L 1 SV 24/20 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 37 AS 496/20 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 SV 24/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikten ist der Rechtsstreit dem Bundessozialgericht nur dann zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen, wenn beide Beschlüsse der beteiligten Gerichte mangels Anfechtung durch die Beteiligten rechtskräftig sind; im Übrigen entscheidet das Landessozialgericht durch deklaratorischen Feststellungsbeschluss.
Es wird festgestellt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit das Amtsgericht Minden durch Verweisung zuständig geworden ist.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Ast) begehrt von den Antragsgegnern und Beschwerdegegnern zu 1) und zu 2) (Ag zu 1) und zu 2) die Ausstellung einer Bescheinigung über die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 k Zivilprozessordnung (ZPO).

Der 1968 geborene Ast bezog vom 01.11.2014 bis 11.05.2017 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Ag zu 1). Dieser fordert vom Ast SGB II-Leistungen in Höhe von 2.726,63 Euro zurück und hat mittlerweile auch die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Nach den vorliegenden Akten wurden auch von der Agentur für Arbeit R-Stadt gegenüber dem Kläger Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Am 23.03.2020 hat der Ast mit Wohnsitz in A-Stadt (Nordrhein-Westfalen) einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München beantragt. Er hat vorgetragen, dass er bereits außergerichtlich erfolglos versucht habe eine Bescheinigung über seine gültigen Pfändungsfreigrenzen bei den Ag einzuholen. Die Hausbank verlange im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung für die Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen auf dem Pfändungsschutzkonto eine Bescheinigung über die Unterhaltsverpflichtungen für seine beiden Kinder.

Mit Schreiben des Sozialgerichts vom 25.03.2020 sind die Beteiligten auf Grund des aktuellen Wohnsitzes des Klägers in A-Stadt zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Detmold angehört worden. Der Ag zu 1) hat mit Schreiben vom 25.03.2020 darauf hingewiesen, dass mit einer Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Detmold grundsätzlich Einverständnis besteht. Er hat jedoch zu bedenken gegeben, dass wohl eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestehe und somit bereits keine sozialrechtliche Streitigkeit vorliege.

Der Ag zu 2) hat mit Schreiben vom 30.03.2020 darauf hingewiesen, dass der Ast dort (Sozialamt) bisher nicht bekannt sei und keine Pfändungsmaßnahmen gegenüber dem Ast eingeleitet wurden.

Mit Beschluss vom 08.04.2020 hat sich das Sozialgericht München für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hagen verwiesen. Bei der begehrten Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 850 k Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b ZPO handle es sich nicht um eine sozialrechtliche Streitigkeit.

Das Amtsgericht Hagen hat die mit dem Verweisungsbeschluss übersandten Akten an das Sozialgericht München zurückgesandt mit dem Vermerk der Rechtspflegerin, dass das Zentrale Vollstreckungsgericht für Nordrhein-Westfalen beim Amtsgericht Hagen sachlich unzuständig sei. Für einen Antrag nach § 850 k ZPO sei gemäß § 828 ZPO das Vollstreckungsgericht bei dem Amtsgericht am Wohnort des Schuldners zuständig.

Das Sozialgericht hat daraufhin seinen eigenen Verweisungsbeschluss vom 08.04.2020 mit Beschluss vom 13.05.2020 abgeändert und den Rechtsstreit nun an das Amtsgericht Minden (Vollstreckungsgericht) verwiesen. Mit Schreiben des Amtsgerichts Minden vom 10.07.2020 wurden die Akten erneut an das Sozialgericht München übersandt, mit dem Hinweis, dass eine sozialrechtliche Streitigkeit vorliege.

Mit Schreiben vom 22.07.2020 hat das Sozialgericht die Akten an das Amtsgericht Minden erneut zurückgesandt, mit dem Hinweis, dass der Verweisungsbeschluss bindend und eine Zurückverweisung an das verweisende Gericht ausgeschlossen sei.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2020 hat der Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Ast wendet sich nicht gegen die Verweisung an das Amtsgericht Minden, sondern macht geltend, dass er mangels eindeutiger gesetzlicher Zuständigkeit in seinen verfassungsrechtlichen Rechten (Bestimmtheitsgrundsatz, Rechtsstaatlichkeit) verletzt werde. Mit Schreiben vom 03.09.2020 hat der Ast Verzögerungsrüge erhoben. Auch in diesem Schreiben hat der Ast sich nicht gegen die Verweisung des Rechtsstreits gewandt, sondern eine zügige Sachentscheidung eingefordert.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Der angerufene Senat kann lediglich deklaratorisch feststellen, dass durch den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts München vom 13.05.2020 die Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) begründet wurde. Eine konstitutive Bestimmung ist dem Senat bei negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikten nicht möglich. Insoweit fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung.

1. Die Auslegung des Begehrens des Ast entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, dass sich der Ast mit seinem als "Beschwerde" überschriebenen Schriftsatz vom 30.07.2020 nicht gegen den berichtigenden Rechtswegverweisungsbeschluss des Sozialgerichts München vom 13.05.2020 wendet. Vielmehr will der Ast mit seiner "Beschwerde" eine zügige Entscheidung über seinen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 k ZPO in der Sache erreichen. Im Ergebnis will der Ast somit Klarheit, welche Gerichtsbarkeit nun für sein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zuständig ist, nachdem sowohl das Sozialgericht als auch das Amtsgericht eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt haben. Dieses Begehren manifestiert sich auch in dem Schreiben vom 03.09.2020 mit dem er eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

2. Es wird festgestellt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit das Amtsgericht Minden durch Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zuständig geworden ist.

a) Bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt sind die Regelungen zur Lösung eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb eines Rechtswegs (vgl. §&8201;53 Abs.&8201;1 Nr.&8201;5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ; §&8201;36 Nr.&8201;6 ZPO; §&8201;39 Abs.&8201;1 Nr.&8201;4 Finanzgerichtsordnung - FGO - ; §&8201;58 Abs.&8201;1 Nr.&8201;4 Sozialgerichtsordnung - SGG -), wonach das nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht bestimmt, wenn sich mehrere Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, insoweit entsprechend anwendbar (BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - B 4 SF 4/16 R -, juris). Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend §&8201;58 Abs.&8201;1 Nr.&8201;4 SGG bzw. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 -, juris). So liegt der Fall hier. Sowohl das Sozialgericht München als auch das Amtsgericht Minden haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. Dies bedeutet, dass das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG vom Bundessozialgericht bzw. in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof bestimmt wird, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils - rechtskräftig - für unzuständig erklärt haben und eines der mit dem Rechtsstreit befassten Gerichte den für seinen Gerichtszweig zuständigen obersten Gerichtshof um Zuständigkeitsbestimmung angerufen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 16. September 2009 - B 12 SF 7/09 S -; BSG, Beschluss vom 1. Juli 1980 - 1 S 5/80 - SozR 1500 § 58 Nr. 4 - und Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 1 S 14/88, juris). Dieses Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wurde vorliegend weder vom Sozialgericht noch vom Amtsgericht eingeleitet. Antragsberechtigt ist jedoch neben dem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht entsprechend § 58 Abs. 2 SGG auch jeder am Rechtsstreit Beteiligte (§ 69 SGG) und damit auch der Ast. Das Bayerische Landessozialgericht ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen bei negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikten für eine konstitutive Zuständigkeitsbestimmung nicht das zuständige Gericht. Damit müsste grundsätzlich der Antrag des Ast als unzulässig verworfen bzw. abgelehnt werden (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 58 Rn. 5a, Scholz, in: Roos/Wahrendorf, SGG 1. Auflage 2014 § 58 Rn. 26).

b) Auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kommt jedoch ausnahmsweise eine deklaratorische Feststellung des für das Verfahren zuständigen Gerichts in Betracht. So hat sich das Amtsgericht Minden bislang nicht durch eine formelle Entscheidung (Beschluss) rechtskräftig für unzuständig erklärt. Es wurden alleine die Akten wieder an das Sozialgericht zurückgesandt. Auch der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts vom 13.05.2020 ist auf Grund falscher Rechtsmittelbelehrung noch nicht rechtskräftig. In dem Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts wurde darauf hingewiesen, dass dieser nach § 98 Abs. 1 Satz 2 SGG unanfechtbar sei. Gegen den Beschluss über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs mit Verweisung ist jedoch die Beschwerde gegeben (§ 202 S. 1 SGG iVm § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG). Die falsche Rechtsmittelbelehrung eröffnet nach § 67 Abs. 2 SGG die Jahresfrist. Da die strengen formalen Voraussetzungen für das Anrufungsverfahren § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bzw. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO mangels Rechtskraft der Entscheidungen noch nicht vorliegen, ist im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bayerische Landessozialgericht als Beschwerdegericht eröffnet (ähnlicher Ansatz bei Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - L 31 AS 1607/16 B -, juris).

c) Nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG ist das Amtsgericht Minden für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zuständig.

aa) Gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, sind Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Eine Rückverweisung, wie es das Amtsgericht Minden vorgenommen hat, ist deshalb unzulässig (BGH WM 2002, 406 = NJW-RR 2002, 713). Dies ergibt sich auch aus dem Zweck des § 17 a Abs. 5 GVG. Wenn eine fehlerhafte Rechtswegentscheidung im ordentlichen Rechtsmittelweg überhaupt nicht überprüfbar ist, muss dies erst recht bei einer ausdrücklichen Verweisung gelten. Die Bindungswirkung gilt im Interesse des verfassungsrechtlich zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung grundsätzlich und regelmäßig unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materiell-rechtlicher Vorschriften.

bb) Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn nämlich die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht (BSG, Beschluss vom 25. November 2019 - B 11 SF 10/19 S -, juris). Eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt, sodass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (stRspr; vgl. nur BSG, Beschluss vom 21. Februar 2012 - B 12 SF 7/11 S - juris RdNr 9; zuletzt BSG, Beschluss vom 16. November 2016 - B 4 SF 5/16 R - RdNr 4; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15 - MDR 2015, 908). Ein solcher Ausnahmefall kommt vorliegend nicht in Betracht. Im streitgegenständlichen Verfahren besteht ein Dissens zwischen den beteiligten Gerichten bei der Frage, welche Gerichtsbarkeit für Fragen des Vollstreckungsschutzes (hier: Ausstellung einer Bescheinigung über die Pfändungsfreigrenzen) bei öffentlich-rechtlichen Forderungen zuständig ist. Hier greifen zivilrechtliche Vollstreckungsvorschriften §§ 829 ff. ZPO und öffentlich-rechtliche Vollstreckungsvorschriften § 66 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ineinander (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 30. März 2012 - 5 T 65/12 Pfändungsschutz bei Vollstreckung wegen rückständiger Steuerschulden; VGH Mannheim BeckRS 2017, 115855 = VuR 2018, 71 mAnm Busch Vollstreckung wegen Kommunalabgaben; mwH Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Januar 2015 - L 7 AS 846/14 B ER -, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2014 - 10 Sa 392/13 -, juris). Auf Grund der bestehenden Gemengelage von zivilrechtlichen Normen und öffentlich-rechtlichen Normen, kann von willkürlichen Erwägungen des Sozialgerichts in dem Verweisungsbeschluss vom 13.05.2020 nicht ausgegangen werden.

cc) Übernimmt das Gericht des anderen Rechtsweges, an das ein Sozialgericht den Rechtsstreit rechtskräftig verwiesen hat, gleichwohl diesen nicht, ist das oberste Bundesgericht für die Entscheidung des negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikts zuständig, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. Diesen Weg hat das Amtsgericht Minden jedoch nicht gewählt, sondern entgegen der Grundkonzeption des Gesetzes die Akten formlos - ohne Beschluss - an das Sozialgericht zurückgeschickt. Es ist daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden für das streitgegenständliche Verfahren festzustellen. Die Akten werden dem Amtsgericht Minden zuständigkeitshalber zurückübersandt, das nun das Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen hat.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich um einen Zwischenstreit handelt (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 58 Rn. 6).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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