Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 56/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 73/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 184/20 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Erstattung von Rentenleistungen aus der Unfallversicherung, die über den Tod des Versicherten hinaus gezahlt wurden, sind vom Versicherungsträger vorrangig gegen das kontoführende Geldinstitut im Wege des Rücküberweisungsanspruchs gemäß § 96 Abs. 3 SGB VII geltend zu machen. Der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger oder den Verfügenden gemäß § 96 Abs. 4 SGB VII verhält sich zu diesem Anspruch subsidiär.
2. Das kontoführende Geldinstitut kann sich gegenüber dem Versicherungsträger nur soweit auf den Einwand der anderweitigen Verfügung gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII berufen, als ihm der Tod des Versicherten im Zeitpunkt der Verfügung nicht bekannt war. Ist der Rentenbezieher von dem Kontoinhaber verschieden, kann von einer den Verfügungseinwand ausschließenden Kenntnis erst ausgegangen werden, wenn das Geldinstitut diese im Hinblick auf das Konto erhält, auf das die Rentenzahlungen eingegangen sind.
3. Für die Kenntnis von der Überzahlung, die den Beginn der Verjährung der Ansprüche des Versicherungsträgers gemäß § 96 Abs. 4a SGB VII bestimmt, kommt es allein auf die Kenntnis davon an, dass die Geldleistung zu Unrecht über den Monat des Versterbens des Versicherten hinaus gezahlt wurde.
4. In dem Fall, in dem die Bank dem Rücküberweisungsanspruch eines Versicherungsträgers erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegenhält, ist der Versicherungsträger nicht gehindert, von dem Verfügenden oder dem Empfänger die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen zu verlangen. Das Bestehen eines im Ergebnis nicht durchsetzbaren Rücküberweisungsanspruchs nach § 96 Abs. 3 SGB VII „sperrt“ den Erstattungsanspruch nach § 96 Abs. 4 SGB VII nicht.
2. Das kontoführende Geldinstitut kann sich gegenüber dem Versicherungsträger nur soweit auf den Einwand der anderweitigen Verfügung gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII berufen, als ihm der Tod des Versicherten im Zeitpunkt der Verfügung nicht bekannt war. Ist der Rentenbezieher von dem Kontoinhaber verschieden, kann von einer den Verfügungseinwand ausschließenden Kenntnis erst ausgegangen werden, wenn das Geldinstitut diese im Hinblick auf das Konto erhält, auf das die Rentenzahlungen eingegangen sind.
3. Für die Kenntnis von der Überzahlung, die den Beginn der Verjährung der Ansprüche des Versicherungsträgers gemäß § 96 Abs. 4a SGB VII bestimmt, kommt es allein auf die Kenntnis davon an, dass die Geldleistung zu Unrecht über den Monat des Versterbens des Versicherten hinaus gezahlt wurde.
4. In dem Fall, in dem die Bank dem Rücküberweisungsanspruch eines Versicherungsträgers erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegenhält, ist der Versicherungsträger nicht gehindert, von dem Verfügenden oder dem Empfänger die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen zu verlangen. Das Bestehen eines im Ergebnis nicht durchsetzbaren Rücküberweisungsanspruchs nach § 96 Abs. 3 SGB VII „sperrt“ den Erstattungsanspruch nach § 96 Abs. 4 SGB VII nicht.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in allen Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für das Klageverfahren und für das Berufungsverfahren auf 1.687,42 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des beklagten Unfallversicherungsträgers betreffend eine für seinen Vater über dessen Tod hinaus geleistete Verletztenrente.
Der Vater des Klägers erhielt von der Beklagten eine Rente nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII von zuletzt 241,06 EUR monatlich. Im Dezember 2010 teilte der Vater des Klägers der Beklagten mit, dass sie die Rente ab Januar 2011 und bis eine neue Kontoverbindung eingerichtet sei, auf das Konto Nr. 123456789 bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (Postbank C-Stadt) überweisen solle. Alleiniger Inhaber dieses Kontos war der Kläger. Die Beklagte überwies – ohne die Dienste des Renten Service der Deutsche Post AG in Anspruch zu nehmen – die Rente im Folgenden auf dieses Konto. Auf dem Konto ging auch die Witwerrente, die der Vater des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen) erhielt, ein (zuletzt monatlich 346,20 EUR), außerdem Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus erhielt der Vater des Klägers noch eine Altersrente, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) jedoch nicht auf das Konto des Klägers, sondern auf ein separates Konto seines Vaters bei einem anderen Geldinstitut gezahlt wurde. Am 15. September 2011 verstarb der Vater des Klägers.
Am 19. Oktober 2011 reichte der Kläger bei einer Filiale der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in A-Stadt eine Kopie der Sterbeurkunde seines Vaters ein. Auf dieser hatte er handschriftlich vermerkt:
"Mitteilung über den Tod des Kontoinhabers; Kto-Inhaber verstorben; Konto 555555555 – E.A. – Bevollmächtigter – A.A. (Sohn) – schlägt das Erbe aus. Anbei Karte zurück; 19.10.2011".
Die Sterbeurkunde wurde bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hausintern weitergeleitet und am 3. November 2011 digital verfilmt.
Am 7. November 2011 gab der Kläger zwei von ihm stammende Schreiben bei einer Filiale der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in A-Stadt ab. Eines, datiert auf den 5. November 2011, enthielt folgende Angaben im Adressfeld: "Postbank – Zur Weiterleitung: Rentenservice Berlin". In dem Schreiben teilte der Kläger den Tod seines Vaters mit, wies darauf hin, dass die von dem Vater empfangene Witwerrente wie auch "eine weitere kleine Unfallrente" weiterhin auf das Konto mit der Nummer 123456789 überwiesen würden und erfragte, ob dies "so vorgesehen sei, um eventuelle Verbindlichkeiten damit abzudecken". Das zweite Schreiben, datierend auf den 7. November 2011, war an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen selbst adressiert ("Postbank – Mahnwesen – C-Stadt"). Dieses Schreiben nahm Bezug (nur) auf das Konto 555555555; der Kläger verwies erneut auf den Tod seines Vaters sowie darauf, dass er nicht bereit sei, das von diesem geführte Konto auszugleichen. Nur dieses zweite Schreiben wurde bei der Beigeladenen – nachdem es hausintern weitergeleitet worden war – archiviert.
Der Beklagten teilte der Kläger den Tod seines Vaters nicht mit. Diese überwies in der Folge die Rente auch in der Zeit von Ende September 2011 (für den Monat Oktober 2011; Wertstellung am 29. September 2011) bis zuletzt Ende März 2012 (für den Monat April 2012) auf das Konto des Klägers. Auch die von der DRV Hessen gezahlte Witwerrente ging weiter auf dem Konto ein. Zu den Zahlungen der Beklagten findet sich in den Kontoauszügen jeweils u.a. der Verwendungszweck "Az. 222222, Rente für [Angabe des jeweiligen Monats], Rente für Herrn E.A., BGHW F-Stadt".
Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 4. April 2012 eine Rentenrückforderung der DRV Hessen in Höhe von 2.403,84 EUR erhalten hatte, führte sie mit Buchungsvorgang vom selben Tag einen Teilbetrag in Höhe von 1.356,90 EUR vom Konto des Klägers an den Renten Service der Deutsche Post AG zurück. Dies entsprach der Höhe der Deckung des Kontos zu diesem Zeitpunkt. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie diesen Vorgang dem Kläger mit und verwies darauf, dass gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI bzw. § 96 Abs. 4 SGB VII sie (die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen) bzw. der Kläger verpflichtet seien, der Rückforderung des Rententrägers zu entsprechen. Bezüglich der verbliebenen Differenz in Höhe von 1.046,94 EUR möge der Kläger sich direkt an die DRV Hessen wenden.
Am 10. April 2012 überwies der Kläger daraufhin einen zwischenzeitlich auf seinem Konto eingegangenen Betrag in Höhe von 59,30 EUR auf ein anderes ihm gehörendes Konto und beantragte die Auflösung des Kontos mit der Nr. 123456789. Diese erfolgte zum 16. April 2012. Zwischen dem 29. September 2011 (Wertstellung der Verletztenrente für Oktober 2011) und dem 16. April 2012 hatte die Beigeladene, wie sich aus den Kontoauszügen ergibt, das Konto mit eigenen Forderungen lediglich in Höhe von 0,55 EUR belastet (Buchung vom 30. September 2011 – "Zinsen/Entgelt").
Die Beklagte erfuhr am 23. Mai 2012 von der Kontoauflösung dadurch, dass die von ihr Ende April für den Monat Mai 2012 angewiesene Rentenzahlung zurückgebucht wurde. Auf ihre Nachforschung hin teilte ihr das zuständige Einwohnermeldeamt im Juni 2012 den Tod des Vaters des Klägers mit. Die Beklagte stellte ihre Zahlungen daraufhin ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 teilte sie dem Kläger mit, dass der Anspruch auf die seinem Vater gezahlte Rente mit Ablauf des Sterbemonats geendet habe. Da sie erst jetzt vom Tod des Vaters erfahren habe, sei eine Einstellung der Zahlungen erst mit Ablauf des Monats April 2012 möglich gewesen. Der für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. April 2012 zu viel gezahlte Betrag in Höhe von insgesamt 1.687,42 EUR (7 x 241,06 EUR) sei vom Kläger zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 8. August 2012 erinnerte die Beklagte den Kläger und forderte ihn für den Fall der Nichtzahlung zur Stellungnahme auf.
Mit Schreiben vom 13. September 2012 forderte die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zur Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge nach § 96 Abs. 3 SGB VII auf. Diese lehnte das Rückforderungsersuchen mit der Begründung ab, dass das Empfängerkonto schon am 16. April 2012 aufgelöst worden sei.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 stellte die Beklagte eine Erstattungspflicht des Klägers in Höhe von 7 x 241,06 EUR = 1.687,42 EUR fest und forderte ihn zur Rückzahlung auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er in der Folge jedoch nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. April 2013 zurück.
Am 12. April 2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Gießen (Sozialgericht) erhoben und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Sein Vater habe die Beklagte noch zu Lebzeiten angewiesen, seine Rente wieder auf ein von ihm selbst geführtes Konto auszuzahlen. Er sei nach dem Tod seiner Eltern überfordert gewesen und habe keinen Überblick mehr gehabt. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hat das Sozialgericht Gießen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die eingelegte Beschwerde ist durch das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2014 zurückgewiesen worden. Der Erstattungspflicht stehe nicht der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut entgegen, da bei Eingang des Rückzahlungsverlangens der Kläger vollständig über das Guthaben verfügt und das Konto schließlich aufgelöst habe, so dass keine Überweisung aus einem Guthaben habe erfolgen können. Es sei auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vor der Kontoauflösung Kenntnis vom Tod des Vaters gehabt habe. Der Kläger hat in der Folge die von ihm am 19. Oktober 2011 bei der Beigeladenen abgegebene Sterbeurkunde (mit den auf dieser angebrachten handschriftlichen Vermerken) im Verfahren vorgelegt und erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2015 hat der Vorsitzende den Kläger auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung nach § 192 Sozialgerichtsgesetz – SGG – hingewiesen.
Mit Urteil vom 8. Mai 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Ziffer 1. des Tenors), den zweiten Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen (Ziffer 2. des Tenors) und dem Kläger u.a. die Tragung der Kosten des Verfahrens in Höhe von 150,00 EUR auferlegt (Ziffer 3. des Tenors). Es hat auf die Ausführungen im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2014 Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, dass mit Vorlage der Sterbeurkunde am 19. Oktober 2011 lediglich eine Anzeige zum Konto des Vaters des Klägers, aber nicht zum Konto des Klägers selbst erfolgt sei. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass Rentenzahlungen für den Vater des Klägers auf dem Konto des Klägers eingegangen seien.
Gegen das ihm am 7. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juli 2015 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 hat der Senat die Deutsche Bank Privat- und Firmenkunden AG als Rechtsnachfolgerin der Postbank AG zum Verfahren beigeladen.
Der Kläger trägt vor, dass nicht er, sondern die Beigeladene zur Erstattung der Überzahlungen verpflichtet sei. Diese könne dem nicht den Einwand "anderweitiger Verfügungen" über die Rentenbeträge entgegensetzen, da der Verfügungseinwand die Gutgläubigkeit des Geldinstituts voraussetze. Der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin sei der Tod seines Vaters aber bekannt gewesen. So folge schon daraus, dass die DRV Bund die Altersrente seines Vaters letztmalig für September 2011 ausgezahlt habe, dass diese jedenfalls Kenntnis von dessen Tod gehabt habe. Damit müsse aber auch der Renten Service der Deutsche Post AG und damit letztlich auch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Postbank C-Stadt, Kenntnis vom Versterben seines Vaters gehabt haben. Unklar sei, warum die Witwerrente und die Rente der Beklagten dennoch weiterhin auf sein Konto gezahlt worden seien. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe außerdem durch die von ihm bereits im Oktober 2011 vorgelegte Sterbeurkunde Kenntnis vom Tod des Vaters erlangt. Aus der Mitteilung von dessen Ableben sei ohne Weiteres zu folgern gewesen, dass Rentenleistungen nicht mehr gezahlt werden sollten bzw. zu zahlen waren, unabhängig davon, auf welchem Konto diese eingingen. Am 7. November 2011 habe er den Tod seines Vaters zudem erneut mitgeteilt; in seinem auf den 5. November 2011 datierenden Schreiben habe er dabei ausdrücklich auf die fortgesetzten Renteneingänge auf seinem eigenen Konto Bezug genommen. Spätestens mit der Rückforderung der Witwerrente durch die DRV Hessen habe die Beigeladene Kenntnis von allen wesentlichen Umständen erhalten.
Die Beklagte trägt unter anderem vor, dass der Kläger gerade nicht nachgewiesen habe, dass die Beigeladene im Hinblick auf das Konto Nr. 123456789 Kenntnis vom Tod des Vaters und damit von der Leistung der Zahlungen unter Vorbehalt gehabt habe, so dass er sich nicht hinter den gegen diese geltend zu machenden Rücküberweisungsanspruch zurückziehen könne. Die Vorlage der Sterbeurkunde sei allein zum Zweck der Auflösung des Kontos des Vaters mit der Konto Nr. 555555555 erfolgt. Die fortgesetzte Zahlung der Witwerrente belege zudem, dass auch der Renten Service der Deutsche Post AG nicht vor April 2012 über den Tod des Vaters informiert gewesen sei. Selbst wenn dies aber anders gewesen wäre, sei eine dortige Kenntnis nicht mit der Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen – des rechtlich eigenständigen Bankinstituts Postbank AG – gleichzusetzen. Nach Kenntnis der Rückforderung durch die DRV Hessen habe die Beigeladene keine Rentenbeträge mehr angenommen. Sollte ein gegen die Beigeladene zu richtender Anspruch auf Rücküberweisung dennoch bestehen, sei dieser allerdings nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis der den Erstattungsanspruch begründenden tatsächlichen Umstände beginne. Hierzu gehörten auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 96 Abs. 3 und 4 SGB VII. Diese Kenntnis habe die Beklagte frühestens am 28. Februar 2018 erlangt, als ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens die Auskunft der Beigeladenen zugegangen sei, dass dieser die Sterbeurkunde des Vaters des Klägers (spätestens) am 3. November 2011 vorgelegen habe.
Die Beigeladene beruft sich unter anderem darauf, dass die Übermittlung der Sterbeurkunde und damit die Anzeige des Todes des Vaters ausdrücklich zu dessen Konto mit der Nr. 555555555 erfolgt sei und nur diesem habe zugeordnet werden können. Entsprechendes gelte für das Schreiben des Klägers vom 7. November 2011. Aus der Mitteilung des Versterbens eines Leistungsempfängers nur zu dessen eigenem Konto könne und müsse ein Geldinstitut nicht darauf schließen, dass Rentenzahlungen zugunsten des verstorbenen Leistungsempfängers auf bei ihr geführte Konten Dritter eingegangen seien bzw. weiter eingingen. Bei Rentenzahlungen auf das Konto eines Dritten müsse sich die Kenntniserlangung vom Tod des Rentenempfängers vielmehr auf eben dieses Konto beziehen. Tatsächlich habe die Beigeladene keine Kenntnis davon gehabt, dass auf das Konto des Klägers solche Zahlungen für den Verstorbenen eingegangen seien. Hieran ändere auch das Schreiben des Klägers vom 5. November 2011 nichts. Dieses sei vom Kläger lediglich zur Weiterleitung an den Renten Service der Deutsche Post AG bei ihr abgegeben worden. Entsprechend habe eine inhaltliche Kenntnisnahme bzw. Auswertung des Schreibens nicht stattgefunden. Entscheidend für die Einschränkung der befreienden Wirkung der "anderweitigen Verfügung" sei im Übrigen allein der Eingang des erstmaligen Rücküberweisungsersuchens des Versicherungsträgers, nicht jedoch die anderweitig erlangte Kenntnis oder Unkenntnis des kontoführenden Instituts vom Tod des Rentenempfängers. Hierfür sprächen insbesondere der insofern eindeutige Wortlaut des § 96 Abs. 3 SGB VII (wie auch der entsprechenden Parallelvorschriften, insbesondere des § 118 Abs. 3 SGB VI), die systematischen Zusammenhänge der Norm und nicht zuletzt die der Bank obliegenden Verpflichtungen aus dem Girokontovertrag zur weiteren Ausführung autorisierter Verfügungen, die beispielsweise bei einem gemeinschaftlich genutzten Konto des Rentenempfängers mit Dritten offensichtlich würden. Außerdem bestehe vorliegend schon deshalb kein Anspruch gegen die Beigeladene, weil das Empfängerkonto zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits erloschen gewesen sei. Der Begriff der Rücküberweisung setze denknotwendig die Fortexistenz des Bankkontos voraus, auf das die Zahlung ursprünglich hin überwiesen wurde. Nach Auflösung des Empfängerkontos verliere das Geldinstitut die faktische Zugriffsmöglichkeit auf den Rentenbetrag endgültig. Im Übrigen berufe sie sich auf die Einrede der Verjährung gem. § 96 Abs. 4a SGB VII. Die Beklagte habe im Jahr 2012 Kenntnis vom Tod des Vaters erlangt. Die Verjährungsfrist habe damit am 1. Januar 2013 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 geendet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Mai 2015 zu Ziffer 1. und zu Ziffer 3., soweit ihm dort die Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 150,00 EUR aufgegeben wurde, und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. April 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat mit den Beteiligten am 29. Januar 2019 einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts in dem Verfahren zum Aktenzeichen GS 1/18 (entschieden mit Beschluss vom 20. Februar 2019) zum Ruhen gebracht. Während des Ruhens hat die Beklagte – auf Anregung des Senats – den Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2019 nachträglich zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ihres Bescheides vom 15. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 angehört. Der Kläger hat von der Gelegenheit der weiteren Stellungnahme in diesem Zusammenhang nicht Gebrauch gemacht.
Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte kann von dem Kläger die Erstattung des gesamten überzahlten Rentenbetrages in Höhe von 1.687,42 EUR gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII verlangen.
Gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen, § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB VII.
Diese Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 1.687,42 EUR liegen vor.
Die Beklagte überwies die Rente des Vaters des Klägers über dessen Tod hinaus auch noch für die Monate Oktober 2011 bis April 2012 in Höhe von insgesamt 1.687,42 EUR auf das Konto des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Der Kläger war damit Empfänger der Geldleistungen. Zugleich hat er – wie sich aus den von der Beigeladenen vorgelegten Kontoauszügen ergibt – als Verfügungsberechtigter im Rahmen der Nutzung seines Kontos Zahlungsgeschäfte in Höhe des streitigen Betrages (und darüber hinaus) zu Lasten des Kontos vorgenommen.
Die Zahlungen wurden zu Unrecht erbracht. Da der Vater des Klägers bereits am 15. September 2011 verstarb, endete der Anspruch auf die ihm gezahlte Rente gem. § 73 Abs. 4 SGB VII Ende September 2011. Die Rente fiel zu diesem Zeitpunkt automatisch weg, eines besonderen Bescheides (oder der Kenntnis des Klägers hierüber) bedurfte es nicht.
Die Beklagte hat den Erstattungsanspruch, wie in § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB VII geregelt, durch Verwaltungsakt geltend gemacht. Soweit es im Verwaltungs- und auch noch im Vorverfahren an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers im Sinne des § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X fehlte, weil die Beklagte den Kläger schon deswegen nicht zu sämtlichen entscheidungserheblichen Tatsachen anhören konnte (zu dieser Voraussetzung Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Auflage, § 24 Rn. 10 m.w.N.), weil ihr diese, soweit es um einen möglichen vorrangigen Rücküberweisungsanspruch gegen die Beigeladene geht, im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen selbst noch nicht bekannt waren, hat sie die Anhörung im Rahmen des Berufungsverfahrens wirksam nachgeholt und den Anhörungsmangel damit gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt.
Der Erstattungsanspruch aus § 96 Abs. 4 SGB VII scheitert im Ergebnis nicht an der prinzipiellen Nachrangigkeit dieses Anspruchs gegenüber einem Rücküberweisungsanspruch der Beklagten gegen die Beigeladene gem. § 96 Abs. 3 SGB VII.
Nach § 96 Abs. 3 SGB VII in der hier maßgeblichen, bis zum 8. April 2013 geltenden Fassung gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4). Im Verhältnis der Ansprüche des Versicherungsträgers nach § 96 Abs. 4 SGB VII und § 96 Abs. 3 SGB VII zueinander gilt dabei, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger der Geldleistung nur in Betracht kommt, soweit kein Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das kontoführende Geldinstitut besteht (nur BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 35/12 R – juris Rn. 36 f.; Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 28/05 R – juris Rn. 18 ["strikte Rangfolge"], jeweils zu § 118 SGB VI, aber auf den inhaltsgleichen § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar). Dieser Rücküberweisungsanspruch ist durch den Versicherungsträger mithin vorrangig zu verfolgen.
Die in § 96 Abs. 3 Sätze 1, 2 SGB VII normierten Voraussetzungen eines Rücküberweisungsanspruchs gegen die Beigeladene sind gegeben. Mit der Verletztenrente für die Monate Oktober 2011 bis April 2012 ist für die Zeit nach dem Tod des Rentenberechtigten eine Geldleistung auf ein Konto bei der Beigeladenen als einem inländischen Geldinstitut unter Vorbehalt überwiesen worden. Die Zahlung ist, wie dargelegt, zu Unrecht erbracht worden. Die Beklagte hat die Geldleistungen mit Schreiben vom 13. September 2012 von der Beigeladenen zurückgefordert.
Die Beigeladene kann dem Rücküberweisungsanspruch jedoch – von einzelnen Teilbeträgen in Höhe von insgesamt 59,85 EUR abgesehen (zu diesen später) – den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungs- oder Verfügungseinwand) nach § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII entgegenhalten, da bei Eingang der Rückforderung bereits über einen der Verletztenrente (insgesamt) entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden war und die Rücküberweisung zugleich nicht mehr aus einem Guthaben erfolgen konnte, da das Konto des Klägers zum Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens bereits aufgelöst war. Unerheblich ist insofern, dass zwischen dem Zeitpunkt vom Beginn der Rentenüberzahlungen bis zur Auflösung des Kontos weitere Gutschriften Dritter auf das Konto eingingen (Witwerrente; Zahlungen der Arbeitsagentur). Solche Zahlungseingänge stehen einer Befreiung des Geldinstituts von der Rücküberweisungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Bank im Sinne des § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII stets geltend machen, dass sämtliche Verfügungen die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt haben. Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung spielt die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu den "anderweitigen Verfügungen" insofern keine Rolle (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 35/12 R – juris Rn. 39 f. m.w.N.).
In Höhe von 59,30 EUR steht dem Verfügungseinwand nach § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII allerdings der Umstand der mangelnden Gutgläubigkeit der Beigeladenen entgegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 – B 5a/4 R 79/06 R – juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 – B 13/4 R 91/06 R – juris Rn. 34 f., – B 13 R 59/08 – juris Rn. 34 f., – B 13 R 87/08 R – juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 – B 5 R 120/07 R – BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 – B 13 R 22/15 R – juris Rn. 16 und – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 5 R 4/19 R – juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 C 14/09 – juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 – L 2 R 356/18 – juris). Der Anspruch auf Rücküberweisung gegen das Geldinstitut – hier nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII – dient auf der Grundlage des in Satz 1 gesetzlich normierten Vorbehalts dazu, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig dem Versicherungsträger zurückzuerstatten, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (vgl. zu § 118 Abs. 3 SGB VI nur BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – juris Rn. 18). Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Geldinstitute zur Rücküberweisung überzahlter Rentenleistungen an den Versicherungsträger korrespondieren entsprechende Rechte gegenüber den Kontoinhabern bzw. deren Erben oder anderen Verfügungsberechtigten wie insbesondere die Berechtigung, die Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge (z. B. Kontoauflösung durch Erben und Auszahlung des Kontoguthabens an sie; Überweisungen an Dritte) abzulehnen und gegebenenfalls eigene Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen (ausführlich BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – juris Rn. 20 ff.). Die Regelungen des § 96 Abs. 3 SGB VII dienen damit – ebenso wie § 118 Abs. 3 SGB VI – einem typisierten Interessenausgleich zwischen Versicherungsträgern und Geldinstituten, wobei letztere weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen sollen (BSG, Urteil vom 26. September 2019 –B 5 R 4/19 R – juris Rn. 23 m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Konzeption mindern "anderweitige Verfügungen" im Sinne der Norm den Anspruch des Versicherungsträgers daher nur, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Prüfung berechtigt ist; die Bank muss redlicher bzw. gutgläubiger Zahlungsmittler sein. An der Gutgläubigkeit fehlt es, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist oder bekannt sein müsste. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Rentenberechtigten Kenntnis hat (BSG, a.a.O., m.w.N.). In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem Verfügenden bzw. dem durch die Verfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" oder "Verfügenden" Erstattungsansprüche gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII durchsetzen zu können, dem Unfallversicherungsträger zu (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 28 zu § 118 SGB VI).
Diese Risikoverteilung gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich im Grundsatz anschließt, auch dann, wenn die Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten – z. B. eines Angehörigen – überwiesen wird: Weder der gesetzlich normierte Vorbehalt, unter dem die Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten steht, noch die übrigen Regelungen des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII setzen voraus, dass die Rente auf ein Konto des Rentenberechtigten selbst ausgezahlt wird. Bei der Überweisung auf das Konto eines Dritten ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern (zunächst) die Kenntnis vom Tod des von diesem verschiedenen Rentenempfängers maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 36 zu § 118 SGB VI). Die mit der durch die Rentensenate des Bundessozialgerichts statuierte Voraussetzung der Gutgläubigkeit und die mit dieser einhergehende teleologische Reduktion des in § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII normierten Verfügungseinwandes setzt darüber hinaus aber voraus, dass der Bank dadurch keine unzumutbaren, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Überwachungs- und Prüfpflichten auferlegt werden (BSG, Urteil vom 25. September 2019 – B 5 R 4/19 R – juris Rn. 33). Obwohl dies in den betreffenden Entscheidungen nicht ausdrücklich ausgeführt wurde – und dort auch nicht entscheidungserheblich war –, ist im Fall des vom Rentenberechtigten verschiedenen Kontoinhabers darum eine weiter qualifizierte Kenntnis des Geldinstituts zu fordern, die über die bloße Kenntnis vom Tod des Versicherten hinausgeht. An der Gutgläubigkeit fehlt es darum (erst) dann, wenn der Bank über den Tod des Rentenberechtigten hinaus bei Ausführung einer Verfügung über das Konto auch die fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein können (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 5 R 4/19 R – juris Rn. 23). Dabei verneinen die Senate des Bundessozialgerichts für den Fall der Rentenauszahlung auf ein Konto des Rentenberechtigten selbst die Gutgläubigkeit der Bank nicht erst im Moment der positiven Kenntnis vom Eingang einer Geldleistung unter Vorbehalt, sondern bereits mit der positiven Kenntnis vom Tode des Versicherten, da aus dieser – so die den Entscheidungen offensichtlich zu Grunde liegende Annahme – die Bank mit vertretbarem und zumutbarem Aufwand gegebenenfalls bei ihrem Institut eingehende Vorbehaltszahlungen ermitteln kann. Entsprechend tritt das Gericht dem Einwand, die Bank könne nicht wissen, ob und in welcher Höhe Zahlungseingänge mit dem Vorbehalt des § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB VII behaftet seien, mit dem Argument entgegen, dass aus den Überweisungen etwa des Renten Service der Deutsche Post AG diese als Zahler und der überwiesene Betrag, der Verwendungszweck "RV-Rente" sowie der Monat, für den die Zahlung erfolge, ersichtlich seien, und der Bank damit alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stünden, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrags beachten zu können. Dies gelte – so das Bundessozialgericht – auch im Falle des Zahlungseingangs auf dem Konto eines Dritten. Von den Banken werde dabei nicht verlangt, vor Durchführung jedweder Rentengutschrift eine Überprüfung durchzuführen, ob diese in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht werde. § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI führe lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden, um gegebenenfalls eine Stornobuchung oder Berichtigungsbuchung zu veranlassen. Dies sei nicht unverhältnismäßig. Es handele sich damit nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden müsse (zu allem BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 26. September 2019 – B 5 R 4/19 R – juris Rn. 35 ff., jeweils m.w.N.). Der Bank wird damit nach der vorgestellten Risikoverteilung (nur) ein im Ergebnis begrenzter, überschaubarer und realistisch handhabbarer Überprüfungsaufwand zugemutet. Stirbt ein Kontoinhaber, kann das Geldinstitut anhand der angegebenen Verwendungszwecke für die auf dessen Konten eingehenden Zahlungen mit vernünftigem Aufwand feststellen, ob sich unter den Eingängen auch Rentenleistungen befinden. Dieser Fall ist aber nicht zu vergleichen mit dem, in dem eine Bank zwar Kenntnis vom Tode einer Person erlangt, ohne dass sie zugleich aber Anhaltspunkte dafür hat, dass für diese Person Rentenleistungen auf (irgend-)ein anderes bei ihr geführtes Konto eines Dritten eingehen. Der Bank ist es nicht zuzumuten – und im Zweifel praktisch auch nicht möglich –, im Moment eines ihr bekannt werdenden Todesfalles sämtliche bei ihr geführten Konten daraufhin zu überprüfen, ob auf eines hiervon möglicherweise Rentenzahlungen für den Verstorbenen eingezahlt werden. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung der Bank, auf allen bei ihr geführten Konten vor Durchführung einer jeden (aus dem Verwendungszweck) als Rentengutschrift erkennbaren Überweisung eine Überprüfung durchzuführen, ob diese Leistung aufgrund des zwischenzeitlichen Todes des Berechtigten zu Unrecht erbracht wird (Letzteres ausdrücklich auch BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 37). Eine solche Überprüfungspflicht würde sich als im normalen Geschäftsgang nicht mehr praktikabel und damit unzumutbar darstellen. Im dem Fall, in dem Rentenleistungen nicht auf das Konto des Rentenversicherten, sondern das Konto eines Dritten ausgezahlt werden, ist für die den Ausschluss des Verfügungseinwandes gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII rechtfertigende Kenntnis des Geldinstituts daher nach Auffassung des Senats zu fordern, dass diesem nicht nur der Tod des Berechtigten bekannt ist, sondern dass es diese Kenntnis auch unter Bezugnahme auf das fragliche Konto erhält oder doch jedenfalls die Rentenzahlungen wenn schon nicht auf dasselbe Konto, so doch wenigstens auf ein anderes Konto des Verstorbenen selbst zur Auszahlung gelangen. Erst die so weiter qualifizierte Kenntnis ermöglicht es der Bank in einem zumutbaren Rahmen zu prüfen, ob Rentengutschriften vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, in welchem Umfang sie weitere Verfügungen zulasten des betroffenen Kontos ausführen muss oder – unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos – gegebenenfalls auszuführen bereit ist.
Diesen Maßstab zu Grunde gelegt konnte die Beigeladene sich vorliegend hinsichtlich des ganz überwiegenden Teiles des Rücküberweisungsanspruchs der Beklagten auf den Auszahlungseinwand des § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII berufen.
Ohne Auswirkungen ist insofern, dass der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bereits am 19. Oktober 2011 die Sterbeurkunde seines Vaters zukommen ließ. Er hat in diesem Zusammenhang ausweislich seines eigenen Vortrags und der auf der Urkunde angebrachten handschriftlichen Vermerke den Tod des Vaters allein in Bezug auf dessen Konto mit der Konto Nr. 555555555 angezeigt. Aus dieser Anzeige konnte die Bank weder darauf schließen, dass auf das Konto mit der Konto Nr. 123456789, dessen alleiniger Kontoinhaber der Kläger war, in der Vergangenheit Rentenzahlungen für dessen Vater eingegangen waren, noch, dass dies noch immer der Fall war. Nichts Anderes gilt für das an die Mahnabteilung der Beigeladenen gerichtete Schreiben des Klägers vom 7. November 2011. Auch in diesem nahm der Kläger ausdrücklich nur Bezug auf das (aufgelöste) Konto seines Vaters, ohne dass für die Bank erkennbar ein Bezug zu irgendwelchen Rentenzahlungen oder zu seinem eigenen Konto bestanden hätte.
Von einer Kenntniserlangung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen kann auch nicht mit dem Schreiben vom 5. November 2011, das der Kläger dort am 7. November 2011 abgegeben hat, ausgegangen werden. Dieses enthält zwar alle erforderlichen Angaben, um eine Kenntniserlangung des Geldinstituts von den auf das Konto des Klägers eingehenden Vorbehaltszahlungen zu ermöglichen. Das Schreiben war aber ausdrücklich nicht an die Beigeladene als Empfängerin gerichtet, sondern sollte durch diese nur an den eigentlichen Empfänger, den Renten Service der Deutsche Post AG, weitergeleitet werden. Damit mag zwar faktisch eine Kenntnisnahme des Inhalts des Schreibens durch den Bediensteten der Beigeladenen, der dieses entgegengenommen und weitergeleitet hat, möglich gewesen sein. Der Nachweis einer solchen rein faktisch bestehenden Möglichkeit der Zurkenntnisnahme einer an sich nicht an das eigene Geldinstitut gerichteten Auskunft genügt indes nicht, um eine entsprechende positive, dem Geldinstitut zurechenbare Kenntnis von deren Inhalt zu begründen. Dies gilt schon deswegen, weil die Zurkenntnisnahme des Inhalts eines an einen Dritten gerichteten Schreibens durch die dieses Schreiben entgegennehmenden und weiterleitenden Mitarbeiter und die anschließende Nutzung dieses Inhalts für den eigenen Geschäftsbetrieb nicht nur im ordentlichen Geschäftsgang nicht erwartet werden kann, sondern regelmäßig sogar unzulässig sein dürfte.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der von ihm vorgetragene Umstand, dass die DRV Bund die Zahlung der Altersrente seines Vaters auf das von diesem bei einem anderen Geldinstitut geführte Konto bereits zum Oktober 2011 einstellte, indiziere, dass auch die Beigeladene die erforderliche Kenntnis gehabt habe. Der Senat musste insofern nicht dem Antrag des Klägers, die Verwaltungsakte der DRV Bund beizuziehen, nachkommen. Denn selbst unterstellt, der Kläger hätte dem Rentenversicherungsträger frühzeitig den Tod seines Vaters angezeigt und die Altersrente wäre tatsächlich aufgrund dessen ab Oktober 2011 nicht mehr zur Auszahlung gelangt, folgt hieraus doch keine der Beigeladenen zurechenbare Kenntnis. Zwar zahlen gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes – anders als die Beklagte, die von einer entsprechenden Möglichkeit nach § 119 Abs. 1 Satz 2 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hat – durch die Deutsche Post AG bzw. deren Renten Service aus. Bei der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG handelt(e) es sich aber trotz der Namensähnlichkeit um voneinander unabhängige Aktiengesellschaften, bei denen die Kenntnis der einen nicht der anderen zugerechnet werden kann.
Damit konnte sich die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erst mit dem Eingang des auf die Witwerrente bezogenen Rücküberweisungsersuchens der DRV Hessen bei ihr, das heißt ab dem 4. April 2012, gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch der Beklagten nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen. Mit dem Eingang dieses Ersuchens erhielt die Bank Kenntnis vom Tod des Vaters des Klägers gerade in Zusammenhang mit einem auf das Konto des Klägers bezogenen Rücküberweisungsbegehren für eine wegen Todeseintritts überzahlte Rente. Bei diesem Sachverhalt wäre es ihr – auch unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität und der Zumutbarkeit – möglich gewesen, das Erstattungsbegehren der DRV Hessen zum Anlass zu nehmen, gerade dieses Konto auf den Zufluss weiterer Rentenzahlungen für den Verstorbenen hin zu überprüfen. In dem Fall, in dem ein Geldinstitut davon erfährt, dass ein verstorbener Rentenversicherter zu Lebzeiten veranlasste, dass eine ihm zustehende Rente auf ein nicht von ihm selbst geführtes Konto überwiesen werde, ist es nicht nur naheliegend, sondern der Bank im ständigen Geschäftsgang auch möglich und zumutbar, diese Kenntnis zum Anlass zu nehmen, das betreffende Konto auf noch weitere Renteneingänge für diese Person hin zu überprüfen.
Hinsichtlich des an die DRV Hessen zurückgeführten Teilbetrags der überzahlten Witwerrente in Höhe von 1.356,90 EUR kann sich die Beigeladene trotz dieser Kenntnis auf § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII und damit auf eine entsprechende "Entreicherung" (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007 – B 4 R 89/06 R – juris Rn. 60) durch die ausgeführte Verfügung berufen. Gehen mehrere Vorbehaltsleistungen verschiedener Versicherungsträger nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB VII auf ein Konto ein, so ist gar nicht vermeidbar, dass die Bank im Moment der Rücküberweisung an den ersten von diesen Kenntnis vom Tod des vormals Berechtigten hat, da das Rücküberweisungsverlangen gerade auf diesem Umstand beruht. Ihr dies im Verhältnis zu den anderen Versicherungsträgern anzulasten und ihr in Bezug auf deren Forderungen den Einwand der "anderweitigen Verfügung" zu nehmen, führte also im Fall des mehrfachen Rentenbezuges (und bei fehlender Kontodeckung) stets zu einer – von der Regelung des § 96 Abs. 3 Sätze 2, 3 SGB VII so erkennbar nicht intendierten – Risikoverschiebung zu ihren Lasten. Vorliegend stellte der der DRV Hessen überwiesene Betrag einen Teilbetrag des von dieser auf das Konto des Klägers eingezahlten, ebenfalls unter Vorbehalt stehenden Witwerrente dar, auf die ein Rücküberweisungsanspruch nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII bestand. Die Beigeladene konnte das Konto des Klägers nur einmal mit dem entsprechenden Betrag belasten. Dafür, dass sie das Rücküberweisungsbegehren der Beklagten nicht nur vorhersehen, sondern dieses vor allem auch vorrangig hätte bedienen müssen, ist nichts ersichtlich.
Am 10. April 2012, also nach Kenntniserlangung und vor Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens der Beklagten, hat die Beigeladene aber noch einmal eine von dem Kläger angewiesene Verfügung in Höhe von 59,30 Euro ausgeführt. In Höhe dieses Betrages steht ihr die Berufung auf § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII mangels Gutgläubigkeit nicht zu.
Der damit in dieser Höhe bestehende Rücküberweisungsanspruch gegen die Beigeladene ist auch nicht durch die Auflösung des Kontos des Klägers vor Geltendmachung des Rückforderungsbegehrens der Beklagten erloschen. Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu für die – vorliegend gegebene – Konstellation der Kenntnis des angegangenen Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers im Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entschieden, dass der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI unabhängig von der (Fort-)Existenz des Auszahlungskontos ist (Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – juris). Diese Aussage ist auf § 96 Abs. 3 Sätze 2, 3 SGB VII übertragbar (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 18). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Ein Rücküberweisungsanspruch der Beklagten gegen die beigeladene Bank besteht darüber hinaus in Höhe von weiteren 0,55 EUR, weil die Beigeladene in dieser Höhe gegen das Befriedigungsverbot des § 96 Abs. 3 Satz 4 SGB VII verstoßen hat. Nach diesem kann das Geldinstitut sich auf den Verfügungseinwand nicht berufen, soweit es den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat. Hierzu gehören insbesondere Depotgebühren und Kontoführungskosten (nur Köhler in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 04/20, § 69 Rn. 11a) und damit auch – wie vorliegend – von der Bank erhobene "Zinsen" und "Entgelte".
Die Beigeladene kann sich jedoch – wie während des Berufungsverfahrens geschehen – hinsichtlich der damit gegen sie bestehenden Rücküberweisungsansprüche in Höhe von 59,30 EUR bzw. 0,55 EUR mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gem. § 96 Abs. 4a Satz 2 SGB VII i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB berufen und die Rücküberweisung aus diesem Grund verweigern. Gem. § 96 Abs. 4a SGB VII verjähren die Ansprüche nach Absatz 3 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Kenntnis von der Überzahlung bedeutet das Bewusstsein, dass die Geldleistung zu Unrecht über den Monat des Versterbens hinaus gezahlt wurde (vgl. auch Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, Stand: 30. Juni 2020, § 118 SGB VI, Rn. 176). Diese positive Kenntnis hatte die Beklagte bereits mit Mitteilung des Todes des Vaters durch das zuständige Einwohnermeldeamt im Juni 2012. Die Verjährungsfrist begann damit am 1. Januar 2013 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
Für die Sichtweise der Beklagten, dass die Verjährungsfrist eines Anspruchs gegen ein Geldinstitut nach § 96 Abs. 4a Satz 1 SGB VII erst dann zu laufen beginne, wenn die Berufsgenossenschaft Kenntnis aller den Rücküberweisungsanspruch begründenden tatsächlichen Umstände habe und hiervon auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 96 Abs. 3 und 4 SGB VII umfasst seien, findet sich im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut fordert für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs gem. § 96 Abs. 3 SGB VII lediglich die "Kenntnis von der Überzahlung". Diese liegt bereits dann vor, wenn der Unfallversicherungsträger – neben der Kenntnis der von ihm selbst veranlassten Zahlungen – zweifelsfrei Kenntnis davon hat, dass und wann der Rentenberechtigte verstorben ist. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich keine andere Auslegung der Vorschrift. § 96 Abs. 4a SGB VII wurde, ebenso wie der wortgleiche § 118 Abs. 4a SGB VI, im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) eingefügt, um den Verjährungsbeginn auch für die Ansprüche nach Absatz 3 entsprechend den für die Ansprüche nach Absatz 4 geltenden Regelungen festzulegen und zu präzisieren (vgl. BT-Drucksache 16/3794, S. 37 zu § 118 Abs. 4a SGB VI i.V.m. S. 46 zu § 96 Abs. 4a SGB VII). Zuvor war bereits durch Art. 9 des Gesetzes zur Einführung einer kapitaldeckenden Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2167, 2182 f.) der § 96 Abs. 4 SGB VII neu gefasst und ein Verjährungsbeginn für Ansprüche nach § 96 Abs. 4 SGB VII aufgenommen worden. Zum im selben Gesetz wortgleich angepassten § 118 Abs. 4 SGB VI geben die Gesetzesmaterialen an, dass sich die Regelung an die Regelung des § 113 Abs. 1 SGB X anlehne und sicherstelle, dass Erstattungsansprüche insbesondere in den Fällen noch geltend gemacht werden können, in denen der Rentenversicherungsträger erst nach sehr langer Zeit vom Tode des Rentenempfängers Kenntnis erhält bzw. in denen dem Rentenversicherungsträger Name und zustellfähige Anschrift des Anspruchsgegners häufig zunächst nicht bekannt sind (BT-Drucksache 14/9007, S. 36). Dies zeigt deutlich, dass es dem Gesetzgeber gerade darauf ankam, den Versicherungsträger von diesen beiden ganz bestimmten Risiken (der späten Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers bzw. der späten Kenntnis der Daten eines potentiell nach § 96 Abs. 4 SGB VII Verpflichteten) "freizustellen". Aus der Systematik der Vorschrift ergibt sich nichts Anderes. Allein die Tatsache, dass der Verjährungsbeginn im Anschluss an die Ansprüche des Unfallversicherungsträgers nach Abs. 3 und 4 normiert wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Kenntnis des Trägers sich auch auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erstrecken muss. Die Stellung im Gesetz ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass Abs. 4a, anders als der vorhergehende Abs. 4 Satz 3, den Verjährungsbeginn sowohl für die Ansprüche nach Abs. 3 als auch für die Ansprüche nach Abs. 4 regelt.
Hinweise, dass eine Hemmung, Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Verjährung eingetreten ist, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Der gegen den Kläger gerichtete Erstattungsanspruch aus § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII ist damit aber nicht mehr durch den – an sich vorrangigen, aber nicht mehr durchsetzbaren – Rücküberweisungsanspruch gegen die Beigeladene aus § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII "gesperrt". Der Versicherungsträger ist nicht dadurch daran gehindert, den Erstattungsanspruch gegen den Empfänger einer überzahlten Rentenleistung geltend zu machen, dass er einen an sich vorrangigen Anspruch gegen das beteiligte Geldinstitut hat verjähren lassen.
§ 96 Abs. 3, 4 SGB VII geben dem Unfallversicherungsträger allerdings zunächst kein Wahlrecht zwischen dem gegen das kontoführende Geldinstitut gerichteten Rücküberweisungsanspruch nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII und dem gegen den Empfänger bzw. Verfügenden gerichteten Erstattungsanspruch nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII. Der Anspruch nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII ist vorrangig geltend zu machen. Daraus folgt indes nicht, dass ein zwar bestehender, durch den Versicherungsträger aber nicht durchsetzbarer Anspruch nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII den – jedenfalls bei seiner Realisierung subsidiären – Anspruch nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII "sperren" würde. Die rechtspolitische Intention des § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII liegt nicht darin, den Empfänger bzw. Verfügenden gegenüber dem Erstattungsverlangen des Unfallversicherungsträgers zu schützen, sondern darin, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig an den Versicherungsträger zurückzuführen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Geldinstitute sollen in diesem Zusammenhang weder bereichert noch – bei ordnungsgemäßer Kontoführung – ungerechtfertigt belastet werden. Soweit ein Guthaben noch vorhanden ist, erfolgt die Erstattung darum mittelbar aus diesem; insofern wird der Betrag durch das Geldinstitut "zurücküberwiesen" und das Konto entsprechend belastet. Fehlt es an diesem Guthaben, weil das Institut gutgläubig Zahlungsaufträge des Empfängers bzw. Verfügenden ausgeführt hat, die das Guthaben unter den Erstattungsbetrag dezimiert haben, ist die Bank gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII von der Pflicht zur Rücküberweisung frei und die Erstattungspflicht trifft den Empfänger bzw. Verfügenden direkt aus § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII. Wenn das Geldinstitut Kenntnis vom Tode des Versicherten und damit von der Vorbehaltszahlung hat, stehen ihm gegen den Kontoinhaber bzw. Verfügenden verschiedene Sicherungsrechte zu: So kann es insbesondere die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags (z.B. Kontoauflösung durch Erben und Auszahlung des Kontoguthabens an sie, aber auch jede andere entsprechende Verfügung) ablehnen, oder es kann Sicherungen für den Fall des Eingangs der Rückforderungen verlangen und insbesondere dem Anspruch auf Auskehrung des Guthabens ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen (BSG, a. a. O., Rn. 15 ff.). Selbst in dem Fall, in dem das Geldinstitut Kenntnis vom Tode des Versicherten hat und von diesen Sicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch macht, wird der Empfänger bzw. Verfügende also nicht endgültig von seiner Erstattungspflicht frei; er sieht sich dann lediglich den zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen seines Geldinstituts anstelle des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherers gegenüber. In jedem Fall bleibt der Empfänger bzw. Verfügende damit – wirtschaftlich betrachtet – der letztlich zur Erstattung Verpflichtete. Die Regelungen des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII dienen – wie auch die entsprechende Parallelregelungen in anderen Gesetzen – nicht dem Schutz oder der endgültigen Entlastung der Empfänger bzw. Verfügenden (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 28/05 R – juris Rn. 18: "keine Schadensteilung"), sondern allein der Risikoverteilung bezüglich der Einbringlichkeit der Erstattungsforderung. Dem widerspräche es, wenn die Erstattungspflicht nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VII auch im Fall der einem Geldinstitut im Einzelfall zustehenden Einrede der Verjährung entfiele.
Nach alledem ist der Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte ihren Erstattungsanspruch gegen den Kläger in Höhe des streitgegenständlichen Betrages geltend machte, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenpflichtig im Sinne des § 197a SGG, weil weder der Kläger noch der Beklagte zum Kreis der in § 183 SGG genannten Personen gehört. Der Senat kann mit Blick auf § 197a SGG nicht nur eine Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz treffen, sondern auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern. Das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 LW 5/05 R – BSGE 97, 153 ff. = juris Rn. 20 m.w.N.).
Als unterliegender Teil trägt der Kläger nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, 2 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Darauf, dass die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gemäß § 192 SGG durch das Sozialgericht rechtsfehlerhaft gewesen sein dürfte, kam es daneben nicht mehr an. § 192 SGG gilt nur für Verfahren, in denen nicht das Gerichtskostengesetz – GKG – nach § 197a SGG anwendbar ist (Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage, 2020, § 197a Rn. 1a).
Für die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz – GKG –.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in allen Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für das Klageverfahren und für das Berufungsverfahren auf 1.687,42 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des beklagten Unfallversicherungsträgers betreffend eine für seinen Vater über dessen Tod hinaus geleistete Verletztenrente.
Der Vater des Klägers erhielt von der Beklagten eine Rente nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII von zuletzt 241,06 EUR monatlich. Im Dezember 2010 teilte der Vater des Klägers der Beklagten mit, dass sie die Rente ab Januar 2011 und bis eine neue Kontoverbindung eingerichtet sei, auf das Konto Nr. 123456789 bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (Postbank C-Stadt) überweisen solle. Alleiniger Inhaber dieses Kontos war der Kläger. Die Beklagte überwies – ohne die Dienste des Renten Service der Deutsche Post AG in Anspruch zu nehmen – die Rente im Folgenden auf dieses Konto. Auf dem Konto ging auch die Witwerrente, die der Vater des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen) erhielt, ein (zuletzt monatlich 346,20 EUR), außerdem Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus erhielt der Vater des Klägers noch eine Altersrente, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) jedoch nicht auf das Konto des Klägers, sondern auf ein separates Konto seines Vaters bei einem anderen Geldinstitut gezahlt wurde. Am 15. September 2011 verstarb der Vater des Klägers.
Am 19. Oktober 2011 reichte der Kläger bei einer Filiale der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in A-Stadt eine Kopie der Sterbeurkunde seines Vaters ein. Auf dieser hatte er handschriftlich vermerkt:
"Mitteilung über den Tod des Kontoinhabers; Kto-Inhaber verstorben; Konto 555555555 – E.A. – Bevollmächtigter – A.A. (Sohn) – schlägt das Erbe aus. Anbei Karte zurück; 19.10.2011".
Die Sterbeurkunde wurde bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hausintern weitergeleitet und am 3. November 2011 digital verfilmt.
Am 7. November 2011 gab der Kläger zwei von ihm stammende Schreiben bei einer Filiale der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in A-Stadt ab. Eines, datiert auf den 5. November 2011, enthielt folgende Angaben im Adressfeld: "Postbank – Zur Weiterleitung: Rentenservice Berlin". In dem Schreiben teilte der Kläger den Tod seines Vaters mit, wies darauf hin, dass die von dem Vater empfangene Witwerrente wie auch "eine weitere kleine Unfallrente" weiterhin auf das Konto mit der Nummer 123456789 überwiesen würden und erfragte, ob dies "so vorgesehen sei, um eventuelle Verbindlichkeiten damit abzudecken". Das zweite Schreiben, datierend auf den 7. November 2011, war an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen selbst adressiert ("Postbank – Mahnwesen – C-Stadt"). Dieses Schreiben nahm Bezug (nur) auf das Konto 555555555; der Kläger verwies erneut auf den Tod seines Vaters sowie darauf, dass er nicht bereit sei, das von diesem geführte Konto auszugleichen. Nur dieses zweite Schreiben wurde bei der Beigeladenen – nachdem es hausintern weitergeleitet worden war – archiviert.
Der Beklagten teilte der Kläger den Tod seines Vaters nicht mit. Diese überwies in der Folge die Rente auch in der Zeit von Ende September 2011 (für den Monat Oktober 2011; Wertstellung am 29. September 2011) bis zuletzt Ende März 2012 (für den Monat April 2012) auf das Konto des Klägers. Auch die von der DRV Hessen gezahlte Witwerrente ging weiter auf dem Konto ein. Zu den Zahlungen der Beklagten findet sich in den Kontoauszügen jeweils u.a. der Verwendungszweck "Az. 222222, Rente für [Angabe des jeweiligen Monats], Rente für Herrn E.A., BGHW F-Stadt".
Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 4. April 2012 eine Rentenrückforderung der DRV Hessen in Höhe von 2.403,84 EUR erhalten hatte, führte sie mit Buchungsvorgang vom selben Tag einen Teilbetrag in Höhe von 1.356,90 EUR vom Konto des Klägers an den Renten Service der Deutsche Post AG zurück. Dies entsprach der Höhe der Deckung des Kontos zu diesem Zeitpunkt. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie diesen Vorgang dem Kläger mit und verwies darauf, dass gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI bzw. § 96 Abs. 4 SGB VII sie (die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen) bzw. der Kläger verpflichtet seien, der Rückforderung des Rententrägers zu entsprechen. Bezüglich der verbliebenen Differenz in Höhe von 1.046,94 EUR möge der Kläger sich direkt an die DRV Hessen wenden.
Am 10. April 2012 überwies der Kläger daraufhin einen zwischenzeitlich auf seinem Konto eingegangenen Betrag in Höhe von 59,30 EUR auf ein anderes ihm gehörendes Konto und beantragte die Auflösung des Kontos mit der Nr. 123456789. Diese erfolgte zum 16. April 2012. Zwischen dem 29. September 2011 (Wertstellung der Verletztenrente für Oktober 2011) und dem 16. April 2012 hatte die Beigeladene, wie sich aus den Kontoauszügen ergibt, das Konto mit eigenen Forderungen lediglich in Höhe von 0,55 EUR belastet (Buchung vom 30. September 2011 – "Zinsen/Entgelt").
Die Beklagte erfuhr am 23. Mai 2012 von der Kontoauflösung dadurch, dass die von ihr Ende April für den Monat Mai 2012 angewiesene Rentenzahlung zurückgebucht wurde. Auf ihre Nachforschung hin teilte ihr das zuständige Einwohnermeldeamt im Juni 2012 den Tod des Vaters des Klägers mit. Die Beklagte stellte ihre Zahlungen daraufhin ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 teilte sie dem Kläger mit, dass der Anspruch auf die seinem Vater gezahlte Rente mit Ablauf des Sterbemonats geendet habe. Da sie erst jetzt vom Tod des Vaters erfahren habe, sei eine Einstellung der Zahlungen erst mit Ablauf des Monats April 2012 möglich gewesen. Der für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. April 2012 zu viel gezahlte Betrag in Höhe von insgesamt 1.687,42 EUR (7 x 241,06 EUR) sei vom Kläger zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 8. August 2012 erinnerte die Beklagte den Kläger und forderte ihn für den Fall der Nichtzahlung zur Stellungnahme auf.
Mit Schreiben vom 13. September 2012 forderte die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zur Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge nach § 96 Abs. 3 SGB VII auf. Diese lehnte das Rückforderungsersuchen mit der Begründung ab, dass das Empfängerkonto schon am 16. April 2012 aufgelöst worden sei.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 stellte die Beklagte eine Erstattungspflicht des Klägers in Höhe von 7 x 241,06 EUR = 1.687,42 EUR fest und forderte ihn zur Rückzahlung auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er in der Folge jedoch nicht begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. April 2013 zurück.
Am 12. April 2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Gießen (Sozialgericht) erhoben und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Sein Vater habe die Beklagte noch zu Lebzeiten angewiesen, seine Rente wieder auf ein von ihm selbst geführtes Konto auszuzahlen. Er sei nach dem Tod seiner Eltern überfordert gewesen und habe keinen Überblick mehr gehabt. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hat das Sozialgericht Gießen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die eingelegte Beschwerde ist durch das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2014 zurückgewiesen worden. Der Erstattungspflicht stehe nicht der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut entgegen, da bei Eingang des Rückzahlungsverlangens der Kläger vollständig über das Guthaben verfügt und das Konto schließlich aufgelöst habe, so dass keine Überweisung aus einem Guthaben habe erfolgen können. Es sei auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vor der Kontoauflösung Kenntnis vom Tod des Vaters gehabt habe. Der Kläger hat in der Folge die von ihm am 19. Oktober 2011 bei der Beigeladenen abgegebene Sterbeurkunde (mit den auf dieser angebrachten handschriftlichen Vermerken) im Verfahren vorgelegt und erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2015 hat der Vorsitzende den Kläger auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung nach § 192 Sozialgerichtsgesetz – SGG – hingewiesen.
Mit Urteil vom 8. Mai 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Ziffer 1. des Tenors), den zweiten Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen (Ziffer 2. des Tenors) und dem Kläger u.a. die Tragung der Kosten des Verfahrens in Höhe von 150,00 EUR auferlegt (Ziffer 3. des Tenors). Es hat auf die Ausführungen im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2014 Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, dass mit Vorlage der Sterbeurkunde am 19. Oktober 2011 lediglich eine Anzeige zum Konto des Vaters des Klägers, aber nicht zum Konto des Klägers selbst erfolgt sei. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass Rentenzahlungen für den Vater des Klägers auf dem Konto des Klägers eingegangen seien.
Gegen das ihm am 7. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juli 2015 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 hat der Senat die Deutsche Bank Privat- und Firmenkunden AG als Rechtsnachfolgerin der Postbank AG zum Verfahren beigeladen.
Der Kläger trägt vor, dass nicht er, sondern die Beigeladene zur Erstattung der Überzahlungen verpflichtet sei. Diese könne dem nicht den Einwand "anderweitiger Verfügungen" über die Rentenbeträge entgegensetzen, da der Verfügungseinwand die Gutgläubigkeit des Geldinstituts voraussetze. Der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin sei der Tod seines Vaters aber bekannt gewesen. So folge schon daraus, dass die DRV Bund die Altersrente seines Vaters letztmalig für September 2011 ausgezahlt habe, dass diese jedenfalls Kenntnis von dessen Tod gehabt habe. Damit müsse aber auch der Renten Service der Deutsche Post AG und damit letztlich auch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Postbank C-Stadt, Kenntnis vom Versterben seines Vaters gehabt haben. Unklar sei, warum die Witwerrente und die Rente der Beklagten dennoch weiterhin auf sein Konto gezahlt worden seien. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe außerdem durch die von ihm bereits im Oktober 2011 vorgelegte Sterbeurkunde Kenntnis vom Tod des Vaters erlangt. Aus der Mitteilung von dessen Ableben sei ohne Weiteres zu folgern gewesen, dass Rentenleistungen nicht mehr gezahlt werden sollten bzw. zu zahlen waren, unabhängig davon, auf welchem Konto diese eingingen. Am 7. November 2011 habe er den Tod seines Vaters zudem erneut mitgeteilt; in seinem auf den 5. November 2011 datierenden Schreiben habe er dabei ausdrücklich auf die fortgesetzten Renteneingänge auf seinem eigenen Konto Bezug genommen. Spätestens mit der Rückforderung der Witwerrente durch die DRV Hessen habe die Beigeladene Kenntnis von allen wesentlichen Umständen erhalten.
Die Beklagte trägt unter anderem vor, dass der Kläger gerade nicht nachgewiesen habe, dass die Beigeladene im Hinblick auf das Konto Nr. 123456789 Kenntnis vom Tod des Vaters und damit von der Leistung der Zahlungen unter Vorbehalt gehabt habe, so dass er sich nicht hinter den gegen diese geltend zu machenden Rücküberweisungsanspruch zurückziehen könne. Die Vorlage der Sterbeurkunde sei allein zum Zweck der Auflösung des Kontos des Vaters mit der Konto Nr. 555555555 erfolgt. Die fortgesetzte Zahlung der Witwerrente belege zudem, dass auch der Renten Service der Deutsche Post AG nicht vor April 2012 über den Tod des Vaters informiert gewesen sei. Selbst wenn dies aber anders gewesen wäre, sei eine dortige Kenntnis nicht mit der Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen – des rechtlich eigenständigen Bankinstituts Postbank AG – gleichzusetzen. Nach Kenntnis der Rückforderung durch die DRV Hessen habe die Beigeladene keine Rentenbeträge mehr angenommen. Sollte ein gegen die Beigeladene zu richtender Anspruch auf Rücküberweisung dennoch bestehen, sei dieser allerdings nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis der den Erstattungsanspruch begründenden tatsächlichen Umstände beginne. Hierzu gehörten auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 96 Abs. 3 und 4 SGB VII. Diese Kenntnis habe die Beklagte frühestens am 28. Februar 2018 erlangt, als ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens die Auskunft der Beigeladenen zugegangen sei, dass dieser die Sterbeurkunde des Vaters des Klägers (spätestens) am 3. November 2011 vorgelegen habe.
Die Beigeladene beruft sich unter anderem darauf, dass die Übermittlung der Sterbeurkunde und damit die Anzeige des Todes des Vaters ausdrücklich zu dessen Konto mit der Nr. 555555555 erfolgt sei und nur diesem habe zugeordnet werden können. Entsprechendes gelte für das Schreiben des Klägers vom 7. November 2011. Aus der Mitteilung des Versterbens eines Leistungsempfängers nur zu dessen eigenem Konto könne und müsse ein Geldinstitut nicht darauf schließen, dass Rentenzahlungen zugunsten des verstorbenen Leistungsempfängers auf bei ihr geführte Konten Dritter eingegangen seien bzw. weiter eingingen. Bei Rentenzahlungen auf das Konto eines Dritten müsse sich die Kenntniserlangung vom Tod des Rentenempfängers vielmehr auf eben dieses Konto beziehen. Tatsächlich habe die Beigeladene keine Kenntnis davon gehabt, dass auf das Konto des Klägers solche Zahlungen für den Verstorbenen eingegangen seien. Hieran ändere auch das Schreiben des Klägers vom 5. November 2011 nichts. Dieses sei vom Kläger lediglich zur Weiterleitung an den Renten Service der Deutsche Post AG bei ihr abgegeben worden. Entsprechend habe eine inhaltliche Kenntnisnahme bzw. Auswertung des Schreibens nicht stattgefunden. Entscheidend für die Einschränkung der befreienden Wirkung der "anderweitigen Verfügung" sei im Übrigen allein der Eingang des erstmaligen Rücküberweisungsersuchens des Versicherungsträgers, nicht jedoch die anderweitig erlangte Kenntnis oder Unkenntnis des kontoführenden Instituts vom Tod des Rentenempfängers. Hierfür sprächen insbesondere der insofern eindeutige Wortlaut des § 96 Abs. 3 SGB VII (wie auch der entsprechenden Parallelvorschriften, insbesondere des § 118 Abs. 3 SGB VI), die systematischen Zusammenhänge der Norm und nicht zuletzt die der Bank obliegenden Verpflichtungen aus dem Girokontovertrag zur weiteren Ausführung autorisierter Verfügungen, die beispielsweise bei einem gemeinschaftlich genutzten Konto des Rentenempfängers mit Dritten offensichtlich würden. Außerdem bestehe vorliegend schon deshalb kein Anspruch gegen die Beigeladene, weil das Empfängerkonto zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits erloschen gewesen sei. Der Begriff der Rücküberweisung setze denknotwendig die Fortexistenz des Bankkontos voraus, auf das die Zahlung ursprünglich hin überwiesen wurde. Nach Auflösung des Empfängerkontos verliere das Geldinstitut die faktische Zugriffsmöglichkeit auf den Rentenbetrag endgültig. Im Übrigen berufe sie sich auf die Einrede der Verjährung gem. § 96 Abs. 4a SGB VII. Die Beklagte habe im Jahr 2012 Kenntnis vom Tod des Vaters erlangt. Die Verjährungsfrist habe damit am 1. Januar 2013 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 geendet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Mai 2015 zu Ziffer 1. und zu Ziffer 3., soweit ihm dort die Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 150,00 EUR aufgegeben wurde, und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. April 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat mit den Beteiligten am 29. Januar 2019 einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts in dem Verfahren zum Aktenzeichen GS 1/18 (entschieden mit Beschluss vom 20. Februar 2019) zum Ruhen gebracht. Während des Ruhens hat die Beklagte – auf Anregung des Senats – den Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2019 nachträglich zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ihres Bescheides vom 15. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 angehört. Der Kläger hat von der Gelegenheit der weiteren Stellungnahme in diesem Zusammenhang nicht Gebrauch gemacht.
Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte kann von dem Kläger die Erstattung des gesamten überzahlten Rentenbetrages in Höhe von 1.687,42 EUR gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII verlangen.
Gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen, § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB VII.
Diese Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 1.687,42 EUR liegen vor.
Die Beklagte überwies die Rente des Vaters des Klägers über dessen Tod hinaus auch noch für die Monate Oktober 2011 bis April 2012 in Höhe von insgesamt 1.687,42 EUR auf das Konto des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Der Kläger war damit Empfänger der Geldleistungen. Zugleich hat er – wie sich aus den von der Beigeladenen vorgelegten Kontoauszügen ergibt – als Verfügungsberechtigter im Rahmen der Nutzung seines Kontos Zahlungsgeschäfte in Höhe des streitigen Betrages (und darüber hinaus) zu Lasten des Kontos vorgenommen.
Die Zahlungen wurden zu Unrecht erbracht. Da der Vater des Klägers bereits am 15. September 2011 verstarb, endete der Anspruch auf die ihm gezahlte Rente gem. § 73 Abs. 4 SGB VII Ende September 2011. Die Rente fiel zu diesem Zeitpunkt automatisch weg, eines besonderen Bescheides (oder der Kenntnis des Klägers hierüber) bedurfte es nicht.
Die Beklagte hat den Erstattungsanspruch, wie in § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB VII geregelt, durch Verwaltungsakt geltend gemacht. Soweit es im Verwaltungs- und auch noch im Vorverfahren an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers im Sinne des § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X fehlte, weil die Beklagte den Kläger schon deswegen nicht zu sämtlichen entscheidungserheblichen Tatsachen anhören konnte (zu dieser Voraussetzung Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Auflage, § 24 Rn. 10 m.w.N.), weil ihr diese, soweit es um einen möglichen vorrangigen Rücküberweisungsanspruch gegen die Beigeladene geht, im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen selbst noch nicht bekannt waren, hat sie die Anhörung im Rahmen des Berufungsverfahrens wirksam nachgeholt und den Anhörungsmangel damit gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt.
Der Erstattungsanspruch aus § 96 Abs. 4 SGB VII scheitert im Ergebnis nicht an der prinzipiellen Nachrangigkeit dieses Anspruchs gegenüber einem Rücküberweisungsanspruch der Beklagten gegen die Beigeladene gem. § 96 Abs. 3 SGB VII.
Nach § 96 Abs. 3 SGB VII in der hier maßgeblichen, bis zum 8. April 2013 geltenden Fassung gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4). Im Verhältnis der Ansprüche des Versicherungsträgers nach § 96 Abs. 4 SGB VII und § 96 Abs. 3 SGB VII zueinander gilt dabei, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger der Geldleistung nur in Betracht kommt, soweit kein Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das kontoführende Geldinstitut besteht (nur BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 35/12 R – juris Rn. 36 f.; Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 28/05 R – juris Rn. 18 ["strikte Rangfolge"], jeweils zu § 118 SGB VI, aber auf den inhaltsgleichen § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar). Dieser Rücküberweisungsanspruch ist durch den Versicherungsträger mithin vorrangig zu verfolgen.
Die in § 96 Abs. 3 Sätze 1, 2 SGB VII normierten Voraussetzungen eines Rücküberweisungsanspruchs gegen die Beigeladene sind gegeben. Mit der Verletztenrente für die Monate Oktober 2011 bis April 2012 ist für die Zeit nach dem Tod des Rentenberechtigten eine Geldleistung auf ein Konto bei der Beigeladenen als einem inländischen Geldinstitut unter Vorbehalt überwiesen worden. Die Zahlung ist, wie dargelegt, zu Unrecht erbracht worden. Die Beklagte hat die Geldleistungen mit Schreiben vom 13. September 2012 von der Beigeladenen zurückgefordert.
Die Beigeladene kann dem Rücküberweisungsanspruch jedoch – von einzelnen Teilbeträgen in Höhe von insgesamt 59,85 EUR abgesehen (zu diesen später) – den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungs- oder Verfügungseinwand) nach § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII entgegenhalten, da bei Eingang der Rückforderung bereits über einen der Verletztenrente (insgesamt) entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden war und die Rücküberweisung zugleich nicht mehr aus einem Guthaben erfolgen konnte, da das Konto des Klägers zum Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens bereits aufgelöst war. Unerheblich ist insofern, dass zwischen dem Zeitpunkt vom Beginn der Rentenüberzahlungen bis zur Auflösung des Kontos weitere Gutschriften Dritter auf das Konto eingingen (Witwerrente; Zahlungen der Arbeitsagentur). Solche Zahlungseingänge stehen einer Befreiung des Geldinstituts von der Rücküberweisungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Bank im Sinne des § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII stets geltend machen, dass sämtliche Verfügungen die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt haben. Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung spielt die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu den "anderweitigen Verfügungen" insofern keine Rolle (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 35/12 R – juris Rn. 39 f. m.w.N.).
In Höhe von 59,30 EUR steht dem Verfügungseinwand nach § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII allerdings der Umstand der mangelnden Gutgläubigkeit der Beigeladenen entgegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 – B 5a/4 R 79/06 R – juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 – B 13/4 R 91/06 R – juris Rn. 34 f., – B 13 R 59/08 – juris Rn. 34 f., – B 13 R 87/08 R – juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 – B 5 R 120/07 R – BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 – B 13 R 22/15 R – juris Rn. 16 und – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 5 R 4/19 R – juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 C 14/09 – juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 – L 2 R 356/18 – juris). Der Anspruch auf Rücküberweisung gegen das Geldinstitut – hier nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII – dient auf der Grundlage des in Satz 1 gesetzlich normierten Vorbehalts dazu, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig dem Versicherungsträger zurückzuerstatten, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (vgl. zu § 118 Abs. 3 SGB VI nur BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – juris Rn. 18). Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Geldinstitute zur Rücküberweisung überzahlter Rentenleistungen an den Versicherungsträger korrespondieren entsprechende Rechte gegenüber den Kontoinhabern bzw. deren Erben oder anderen Verfügungsberechtigten wie insbesondere die Berechtigung, die Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge (z. B. Kontoauflösung durch Erben und Auszahlung des Kontoguthabens an sie; Überweisungen an Dritte) abzulehnen und gegebenenfalls eigene Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen (ausführlich BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – juris Rn. 20 ff.). Die Regelungen des § 96 Abs. 3 SGB VII dienen damit – ebenso wie § 118 Abs. 3 SGB VI – einem typisierten Interessenausgleich zwischen Versicherungsträgern und Geldinstituten, wobei letztere weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen sollen (BSG, Urteil vom 26. September 2019 –B 5 R 4/19 R – juris Rn. 23 m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Konzeption mindern "anderweitige Verfügungen" im Sinne der Norm den Anspruch des Versicherungsträgers daher nur, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Prüfung berechtigt ist; die Bank muss redlicher bzw. gutgläubiger Zahlungsmittler sein. An der Gutgläubigkeit fehlt es, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist oder bekannt sein müsste. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Rentenberechtigten Kenntnis hat (BSG, a.a.O., m.w.N.). In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem Verfügenden bzw. dem durch die Verfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" oder "Verfügenden" Erstattungsansprüche gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII durchsetzen zu können, dem Unfallversicherungsträger zu (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 28 zu § 118 SGB VI).
Diese Risikoverteilung gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich im Grundsatz anschließt, auch dann, wenn die Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten – z. B. eines Angehörigen – überwiesen wird: Weder der gesetzlich normierte Vorbehalt, unter dem die Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten steht, noch die übrigen Regelungen des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII setzen voraus, dass die Rente auf ein Konto des Rentenberechtigten selbst ausgezahlt wird. Bei der Überweisung auf das Konto eines Dritten ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern (zunächst) die Kenntnis vom Tod des von diesem verschiedenen Rentenempfängers maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 36 zu § 118 SGB VI). Die mit der durch die Rentensenate des Bundessozialgerichts statuierte Voraussetzung der Gutgläubigkeit und die mit dieser einhergehende teleologische Reduktion des in § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII normierten Verfügungseinwandes setzt darüber hinaus aber voraus, dass der Bank dadurch keine unzumutbaren, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Überwachungs- und Prüfpflichten auferlegt werden (BSG, Urteil vom 25. September 2019 – B 5 R 4/19 R – juris Rn. 33). Obwohl dies in den betreffenden Entscheidungen nicht ausdrücklich ausgeführt wurde – und dort auch nicht entscheidungserheblich war –, ist im Fall des vom Rentenberechtigten verschiedenen Kontoinhabers darum eine weiter qualifizierte Kenntnis des Geldinstituts zu fordern, die über die bloße Kenntnis vom Tod des Versicherten hinausgeht. An der Gutgläubigkeit fehlt es darum (erst) dann, wenn der Bank über den Tod des Rentenberechtigten hinaus bei Ausführung einer Verfügung über das Konto auch die fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein können (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 5 R 4/19 R – juris Rn. 23). Dabei verneinen die Senate des Bundessozialgerichts für den Fall der Rentenauszahlung auf ein Konto des Rentenberechtigten selbst die Gutgläubigkeit der Bank nicht erst im Moment der positiven Kenntnis vom Eingang einer Geldleistung unter Vorbehalt, sondern bereits mit der positiven Kenntnis vom Tode des Versicherten, da aus dieser – so die den Entscheidungen offensichtlich zu Grunde liegende Annahme – die Bank mit vertretbarem und zumutbarem Aufwand gegebenenfalls bei ihrem Institut eingehende Vorbehaltszahlungen ermitteln kann. Entsprechend tritt das Gericht dem Einwand, die Bank könne nicht wissen, ob und in welcher Höhe Zahlungseingänge mit dem Vorbehalt des § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB VII behaftet seien, mit dem Argument entgegen, dass aus den Überweisungen etwa des Renten Service der Deutsche Post AG diese als Zahler und der überwiesene Betrag, der Verwendungszweck "RV-Rente" sowie der Monat, für den die Zahlung erfolge, ersichtlich seien, und der Bank damit alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stünden, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrags beachten zu können. Dies gelte – so das Bundessozialgericht – auch im Falle des Zahlungseingangs auf dem Konto eines Dritten. Von den Banken werde dabei nicht verlangt, vor Durchführung jedweder Rentengutschrift eine Überprüfung durchzuführen, ob diese in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht werde. § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI führe lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden, um gegebenenfalls eine Stornobuchung oder Berichtigungsbuchung zu veranlassen. Dies sei nicht unverhältnismäßig. Es handele sich damit nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden müsse (zu allem BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 26. September 2019 – B 5 R 4/19 R – juris Rn. 35 ff., jeweils m.w.N.). Der Bank wird damit nach der vorgestellten Risikoverteilung (nur) ein im Ergebnis begrenzter, überschaubarer und realistisch handhabbarer Überprüfungsaufwand zugemutet. Stirbt ein Kontoinhaber, kann das Geldinstitut anhand der angegebenen Verwendungszwecke für die auf dessen Konten eingehenden Zahlungen mit vernünftigem Aufwand feststellen, ob sich unter den Eingängen auch Rentenleistungen befinden. Dieser Fall ist aber nicht zu vergleichen mit dem, in dem eine Bank zwar Kenntnis vom Tode einer Person erlangt, ohne dass sie zugleich aber Anhaltspunkte dafür hat, dass für diese Person Rentenleistungen auf (irgend-)ein anderes bei ihr geführtes Konto eines Dritten eingehen. Der Bank ist es nicht zuzumuten – und im Zweifel praktisch auch nicht möglich –, im Moment eines ihr bekannt werdenden Todesfalles sämtliche bei ihr geführten Konten daraufhin zu überprüfen, ob auf eines hiervon möglicherweise Rentenzahlungen für den Verstorbenen eingezahlt werden. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung der Bank, auf allen bei ihr geführten Konten vor Durchführung einer jeden (aus dem Verwendungszweck) als Rentengutschrift erkennbaren Überweisung eine Überprüfung durchzuführen, ob diese Leistung aufgrund des zwischenzeitlichen Todes des Berechtigten zu Unrecht erbracht wird (Letzteres ausdrücklich auch BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 37). Eine solche Überprüfungspflicht würde sich als im normalen Geschäftsgang nicht mehr praktikabel und damit unzumutbar darstellen. Im dem Fall, in dem Rentenleistungen nicht auf das Konto des Rentenversicherten, sondern das Konto eines Dritten ausgezahlt werden, ist für die den Ausschluss des Verfügungseinwandes gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII rechtfertigende Kenntnis des Geldinstituts daher nach Auffassung des Senats zu fordern, dass diesem nicht nur der Tod des Berechtigten bekannt ist, sondern dass es diese Kenntnis auch unter Bezugnahme auf das fragliche Konto erhält oder doch jedenfalls die Rentenzahlungen wenn schon nicht auf dasselbe Konto, so doch wenigstens auf ein anderes Konto des Verstorbenen selbst zur Auszahlung gelangen. Erst die so weiter qualifizierte Kenntnis ermöglicht es der Bank in einem zumutbaren Rahmen zu prüfen, ob Rentengutschriften vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, in welchem Umfang sie weitere Verfügungen zulasten des betroffenen Kontos ausführen muss oder – unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos – gegebenenfalls auszuführen bereit ist.
Diesen Maßstab zu Grunde gelegt konnte die Beigeladene sich vorliegend hinsichtlich des ganz überwiegenden Teiles des Rücküberweisungsanspruchs der Beklagten auf den Auszahlungseinwand des § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII berufen.
Ohne Auswirkungen ist insofern, dass der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bereits am 19. Oktober 2011 die Sterbeurkunde seines Vaters zukommen ließ. Er hat in diesem Zusammenhang ausweislich seines eigenen Vortrags und der auf der Urkunde angebrachten handschriftlichen Vermerke den Tod des Vaters allein in Bezug auf dessen Konto mit der Konto Nr. 555555555 angezeigt. Aus dieser Anzeige konnte die Bank weder darauf schließen, dass auf das Konto mit der Konto Nr. 123456789, dessen alleiniger Kontoinhaber der Kläger war, in der Vergangenheit Rentenzahlungen für dessen Vater eingegangen waren, noch, dass dies noch immer der Fall war. Nichts Anderes gilt für das an die Mahnabteilung der Beigeladenen gerichtete Schreiben des Klägers vom 7. November 2011. Auch in diesem nahm der Kläger ausdrücklich nur Bezug auf das (aufgelöste) Konto seines Vaters, ohne dass für die Bank erkennbar ein Bezug zu irgendwelchen Rentenzahlungen oder zu seinem eigenen Konto bestanden hätte.
Von einer Kenntniserlangung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen kann auch nicht mit dem Schreiben vom 5. November 2011, das der Kläger dort am 7. November 2011 abgegeben hat, ausgegangen werden. Dieses enthält zwar alle erforderlichen Angaben, um eine Kenntniserlangung des Geldinstituts von den auf das Konto des Klägers eingehenden Vorbehaltszahlungen zu ermöglichen. Das Schreiben war aber ausdrücklich nicht an die Beigeladene als Empfängerin gerichtet, sondern sollte durch diese nur an den eigentlichen Empfänger, den Renten Service der Deutsche Post AG, weitergeleitet werden. Damit mag zwar faktisch eine Kenntnisnahme des Inhalts des Schreibens durch den Bediensteten der Beigeladenen, der dieses entgegengenommen und weitergeleitet hat, möglich gewesen sein. Der Nachweis einer solchen rein faktisch bestehenden Möglichkeit der Zurkenntnisnahme einer an sich nicht an das eigene Geldinstitut gerichteten Auskunft genügt indes nicht, um eine entsprechende positive, dem Geldinstitut zurechenbare Kenntnis von deren Inhalt zu begründen. Dies gilt schon deswegen, weil die Zurkenntnisnahme des Inhalts eines an einen Dritten gerichteten Schreibens durch die dieses Schreiben entgegennehmenden und weiterleitenden Mitarbeiter und die anschließende Nutzung dieses Inhalts für den eigenen Geschäftsbetrieb nicht nur im ordentlichen Geschäftsgang nicht erwartet werden kann, sondern regelmäßig sogar unzulässig sein dürfte.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der von ihm vorgetragene Umstand, dass die DRV Bund die Zahlung der Altersrente seines Vaters auf das von diesem bei einem anderen Geldinstitut geführte Konto bereits zum Oktober 2011 einstellte, indiziere, dass auch die Beigeladene die erforderliche Kenntnis gehabt habe. Der Senat musste insofern nicht dem Antrag des Klägers, die Verwaltungsakte der DRV Bund beizuziehen, nachkommen. Denn selbst unterstellt, der Kläger hätte dem Rentenversicherungsträger frühzeitig den Tod seines Vaters angezeigt und die Altersrente wäre tatsächlich aufgrund dessen ab Oktober 2011 nicht mehr zur Auszahlung gelangt, folgt hieraus doch keine der Beigeladenen zurechenbare Kenntnis. Zwar zahlen gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes – anders als die Beklagte, die von einer entsprechenden Möglichkeit nach § 119 Abs. 1 Satz 2 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hat – durch die Deutsche Post AG bzw. deren Renten Service aus. Bei der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG handelt(e) es sich aber trotz der Namensähnlichkeit um voneinander unabhängige Aktiengesellschaften, bei denen die Kenntnis der einen nicht der anderen zugerechnet werden kann.
Damit konnte sich die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erst mit dem Eingang des auf die Witwerrente bezogenen Rücküberweisungsersuchens der DRV Hessen bei ihr, das heißt ab dem 4. April 2012, gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch der Beklagten nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen. Mit dem Eingang dieses Ersuchens erhielt die Bank Kenntnis vom Tod des Vaters des Klägers gerade in Zusammenhang mit einem auf das Konto des Klägers bezogenen Rücküberweisungsbegehren für eine wegen Todeseintritts überzahlte Rente. Bei diesem Sachverhalt wäre es ihr – auch unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität und der Zumutbarkeit – möglich gewesen, das Erstattungsbegehren der DRV Hessen zum Anlass zu nehmen, gerade dieses Konto auf den Zufluss weiterer Rentenzahlungen für den Verstorbenen hin zu überprüfen. In dem Fall, in dem ein Geldinstitut davon erfährt, dass ein verstorbener Rentenversicherter zu Lebzeiten veranlasste, dass eine ihm zustehende Rente auf ein nicht von ihm selbst geführtes Konto überwiesen werde, ist es nicht nur naheliegend, sondern der Bank im ständigen Geschäftsgang auch möglich und zumutbar, diese Kenntnis zum Anlass zu nehmen, das betreffende Konto auf noch weitere Renteneingänge für diese Person hin zu überprüfen.
Hinsichtlich des an die DRV Hessen zurückgeführten Teilbetrags der überzahlten Witwerrente in Höhe von 1.356,90 EUR kann sich die Beigeladene trotz dieser Kenntnis auf § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII und damit auf eine entsprechende "Entreicherung" (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007 – B 4 R 89/06 R – juris Rn. 60) durch die ausgeführte Verfügung berufen. Gehen mehrere Vorbehaltsleistungen verschiedener Versicherungsträger nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB VII auf ein Konto ein, so ist gar nicht vermeidbar, dass die Bank im Moment der Rücküberweisung an den ersten von diesen Kenntnis vom Tod des vormals Berechtigten hat, da das Rücküberweisungsverlangen gerade auf diesem Umstand beruht. Ihr dies im Verhältnis zu den anderen Versicherungsträgern anzulasten und ihr in Bezug auf deren Forderungen den Einwand der "anderweitigen Verfügung" zu nehmen, führte also im Fall des mehrfachen Rentenbezuges (und bei fehlender Kontodeckung) stets zu einer – von der Regelung des § 96 Abs. 3 Sätze 2, 3 SGB VII so erkennbar nicht intendierten – Risikoverschiebung zu ihren Lasten. Vorliegend stellte der der DRV Hessen überwiesene Betrag einen Teilbetrag des von dieser auf das Konto des Klägers eingezahlten, ebenfalls unter Vorbehalt stehenden Witwerrente dar, auf die ein Rücküberweisungsanspruch nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII bestand. Die Beigeladene konnte das Konto des Klägers nur einmal mit dem entsprechenden Betrag belasten. Dafür, dass sie das Rücküberweisungsbegehren der Beklagten nicht nur vorhersehen, sondern dieses vor allem auch vorrangig hätte bedienen müssen, ist nichts ersichtlich.
Am 10. April 2012, also nach Kenntniserlangung und vor Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens der Beklagten, hat die Beigeladene aber noch einmal eine von dem Kläger angewiesene Verfügung in Höhe von 59,30 Euro ausgeführt. In Höhe dieses Betrages steht ihr die Berufung auf § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII mangels Gutgläubigkeit nicht zu.
Der damit in dieser Höhe bestehende Rücküberweisungsanspruch gegen die Beigeladene ist auch nicht durch die Auflösung des Kontos des Klägers vor Geltendmachung des Rückforderungsbegehrens der Beklagten erloschen. Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu für die – vorliegend gegebene – Konstellation der Kenntnis des angegangenen Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers im Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entschieden, dass der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI unabhängig von der (Fort-)Existenz des Auszahlungskontos ist (Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – juris). Diese Aussage ist auf § 96 Abs. 3 Sätze 2, 3 SGB VII übertragbar (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 25/15 R – juris Rn. 18). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Ein Rücküberweisungsanspruch der Beklagten gegen die beigeladene Bank besteht darüber hinaus in Höhe von weiteren 0,55 EUR, weil die Beigeladene in dieser Höhe gegen das Befriedigungsverbot des § 96 Abs. 3 Satz 4 SGB VII verstoßen hat. Nach diesem kann das Geldinstitut sich auf den Verfügungseinwand nicht berufen, soweit es den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat. Hierzu gehören insbesondere Depotgebühren und Kontoführungskosten (nur Köhler in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 04/20, § 69 Rn. 11a) und damit auch – wie vorliegend – von der Bank erhobene "Zinsen" und "Entgelte".
Die Beigeladene kann sich jedoch – wie während des Berufungsverfahrens geschehen – hinsichtlich der damit gegen sie bestehenden Rücküberweisungsansprüche in Höhe von 59,30 EUR bzw. 0,55 EUR mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gem. § 96 Abs. 4a Satz 2 SGB VII i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB berufen und die Rücküberweisung aus diesem Grund verweigern. Gem. § 96 Abs. 4a SGB VII verjähren die Ansprüche nach Absatz 3 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Kenntnis von der Überzahlung bedeutet das Bewusstsein, dass die Geldleistung zu Unrecht über den Monat des Versterbens hinaus gezahlt wurde (vgl. auch Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, Stand: 30. Juni 2020, § 118 SGB VI, Rn. 176). Diese positive Kenntnis hatte die Beklagte bereits mit Mitteilung des Todes des Vaters durch das zuständige Einwohnermeldeamt im Juni 2012. Die Verjährungsfrist begann damit am 1. Januar 2013 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
Für die Sichtweise der Beklagten, dass die Verjährungsfrist eines Anspruchs gegen ein Geldinstitut nach § 96 Abs. 4a Satz 1 SGB VII erst dann zu laufen beginne, wenn die Berufsgenossenschaft Kenntnis aller den Rücküberweisungsanspruch begründenden tatsächlichen Umstände habe und hiervon auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 96 Abs. 3 und 4 SGB VII umfasst seien, findet sich im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut fordert für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs gem. § 96 Abs. 3 SGB VII lediglich die "Kenntnis von der Überzahlung". Diese liegt bereits dann vor, wenn der Unfallversicherungsträger – neben der Kenntnis der von ihm selbst veranlassten Zahlungen – zweifelsfrei Kenntnis davon hat, dass und wann der Rentenberechtigte verstorben ist. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich keine andere Auslegung der Vorschrift. § 96 Abs. 4a SGB VII wurde, ebenso wie der wortgleiche § 118 Abs. 4a SGB VI, im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) eingefügt, um den Verjährungsbeginn auch für die Ansprüche nach Absatz 3 entsprechend den für die Ansprüche nach Absatz 4 geltenden Regelungen festzulegen und zu präzisieren (vgl. BT-Drucksache 16/3794, S. 37 zu § 118 Abs. 4a SGB VI i.V.m. S. 46 zu § 96 Abs. 4a SGB VII). Zuvor war bereits durch Art. 9 des Gesetzes zur Einführung einer kapitaldeckenden Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2167, 2182 f.) der § 96 Abs. 4 SGB VII neu gefasst und ein Verjährungsbeginn für Ansprüche nach § 96 Abs. 4 SGB VII aufgenommen worden. Zum im selben Gesetz wortgleich angepassten § 118 Abs. 4 SGB VI geben die Gesetzesmaterialen an, dass sich die Regelung an die Regelung des § 113 Abs. 1 SGB X anlehne und sicherstelle, dass Erstattungsansprüche insbesondere in den Fällen noch geltend gemacht werden können, in denen der Rentenversicherungsträger erst nach sehr langer Zeit vom Tode des Rentenempfängers Kenntnis erhält bzw. in denen dem Rentenversicherungsträger Name und zustellfähige Anschrift des Anspruchsgegners häufig zunächst nicht bekannt sind (BT-Drucksache 14/9007, S. 36). Dies zeigt deutlich, dass es dem Gesetzgeber gerade darauf ankam, den Versicherungsträger von diesen beiden ganz bestimmten Risiken (der späten Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers bzw. der späten Kenntnis der Daten eines potentiell nach § 96 Abs. 4 SGB VII Verpflichteten) "freizustellen". Aus der Systematik der Vorschrift ergibt sich nichts Anderes. Allein die Tatsache, dass der Verjährungsbeginn im Anschluss an die Ansprüche des Unfallversicherungsträgers nach Abs. 3 und 4 normiert wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Kenntnis des Trägers sich auch auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erstrecken muss. Die Stellung im Gesetz ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass Abs. 4a, anders als der vorhergehende Abs. 4 Satz 3, den Verjährungsbeginn sowohl für die Ansprüche nach Abs. 3 als auch für die Ansprüche nach Abs. 4 regelt.
Hinweise, dass eine Hemmung, Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Verjährung eingetreten ist, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Der gegen den Kläger gerichtete Erstattungsanspruch aus § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII ist damit aber nicht mehr durch den – an sich vorrangigen, aber nicht mehr durchsetzbaren – Rücküberweisungsanspruch gegen die Beigeladene aus § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII "gesperrt". Der Versicherungsträger ist nicht dadurch daran gehindert, den Erstattungsanspruch gegen den Empfänger einer überzahlten Rentenleistung geltend zu machen, dass er einen an sich vorrangigen Anspruch gegen das beteiligte Geldinstitut hat verjähren lassen.
§ 96 Abs. 3, 4 SGB VII geben dem Unfallversicherungsträger allerdings zunächst kein Wahlrecht zwischen dem gegen das kontoführende Geldinstitut gerichteten Rücküberweisungsanspruch nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII und dem gegen den Empfänger bzw. Verfügenden gerichteten Erstattungsanspruch nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII. Der Anspruch nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII ist vorrangig geltend zu machen. Daraus folgt indes nicht, dass ein zwar bestehender, durch den Versicherungsträger aber nicht durchsetzbarer Anspruch nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII den – jedenfalls bei seiner Realisierung subsidiären – Anspruch nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII "sperren" würde. Die rechtspolitische Intention des § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB VII liegt nicht darin, den Empfänger bzw. Verfügenden gegenüber dem Erstattungsverlangen des Unfallversicherungsträgers zu schützen, sondern darin, nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht weitergezahlte Geldleistungen schnell, effektiv und vollständig an den Versicherungsträger zurückzuführen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Geldinstitute sollen in diesem Zusammenhang weder bereichert noch – bei ordnungsgemäßer Kontoführung – ungerechtfertigt belastet werden. Soweit ein Guthaben noch vorhanden ist, erfolgt die Erstattung darum mittelbar aus diesem; insofern wird der Betrag durch das Geldinstitut "zurücküberwiesen" und das Konto entsprechend belastet. Fehlt es an diesem Guthaben, weil das Institut gutgläubig Zahlungsaufträge des Empfängers bzw. Verfügenden ausgeführt hat, die das Guthaben unter den Erstattungsbetrag dezimiert haben, ist die Bank gemäß § 96 Abs. 3 Satz 3 SGB VII von der Pflicht zur Rücküberweisung frei und die Erstattungspflicht trifft den Empfänger bzw. Verfügenden direkt aus § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII. Wenn das Geldinstitut Kenntnis vom Tode des Versicherten und damit von der Vorbehaltszahlung hat, stehen ihm gegen den Kontoinhaber bzw. Verfügenden verschiedene Sicherungsrechte zu: So kann es insbesondere die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags (z.B. Kontoauflösung durch Erben und Auszahlung des Kontoguthabens an sie, aber auch jede andere entsprechende Verfügung) ablehnen, oder es kann Sicherungen für den Fall des Eingangs der Rückforderungen verlangen und insbesondere dem Anspruch auf Auskehrung des Guthabens ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen (BSG, a. a. O., Rn. 15 ff.). Selbst in dem Fall, in dem das Geldinstitut Kenntnis vom Tode des Versicherten hat und von diesen Sicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch macht, wird der Empfänger bzw. Verfügende also nicht endgültig von seiner Erstattungspflicht frei; er sieht sich dann lediglich den zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen seines Geldinstituts anstelle des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherers gegenüber. In jedem Fall bleibt der Empfänger bzw. Verfügende damit – wirtschaftlich betrachtet – der letztlich zur Erstattung Verpflichtete. Die Regelungen des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII dienen – wie auch die entsprechende Parallelregelungen in anderen Gesetzen – nicht dem Schutz oder der endgültigen Entlastung der Empfänger bzw. Verfügenden (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 28/05 R – juris Rn. 18: "keine Schadensteilung"), sondern allein der Risikoverteilung bezüglich der Einbringlichkeit der Erstattungsforderung. Dem widerspräche es, wenn die Erstattungspflicht nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VII auch im Fall der einem Geldinstitut im Einzelfall zustehenden Einrede der Verjährung entfiele.
Nach alledem ist der Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte ihren Erstattungsanspruch gegen den Kläger in Höhe des streitgegenständlichen Betrages geltend machte, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenpflichtig im Sinne des § 197a SGG, weil weder der Kläger noch der Beklagte zum Kreis der in § 183 SGG genannten Personen gehört. Der Senat kann mit Blick auf § 197a SGG nicht nur eine Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz treffen, sondern auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern. Das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 LW 5/05 R – BSGE 97, 153 ff. = juris Rn. 20 m.w.N.).
Als unterliegender Teil trägt der Kläger nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, 2 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Darauf, dass die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gemäß § 192 SGG durch das Sozialgericht rechtsfehlerhaft gewesen sein dürfte, kam es daneben nicht mehr an. § 192 SGG gilt nur für Verfahren, in denen nicht das Gerichtskostengesetz – GKG – nach § 197a SGG anwendbar ist (Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage, 2020, § 197a Rn. 1a).
Für die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz – GKG –.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
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