Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 SF 19/20 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die 20 %-Toleranzgrenze zugunsten des Rechtsanwalts bei der Bestimmung der Rahmengebühren gem. § 3 RVG ist auch dann zu beachten, wenn damit die Höchstgebühr erreicht wird.
2. Die Einwirkung des Rechtsanwalts auf seinen Mandanten, nach einem Teilanerkenntnis den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt zu erklären, genügt jedenfalls dann für das Entstehen einer Erledigungsgebühr (Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG), wenn der für erledigt erklärte Anteil des ursprünglichen Streitgegenstands nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. In diesem Fall ist die Höhe der Erledigungsgebühr als Teilbetrag der Verfahrensgebühr im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstandes anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen.
2. Die Einwirkung des Rechtsanwalts auf seinen Mandanten, nach einem Teilanerkenntnis den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt zu erklären, genügt jedenfalls dann für das Entstehen einer Erledigungsgebühr (Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG), wenn der für erledigt erklärte Anteil des ursprünglichen Streitgegenstands nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. In diesem Fall ist die Höhe der Erledigungsgebühr als Teilbetrag der Verfahrensgebühr im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstandes anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen.
Die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 18. Juni 2020 wird dahingehend abgeändert, dass der von dem Erinnerungsführer an die Staatskasse zu erstattende Betrag auf
426,35 EUR
festgesetzt wird.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer als beigeordnetem Rechtsanwalt des Klägers des Ausgangsverfahrens S 13 R 254/16 zustehenden PKH-Vergütung.
Nach einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren und einem Beiordnungszeitraum von gut zwei Jahren wurde das Ausgangsverfahren nach einem Teilanerkenntnis der dortigen Beklagte durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte am 27. Juni 2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt; letztlich erkannte die Beklagte des Ausgangsverfahrens das Vorliegen einer solchen Erwerbsminderung am September 2017 an und gewährte eine befristet EM-Rente ab dem 1. April 2018 bis 31.12.2022 – verbunden mit einem Kostengrundanerkenntnis in Höhe von 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Nach Abschluss des Verfahrens machte der Erinnerungsführer seine Vergütung gegenüber der Staatskasse wie folgt geltend:
Es folgt eine Tabelle, die nicht ordnungsgemäß dargestellt werden kann.
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 510,00 EUR
Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 550,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG 31,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 42,60 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.728,60 EUR
hiervon 1/5 345,72 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 65,69 EUR
411,41 EUR
abzgl. erhalten Vorschüsse -737,80 EUR
zu erstattender Betrag 326,39 EUR
Die Urkundsbeamtin setzte unter dem 18. Juni 2020 den vom Erinnerungsführer zu erstattenden Betrag demgegenüber wie folgt fest:
Es folgt eine Tabelle, die nicht ordnungsgemäß dargestellt werden kann.
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 490,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG 20,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 42,60 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 877,60 EUR
hiervon 1/5 175,52 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 33,35 EUR
208,87 EUR
abzgl. erhalten Vorschüsse -717,00 EUR
zu erstattender Betrag 505,13 EUR
Zur Begründung der Absetzungen führte sie im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG nur eine Verfahrensgebühr von 490 EUR angemessen sei. Angesichts der Terminsdauer von 30 Minuten sei die hierfür vorgesehen Mittelgebühr angemessen. Die Einigungsgebühr sei gar nicht entstanden, da sich die Einigung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens lediglich auf ein Anerkenntnis bezogen habe. Die angefertigten Kopien seien nicht allesamt erforderlich gewesen, so dass insoweit nur eine teilweise Gebührenzahlung in Betracht komme.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 Erinnerung eingelegt und hält an der Höchstgebühr von 550 EUR als Verfahrensgebühr fest. Dies gelte auch für die Terminsgebühr, allerdings akzeptiere er insoweit eine Beschränkung auf 420 EUR.
Die Erledigungsgebühr, nicht eine Einigungsgebühr – wie die Urkundsbeamtin meine –sei geltend gemacht worden und auch entstanden, wie er sie auch im Vergütungsfestsetzungsantrag ausführlich begründet habe. Er habe nach dem schriftlichen Teilanerkenntnis der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf seinen Mandanten eingewirkt, das Verfahren im Übrigen für erledigt zu erklären; hierzu habe ein persönliches Gespräch mit ihm am 20. Februar 2020 stattgefunden. Dabei seien die weiteren Erfolgsaussichten dargelegt worden, was den Kläger des Ausgangsverfahrens zur Erledigungserklärung im Übrigen veranlasst habe.
Der Erinnerungsgegner hat dazu mit Datum vom 30. Juli 2020 Stellung genommen und Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Urkundsbeamtin verteidigt, im Übrigen aber der vom Erinnerungsführer nunmehr akzeptierten Terminsgebühr von 420 EUR sowie der geltend gemachten Dokumentenpauschale insgesamt zugestimmt. Allerdings sei eine Erledigungsgebühr nicht entstanden, da die alleinige Einwirkung auf den Mandanten zur Abgabe einer Erledigungserklärung für die insoweit notwendige besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht ausreiche.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Erinnerung ist weithin begründet. Vorliegend allein streitig sind nur noch die Höhe der Verfahrensgebühr und die Entstehung der Erledigungsgebühr dem Grunde nach. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Zwischen den Beteiligten zutreffend konsentiert ist insoweit, dass jedenfalls eine Verfahrensgebühr von 490 EUR angemessen ist. Dann aber liegt die von dem Erinnerungsführer angenommene Höchstgebühr noch im allgemein akzeptierten 20 % Toleranzrahmen, so dass diese sich nicht als unbillig erweist und damit bindend ist. Dies gilt auch dann, wenn wie hier der Toleranzrahmen die Höchstgebühr erreicht (vgl. BayLSG, Beschl. v. 24. März 2020 – L 12 SF 271/16 E –, juris Rn. 34). Der Erinnerungsführer kann daher eine Verfahrensgebühr von 550 EUR beanspruch.
2. Zur Frage der – anders als bei der Einigungsgebühr gem. Nr. 1006, 1000 VV RVG allgemein als erforderlich angesehenen – besonderen Mitwirkung eines Rechtsanwalts zur Beendigung des Verfahrens, um eine Erledigungsgebühr gem. Nr. 1006, 1005, 1000 VV RVG entstehen zu lassen, werden unterschiedlich Auffassungen vertreten. Das LSG Baden-Württemberg hat in der von dem Erinnerungsgegner zitierten Entscheidung vom 15. Juli 2019 (L 10 SF 1298/19 E-B –, juris Rn. 17 ff.) diese Auffassungen referiert und mit der Mehrheit der zitierten Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung in einer Erledigungserklärung nach angenommenen Teilanerkenntnis auch dann keine für die Erledigungsgebühr ausreichende "qualifizierte Mitwirkung" des Rechtsanwalts gesehen, wenn dieser hierzu auf seinen Mandanten hierzu eingewirkt hat; auf diese Darstellung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Die Kammer schließt sich dem jedoch nicht an. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "qualifizierten Mitwirkung" in einer Weise unspezifisch ist, die kaum eine willkürfreie Handhabung ermöglicht. Dabei darf, wie auch das LSG Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung ausführt, kein zu strenger Maßstab angelegt werden – dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die "Grundnorm" der Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV RVG, nur eine "Mitwirkung" verlangt, ohne dem das Attribut "qualifiziert" beizustellen. Andererseits ist aber die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung als solche nicht für das Entstehen der Erledigungsgebühr genügend, da dies nach zutreffender Auffassung von der Verfahrensgebühr abgegolten wird (vgl. die Nachweise bei LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15. Juli 2019 – L 10 SF 1298/19 E-B –, juris Rn. 19). Wenn aber "Überzeugungsarbeit" eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten vorliegt, die ein Verfahren trotz noch verbliebenem rechtshängigen, streitigem Anspruch ohne Weiteres zu Ende bringt (wie etwa hier typisch: Erledigungserklärung nach Teilanerkenntnis), dann genügt dies, um ein Mitwirken zu erfüllen, das über dasjenige hinausgeht, das bereits mit der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG abgegolten ist und daher die zusätzliche Vergütung rechtfertigt.
Solches war nach dem Vorbringen des Erinnerungsführers gegeben; die Kammer hat insoweit keinen Grund, diesen Vortrag – von einem Organ der Rechtspflege stammend – als unzutreffend oder grundsätzlich zweifelhaft anzusehen (wohl zu weitgehend mit einer generellen tatsächlichen Vermutung für die die Ursächlichkeit HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 7. Aufl. 2018 Rn. 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie im vorliegenden Fall dadurch plausibel wird, dass der Umfang des Anspruchsverzichts, der den für erledigt erklärten Anteil des Streitgegenstandes betrifft, nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist; denn in einem solchen Fall wäre ohne besondere Umstände keineswegs einleuchtend, dass es einer besonderen Einwirkung auf einen Mandanten bedurfte, um von der Weiterführung eines Verfahrens Abstand zu nehmen. Hier begehrte der Kläger des Ausgangsverfahrens EM-Rente seit Juni 2016, erhielt sie aber erst ab dem 1. April 2018. Mit der Erledigungserklärung geht also ein deutlicher Verzicht einher auf einen ursprünglich rechtshängig gemachten EM-Rentenanspruch von 22 Monaten. Dies korreliert mit dem Vorbringen des Erinnerungsführers, dass insoweit eine besondere Einwirkung auf den Kläger des Ausgangsverfahrens erforderlich war, damit dieser einer Erledigung zustimmte.
Da die Beklagte des Ausgangsverfahrens infolge ihres Teilanerkenntnisses zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts in Form der Gewährung einer EM-Rente verpflichtet ist, liegen auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Nr. 1002 VV RVG vor, so dass die Erledigungsgebühr zugunsten des Erinnerungsführers angefallen ist.
Allerdings ist zu beachten, dass damit nur eine Teilerledigung des gesamten Streitgegenstandes durch eben diese anwaltliche qualifizierte Mitwirkung erfolgt ist. Hierzu ist Anmerkung 2 zu Nr. 1006 VV RVG zu beachten:
"Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen."
Dies führt vorliegend zu Folgendem: Dem Kläger des Ausgangsverfahrens war mit dem (angenommenen) Teilanerkenntnis der Beklagten EM-Rente gewährt worden, so dass er dem Grunde nach bereits mit seinem Klagebegehren durchgedrungen war. "Lediglich" der Rentenbeginn wich – allerdings doch deutlich – vom ursprünglichen Klagebegehren ab und sie ist befristet. Den "materiellen" Verzicht auf die EM-Rente von Juni 2016 bis März 2018 sowie die Hinnahme der Befristung, die somit in der durch den Erinnerungsführer (mit)bewirkten Erledigung liegen, bewertet die Kammer daher mit 40 % der gesamten "Angelegenheit" im Sinne der vorzitierten Anmerkung 2 zu Nr. 1006 VV RVG. Entsprechend ergibt sich in Abhängigkeit der Erledigungsgebühr von der zugesprochenen Verfahrensgebühr eine erstere von 220 EUR.
Nach alledem ergibt sich folgender Vergütungsanspruch bzw. letztlich die sich daraus ergebende Erstattungspflicht des Erinnerungsführers:
Es folgt eine Tabelle, die nicht ordnungsgemäß dargestellt werden kann.
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 420,00 EUR
Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 220,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG 31,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 42,60 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.308,60 EUR
hiervon 1/5 261,72 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 49,73 EUR
311,45 EUR
abzgl. erhalten Vorschüsse -737,80 EUR
zu erstattender Betrag 426,35 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
426,35 EUR
festgesetzt wird.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer als beigeordnetem Rechtsanwalt des Klägers des Ausgangsverfahrens S 13 R 254/16 zustehenden PKH-Vergütung.
Nach einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren und einem Beiordnungszeitraum von gut zwei Jahren wurde das Ausgangsverfahren nach einem Teilanerkenntnis der dortigen Beklagte durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte am 27. Juni 2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt; letztlich erkannte die Beklagte des Ausgangsverfahrens das Vorliegen einer solchen Erwerbsminderung am September 2017 an und gewährte eine befristet EM-Rente ab dem 1. April 2018 bis 31.12.2022 – verbunden mit einem Kostengrundanerkenntnis in Höhe von 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Nach Abschluss des Verfahrens machte der Erinnerungsführer seine Vergütung gegenüber der Staatskasse wie folgt geltend:
Es folgt eine Tabelle, die nicht ordnungsgemäß dargestellt werden kann.
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 510,00 EUR
Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 550,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG 31,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 42,60 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.728,60 EUR
hiervon 1/5 345,72 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 65,69 EUR
411,41 EUR
abzgl. erhalten Vorschüsse -737,80 EUR
zu erstattender Betrag 326,39 EUR
Die Urkundsbeamtin setzte unter dem 18. Juni 2020 den vom Erinnerungsführer zu erstattenden Betrag demgegenüber wie folgt fest:
Es folgt eine Tabelle, die nicht ordnungsgemäß dargestellt werden kann.
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 490,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG 20,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 42,60 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 877,60 EUR
hiervon 1/5 175,52 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 33,35 EUR
208,87 EUR
abzgl. erhalten Vorschüsse -717,00 EUR
zu erstattender Betrag 505,13 EUR
Zur Begründung der Absetzungen führte sie im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG nur eine Verfahrensgebühr von 490 EUR angemessen sei. Angesichts der Terminsdauer von 30 Minuten sei die hierfür vorgesehen Mittelgebühr angemessen. Die Einigungsgebühr sei gar nicht entstanden, da sich die Einigung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens lediglich auf ein Anerkenntnis bezogen habe. Die angefertigten Kopien seien nicht allesamt erforderlich gewesen, so dass insoweit nur eine teilweise Gebührenzahlung in Betracht komme.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 Erinnerung eingelegt und hält an der Höchstgebühr von 550 EUR als Verfahrensgebühr fest. Dies gelte auch für die Terminsgebühr, allerdings akzeptiere er insoweit eine Beschränkung auf 420 EUR.
Die Erledigungsgebühr, nicht eine Einigungsgebühr – wie die Urkundsbeamtin meine –sei geltend gemacht worden und auch entstanden, wie er sie auch im Vergütungsfestsetzungsantrag ausführlich begründet habe. Er habe nach dem schriftlichen Teilanerkenntnis der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf seinen Mandanten eingewirkt, das Verfahren im Übrigen für erledigt zu erklären; hierzu habe ein persönliches Gespräch mit ihm am 20. Februar 2020 stattgefunden. Dabei seien die weiteren Erfolgsaussichten dargelegt worden, was den Kläger des Ausgangsverfahrens zur Erledigungserklärung im Übrigen veranlasst habe.
Der Erinnerungsgegner hat dazu mit Datum vom 30. Juli 2020 Stellung genommen und Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Urkundsbeamtin verteidigt, im Übrigen aber der vom Erinnerungsführer nunmehr akzeptierten Terminsgebühr von 420 EUR sowie der geltend gemachten Dokumentenpauschale insgesamt zugestimmt. Allerdings sei eine Erledigungsgebühr nicht entstanden, da die alleinige Einwirkung auf den Mandanten zur Abgabe einer Erledigungserklärung für die insoweit notwendige besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht ausreiche.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Erinnerung ist weithin begründet. Vorliegend allein streitig sind nur noch die Höhe der Verfahrensgebühr und die Entstehung der Erledigungsgebühr dem Grunde nach. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Zwischen den Beteiligten zutreffend konsentiert ist insoweit, dass jedenfalls eine Verfahrensgebühr von 490 EUR angemessen ist. Dann aber liegt die von dem Erinnerungsführer angenommene Höchstgebühr noch im allgemein akzeptierten 20 % Toleranzrahmen, so dass diese sich nicht als unbillig erweist und damit bindend ist. Dies gilt auch dann, wenn wie hier der Toleranzrahmen die Höchstgebühr erreicht (vgl. BayLSG, Beschl. v. 24. März 2020 – L 12 SF 271/16 E –, juris Rn. 34). Der Erinnerungsführer kann daher eine Verfahrensgebühr von 550 EUR beanspruch.
2. Zur Frage der – anders als bei der Einigungsgebühr gem. Nr. 1006, 1000 VV RVG allgemein als erforderlich angesehenen – besonderen Mitwirkung eines Rechtsanwalts zur Beendigung des Verfahrens, um eine Erledigungsgebühr gem. Nr. 1006, 1005, 1000 VV RVG entstehen zu lassen, werden unterschiedlich Auffassungen vertreten. Das LSG Baden-Württemberg hat in der von dem Erinnerungsgegner zitierten Entscheidung vom 15. Juli 2019 (L 10 SF 1298/19 E-B –, juris Rn. 17 ff.) diese Auffassungen referiert und mit der Mehrheit der zitierten Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung in einer Erledigungserklärung nach angenommenen Teilanerkenntnis auch dann keine für die Erledigungsgebühr ausreichende "qualifizierte Mitwirkung" des Rechtsanwalts gesehen, wenn dieser hierzu auf seinen Mandanten hierzu eingewirkt hat; auf diese Darstellung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Die Kammer schließt sich dem jedoch nicht an. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "qualifizierten Mitwirkung" in einer Weise unspezifisch ist, die kaum eine willkürfreie Handhabung ermöglicht. Dabei darf, wie auch das LSG Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung ausführt, kein zu strenger Maßstab angelegt werden – dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die "Grundnorm" der Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV RVG, nur eine "Mitwirkung" verlangt, ohne dem das Attribut "qualifiziert" beizustellen. Andererseits ist aber die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung als solche nicht für das Entstehen der Erledigungsgebühr genügend, da dies nach zutreffender Auffassung von der Verfahrensgebühr abgegolten wird (vgl. die Nachweise bei LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15. Juli 2019 – L 10 SF 1298/19 E-B –, juris Rn. 19). Wenn aber "Überzeugungsarbeit" eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten vorliegt, die ein Verfahren trotz noch verbliebenem rechtshängigen, streitigem Anspruch ohne Weiteres zu Ende bringt (wie etwa hier typisch: Erledigungserklärung nach Teilanerkenntnis), dann genügt dies, um ein Mitwirken zu erfüllen, das über dasjenige hinausgeht, das bereits mit der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG abgegolten ist und daher die zusätzliche Vergütung rechtfertigt.
Solches war nach dem Vorbringen des Erinnerungsführers gegeben; die Kammer hat insoweit keinen Grund, diesen Vortrag – von einem Organ der Rechtspflege stammend – als unzutreffend oder grundsätzlich zweifelhaft anzusehen (wohl zu weitgehend mit einer generellen tatsächlichen Vermutung für die die Ursächlichkeit HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 7. Aufl. 2018 Rn. 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie im vorliegenden Fall dadurch plausibel wird, dass der Umfang des Anspruchsverzichts, der den für erledigt erklärten Anteil des Streitgegenstandes betrifft, nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist; denn in einem solchen Fall wäre ohne besondere Umstände keineswegs einleuchtend, dass es einer besonderen Einwirkung auf einen Mandanten bedurfte, um von der Weiterführung eines Verfahrens Abstand zu nehmen. Hier begehrte der Kläger des Ausgangsverfahrens EM-Rente seit Juni 2016, erhielt sie aber erst ab dem 1. April 2018. Mit der Erledigungserklärung geht also ein deutlicher Verzicht einher auf einen ursprünglich rechtshängig gemachten EM-Rentenanspruch von 22 Monaten. Dies korreliert mit dem Vorbringen des Erinnerungsführers, dass insoweit eine besondere Einwirkung auf den Kläger des Ausgangsverfahrens erforderlich war, damit dieser einer Erledigung zustimmte.
Da die Beklagte des Ausgangsverfahrens infolge ihres Teilanerkenntnisses zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts in Form der Gewährung einer EM-Rente verpflichtet ist, liegen auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Nr. 1002 VV RVG vor, so dass die Erledigungsgebühr zugunsten des Erinnerungsführers angefallen ist.
Allerdings ist zu beachten, dass damit nur eine Teilerledigung des gesamten Streitgegenstandes durch eben diese anwaltliche qualifizierte Mitwirkung erfolgt ist. Hierzu ist Anmerkung 2 zu Nr. 1006 VV RVG zu beachten:
"Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen."
Dies führt vorliegend zu Folgendem: Dem Kläger des Ausgangsverfahrens war mit dem (angenommenen) Teilanerkenntnis der Beklagten EM-Rente gewährt worden, so dass er dem Grunde nach bereits mit seinem Klagebegehren durchgedrungen war. "Lediglich" der Rentenbeginn wich – allerdings doch deutlich – vom ursprünglichen Klagebegehren ab und sie ist befristet. Den "materiellen" Verzicht auf die EM-Rente von Juni 2016 bis März 2018 sowie die Hinnahme der Befristung, die somit in der durch den Erinnerungsführer (mit)bewirkten Erledigung liegen, bewertet die Kammer daher mit 40 % der gesamten "Angelegenheit" im Sinne der vorzitierten Anmerkung 2 zu Nr. 1006 VV RVG. Entsprechend ergibt sich in Abhängigkeit der Erledigungsgebühr von der zugesprochenen Verfahrensgebühr eine erstere von 220 EUR.
Nach alledem ergibt sich folgender Vergütungsanspruch bzw. letztlich die sich daraus ergebende Erstattungspflicht des Erinnerungsführers:
Es folgt eine Tabelle, die nicht ordnungsgemäß dargestellt werden kann.
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 420,00 EUR
Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 220,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG 31,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 42,60 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.308,60 EUR
hiervon 1/5 261,72 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 49,73 EUR
311,45 EUR
abzgl. erhalten Vorschüsse -737,80 EUR
zu erstattender Betrag 426,35 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
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