagte dem Kläger für den Streitzeitraum einen Betrag in Höhe von 1.250,40 EUR zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der geltend gemachten Erstattungsforderung.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG bedarf die Berufung vorliegend der Zulassung durch die erkennende Kammer, weil der Wert der Erstattungsstreitigkeit zwischen den Beteiligten unter 10.000 EUR liegt. Anlass dafür, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, hat die erkennende Kammer nicht. Die Berufung war daher nicht zuzulassen.
Der Beklagte hat die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Klägers zu tragen.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den beteiligten Sozialhilfeträgern ist streitig, wer die vom Kläger im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 15.08.2017 getragenen Aufwendungen im Rahmen des ambulant Betreuten Wohnens für die Leistungsempfängerin B. im Umfang von 1.250,40 EUR endgültig zu übernehmen hat.
Die 1975 geborene Leistungsempfängerin B. (LE) wohnte bis 04.01.2016 in C Stadt, Ortsteil D-Stadt, in Hessen und wurde wegen ihrer Drogenabhängigkeit sodann im Zeitraum vom 05.01.2016 bis 03.03.2016 in einer Einrichtung der Stiftung E. in der E-Straße in E-Stadt betreut. Vom 04.03.2016 bis 28.02.2017 wurde sie vom F. e. V. in einer stationären Einrichtung in F-Straße,F-Stadt betreut. Die LE beantragte sodann am 17.02.2017 beim Landkreis Potsdam-Mittelmark Leistungen der Eingliederungshilfe in Form ambulant Betreuten Wohnens nach den §§ 53 ff. SGB XII. Dieser Antrag wurde vom Landkreis Potsdam-Mittelmark an den Kläger weitergeleitet. Mit Bescheid vom 03.07.2017 bewilligte der Kläger als zweitangegangener Leistungsträger im Sinne des § 14 SGB IX ab 01.03.2017 (bis 28.02.2018) entsprechende Leistungen. Nach Beendigung der Leistungen für das Betreute Wohnen bereits zum 15.08.2017 hob der Kläger mit Bescheid vom 21.08.2017 die Kostenzusage zum 15.08.2017 auf. Mit Schreiben vom 03.07.2017 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX seine Sozialhilfeaufwendungen i. H. v. 1.250,40 EUR geltend gemacht. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die LE habe am 05.01.2016 in der Stiftung E., E-Straße in E Stadt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I begründet. Der danach folgende Aufenthalt vom 04.03.2016 bis 28.02.2017 sei vom Schutz des Einrichtungsortes nach § 109 SGB XII erfasst gewesen, weil die LE dort in einer stationären Einrichtung nach den §§ 67 ff. SGB XII betreut worden sei.
Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2017 eine Erstattung abgelehnt hatte, verfolgt der Kläger mit seiner am 13.12.2017 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Klage sein Begehren weiter. Das Verfahren wurde vom Gericht mit Beschluss vom 16.07.2018 zunächst ruhend gestellt, um die Entscheidung des Bundessozialgerichts im Verfahren B 8 SO 10/17 R zur Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 S. 1 SGB XII abzuwarten.
Mit Schreiben vom 04.03.2019 hat der Kläger das Verfahren wieder aufgerufen und es wird unter dem Aktenzeichen S 11 SO 20/19 geführt. Dazu macht der Kläger geltend, die LE habe entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten während ihres Aufenthalts vom 05.01.2016 bis 03.03.2016 bei der Stiftung E. in der E-Straße in E-Stadt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I begründet, so dass der Beklagte auch für die streitgegenständlichen Leistungen der nach § 98 Abs. 5 SGB XII zuständige Leistungsträger sei. Es handele sich bei der Stiftung E. nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII, so dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2016 (L 18 AS 3341/14), denn mit dieser Entscheidung sei lediglich festgestellt worden, dass es sich bei der Stiftung E. um eine stationäre Einrichtung nach § 7 Abs. 4 SGB II handele. Dort könne sehr wohl ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil es im SGB II keine dem § 109 SGB XII vergleichbare Regelung zum Ausschluss eines gewöhnlichen Aufenthaltes gebe. Zwar nehme das LSG Berlin-Brandenburg auch auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff in § 13 SGB XII Bezug. Bei der Entscheidung sei es aber nicht darauf angekommen, ob mit dieser stationären Einrichtung im Sinne des SGB II auch Verträge nach § 79 SGB XII abgeschlossen worden seien. Keineswegs sei das LSG Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Stiftung E. um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII handele. Hilfebedürftige Leistungsberechtigte würden in dieser Einrichtung daher auch nur vom örtlichen Träger der Sozialhilfe E-Stadt Leistungen nach den Kapiteln 3 oder 4 SGB XII erhalten. Hilfebedürftigkeit liege in der Regel allerdings deswegen nicht vor, weil die meisten Bewohner in den Zweckbetrieben von E. arbeiten würden und über deren Einnahmen ihr Lebensunterhalt (zusammen mit Spenden) sichergestellt werden könne. Mit der Stiftung E. seien keine Leistungs-, Prüfungs-und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII abgeschlossen worden, weil die Stiftung die fachlichen und formalen Voraussetzungen und Standards des E-Stadter Rahmenvertrags nicht erfülle. Es seien also keine Leistungen mit einem zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbart worden und eine Vergütung für stationäre Leistungen gebe es nicht. Es würden dort auch keine therapeutischen Fachkräfte beschäftigt und es werde kein stationärer Bedarf im Rahmen einer Hilfeplanung erhoben oder festgestellt. Jede Person, die es wolle und die Regeln von E. einhalte, könne aufgenommen werden und grundsätzlich auch unbegrenzt dort bleiben. Nach Kenntnis des Klägers verstehe sich die Stiftung E. auch selbst nicht als stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liege nicht vor, da die beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2016 (L 18 AS 3341/14) aus formalen Gründen zurückgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Rundschreiben Soz Nr. 3/2017 vom 23.06.2017 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (III A 23/III A 21) werde vorgelegt. Es bleibe dabei, dass es sich bei der Stiftung E. nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII handele, sondern um eine bloße Selbsthilfegemeinschaft. Hierzu sei auch zu verweisen auf Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 3/16, § 13 SGB XII, Rz. 65, wonach Selbsthilfegruppen nicht den Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII zuzurechnen seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die vom 01.03.2017 bis 15.08.2017 im Rahmen des ambulant Betreuten Wohnens für die Leistungsempfängerin B. i. H. v. 1.250,40 EUR getragenen Aufwendungen zu erstatten.
Der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 weder erschienen noch vertreten war, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte halte sich nicht für den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger und daher auch nicht für erstattungspflichtig. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark habe korrekter Weise den bei ihm am 08.02.2017 eingegangenen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe an den Kläger weitergeleitet. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen dürfte der tatsächlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen sein. Für die Klärung der Zuständigkeitsfrage, die sich nach § 98 Abs. 5 SGB XII zu richten habe, habe der Kläger richtig erkannt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob es sich bei der Stiftung E., mit Sitz in E-Stadt, E-Straße, um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII handele. Soweit diese Frage bejaht werden könne, hätte Frau B. bei ihrem dortigen Aufenthalt in der Zeit vom 05.01.2016 bis 03.03.2016 keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dann läge der letzte gewöhnliche Aufenthalt in C-Stadt, Ortsteil D-Stadt und dies führe dazu, dass der LWV Hessen der zuletzt zuständige Sozialhilfeträger vor Eintritt der Frau B. in das ambulant Betreute Wohnen bei dem Träger F. e.V. gewesen wäre. Der Kläger halte die Stiftung E. für keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII und entnehme der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2016 lediglich, dass es sich bei der Stiftung E. um eine stationäre Einrichtung nach § 7 Abs. 4 SGB II handele und nicht entschieden worden sei, ob die Stiftung damit auch eine stationäre Einrichtung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 SGB XII bilde. Der Beklagte sei der Auffassung, dass die Feststellung, wonach eine Institution eine stationäre Einrichtung nach § 7 Abs. 4 SGB II darstelle, auch das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 2 SGB XII beinhalte. Soweit eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung nach § 7 Abs. 4 SGB II bilde, so sei sie erst recht eine stationäre Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII. Aus Sicht des Beklagten stelle die Stiftung E. sehr wohl eine stationäre Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII dar. Entsprechend dieser Bestimmung sei die auf Dauer ausgerichtete Anlegung der sächlichen und personellen Mittel bei der Stiftung E. in Form einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt. Die Erbringung der Leistungen sei an ein Gebäude (das so genannte G. Gut in E-Stadt, E-Straße) gebunden und für einen größeren und wechselnden Personenkreis angedacht. Aufnahme könne jeder Abhängige mit einer stofflichen oder nichtstofflichen Sucht finden, der den Wunsch nach Abstinenz besitze. Die Anlegung erfolge unter Verantwortung eines Trägers zu dem besonderen Zweck, Süchtige und suchtgefährdete Personen zu einem suchtfreien Leben zu erziehen. Von einer stationären Leistungserbringung sei dann auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebe und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung sei. Die Bewohnerinnen von E. lebten in einer Wohngruppe, hier werde ihnen ein Zimmer zugewiesen und ein entsprechender Mietvertrag abgeschlossen. Zum Hilfekonzept der E.stiftung gehöre essentiell das Zusammenleben der Betroffenen in der Einrichtung unter Einhaltung bestimmter Regeln. Die Unterbringung in einem "geschützten Raum" sei nach dem Selbstverständnis der Stiftung Teil der Leistungserbringung. Aus Sicht des Beklagten erfülle die Stiftung alle Kriterien einer stationären Einrichtung. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei es für die Einordnung einer Institution als stationäre Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII nicht von Belang, ob der Träger der Einrichtung auch mit dem hierfür zuständigen Sozialhilfeträger eine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen habe. Es sei auch nicht maßgeblich, ob er überhaupt die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen für einen Abschluss erfülle. Unerheblich sei auch, ob die Bewohner tatsächlich hilfebedürftig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Beteiligten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 in Abwesenheit des Beklagten erscheinen, denn dieser ist ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Zudem hat der Beklagte vor dem Termin dem Gericht mitgeteilt, er werde am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen.
Die beim zuständigen Sozialgericht Kassel erhobene Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der für die LE geltend gemachten Sozialhilfeaufwendungen im Hinblick auf die im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 15.08.2017 aufgewendeten Kosten für Betreutes Wohnen im Umfang von 1.250,40 EUR. Denn der Kläger ist nach Weiterleitung des von der LE beim Landkreis Potsdam-Mittelmark gestellten Antrags vom 17.02.2017 nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Grundlage von § 14 Abs. 4 SGB IX (jetzt § 16 Abs. 1 SGB IX) unter Beachtung der Sonderzuständigkeiten beim Betreuten Wohnen nach § 98 Abs. 5 SGB XII erstattungsberechtigt als zweitangegangener Träger. Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kläger davon aus, dass die LE während ihres Aufenthalts bei der Stiftung E. in E-Stadt im Zeitraum vom 05.01.2016 bis 03.03.2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen konnte, weil die Einrichtung der Stiftung E. nicht als stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII zu bewerten ist.
Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel SGB XII in Form ambulanter Betreuter Wohnmöglichkeiten nach der Bestimmung des § 98 Abs. 5 SGB XII. In einem solchen Fall ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in dieser Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Kläger. Zwar hat die LE unstreitig bis Anfang Januar 2016 ihren Wohnsitz und damit gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I in C-Stadt, Ortsteil D Stadt, und damit in Hessen gehabt. Mit der Aufnahme der LE in die Stiftung E. in E-Stadt am 05.01.2016 hat sich der gewöhnliche Aufenthalt der LE jedoch geändert. Die Annahme eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts ab Januar 2016 ist auch nicht nach Maßgabe des § 109 SGB XII ausgeschlossen. Hiernach kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nur dann nicht entstehen bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII. Hierbei handelt es sich um Aufenthalte in stationären Einrichtungen. Entgegen der im Tatbestand dargestellten Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Einrichtung der Stiftung E., in der sich die LE ab 05.01.2016 aufgehalten hat, aber gerade nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII. Insbesondere ergibt sich aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2016 (L 18 AS 3341/14), auch nicht in Verbindung mit dem vorliegenden Rundschreiben Soz Nr. 3/2017 vom 23.06.2017 der E-Stadter Senatsverwaltung, dass diese Einrichtung der Stiftung E., die Drogenabhängige betreut, um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII handelt. Eindeutig hat sich das LSG Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung auch nur zur Frage des Vorliegens einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II geäußert. Dies führt keineswegs zu der Annahme, dass damit auch eine Entscheidung dahingehend getroffen wurde, die Einrichtung der Stiftung E. in E-Stadt sei eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII mit der Folge, dass Bewohner dieser Einrichtung keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Maßgabe des § 109 SGB XII begründen können.
Auch aus Sicht der erkennenden Kammer handelt es sich bei der Einrichtung der Stiftung E. in E-Stadt, einer Selbsthilfeeinrichtung für Drogenabhängige, um keine stationäre Institution, die die Voraussetzungen einer solchen stationären Einrichtung erfüllt, wie das mit der Aufnahme der LE in der Einrichtung des F. e.V. ab 04.03.2016 der Fall gewesen ist. Hier lagen unstreitig die Voraussetzungen für die Annahme einer stationären Aufnahme der LE vor. Maßgeblich für die Bewertung der erkennenden Kammer, dass bei der Einrichtung der Stiftung E. nicht von einer stationären Einrichtung im Sinne des SGB XII ausgegangen werden kann, war die fehlende individuelle Hilfeplanung bei Aufnahme in die Einrichtung, das gänzlich fehlende therapeutische Personal, die Nichterbringung von stationären Leistungen nach Maßgabe des 6. bis 8. Kapitels des SGB XII und damit auch das Fehlen stationäre Eingliederungshilfeleistungen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII und schließlich auch das Fehlen von Vereinbarungen im Rahmen von § 75 Abs. 3 bzw. § 79 SGB XII. Die LE hat bei der Stiftung E. in E-Stadt zur Überwindung ihrer Drogenproblematik in einer Wohngemeinschaft nach den, zugegebenermaßen, strengen Regeln der Stiftung E. gelebt und in deren Eigenbetrieben ist sie gegen Entgelt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihre Arbeitstätigkeit war zugleich die Gegenleistung dafür, dass sie in der Einrichtung wohnen konnte. Im Ergebnis sind die Strukturen bei der Stiftung E. nicht mit denjenigen einer stationären Einrichtung im Sinne von § 109 SGB XII bzw. § 98 Abs. 2 SGB XII identisch. Hieraus ergibt sich dann aber auch die berechtigte Annahme des Klägers, dass die LE bei der Stiftung E. in E-Stadt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat mit der Folge, dass es für die Leistungszuständigkeit bei Eintritt in die betreute Wohnform ab 01.03.2017 auf die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ankommt, dessen Zuständigkeit beim Aufenthalt der LE in der Stiftung E. bestanden hat. Dies war zweifellos der Beklagte. Auch auf Grundlage des § 98 Abs. 5 SGB XII ist keine Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers ersichtlich.
Im Hinblick auf das Erstattungsverlangen des Klägers bezüglich der im Rahmen des Betreuten Wohnens an die LE erbrachten Leistungen wird auf die Kostenaufstellungen des Klägers in dessen Verwaltungsakten verwiesen.
Insgesamt hat der Beklagte dem Kläger für den Streitzeitraum einen Betrag in Höhe von 1.250,40 EUR zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der geltend gemachten Erstattungsforderung.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG bedarf die Berufung vorliegend der Zulassung durch die erkennende Kammer, weil der Wert der Erstattungsstreitigkeit zwischen den Beteiligten unter 10.000 EUR liegt. Anlass dafür, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, hat die erkennende Kammer nicht. Die Berufung war daher nicht zuzulassen.
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