S 30 AY 18/20 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
30
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 AY 18/20 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 AY 22/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der am 27. Juli 2020 bei dem hiesigen Sozialgericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Begehren,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab 27. Juli 2020 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 189,05 EUR monatlich zu gewähren,

konnte keinen Erfolg haben.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind nicht erfüllt. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn der Antragsteller, der als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zwar grundsätzlich Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 Abs. 3 AsylbLG hat, wird jedoch seit seiner stationären Aufnahme in das Klinikum Frankfurt Höchst am 28. Juni 2016 nunmehr seit Jahren in dieser Einrichtung versorgt, so dass dessen Existenzminimum seither gesichert ist. Eine aktuellen Notlage besteht insoweit derzeit ebenso wenig wie im Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2016 (Az.: L 4 AY 4/16 B ER und L 4 AY 5/15 B).

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach S. 2 der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, voraus, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht glaubhaft, dass sich der Antragsteller in einer aktuellen, seine Existenz bedrohenden Notlage befindet. Denn noch immer wird er wegen der bei ihm bestehenden psychiatrischen Erkrankungen in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Psychosomatik) des Klinikums Frankfurt Höchst behandelt und entsprechend versorgt. Hierzu hat das Hessische Landessozialgericht in dem oben genannten Beschluss zum einen ausgeführt, dass seit der Aufnahme des Antragstellers und Behandlung in der stationären Einrichtung dessen Existenzminimum gesichert sei. Dies gelte unter Berücksichtigung der ungewissen Dauer der stationären Behandlung und weil "in keiner Weise" absehbar (gewesen) sei, "ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem Ende der Behandlung überhaupt noch unverändert bestehen". Diese Gegebenheiten bestehen indes nach wie vor, so dass heute ebenso wie damals anzunehmen ist, dass der aktuelle Bedarf des Antragstellers gedeckt wird. Dies gilt erst recht insoweit als ein Ende der stationären Behandlung offenbar noch immer nicht absehbar ist. Hierzu hat der Antragsteller allerdings keinerlei Angaben gemacht, die eine andere Annahme rechtfertigen könnten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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