Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4171/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3881/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft 2. Zur rückwirkenden Anwendung eines schlüssigen Konzepts ab dem Stichmonat der Datenerhebung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2017 streitig.
Der 1952 geborene alleinstehende Kläger bewohnte von 01.11.1989 bis 31.10.2019 ein freistehendes Einfamilienhaus in A. Dieses umfasst ausweislich des Mietvertrags vom 23.08.1989 3,5 Zimmer, Bühne, Bad, WC, Terrasse, Balkon sowie Nebenräume im Untergeschoss. Mitvermietet ist eine Garage sowie der zum Haus gehörende Garten. Nach Angaben des Klägers beträgt die Wohnfläche ca. 80 - 85 m² bei einer Gesamtgröße des Hauses von 100 m². Mietvertraglich vereinbart war ursprünglich eine Kaltmiete in Höhe von 1.200,00 DM sowie 65,00 DM für die Garage. Der Kläger überwies nach seinen Angaben im streitigen Zeitraum und bis zum Auszug 665,00 EUR monatlich an seinen Vermieter. Darin waren die Kosten der Gebäudeversicherung enthalten, die übrigen kalten und warmen Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müll- und Schornsteinfegergebühren, Heizung) trug er selbst. Das Haus wird mit Gas und Strom beheizt; das Warmwasser mit Gas und Strom bereitet. Der monatliche Gasabschlag beim Energieversorger E. betrug ab Januar 2011 78,00 EUR, ab Januar 2012 86,00 EUR, ab Januar 2013 69,00 EUR, ab Januar 2014 67,00 EUR, ab Januar 2015 79,00 EUR, ab Januar 2016 73,00 EUR und ab Januar 2017 46,00 EUR. Die Abschlagszahlungen für Wasser und Abwasser betrugen im Jahr 2014 dreimal jährlich 47,00 EUR (zum 14.04.2014, 14.07.2014 und 14.10.2014).
Zum November 2019 ist der Kläger umgezogen und bewohnt nun eine 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon in K. zu einer Kaltmiete von 500,00 EUR, mit Nebenkostenvorauszahlungen von 600,00 EUR monatlich. Die Kosten werden vom Sozialamt übernommen. Grund des Umzugs war nach Angaben des Klägers eine Eigenbedarfskündigung des neuen Eigentümers und dessen Räumungsklage vor dem Amtsgericht. In diesem Verfahren habe er sich vergleichsweise zum Auszug verpflichtet, aber erst auf November 2019 die neue Wohnung gefunden.
Der Kläger stand bereits vom 01.01.2005 bis 30.04.2008 und ab dem 08.12.2009 im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Mit Änderungsbescheid vom 15.01.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für die Zeit vom 08.12.2009 bis 31.05.2010, wobei die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Wohnung in A. in Höhe von insgesamt 739,46 EUR berücksichtigt wurden. Der Kläger wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Miete unangemessen hoch sei. Die tatsächliche Miete werde deshalb längstens für sechs Monate, also bis zum 07.06.2010 bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II (Alg II) berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist würden nur noch 385,00 EUR Grundmiete als Unterkunftskosten anerkannt. Die Nebenkostenvorauszahlungen würden zusätzlich berücksichtigt. Der Kläger habe zwei Möglichkeiten, er könne den Differenzbetrag selbst aufbringen oder sich bemühen, eine angemessene Wohnung zu finden. Entsprechende Bemühungen seien nach Ablauf von sechs Monaten schlüssig nachzuweisen (vgl. im Einzelnen Bl. 519/520 der Verwaltungsakte des Beklagten). Mit Bescheid vom 20.05.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.06.2010 und vom 16.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2010 gewährte der Beklagte Leistungen für den Bewilligungsabschnitt vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 und berücksichtigte ab dem 08.06.2010 Kosten der Unterkunft ausgehend von einer Mietobergrenze von 385,00 EUR. Die hiergegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 2 AS 5418/10) wurde, nachdem der Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 25.05.2011 für die Zeit vom 01.06.2010 bis 18.07.2010 monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 742,78 EUR anerkannt hatte, mit Urteil vom 25.05.2011 abgewiesen. Das Teilanerkenntnis wurde mit Änderungsbescheid vom 04.08.2011 umgesetzt. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 12 AS 3703/11) erklärte der Beklagte sich im Rahmen eines Teilanerkenntnisses bereit, monatlich weitere 16,49 EUR zu gewähren. Im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 19.07.2010 bis 30.11.2010 monatlich 125,00 EUR höhere Leistungen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 21.10.2010 gewährte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 25.10.2010 für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 462,78 EUR. Nach Vorlage der Jahresrechnung der E. Vertrieb GmbH vom 17.12.2010, aus der sich ab Januar 2011 ein monatlicher Gasabschlag von 78,00 EUR ergibt, gewährte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.12.2010 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 467,78 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 11.01.2011, mit dem er sich gegen den Wegfall des Arbeitslosengeld I-Zuschlags ab 01.01.2011 gewandt hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2011 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2011 berechnete der Beklagte die Leistungen aufgrund des Wegfalls der Warmwasserpauschale zum 01.01.2011 neu und berücksichtigte für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 474,25 EUR (385,00 EUR + 78,00 EUR + 11,25 EUR).
Mit Schreiben vom 19.06.2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch mit dem Begehren ein, einen höheren Mietzuschuss zu erhalten. Wie in den vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahren gab er an, unter Klaustrophobie zu leiden. Er habe immer in großen Wohnungen/Häusern (mit Bad) gewohnt. In einer kleinen Einzimmerwohnung könne er nicht leben zumal als Sozialhilfeempfänger, der seine Zeit fast ausschließlich in der Wohnung verbringen müsse. Ein Umzug sei ihm aufgrund der entstehenden Kosten nicht zumutbar. Große Teile seines Hab und Guts müssten auf seine Kosten eingelagert oder entsorgt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei mit Bescheid vom 15.01.2010 darüber belehrt worden, dass die Kosten seiner Unterkunft zu hoch seien. In der Entscheidung des SG (S 2 AS 5418/10) sei festgelegt worden, dass die tatsächlichen Mietkosten nur noch bis zum 18.07.2010 zu übernehmen seien. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich um eine billigere Wohnung bemüht habe und eine solche nicht habe anmieten können. Hiergegen erhob der Kläger am 02.08.2011 Klage beim SG (S 24 AS 4448/11); mit Beschluss vom 12.12.2011 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet und dieses nach Wiederanrufung am 18.02.2013 unter dem Aktenzeichen S 24 AS 890/13 fortgeführt.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 01.06.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01.06.2011 für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 Leistungen in Höhe von insgesamt 838,25 EUR, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 474,25 EUR berücksichtigt worden sind. Den hiergegen mit dem Ziel, höhere Kosten für Unterkunft und Heizung zu erhalten, eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 zurück. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 02.08.2011 Klage beim SG (S 24 AS 4449/11), die nach Anordnung des Ruhens mit Beschluss vom 12.12.2011 und Wiederanrufung unter dem Aktenzeichen S 24 AS 891/13 fortgeführt wurde.
Mit Bescheid vom 31.10.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 474,25 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 30.03.2012 gewährte der Beklagte aufgrund einer Änderung des Gasabschlags für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.05.2012 monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 482,25 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 18.02.2013 Klage beim SG (S 24 AS 893/13).
Auf dessen Antrag vom 23.04.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.04.2012 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 monatlich 856,25 EUR und berücksichtigte dabei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 482,25 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 07.05.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 18.02.2013 Klage beim SG (S 24 AS 894/13). Der Beklagte übernahm im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2012 mit Bescheid vom 09.03.2012 die im März 2012 fälligen Müllgebühren in Höhe von insgesamt 85,00 EUR, mit Bescheid vom 16.08.2011 die Nachzahlung von Wassergebühren für das Jahr 2010 in Höhe von 64,27 EUR, mit Bescheid vom 14.05.2013 die Schornsteinfegergebühr für das Jahr 2012 in Höhe von 75,73 EUR und mit Bescheid vom 30.03.2012 Nachzahlungen für Wasser-/Abwassergebühren, Schornsteinfegergebühren und aus der Jahresabrechnung der E. Vertriebs GmbH in Höhe von 98,69 EUR. Mit Beschluss vom 24.05.2013 verband das SG die Verfahren mit den Aktenzeichen S 24 AS 890/13, S 24 AS 891/13, S 24 AS 893/13 und S 24 AS 894/13 unter dem Aktenzeichen S 24 AS 890/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
In allen Klageverfahren trug der Kläger vor, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, in eine andere Wohnung umzuziehen. Dies werde durch die Atteste seines behandelnden Psychiaters P. vom 29.10.2012 und vom 07.01.2013 belegt. Hiernach leide er an Klaustrophobie, chronischer Depression mit Panikattacken, Existenzängsten sowie einem Zustand nach Herzinfarkt bei koronarer Herzerkrankung. Die Forderung eines Umzugs in eine kleinere Wohnung habe zu einer erneuten Destabilisierung geführt, sodass bei einer Realisierung des Umzugs mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei. Darüber hinaus legte der Kläger eine sozialmedizinische Stellungnahme der Vertragsärztin der Agentur für Arbeit Stuttgart D. vom 25.03.2013 vor. Diese hatte angegeben, der Kläger leide unter einer seelischen Minderbelastbarkeit mit Ängsten, einem Zustand nach Herzinfarkt 2010 und operierter Herzkranzgefäßerkrankung mit mäßiggradig eingeschränkter Herzfunktion und einer Stoffwechselerkrankung. Er sei vollschichtig erwerbsfähig. Hinsichtlich der Wohnsituation sei davon auszugehen, dass ein Umzug zu einer Verschlechterung der psychischen Situation führen würde, was auch unabhängig von einer etwaigen Beauftragung eines Umzugsunternehmens anzunehmen sei. Durch die aktuelle Wohnsituation werde ein gewisses Maß an psychischer Stabilität erreicht, die Arbeitsfähigkeit ermögliche. Im Falle eines Umzugs sei eine Verschlechterung des psychischen Zustands mit möglicher Arbeitsunfähigkeit zu befürchten.
Im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragte das SG den Arzt für Neurologie und Psychiatrie C. mit der Erstattung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 16.09.2013 gab C. aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers am 13.09.2013 an, bei diesem bestehe auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine Angst und Depression - gemischt sowie eine soziale Anpassungsstörung. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich wäre, einen Umzug in eine andere Wohnung durchzuführen. Ein Umzug liege jedenfalls im Rahmen der dem Kläger durchaus zumutbaren Willensanstrengung und Motivationslage. Die insoweit von D. abweichende Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen Befunden und den Schilderungen des Klägers. Die gesundheitliche Situation habe sich auch in den letzten Jahren nicht verändert, sodass die angenommene Fähigkeit zu einem Umzug auch zu Beginn des abgefragten Zeitraums bestanden habe. An seiner Einschätzung hielt der Gutachter in seiner aufgrund von Einwänden des Klägers eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 05.11.2013 fest.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 25.06.2014 gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass dem Kläger für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2012 Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgehend von einer monatlichen Kaltmiete von 399,52 EUR (385,00 EUR + 10 % Sicherheitszuschlag = 423,50 EUR - 11,25 EUR für Wasser/Abwasser - 7,42 EUR für Müllgebühren - 5,31 EUR Schornsteinfegerkosten) gewährt wurden. Mit Schreiben vom 14.07.2014 erweiterte der Beklagte dieses Teilanerkenntnis dahingehend, dass die kalten Nebenkosten aufgrund der in den Jahren 2011 und 2012 tatsächlich angefallenen Aufwendungen berechnet werden, sodass sich ein Betrag von 400,19 EUR im Jahr 2011 (423,50 EUR - 4,65 EUR Schornsteinfeger - 11,25 EUR Wasser/Abwasser - 7,41 EUR Abfallgebühren) und von 398,86 EUR (423,50 EUR - 6,31 EUR Schornsteinfeger - 11,25 EUR Wasser/Abwasser - 7,08 EUR Abfallgebühren) für das Jahr 2012 ergab. Der Kläger nahm dieses Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Zuletzt beantragte er in dem Verfahren, den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide in der Gestalt der Teilanerkenntnisse vom 25.06.2014 und 14.07.2014 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2012 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ausgehend von der tatsächlich anfallenden Kaltmiete in Höhe von 665,00 EUR zu gewähren. Mit Urteil vom 30.07.2014 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis einschließlich 30.11.2012 keinen Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung, als sie durch den Beklagten mit dem zuletzt abgegebenen Teilanerkenntnis anerkannt worden seien. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung höherer Leistungen seien nicht erfüllt. Bei der Berechnung der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung habe der Beklagte zu Recht ab dem 01.01.2011 eine monatliche Kaltmiete in Höhe der von ihm angenommenen Mietobergrenze von 385,00 EUR angesetzt und hierauf einen Sicherheitszuschlag von 10 % addiert, sodass sich eine monatliche Kaltmiete von 423,50 EUR ergebe. Hiervon seien sodann die durch den Beklagten gesondert gewährten kalten Nebenkosten in Höhe von 23,31 EUR für das Jahr 2011 (11,25 EUR für Wasser/Abwasser, 4,65 EUR Schornsteinfegerkosten, 7,41 EUR Abfallgebühren = 23,32 EUR) und von 24,64 EUR für das Jahr 2012 (11,25 EUR für Wasser/Abwasser + 6,31 EUR Schornsteinfegerkosten + 7,08 EUR Abfallgebühren = 24,64 EUR) in Abzug zu bringen, sodass sich eine monatliche Kaltmiete von 400,19 EUR im Jahr 2011 und von 398,86 EUR für das Jahr 2012 ergebe. Ausgehend von der vom Beklagten ursprünglich bewilligten Kaltmiete von nur 385,00 EUR habe der Kläger für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 also Anspruch auf zusätzliche 15,19 EUR monatlich (400,19 EUR - 385,00 EUR), insgesamt also 182,28 EUR. Im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 seien hingegen 13,86 EUR monatlich (398,76 EUR - 385,00 EUR) und somit insgesamt 152,46 EUR zusätzlich zu bezahlen. Nicht zu übernehmen sei die bei dem Kläger tatsächlich angefallene Kaltmiete in Höhe von monatlich 665,00 EUR, da diese unangemessen sei und es dem Kläger möglich und zumutbar sei, seine Mietkosten durch einen Wohnungswechsel zu senken. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dem Kläger ein Umzug zumutbar. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem Gutachten von C. vom 16.09.2013; nach dessen Ausführungen sei es dem Kläger weder unmöglich noch unzumutbar, in eine kleinere und somit kostengünstigere Wohnung umzuziehen. Gegen das ihm am 02.08.2014 zugestellte Urteil legte der Kläger am 01.09.2014 Berufung zum LSG ein, die durch Urteil des erkennenden Senats vom 12.07.2016 (L 9 AS 3740/14) zurückgewiesen wurde.
Auch in der Folgezeit blieben die Unterkunftskosten des Klägers streitig und bildeten den Gegenstand weiterer Klageverfahren vor dem SG. Durch Bescheid vom 09.10.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.11.2013 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 670,25 EUR. In dem Bescheid wurde der Kläger wieder darauf hingewiesen, dass die Miete unangemessen hoch sei. Die tatsächliche Miete werde deshalb längstens für sechs Monate, also bis zum 31.05.2014 bei der Berechnung des Alg II berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist würden nur noch 385,00 EUR Grundmiete als Unterkunftskosten anerkannt. Zusätzlich würden die Nebenkostenvorauszahlungen berücksichtigt. Durch Bescheid vom 22.10.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 743,25 EUR. In dem Bescheid wurde der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass die Miete unangemessen hoch sei. Die tatsächliche Miete werde deshalb längstens für sechs Monate, also bis zum 31.05.2014 bei der Berechnung des Alg II berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist würden nur noch 385,00 EUR Grundmiete als Unterkunftskosten anerkannt. Zusätzlich würden die Nebenkostenvorauszahlungen berücksichtigt.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 25.04.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2014 für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 Leistungen i.H.v. insgesamt 856,75 EUR (Regelbedarf von 391,00 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 465,75 EUR); bezüglich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung wurden als monatliche Grundmiete 385,00 EUR - und nicht mehr die tatsächliche Kaltmiete von 665,00 EUR - berücksichtigt, zusätzlich wurden monatliche Nebenkosten in Höhe von 80,75 EUR übernommen (11,75 EUR (Ab-)Wasser, 69,00 EUR Gasabschlag; die tatsächliche Absenkung des Gasabschlags auf 67,00 EUR zum 01.01.2014 blieb unberücksichtigt). Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.08.2014 zurück. Dagegen hat der Kläger am 02.09.2014 Klage beim SG (S 4 AS 4840/14) erhoben mit der Begründung, die ärztlich bestätigte Klaustrophobie, chronische Depressionen mit Panikattacken und Existenzängsten sowie der Zustand nach einer koronaren Herzerkrankung machten einen Umzug in eine kleinere Wohnung unmöglich, weswegen die tatsächlich anfallende Kaltmiete von 665,00 EUR vom Beklagten zu berücksichtigen sei. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 10.12.2014 zunächst ruhend gestellt worden wegen des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens L 9 AS 3740/14 (betreffend die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2012).
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 23.10.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. 11.2014 für die Zeit vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 erneut Leistungen i.H.v. insgesamt 856,75 EUR (Regelbedarf 391,- EUR, KdU 465,75 EUR: Kaltmiete 385,00 EUR + Nebenkosten 80,75 EUR). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18.11.2014 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens erhöhte der Beklagte durch Änderungsbescheide vom 01.12.2014 (Anpassung Regelleistung für Januar bis November 2015 auf 399,00 EUR) und vom 13.01.2015 die dem Kläger bewilligten Leistungen, und zwar für den Monat Januar 2015 auf 897,12 EUR (Regelbedarf 399,00 EUR, KdU 498,12 EUR (Kaltmiete 385,00 EUR + Nebenkosten 80,75 EUR)) sowie für die Monate Februar 2015 bis November 2015 auf 874,75 EUR (Regelbedarf 399 EUR, KdU 475,75 EUR (Kaltmiete 385,00 EUR + Nebenkosten 90,75 EUR, bestehend aus 11,75 EUR (Ab-)Wasser und Gasabschlag 79,00 EUR)). Grund der Erhöhung der Leistungen war eine Erhöhung des Gasabschlags ab Januar 2015 um monatlich 12,00 EUR auf 79,00 EUR sowie des Regelbedarfs um monatlich 8,00 EUR ab Januar 2015. Für den Januar 2015 wurde zudem eine Schornsteinfegerrechnung vom 10.12.2014 in Höhe von 66,25 EUR leistungserhöhend berücksichtigt und mit einem Guthaben des Klägers aus der Jahresabrechnung 2014 des Gaslieferanten i.H.v. 43,38 EUR verrechnet. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 zurück. Dagegen hat der Kläger am 09.03.2015 Klage beim SG (S 4 AS 1473/15) erhoben. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 17.03.2015 erhöhte der Beklagte während des Klageverfahrens die dem Kläger gewährten Leistungen erneut und zwar auf 1.023,57 EUR für den Monat März 2015 (Regelbedarf 399,00 EUR, KdU 624,57 EUR (Kaltmiete 385,00 EUR + Nebenkosten 239,57 EUR, bestehend aus (Ab-)Wasser 11,75 EUR, Gasabschlag 79,00 EUR, Müllgebühren und -marken 95,00 EUR, Nachzahlung Wasser 53,82 EUR)) sowie auf 875,50 EUR für die Monate April 2015 bis November 2015 (Regelbedarf 399 EUR, KdU 476,50 EUR (Kaltmiete 385,00 EUR + Nebenkosten 91,50 EUR, bestehend aus (Ab-)Wasser 12,50 EUR und Gasabschlag 79,00 EUR)). Erhöhungsgrund war eine parallele Erhöhung der Abschläge für Wasser/Abwasser ab April 2015 um 0,75 EUR (11,75 EUR auf 12,50 EUR). Für März 2015 wurden zudem die einmalig angefallenen Müllgebühren i.H.v. 61,00 EUR und Müllmarken in Höhe weiterer 34,00 EUR sowie die Nachzahlung für die (Ab-)Wasserrechnung des Jahres 2014 (vom 26. 01. 2015) i.H.v. 53,82 EUR leistungserhöhend berücksichtigt. Mit Beschluss vom 01.07.2015 ist auch das Verfahren S 4 AS 1473/15 zunächst bis zur abschließenden Entscheidung des LSG in dem Parallelverfahren ruhend gestellt worden.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 30.10.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 17.11.2015 für die Zeit vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 monatliche Leistungen i.H.v. 875,50 EUR (Regelbedarf 399,00 EUR; KdU 476,50 EUR ( Kaltmiete 385,00 EUR + Wasser 12,50 EUR + Gasabschlag 79,00 EUR)). Die (Regel-)Leistungen wurden durch Regelbedarfsanpassungsbescheid vom 29.11.2015 um monatlich 5,00 EUR ab dem 01.01.2016 erhöht. Gegen den Bescheid vom 17.11.2015 legte der Kläger am 30.11.2015 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte durch Bescheid vom 27.01.2016 die vorangegangenen Bescheide teilweise auf und bewilligte für den Monat Januar 2016 KdU in Höhe von 448,49 EUR (d.h. 28,01 EUR weniger) und für Februar 2016 bis November 2016 noch monatlich 470,50 EUR KdU (Kaltmiete 385,00 EUR + (Ab-)Wasser 12,50 EUR + Gasabschlag 73,00 EUR). Grund der Änderung war ab dem Januar 2016 der um 6,00 EUR auf 73,00 EUR reduzierte monatliche Gasabschlag. Zugleich wurden im Januar 2016 zwei Rechnungen des Schornsteinfegers über 58,12 EUR und 58,36 EUR sowie eine Gutschrift aus der Jahresabrechnung des Energielieferanten über 138,49 EUR berücksichtigt. Durch Bescheid vom 03.02.2016 übernahm der Beklagte die vom (Ab-) Wasserversorger geforderte Nachzahlung für das Abrechnungsjahr 2015 in Höhe von 57,72 EUR (KdU insgesamt 528,22 EUR = 470,50 + 57,72 EUR). Durch weiteren Bescheid vom 08.02.2016 wurden ab April 2016 bis November 2016 die bewilligten KdU auf 474,67 EUR monatlich (Grundmiete 385,00 EUR, Heizkosten 73,00 EUR, Abschlag Wasser/Abwasser 16,67 EUR) erhöht.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 11.10.2016 wurden dem Kläger durch Bescheid vom 09. 12.2016 ab dem 01.12.2016 zunächst 878,67 EUR bewilligt (davon 474,67 KdU (Kaltmiete 385,00 + Heizkosten 73,00 EUR + Nebenkosten 16,67 EUR)) und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2017 monatlich 810,67 EUR (Regelleistung 409,00 EUR, KdU 401,67 EUR), zunächst ohne Anerkennung eines Gasabschlags). Nach Vorlage eines Nachweises über den künftigen monatlichen Gasabschlag von 46,00 EUR ab Januar 2017 wurden die Leistungen durch Änderungsbescheid vom 27.12.2016 für Dezember 2016 (weiterhin) auf 878,67 EUR und ab Januar 2017 auf insgesamt 856,67 EUR (davon KdU 447,67 (Grundmiete 385,- EUR, Heizkosten 46,- EUR, Nebenkosten 16,67 EUR)) monatlich festgesetzt. Gegen den Bescheid vom 09.12.2016 legte der Kläger am 29.12.2016 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte durch Bescheid vom 18.01.2017 die für den Monat Januar 2017 bewilligten Leistungen i.H.v. 302,15 EUR auf wegen der aus der Jahresrechnung des Energielieferanten E. vom 13.12.2016 ersichtlichen, an den Kläger ausgezahlten Gutschrift von 302,15 EUR und forderte diesen auf, den Betrag zurückzuüberweisen. Die Abrechnung der.E sei vom Kläger am 22.12.2016 eingereicht worden und habe daher bei den Leistungen für Dezember 2016 nicht mehr berücksichtigt werden können. Es verblieben KdU in Höhe von 214,90 EUR (Grundmiete 82,85 (385,- EUR abzgl. 302,15 EUR), Heizkosten 46,- EUR, Nebenkosten 16,67 EUR).
Durch Widerspruchsbescheide vom 27.01.2017 half der Beklagte den Widersprüchen vom 30.11.2015 und 29.12.2016 teilweise ab unter Zurückweisung im Übrigen und führte dazu aus, ab dem 01.03.2016 gelte ein vom Institut Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt, erstelltes neues Konzept in Bezug auf die angemessenen Mietobergrenzen, weswegen ab März 2016 Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch i.H.v. 563,47 EUR bruttowarm gezahlt werden könnten. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 06.02.2017 wurden die Leistungen für den Monat Februar 2017 nach Vorlage der Wasserabrechnung für das Jahr 2016, die einen Nachzahlungsbetrag ausgewiesen hatte, nochmals um 24,13 EUR (auf insgesamt 880,80 EUR) erhöht.
Der Kläger hat am 14.02.2017 Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 27.01.2017 beim SG erhoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 09.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 4 AS 703/17 geführt worden, die gegen den Bescheid vom 17.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 unter dem Aktenzeichen S 4 AS 704/17. Durch Beschluss vom 09.03.2017 sind diese Verfahren verbunden und unter dem Aktenzeichen S 4 AS 703/17 fortgeführt worden. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte in Ausführung der Widerspruchsbescheide vom 27.01.2017 am 15.02.2017 zwei Änderungsbescheide wegen der Erhöhung der Mietobergrenzen ab 01.03.2016 erlassen. Danach sind dem Kläger für den Monat März 2016 KdU i.H.v. 586,30 EUR, für April 2016 bis Dezember 2016 i.H.v. 590,47 EUR, für Januar 2017 i.H.v. 214,90 EUR, für Februar 2017 i.H.v. 587,60 EUR sowie für die Monate März bis September 2017 i.H.v. 563,47 EUR bewilligt worden. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 23.02.2017 sind für die Monate April 2017 bis September 2017 die KdU auf insgesamt 563,80 EUR (Grundmiete 500,80 EUR, Heizkosten 46,00 EUR, Nebenkosten 17,00 EUR) wegen eines geringfügig erhöhten Abschlags für Wasser und Abwasser ab April 2017 erhöht worden. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 07.04.2017 sind unter teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Bescheide die KdU für den Monat Januar 2017 auf insgesamt 332,25 EUR erhöht worden aufgrund der Berücksichtigung der Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung; der ermittelte Differenzbetrag von 98,35 EUR ist an den Kläger überwiesen worden.
Am 19.10.2017 hat der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen über den September 2017 hinaus beantragt. Durch Bescheid vom 22.11.2017 sind ihm für die Monate Oktober 2017 bis Dezember 2017 Leistungen in Höhe von monatlich 972,02 EUR bewilligt worden. Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 20.12. 2017 ist im Einverständnis mit dem Kläger noch nicht beschieden worden.
Das SG hat Beweis erhoben nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beim Arzt für Psychiatrie E ... Dieser hat im Gutachten vom 15.01.2019 die Diagnosen Klaustrophobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01G) und rezidivierende depressive Störung, leichtgradig chronifizierte Episode (ICD-10 F33.0G) gestellt und dazu ausgeführt, beim Kläger fänden sich Störungselemente einer affektiven Störung, zum einen im Rahmen einer Klaustrophobie, einer Angst vor engen Räumen wie auch damit einhergehenden Panikattacken. Der Kläger habe über eine Behandlung der Beschwerden von 2011 bis 2014 berichtet. Die Integration im Haus, in welchem der Kläger seit 30 Jahren lebe mit mehreren Zimmern und einem Garten, habe in der Bewältigung der psychischen Beschwerden eine wesentliche Rolle gespielt. Bei einem Wohnungswechsel wäre mit einem hohen Maß an Sicherheit mit einer anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Verschlechterung der Beschwerden zu rechnen.
Durch Urteil vom 16.09.2019 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2014 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 101,27 EUR zu gewähren, außerdem, die Bescheide vom 11.11.2014 und 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2015 und der Bescheid vom 17.03.2015 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 116,27 EUR für Dezember 2014, 37,52 EUR für Januar 2015, 103,27 EUR für Februar 2015, 34,27 EUR für März 2015 und monatlich 102,52 EUR für April 2015 bis November 2015 zu gewähren, außerdem, die Bescheide vom 18.11.2015 (gemeint: 17.11.2015), 29.11.2015, 27.01.2016, 03.02.2016, 08.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 und den Bescheid vom 15.02.2017 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 102,52 EUR für Dezember 2015 und 44,98 EUR für Februar 2016 zu gewähren. Im Übrigen sind die Klagen abgewiesen worden.
Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ergäben sich – auch rückwirkend für die Zeit ab 01.05.2014 aus dem vom IWZ für den Beklagten erstellten schlüssigen Konzept. Es sei daher für den gesamten streitigen Zeitraum eine angemessene Bruttokaltmiete von 500,02 EUR zzgl. Abfallgebühren zzgl. tatsächlicher Heizkosten zugrunde zu legen. Höhere Unterkunftskosten könne der Kläger nicht beanspruchen, da es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß zu senken.
Das SG hat in seiner Entscheidung folgende Leistungsansprüche auf Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt und - soweit in bestimmten Zeiträumen noch nicht erfüllt - Restansprüche zugesprochen: - Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014: Anspruch 567,02 EUR mtl. (Miete bruttokalt 500,02 EUR + Gasabschlag 67,00 EUR ( Schreiben des Energieversorgers vom 13.12.2013)). Die Abfallgebühren für das Jahr 2014 in Höhe von 61,00 EUR wurden gemäß Bescheid des Landratsamts R.-M.-Kreis vom 07.02.2014 zum 12.03.2014 fällig, also vor diesem Zeitraum. Bewilligt waren 465,75 EUR, Restanspruch 101,27 EUR mtl. - Zeitraum vom 01.12.2014 bis 30.11.2015: KdU bruttokalt 500,02 EUR; darin enthalten die tatsächlichen Aufwendungen für den Schornsteinfeger vom 10.12.2014 sowie die zum 23.02.2015 fällig werdende Nachzahlung für Wasser/Abwasser, da im schlüssigen Konzept des Beklagten erfasst. Zu berücksichtigen für März 2015 aber die Abfallgebühren für das Jahr 2015 (61,00 EUR gemäß Bescheid des Landratsamts R.-M.-Kreis vom 06.02.2015 mit Fälligkeit zum 11.03.2015), ebenso die am 09.03.2015 beschaffte Müllmarke in Höhe von 19,00 EUR, ebenso die im Dezember 2014 beschaffte Müllmarke in Höhe von 15,00 EUR. Der Gasabschlag betrug ab dem 01.01.2015 gemäß Schreiben des Energieversorgers vom 15.12.2014 monatlich 79,00 EUR. Das im gleichen Schreiben ermittelte Guthaben aus der Jahresabrechnung 2014 von 43,38 EUR floss dem Kläger im Dezember 2014 zu und ist entsprechend im Folgemonat, dem Januar 2015, bedarfsmindernd zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 SGB II). Ergibt folgende Ansprüche auf KdU: - Dezember 2014: Anspruch 582,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 67,00 EUR Gasabschlag, 15,00 EUR Müllmarke); bereits bewilligt 465,75 EUR; Restanspruch 116,27 EUR. - Januar 2015: Anspruch 535,64 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 79,00 EUR Gasabschlag abzgl. Rückzahlung Gas 2014 in Höhe von 43,38 EUR); bereits bewilligt 498,12 EUR, Restanspruch 37,52 EUR. - Februar 2015: Anspruch 579,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 79,00 EUR Gasabschlag); bereits bewilligt 475,75 EUR, Restanspruch 103,27 EUR. - März 2015: Anspruch 659,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 79,00 EUR Gasabschlag, 80,00 EUR Müllgebühren und -marken); bereits bewilligt 624,75 EUR, Restanspruch 34,27 EUR. - April 2015 bis November 2015: Anspruch 579,02 EUR (500,02 EUR bruttokalt, 79 EUR Gasabschlag); bereits bewilligt 476,50 EUR mtl., Restanspruch 102,52 EUR mtl. - Zeitraum 01.12.2015 bis 30.11.2016: Miete bruttokalt 500,02 EUR zzgl. Gasabschlag (79,00 EUR für Dezember 2015, monatlich 73,00 EUR Januar bis Oktober 2016 sowie 66,00 EUR im November 2016); nicht zu berücksichtigen angefallene Kosten für Schornsteinfeger im Dezember 2015. Ergibt folgende Ansprüche: Dezember 2015: Anspruch 579,02 EUR; bereits bewilligt 476,50 EUR, Restanspruch 102,52 EUR. Januar 2016: Anspruch 434,53 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 73 EUR Gasabschlag abzgl. Rückzahlung Gas 2015 in Höhe von 138,49 EUR); bereits bewilligt 448,49 EUR, kein Restanspruch. Februar 2016: Anspruch 573,20 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 73 EUR Gasabschlag); bereits bewilligt 528,22 EUR, Restanspruch 44,98 EUR. März bis Oktober 2016: Anspruch 573,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 73 EUR Gasabschlag); bereits bewilligt 586,30 EUR (März) bzw. 590,47 EUR (April bis Oktober); kein Restanspruch. November 2016: Anspruch 566,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 66,00 EUR Gasabschlag, gemäß Jahresabrechnung vom 13.12.2016); bereits bewilligt 590,47 EUR, kein Restanspruch. -Zeitraum 01.12.2016 bis 30.09.2017: Dezember 2016: Anspruch 566,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 66,00 EUR Gasabschlag, gemäß Jahresabrechnung vom 13.12.2016); bereits bewilligt 590,47 EUR, kein Restanspruch. Januar 2017: Anspruch 243,87 (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 46,00 EUR Gasabschlag, abzgl. 302,15 EUR für das im Dezember 2016 zur Auszahlung gekommene Guthaben aus der Jahresabrechnung Gas 2016, § 22 Abs. 3 SGB II); bereits bewilligt (unter Berücksichtigung der Leistungsaufhebung vom 18.01.2017, dem Teilabhilfebescheid vom 15.02.2017 und dem Bescheid vom 07.04.2017 (Erhöhung um 98,35 EUR)) Leistungen i.H.v. 332,25 EUR; kein Restanspruch. Februar bis September 2017: Anspruch 546,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 46,00 EUR Gasabschlag); bereits bewilligt im Februar Leistungen in Höhe von 587,60 EUR, von April bis September in Höhe von 563,80 EUR; kein Restanspruch.
Gegen das dem (früheren) Bevollmächtigten des Klägers am 15.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2019 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und zumutbar gewesen, eine günstigere Wohnung anzumieten und die bisherige Wohnung zu verlassen. Er beruft sich weiterhin auf die Atteste von P. und das Gutachten von D ... Ferner könne die Diplompsychologin G., die ihn in der H.-H.-Klinik I. behandelt habe, seinen schlechten Gesundheitszustand bestätigen. Das Gutachten von C. werde seinem komplizierten und schwerwiegenden Gesundheitszustand nicht gerecht. Es sei vielmehr dem bei E. eingeholten Gutachten vom 15.01.2019 zu folgen. Zudem seien die Berechnungen des Beklagten und des SG insoweit unzutreffend, als er das Guthaben aus der Nebenkostenrechnung in Höhe von 302,15 EUR an den Beklagten zurücküberwiesen habe. Gleichwohl sei ihm dieser Betrag bei den Leistungen für Januar 2017 abgezogen worden. Der Kläger hat hierzu einen Überweisungsträger über die (Rück-)Überweisung von Nebenkosten in Höhe von 302,15 EUR an den Beklagten am 01.02.2017 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Stellungnahme vom 15.04.2020 zu seiner gesundheitlichen Situation übergeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2019 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 2. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2014 sowie der Bescheide vom 11. November 2014 und 13. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2015 und des Bescheids vom 17. März 2015 sowie der Bescheide vom 17. November 2015 und 29. November 2015, 27. Januar 2016, 3. Februar 2016 und 8. Februar 2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 und der Bescheide vom 9. Dezember 2016, 27. Dezember 2016 und 18. Januar 2017, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 und des Bescheids vom 6. Februar 2017 sowie der Bescheide vom 15. Februar 2017, 23. Februar 2017 und 7. April 2017 ihm Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung ausgehend von einer tatsächlichen Kaltmiete i.H.v. 665,- EUR für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2017 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und hat dazu ausgeführt, bezüglich der Überprüfung des Konzepts des Beklagten über die angemessenen Mietobergrenzen, aufgestellt und fortgeschrieben vom IWU, werde auf die Urteile des BSG vom 18.11.2014 (B 4 AS 9/14 R) und vom 12.12.2017 (B 4 AS 33/16 R) verwiesen. Das dort überprüfte Konzept des Jobcenters Dresden sei methodengleich vom selben Gutachter erstellt worden. Der Beklagte hat eine Übersicht über die an den Kläger erfolgten Bewilligungen vorgelegt. Die vom Kläger am 22.12.2016 vorgelegte Gutschrift des Energieversorgers E. aus der Jahresabrechnung über 302,15 EUR habe bei der Bewilligung der Leistungen nicht mehr berücksichtigt werden können, da diese für Januar 2017 bereits angewiesen worden seien. Es sei daher am 18.01.2017 ein separater Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über diesen Betrag ergangen, auf den der Kläger den Betrag am 01.02.2017 an den Beklagten zurücküberwiesen habe. Im Bescheid vom 15.02.2017 sei der Leistungsbetrag für Januar 2017 mit 623,90 EUR ausgewiesen worden unter leistungsmindernder Berücksichtigung der Gutschrift gemäß § 22 Abs. 3 SGB II. Die Nachzahlung sei dabei nicht doppelt mindernd berücksichtigt worden. Da der bewilligte Betrag zu niedrig gewesen sei, sei dieser nochmals mit Bescheid vom 07.04.2017 korrigiert worden, der Differenzbetrag von 98,35 EUR sei an den Kläger überwiesen worden. Nach nochmaliger Überprüfung ergebe sich für Januar 2017 ein Bedarf von 651,07 EUR (Miete bruttokalt laut MOG 500,02 EUR, Heizkostenabschlag 46,00 EUR, Sonstige Nebenkosten 105,05 EUR (Abschlag Wasser/Abwasser 16,67 EUR, Schornsteinfeger 69,38 EUR, Müllmarke 19,00 EUR)) und abzüglich der Heizkostennachzahlung (302,15 EUR) ein Anspruch von 348,82 EUR. An den Kläger seien bislang für Januar 2017 265,17 gezahlt worden. Hieraus ergebe sich eine weitere Nachzahlung von 83,65 EUR, die an den Kläger überwiesen werde.
Der Vorsitzende des Senats hat am 05.05.2020 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten durchgeführt. Darin hat der Kläger angegeben, er sei auch nach seinem Umzug im November 2019 weiterhin nicht in psychiatrischer Behandlung wegen der Klaustrophobie.
Der Kläger hat im Termin den Vorsitzenden des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss des Senats vom 25.06.2020 hat der Senat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind die im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2017 gegenüber dem Kläger ergangenen Leistungsbescheide: Im Bewilligungszeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014 der Bescheid vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2014; im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 die Bescheide vom 11.11.2014, vom 01.12.2014 und vom 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2015 und der Bescheid vom 17.03.2015, der nach § 96 SGG Streitgegenstand geworden ist; im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 die Bescheide vom 17.11.2015, vom 29.11.2015, vom 27.01.2016, vom 03.02.2016 und vom 08.02.2016, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 sowie der Bescheid vom 15.02.2017 (vgl. § 96 SGG); im Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.09.2017 die Bescheide vom 09.12.2016, vom 27.12.2016 und vom 18.01.2017 (§ 86 SGG), jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 sowie der Bescheid vom 06.02. 2017, vom 15.02.2017, vom 23.02.2017 und vom 07.04.2017 (vgl. 96 SGG).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 Rn. 10 m.w.N.; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 80, Rn. 17 ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte dem Kläger Alg II bewilligt hat und dieser Anspruch auf höheres Alg II hat, wenn seinem Vorbringen zur Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft gefolgt wird und er Leistungen "ausgehend von einer Kaltmiete von 665,- EUR monatlich" für die streitige Zeit erhält.
In der Sache ist der Streitgegenstand durch den ausschließlich darauf bezogenen Klagantrag wirksam auf die Höhe der im Zeitraum 01.06.2014 bis 30.09.2017 gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen prozessualen Beschränkung BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 m.w.N.). Die Kosten der Heizung sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit, da sie vom Beklagten im gesamten Zeitraum in tatsächlicher Höhe übernommen wurden. Eine weitere Begrenzung des Streitgegenstands auf die Mietkosten (mit kalten Nebenkosten) ist allerdings nicht zulässig.
Der Senat stellt fest, dass die vom Beklagten im streitigen Zeitraum zugrunde gelegten tatsächlichen Bedarfe des Klägers und die an ihn erbrachten Zahlungen korrekt ermittelt wurden. Dies gilt nach der erfolgten Überprüfung und Nachberechnung der Leistungen durch den Beklagten vom 16.09.2020 auch für den Monat Januar 2017, denen der Kläger nicht widersprochen hat. Soweit sich aufgrund der Nachberechnung des Beklagten vom 16.07.2020 für den Monat Januar 2017 ein Nachzahlungsbetrag von 83,65 EUR ergibt, bedurfte es insoweit keiner Verurteilung des Beklagten, da dieser eine Nachzahlung zugesagt und veranlasst hat und der Kläger hierdurch klaglos gestellt ist.
Der Kläger, der im streitbefangenen Zeitraum allein in dem gemieteten Haus lebte, gehörte dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr und weder das 65. Lebensjahr noch die Altersgrenze nach § 7 a SGB II vollendet, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in den ab dem 01.01.2011 geltenden Fassungen). Im streitigen Zeitraum verfügte er weder über anzurechnendes Einkommen noch über zu berücksichtigendes Vermögen.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung "ausgehend von einer tatsächlichen Kaltmiete von 665,- EUR". Das SG hat im – allein vom Kläger angefochtenen – Urteil unter Klageabweisung im Übrigen entschieden, dass diesem für bestimmte Zeitabschnitte des streitigen Gesamtzeitraums die im Einzelnen tenorierten weiteren Leistungen für KdU zustehen und hat insoweit dem Begehren des Klägers teilweise stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb das Urteil insoweit materiell rechtskräftig ist (§ 141 SGG). Da die Urteilsformel weder in Bezug auf die teilweise Klageabweisung (im Übrigen) noch die für Teilzeiträume zugesprochenen weiteren Leistungen zur Bestimmung der Tragweite der Bindungswirkung des Urteils ausreicht, müssen die tragenden Entscheidungsgründe zur Bestimmung hinzugezogen werden (vgl. nur BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 31 S. 40 m.w.N, Urteil vom 25.08.2014 - B 11 AL 138/13 B - Juris). Hiernach hat das SG auf der Grundlage der - sachlich richtigen und von den Beteiligten auch nicht beanstandeten – tatsächlichen Feststellungen zu den erfolgten Bewilligungen dem Kläger ergänzende Leistungen jeweils unter Anwendung der Werte (angemessene Bruttokaltmiete von 500,02 EUR zzgl. Abfallgebühren) aus der Untersuchung des IWU vom 08.12.2015 für den gesamten streitigen Zeitraum ab 01.06.2014 zugesprochen und, soweit sich hieraus noch Restansprüche ergeben, diese tenoriert. Die Anwendung der in der Untersuchung des IWU errechneten Mietobergrenzen und deren Umsetzung auf die Leistungsansprüche des Klägers gehört damit zu den wesentlichen Entscheidungsgründen, die den Tenor des Urteils konkretisieren und mit diesem in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 141 SGG), da der Beklagte das Urteil nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 - L 10 AS 480/12 - Juris Rn. 23). Streitgegenständlich kann daher nur noch sein, ob der Kläger während des streitigen Gesamtzeitraums dem Grunde nach höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung beanspruchen kann auf der Grundlage der tatsächlichen Kaltmiete von 665,- anstatt der aus dem Konzept der IWU folgenden Mietobergrenzen in Form der Bruttokaltmiete von 500,02 EUR (zuzüglich Abfallgebühren). Dies würde voraussetzen, dass seine Nettokaltmiete von 665,00 EUR einschließlich der hinzukommenden kalten Nebenkosten angemessen war; die Heizkosten wurden vom Beklagten im gesamten Zeitraum vollständig übernommen, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Alg II (nur) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, Juris). Hiervon ausgehend waren die tatsächlichen Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum unangemessen hoch und es war ihm möglich und zumutbar, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch (Unter-)Vermietung oder auf andere Weise zu senken.
Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das wie folgt zusammenzufassen ist: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (st. Rspr. BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 (Wilhelmshaven); vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51 (Duisburg); BSG vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 (überhöhte Heizkosten), Rn. 18; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 (Fortschreibung schlüssiges Konzept), Rn. 14 f.; zuletzt konkretisiert durch Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 100).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
(1) Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Alleinstehende wie den Kläger in Baden-Württemberg allgemein und damit auch in A. 45 m². Dies ergibt sich in Anknüpfung an die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau aus den maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Juris). Hierbei ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240 i.d.F. vom 22.01.2004, GABl. S. 248) zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, Juris). Danach ist für Ein-Personen-Haushalte von einer Wohnfläche von 45 m² auszugehen. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Gründe, hiervon abzuweichen. Die von dem Kläger geltend gemachte Klaustrophobie ändert hieran nichts. Dieser ist ohne weiteres in der Lage, Termine beim Beklagten oder bei Ärzten wahrzunehmen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und im Rahmen seiner Nebentätigkeit ein Fahrzeug zu bedienen, so dass eine Beeinträchtigung beim Aufenthalt in normal großen Räumen nicht ersichtlich ist. Mit der Annahme einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² sind auch keinerlei Vorgaben bezüglich der Anzahl der Zimmer gemacht, so dass sich der Kläger eine ihm vom Zuschnitt genehme Wohnung aussuchen könnte – wie er dies nach seinem Umzug im November 2019 gemacht hat, wo er nach seinen eigenen Angaben nunmehr eine 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon in einem Nachbarort bewohnt. Die Gewöhnung an großzügige Wohnverhältnisse kann im Rahmen der nach dem SGB II allein zu gewährenden Existenzsicherung allerdings nicht berücksichtigt werden. Erst recht gibt es keinen Anspruch auf einen eigenen Garten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit sehr wohl eine Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten geboten.
(2) Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" wird grundsätzlich bestimmt durch den Wohnort des Hilfeempfängers, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - und vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris). Angesichts einer Einwohnerzahl von über 15.000 könnte als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises auf die Gesamtgemeinde A. mit den Ortsteilen J. und K. abgestellt werden. Allerdings hat das IWU im Rahmen der unter dem 08.12.2015 erstellten Untersuchung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen im R.-M.-Kreis den Landkreis anhand des infrastrukturellen Zusammenhangs aufgeteilt in der Weise, dass jeweils ein größerer Ort im ländlichen Raum das Zentrum des Vergleichsraums bildet. Auf diese Weise wurden sechs Vergleichsräume gebildet, wobei die Wohngemeinde A. zum Vergleichsraum L. gehört (vgl. hierzu näher nachfolgend).
(3 und 4) Zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete für einen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard, der hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Juris), ist zu überprüfen, ob der Entscheidung der Verwaltung ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt. Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 (Wilhelmshaven), Rn. 18 f; vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 (Dresden), Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 (Fortschreibung schlüssiges Konzept), Rn. 17 f; vgl. zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1, 2, § 22c Abs. 1 SGB II).
Die Untersuchung des IWU vom 08.12.2015 enthält eine repräsentative und valide Datenerhebung und genügt den genannten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Dies gilt zunächst für die Bildung der Vergleichsräume. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 (München I), Rn. 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 (Essen) Rn. 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O. Rn. 20 ff.). Das IWU hat im Rahmen der genannten Untersuchung im R.-M.-Kreis Vergleichsräume anhand des infrastrukturellen Zusammenhangs in der Weise gebildet, dass jeweils ein größerer Ort im ländlichen Raum das Zentrum des Vergleichsraums bildet. Zwischen den Grenzräumen bilden die beiden S-Bahn-Linien sowie das auf diese Linie hin orientierte Busliniennetz den Abgrenzungsmaßstab. Die Grenzen zwischen den Vergleichsräumen entlang der S-Bahn-Linien (L. zu M., M. zu N., L. zu O.) wurden anhand des Preisniveaus gezogen, woraus sich sechs Vergleichsräume ergeben. Diese Aufteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, bildet sie doch ausreichend große Räume der Bebauung, die anhand Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit – ausgehend von den jeweils größten Orten und deren Umland – einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich erfasst und gleichzeitig den gesamten Landkreis abbildet.
Die vergleichsraumspezifisch erfolgte Datenerhebung im gesamten Landkreis bietet auch eine ausreichende Gewähr für die Erfassung des jeweiligen örtlichen bzw. regionalen Mietpreisniveaus und vermeidet zugleich eine Segregation ("Ghettoisierung"). Dabei beruht die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen auf zwei Datenquellen, nämlich der repräsentativen Befragung der privaten und institutionellen Vermieter im R.-M.-Kreis bezüglich der Bruttokaltmieten und den Heizkosten einerseits und der Erfassung der Bestandsmieten der Leistungsempfänger im SGB II und im SGB XII andererseits. Hierbei betraf die Primärerhebung zunächst die Befragung der Privatvermieter und der Analyse der Neuvertragsmieten zum Stichmonat November 2013, wobei zunächst der komplette Markt erhoben, analysiert und auf dieser Basis die Entscheidung über den angemessenen Teil des Marktes getroffen wurde. Zusätzlich wurden institutionelle Vermieter (Wohnungsunternehmen etc.) befragt. Der Rücklauf bei den Privatvermietern betrug 732 Fragebögen, davon konnten 489 Fälle verwertet und einbezogen werden, bei den institutionellen Vermietern konnten 305 Fragebögen erfasst werden, insgesamt also 794 Fälle, die in die Berechnung einbezogen und nach der Gesamtzahl der Mietwohnungen im Kreis (65.371) gewichtet wurden. In einem weiteren Schritt wurden sog. unzumutbare Wohnungen, also solche ohne Bad und Toilette, ohne Heizung etc. aus der Untersuchung ausgeschieden, wodurch 781 Fälle (gewichtet 63.028) verblieben, auf deren Grundlage die vergleichsraumspezifischen Normalverteilungen berechnet wurden. In einem weiteren Schritt wurden vergleichsraumübergreifend Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit über Sozialdaten von 8.115 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II in 20 qm breiten Flächenkorridoren beigezogen, von denen – wegen des zum Teil nicht ausgefüllten Feldes Wohnfläche – 5.962 Fälle in die Untersuchung einbezogen werden konnten. Auf der Grundlage dieser Analyse des Gesamtwohnungsmarktes wurde ein 20%-Perzentilwert als Kappungsgrenze für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten (bruttokalt) in der Flächengrößenklasse um den jeweiligen Flächenrichtwert gebildet, der als Richtwert für die Angemessenheitsgrenze (bruttokalt) zugrunde gelegt wurde. Mit dieser Vorgehensweise genügt die Untersuchung des IWU den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG, indem auf der Grundlage einer ausreichend großen und repräsentativen Analyse des Gesamtwohnungsmarkts die für SGB II-Bezieher angemessene Miete erhoben wurde. Dass nicht zusätzlich Angebotsmieten erhoben wurden, ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden, zumal nur aktuelle Neuvertragsmieten (Stichmonat November 2013) erhoben wurden (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - Juris Rn. 30). Dass von den ermittelten Wohnungen letztlich nur die unteren 20% des Preissegments zur Grundlage der Entscheidung über die Angemessenheit gemacht wurden, entspricht der Orientierung an den unteren 20% der Einkommensbezieher und begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, zumal bei der Datenerhebung die sog. unzumutbaren Wohnungen ausgesondert und für einen Einpersonenhaushalt gemäß der baden-württembergischen Flächenrichtwerte (nur) Wohnungen zwischen 35 und 55 qm, bei Zweipersonenhaushalten die Wohnungen zwischen 50 und 70 qm analysiert, also auch die sog. Kleinstwohnungen von vornherein nicht in die Untersuchung einbezogen wurden (vgl. entsprechend für Münchener Mietspiegel, BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R -, Juris Rn. 37). Entsprechendes gilt für die gesondert erfolgte Erhebung der - hier nicht streitigen - Heizkosten, aus der in der Summe mit den bruttokalten Kosten bruttowarme Angemessenheitsgrenzen für die sechs Vergleichsräume des Landeskreises gebildet wurden.
Genügt somit die Untersuchung des IWU den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept für die Bemessung der Angemessenheitsgrenzen für die Zeit ab dem 01.03.2016, könnte fraglich sein, ob dies auch für die vom SG vorgenommene rückwirkende Anwendung bereits ab Juni 2014 gelten kann, was das SG mit der ab dem Stichmonat November 2013 erhobenen Datenbasis begründet hat. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Rückschreibung eines Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft in die Zeit vor der Aufstellung des Konzepts allerdings unzulässig (Urteil vom 30.01.2019, a.a.O.), da für die Vergangenheit eine wirksame Kostensenkungsaufforderung als Grundlage für einen Dialog mit dem Leistungsberechtigten nicht möglich sei. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn die rückwirkende Anwendung des schlüssigen Konzepts den Leistungsberechtigten begünstigt, indem ihm - wie hier - höhere Kosten der Unterkunft als zuvor in den ergangenen Kostensenkungsaufforderungen genannt (siehe Bescheide vom 15.01.2010 und 22.10.2013: 385,- EUR) und bewilligt wurden, könnte indessen nicht zwingend erscheinen; unter Zugrundelegung des schlüssigen Konzepts des Beklagten ergeben sich nämlich für einen Ein-Personen-Haushalt bruttokalte Unterkunftskosten von 500,02 EUR zuzüglich Abfallgebühren, während sich ansonsten für die Zeit vor März 2016 deutlich niedrigere Angemessenheitsgrenzen ergeben würden, da in diesem Falle die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) Anwendung finden würden. Danach ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl. 9 Abs. 1 WoGG) nach der Rechtsprechung des BSG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. und vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, Juris). Danach ergäbe sich eine Mietobergrenze inklusive kalter Nebenkosten von 423,50 EUR (385,00 EUR Höchstbetrag für Mietenstufe V zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag) in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung (bei Einordnung der Gemeinde A. in die Mietenstufe V) und in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung eine Mietobergrenze inklusive kalter Nebenkosten von 477,40 EUR (Einordnung in die Mietenstufe IV bei einem Höchstbetrag von 434 EUR). Diese Wert stellen eine Angemessenheitsgrenze nach oben dar (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R -, Juris), ein Anspruch auf noch höhere Leistungen für Kaltmiete und kalte Nebenkosten käme insoweit nicht in Betracht.
Auch die Heranziehung des Mietspiegels der Wohngemeinde A. würde zu keinem höheren Anspruch führen. Ein eigener qualifizierter Mietspiegel wurde von der Gemeinde A. erstmals zum 01.08.2019 erstellt. Davor wurden jeweils die Mietspiegel der benachbarten Großen Kreisstadt L. übernommen ohne eigene Erhebungen, so dass für die Wohngemeinde des Klägers keinerlei nachvollziehbare Daten für die Ermittlung der Mietobergrenze vorlagen (s. dazu Urteil des Senats vom 12.07.2016, a.a.O.). Nimmt man gleichwohl den aktuellen Mietspiegel 2019 als grobe Orientierung für das örtliche Mietpreisniveau in den Blick, so ergeben sich daraus für Wohnungen in durchschnittlicher Lage (ohne Zu- und Abschläge für Wohnwertmerkmale) bei einer Wohnfläche von 40 bis (45 qm bzw. 45 bis (50 qm in den älteren vier Baualtersklassen (bis 1945 bis 1984) durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmieten pro Quadratmeter bis maximal 8,26 EUR bzw. 8,04 EUR. Damit würde sich eine Nettokaltmiete von 371,70 EUR (45 m² x 8,26 EUR/m²) bzw. von 370,80 EUR (45 m² x 8,24 EUR/m²) ergeben, die auch unter Hinzurechnung von kalten Nebenkosten unter der vom Beklagten zugrunde gelegten und bewilligten Bruttokaltmiete liegt – die Preissteigerungen auf dem Mietmarkt zwischen dem hier streitigen Zeitraum 2014 bis 2016 und dem Mietspiegel 2019, der auf einer Erhebung zwischen November 2018 und Januar 2019 beruht, nicht eingerechnet.
Letztlich bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob das schlüssige Konzept des IWU unter dem Gesichtspunkt der "Günstigkeit" für den Kläger auch vor März 2016 mit Blick darauf (ausnahmsweise) Anwendung finden durfte, weil die sich ansonsten nach dem WoGG bzw. dem örtlichen Mietspiegel ergebenden angemessenen Unterkunftskosten (deutlich) niedriger wären. Denn mit Blick auf die wegen der Nichteinlegung von Rechtsmitteln durch den Beklagten eingetretene materielle Rechtskraft des Urteils des SG (§ 141 SGG) stehen die dort festgestellten und ausgeurteilten Leistungsansprüche des Klägers, namentlich die ausgeurteilten bruttokalten Unterkunftskosten von 500,02 EUR (zuzüglich Abfallgebühren) für den gesamten Zeitraum bestandskräftig fest. Über deren auch rückwirkende Anwendung ist daher vom Senat nicht mehr zu entscheiden.
Gründe, warum der Kläger über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor. Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich aus dem (erneuten) Leistungsbezug des Klägers seit dem 08.12.2009. Dem Kläger war bereits aus dem früheren Leistungsbezug bekannt, dass die Kosten für das von ihm gemietete Haus für eine Person unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Abgesehen davon hatte der Beklagte den Kläger bereits im Änderungsbescheid vom 15.01.2010 und nochmals im Bescheid vom 22.10.2013 darauf hingewiesen, dass seine Wohnung zu teuer ist und die Mietobergrenze mitgeteilt. An der Obliegenheit des Klägers zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R und vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R -, Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum L. und Umgebung hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 45 m² Wohnfläche ausgehend von den zugrunde gelegten abstrakt ermittelten, angemessenen Leistungen für die Unterkunft in Höhe von bis zu 500,02 EUR (45 m² x 11,11 EUR/m²) monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris). Mit Blick auf die repräsentative Erhebung des Gesamtwohnungsmarkts sind nicht nur einzelne Segmente des Wohnungsmarkts eröffnet, sondern eine Vielzahl von Wohnungen, die den allein erforderlichen einfachen Standard sogar deutlich übersteigen. Angesichts dessen kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen (dazu BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Juris) in diesem Preisniveau gibt und somit auch dem Kläger zur Verfügung gestanden hätten. Da dieser seine bisherige Unterkunft im streitigen Zeitraum nicht aufgeben wollte, wäre zudem an eine Kostensenkung durch Untermietung zu denken gewesen, was der Kläger aber offenbar ebenfalls nicht erwogen hat.
Es liegen auch keine Gründe vor, warum dem Kläger eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht zumutbar sein sollte. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteile vom 19.02.2000 - B 4 AS 30/08 R und vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R -, Juris).
Insbesondere bestehen im konkreten Fall keine gesundheitlichen Gründe, die einem Umzug des Klägers entgegenstehen konnten. Wie der Senat bereits im zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 12.07.2016 (a.a.O.) ausgeführt hat, stand die vorliegende koronare Herzerkrankung, die nach dem Gutachten von D. für die Bundesagentur für Arbeit vom 25.03.2013 gelegentlich mittelschwere Arbeiten erlaubt, einem Umzug nicht entgegen, denn der Kläger hätte die mit einem Umzug verbundene schwere körperliche Arbeit, z.B. Kisten und Möbel tragen, nicht selbst vornehmen müssen. Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.; jetzt § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II). Der Beklagte hatte bereits mehrfach schriftlich ausgeführt, dass finanzielle Hilfen etwa zur Beauftragung eines Umzugsunternehmens gewährt werden. Der Senat vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass es dem Kläger aus psychiatrischen Gründen nicht möglich war, umzuziehen. An dieser Beurteilung wird auch nach nochmaliger Prüfung festgehalten. Der Senat folgt - weiterhin - wie das SG den überzeugenden Ausführungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie C. in dessen Gutachten vom 16.09.2013. Der Kläger leidet danach auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet an einer Angst und Depression - gemischt sowie einer sozialen Anpassungsstörung. Trotz dieser Erkrankungen war der Kläger nach Einschätzung des Gutachters in der Lage, in eine andere Wohnung umzuziehen. Das Gutachten ist auch für den Senat aufgrund der von C. erhobenen Befunde und dem durch den Kläger damals geschilderten Tagesablauf schlüssig und nachvollziehbar. So konnte der Gutachter weder auf psychiatrischem noch auf neurologischem Fachgebiet schwerwiegende pathologische Befunde erheben. Der Kläger war durchweg schwingungsfähig, freundlich, angepasst und auskunftsbereit. Der Kläger hatte selbst angegeben, dass es bereits seit längerer Zeit nicht mehr zu besonderen Störungen in Form von Panikattacken gekommen sei. Dass der Kläger insgesamt mit seiner Erkrankung zurechtkommt, wird auch dadurch belegt, dass er weiterhin dazu in der Lage war, als Aushilfsfahrer zu arbeiten. In der Alltagsgestaltung zeigte sich der Kläger unabhängig und autark. Trotz der geschilderten Klaustrophobie war er in der Lage, für ein Transportunternehmen zu arbeiten und hierbei auch weiter Fahrten durchzuführen. Die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen sprachen ebenfalls gegen eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung. Der Kläger wurde nur einmal im Quartal bei seinem Psychiater P. vorstellig, stationäre oder teilstationäre Behandlungen sind zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die - nur zeitweise - durchgeführte medikamentöse Behandlung wird nur sehr niedrig dosiert durchgeführt. Der Senat vermochte sich bereits aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2016 von dem Kläger gewinnen konnte, nicht davon zu überzeugen, dass dieser nicht für die für einen Umzug erforderlichen Fähigkeiten (Wohnungssuche, Kontaktaufnahme mit potentiellen Vermietern, Wohnungsbesichtigungen, Aus- und Umzug) verfügte. Dieser Eindruck hat sich auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, namentlich im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 bestätigt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich weder aus den früheren Stellungnahmen der Ärzte D. und Q. und der Dipl.-Psychologin R. vom 30.06.2015 und vom 29.09.2015 noch aus dem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Psychiatrie E. vom 15.01.2019. Die Psychologin R. hatte den Kläger im September/Oktober 2010 im Rahmen einer kardiologischen Rehabilitationsmaßnahme psychotherapeutisch mitbehandelt und den Kläger abwehrend gegenüber jeglichen Veränderungsmöglichkeiten wahrgenommen. Sie ging davon aus, dass durch einen Umzug die bei ihm vorliegenden Ängste verstärkt werden. Ein Umzug stelle, insbesondere unmittelbar nach der kardiologischen Erkrankung, eine Überforderung dar. In gleicher Weise hat der Arzt für Psychiatrie E. die zumutbare Möglichkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung im streitigen Zeitraum verneint, da mit einem erheblichen Maß an Wahrscheinlichkeit aufgrund der psychischen Erkrankungen des Klägers mit einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitszustandes zu rechnen gewesen wäre, bei aller zumutbaren Willensanstrengung und Motivation. Diese Auffassung vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil der Kläger entgegen der auch gegenüber E. geäußerten Angst keineswegs gezwungen gewesen wäre, in eine Einzimmerwohnung umzuziehen, da auch Wohnungen mit mehreren in dem ihm zumutbaren Preissegment zur Verfügung stehen; so bewohnt der Kläger nach seinem Umzug aktuell eine 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon. Zudem ist nicht plausibel, dass die von E. aufgrund seiner Untersuchung im Jahr 2019 gestellten Diagnosen und Einschätzungen die psychischen Befindlichkeiten des Klägers im hier streitigen Zeitraum 2014 bis 2017 valide widerspiegeln, zumal der Kläger letztmalig im Jahr 2015 psychiatrisch behandelt wurde und insofern Befunde aus der streitigen Zeit fehlen. Die Befürchtung, ein Umzug könne eine massive Lebensumstellung darstellen, die auch zu einer Verstärkung der bei dem Kläger vorliegenden Ängste führen könne, hat sich auch durch den Umzug im November 2019 nicht bestätigt. Wenngleich dieser Umzug offenbar unter dem Druck einer Räumungsklage des neuen Eigentümers erfolgt ist, ist nicht erkennbar, dass der Kläger hierdurch in seiner Gesundheit nachhaltig gefährdet oder destabilisiert wurde; im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger angegeben, auch nach seinem Umzug nicht in psychiatrischer Behandlung zu sein. Der Senat schließt sich daher im Ergebnis (weiterhin) der Einschätzung von C. an, wonach es dem Kläger - bei zumutbarer Willensanstrengung - möglich und zumutbar war, in eine kleinere Wohnung umzuziehen. Unabhängig davon ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Umzug nicht die einzige Möglichkeit der Kostensenkung dargestellt hätte. Durch eine Kostensenkung z. B. durch Untervermietung hätte ein Wohnungswechsel und eine damit verbundene Aufgabe der gewohnten Umgebung vermieden werden können. Dafür, dass auch eine solche Maßnahme der Kostensenkung dem Kläger gesundheitlich unzumutbar gewesen wäre, ist nichts erkennbar.
Auch ansonsten ist eine subjektive Unzumutbarkeit vorliegend nicht zu erkennen. Zwar wird grundsätzlich respektiert, dass von einem Hilfebedürftigen nicht die Aufgabe seines sozialen Umfeldes verlangt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen. Vielmehr sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie auch z.B. erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.). Ein Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraums ermöglicht, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R -, Juris).
Sonstige Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen bestehen nicht. Dies gilt auch in Bezug auf den Betrag von 302,15 EUR, der dem Kläger aufgrund der Jahresabrechnung Gas der E. vom 13.12.2016 gutgeschrieben und an ihn zurücküberwiesen worden war. Der Kläger hat belegt, diesen Betrag am 01.02.2017 an den Beklagten zurücküberwiesen zu haben. Allerdings findet diese Rückzahlung ihre Grundlage im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 18.01.2017, durch welchen dieser Betrag gemäß § 22 Abs. 3 SGB II nach dem Monat der Gutschrift für den Leistungsmonat Januar 2017 bedarfsmindernd in Ansatz gebracht worden war. Eine Doppelberücksichtigung zu Lasten des Klägers war damit nicht verbunden, da die Leistungen für Januar 2017 zu diesem Zeitpunkt bereits an den Kläger in voller Höhe ausgezahlt worden waren (Bescheide vom 09.12.2016 und 27.12.2016) ohne Berücksichtigung der Gutschrift. Die Berücksichtigung erfolgte erstmals über den Bescheid vom 18.01.2017 und wurde in den nachfolgenden Änderungsbescheiden (15.02.2017, 07.04.2017) und – wie ausgeführt - zuletzt in der Nachberechnung des Beklagten vom 16.07.2020 berücksichtigt.
Die Angemessenheit der Heizkosten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -und Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Juris) kann vorliegend dahinstehen, denn der Beklagte hat – wie bereits ausgeführt –die Heizkosten im streitigen Zeitraum in voller Höhe übernommen; ein noch höherer Anspruch kann sich im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung daher auch insgesamt nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2017 streitig.
Der 1952 geborene alleinstehende Kläger bewohnte von 01.11.1989 bis 31.10.2019 ein freistehendes Einfamilienhaus in A. Dieses umfasst ausweislich des Mietvertrags vom 23.08.1989 3,5 Zimmer, Bühne, Bad, WC, Terrasse, Balkon sowie Nebenräume im Untergeschoss. Mitvermietet ist eine Garage sowie der zum Haus gehörende Garten. Nach Angaben des Klägers beträgt die Wohnfläche ca. 80 - 85 m² bei einer Gesamtgröße des Hauses von 100 m². Mietvertraglich vereinbart war ursprünglich eine Kaltmiete in Höhe von 1.200,00 DM sowie 65,00 DM für die Garage. Der Kläger überwies nach seinen Angaben im streitigen Zeitraum und bis zum Auszug 665,00 EUR monatlich an seinen Vermieter. Darin waren die Kosten der Gebäudeversicherung enthalten, die übrigen kalten und warmen Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müll- und Schornsteinfegergebühren, Heizung) trug er selbst. Das Haus wird mit Gas und Strom beheizt; das Warmwasser mit Gas und Strom bereitet. Der monatliche Gasabschlag beim Energieversorger E. betrug ab Januar 2011 78,00 EUR, ab Januar 2012 86,00 EUR, ab Januar 2013 69,00 EUR, ab Januar 2014 67,00 EUR, ab Januar 2015 79,00 EUR, ab Januar 2016 73,00 EUR und ab Januar 2017 46,00 EUR. Die Abschlagszahlungen für Wasser und Abwasser betrugen im Jahr 2014 dreimal jährlich 47,00 EUR (zum 14.04.2014, 14.07.2014 und 14.10.2014).
Zum November 2019 ist der Kläger umgezogen und bewohnt nun eine 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon in K. zu einer Kaltmiete von 500,00 EUR, mit Nebenkostenvorauszahlungen von 600,00 EUR monatlich. Die Kosten werden vom Sozialamt übernommen. Grund des Umzugs war nach Angaben des Klägers eine Eigenbedarfskündigung des neuen Eigentümers und dessen Räumungsklage vor dem Amtsgericht. In diesem Verfahren habe er sich vergleichsweise zum Auszug verpflichtet, aber erst auf November 2019 die neue Wohnung gefunden.
Der Kläger stand bereits vom 01.01.2005 bis 30.04.2008 und ab dem 08.12.2009 im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Mit Änderungsbescheid vom 15.01.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für die Zeit vom 08.12.2009 bis 31.05.2010, wobei die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Wohnung in A. in Höhe von insgesamt 739,46 EUR berücksichtigt wurden. Der Kläger wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Miete unangemessen hoch sei. Die tatsächliche Miete werde deshalb längstens für sechs Monate, also bis zum 07.06.2010 bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II (Alg II) berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist würden nur noch 385,00 EUR Grundmiete als Unterkunftskosten anerkannt. Die Nebenkostenvorauszahlungen würden zusätzlich berücksichtigt. Der Kläger habe zwei Möglichkeiten, er könne den Differenzbetrag selbst aufbringen oder sich bemühen, eine angemessene Wohnung zu finden. Entsprechende Bemühungen seien nach Ablauf von sechs Monaten schlüssig nachzuweisen (vgl. im Einzelnen Bl. 519/520 der Verwaltungsakte des Beklagten). Mit Bescheid vom 20.05.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.06.2010 und vom 16.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2010 gewährte der Beklagte Leistungen für den Bewilligungsabschnitt vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 und berücksichtigte ab dem 08.06.2010 Kosten der Unterkunft ausgehend von einer Mietobergrenze von 385,00 EUR. Die hiergegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 2 AS 5418/10) wurde, nachdem der Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 25.05.2011 für die Zeit vom 01.06.2010 bis 18.07.2010 monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 742,78 EUR anerkannt hatte, mit Urteil vom 25.05.2011 abgewiesen. Das Teilanerkenntnis wurde mit Änderungsbescheid vom 04.08.2011 umgesetzt. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 12 AS 3703/11) erklärte der Beklagte sich im Rahmen eines Teilanerkenntnisses bereit, monatlich weitere 16,49 EUR zu gewähren. Im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 19.07.2010 bis 30.11.2010 monatlich 125,00 EUR höhere Leistungen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 21.10.2010 gewährte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 25.10.2010 für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 462,78 EUR. Nach Vorlage der Jahresrechnung der E. Vertrieb GmbH vom 17.12.2010, aus der sich ab Januar 2011 ein monatlicher Gasabschlag von 78,00 EUR ergibt, gewährte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.12.2010 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 467,78 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 11.01.2011, mit dem er sich gegen den Wegfall des Arbeitslosengeld I-Zuschlags ab 01.01.2011 gewandt hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2011 zurück. Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2011 berechnete der Beklagte die Leistungen aufgrund des Wegfalls der Warmwasserpauschale zum 01.01.2011 neu und berücksichtigte für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 474,25 EUR (385,00 EUR + 78,00 EUR + 11,25 EUR).
Mit Schreiben vom 19.06.2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch mit dem Begehren ein, einen höheren Mietzuschuss zu erhalten. Wie in den vorangegangenen Verwaltungs- und Klageverfahren gab er an, unter Klaustrophobie zu leiden. Er habe immer in großen Wohnungen/Häusern (mit Bad) gewohnt. In einer kleinen Einzimmerwohnung könne er nicht leben zumal als Sozialhilfeempfänger, der seine Zeit fast ausschließlich in der Wohnung verbringen müsse. Ein Umzug sei ihm aufgrund der entstehenden Kosten nicht zumutbar. Große Teile seines Hab und Guts müssten auf seine Kosten eingelagert oder entsorgt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei mit Bescheid vom 15.01.2010 darüber belehrt worden, dass die Kosten seiner Unterkunft zu hoch seien. In der Entscheidung des SG (S 2 AS 5418/10) sei festgelegt worden, dass die tatsächlichen Mietkosten nur noch bis zum 18.07.2010 zu übernehmen seien. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich um eine billigere Wohnung bemüht habe und eine solche nicht habe anmieten können. Hiergegen erhob der Kläger am 02.08.2011 Klage beim SG (S 24 AS 4448/11); mit Beschluss vom 12.12.2011 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet und dieses nach Wiederanrufung am 18.02.2013 unter dem Aktenzeichen S 24 AS 890/13 fortgeführt.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 01.06.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01.06.2011 für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 Leistungen in Höhe von insgesamt 838,25 EUR, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 474,25 EUR berücksichtigt worden sind. Den hiergegen mit dem Ziel, höhere Kosten für Unterkunft und Heizung zu erhalten, eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 zurück. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 02.08.2011 Klage beim SG (S 24 AS 4449/11), die nach Anordnung des Ruhens mit Beschluss vom 12.12.2011 und Wiederanrufung unter dem Aktenzeichen S 24 AS 891/13 fortgeführt wurde.
Mit Bescheid vom 31.10.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 474,25 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 30.03.2012 gewährte der Beklagte aufgrund einer Änderung des Gasabschlags für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.05.2012 monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 482,25 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 18.02.2013 Klage beim SG (S 24 AS 893/13).
Auf dessen Antrag vom 23.04.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.04.2012 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 monatlich 856,25 EUR und berücksichtigte dabei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 482,25 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 07.05.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 18.02.2013 Klage beim SG (S 24 AS 894/13). Der Beklagte übernahm im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2012 mit Bescheid vom 09.03.2012 die im März 2012 fälligen Müllgebühren in Höhe von insgesamt 85,00 EUR, mit Bescheid vom 16.08.2011 die Nachzahlung von Wassergebühren für das Jahr 2010 in Höhe von 64,27 EUR, mit Bescheid vom 14.05.2013 die Schornsteinfegergebühr für das Jahr 2012 in Höhe von 75,73 EUR und mit Bescheid vom 30.03.2012 Nachzahlungen für Wasser-/Abwassergebühren, Schornsteinfegergebühren und aus der Jahresabrechnung der E. Vertriebs GmbH in Höhe von 98,69 EUR. Mit Beschluss vom 24.05.2013 verband das SG die Verfahren mit den Aktenzeichen S 24 AS 890/13, S 24 AS 891/13, S 24 AS 893/13 und S 24 AS 894/13 unter dem Aktenzeichen S 24 AS 890/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
In allen Klageverfahren trug der Kläger vor, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, in eine andere Wohnung umzuziehen. Dies werde durch die Atteste seines behandelnden Psychiaters P. vom 29.10.2012 und vom 07.01.2013 belegt. Hiernach leide er an Klaustrophobie, chronischer Depression mit Panikattacken, Existenzängsten sowie einem Zustand nach Herzinfarkt bei koronarer Herzerkrankung. Die Forderung eines Umzugs in eine kleinere Wohnung habe zu einer erneuten Destabilisierung geführt, sodass bei einer Realisierung des Umzugs mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei. Darüber hinaus legte der Kläger eine sozialmedizinische Stellungnahme der Vertragsärztin der Agentur für Arbeit Stuttgart D. vom 25.03.2013 vor. Diese hatte angegeben, der Kläger leide unter einer seelischen Minderbelastbarkeit mit Ängsten, einem Zustand nach Herzinfarkt 2010 und operierter Herzkranzgefäßerkrankung mit mäßiggradig eingeschränkter Herzfunktion und einer Stoffwechselerkrankung. Er sei vollschichtig erwerbsfähig. Hinsichtlich der Wohnsituation sei davon auszugehen, dass ein Umzug zu einer Verschlechterung der psychischen Situation führen würde, was auch unabhängig von einer etwaigen Beauftragung eines Umzugsunternehmens anzunehmen sei. Durch die aktuelle Wohnsituation werde ein gewisses Maß an psychischer Stabilität erreicht, die Arbeitsfähigkeit ermögliche. Im Falle eines Umzugs sei eine Verschlechterung des psychischen Zustands mit möglicher Arbeitsunfähigkeit zu befürchten.
Im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragte das SG den Arzt für Neurologie und Psychiatrie C. mit der Erstattung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 16.09.2013 gab C. aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers am 13.09.2013 an, bei diesem bestehe auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine Angst und Depression - gemischt sowie eine soziale Anpassungsstörung. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich wäre, einen Umzug in eine andere Wohnung durchzuführen. Ein Umzug liege jedenfalls im Rahmen der dem Kläger durchaus zumutbaren Willensanstrengung und Motivationslage. Die insoweit von D. abweichende Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen Befunden und den Schilderungen des Klägers. Die gesundheitliche Situation habe sich auch in den letzten Jahren nicht verändert, sodass die angenommene Fähigkeit zu einem Umzug auch zu Beginn des abgefragten Zeitraums bestanden habe. An seiner Einschätzung hielt der Gutachter in seiner aufgrund von Einwänden des Klägers eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 05.11.2013 fest.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 25.06.2014 gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass dem Kläger für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2012 Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgehend von einer monatlichen Kaltmiete von 399,52 EUR (385,00 EUR + 10 % Sicherheitszuschlag = 423,50 EUR - 11,25 EUR für Wasser/Abwasser - 7,42 EUR für Müllgebühren - 5,31 EUR Schornsteinfegerkosten) gewährt wurden. Mit Schreiben vom 14.07.2014 erweiterte der Beklagte dieses Teilanerkenntnis dahingehend, dass die kalten Nebenkosten aufgrund der in den Jahren 2011 und 2012 tatsächlich angefallenen Aufwendungen berechnet werden, sodass sich ein Betrag von 400,19 EUR im Jahr 2011 (423,50 EUR - 4,65 EUR Schornsteinfeger - 11,25 EUR Wasser/Abwasser - 7,41 EUR Abfallgebühren) und von 398,86 EUR (423,50 EUR - 6,31 EUR Schornsteinfeger - 11,25 EUR Wasser/Abwasser - 7,08 EUR Abfallgebühren) für das Jahr 2012 ergab. Der Kläger nahm dieses Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Zuletzt beantragte er in dem Verfahren, den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide in der Gestalt der Teilanerkenntnisse vom 25.06.2014 und 14.07.2014 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2012 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ausgehend von der tatsächlich anfallenden Kaltmiete in Höhe von 665,00 EUR zu gewähren. Mit Urteil vom 30.07.2014 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis einschließlich 30.11.2012 keinen Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung, als sie durch den Beklagten mit dem zuletzt abgegebenen Teilanerkenntnis anerkannt worden seien. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung höherer Leistungen seien nicht erfüllt. Bei der Berechnung der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung habe der Beklagte zu Recht ab dem 01.01.2011 eine monatliche Kaltmiete in Höhe der von ihm angenommenen Mietobergrenze von 385,00 EUR angesetzt und hierauf einen Sicherheitszuschlag von 10 % addiert, sodass sich eine monatliche Kaltmiete von 423,50 EUR ergebe. Hiervon seien sodann die durch den Beklagten gesondert gewährten kalten Nebenkosten in Höhe von 23,31 EUR für das Jahr 2011 (11,25 EUR für Wasser/Abwasser, 4,65 EUR Schornsteinfegerkosten, 7,41 EUR Abfallgebühren = 23,32 EUR) und von 24,64 EUR für das Jahr 2012 (11,25 EUR für Wasser/Abwasser + 6,31 EUR Schornsteinfegerkosten + 7,08 EUR Abfallgebühren = 24,64 EUR) in Abzug zu bringen, sodass sich eine monatliche Kaltmiete von 400,19 EUR im Jahr 2011 und von 398,86 EUR für das Jahr 2012 ergebe. Ausgehend von der vom Beklagten ursprünglich bewilligten Kaltmiete von nur 385,00 EUR habe der Kläger für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 also Anspruch auf zusätzliche 15,19 EUR monatlich (400,19 EUR - 385,00 EUR), insgesamt also 182,28 EUR. Im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.11.2012 seien hingegen 13,86 EUR monatlich (398,76 EUR - 385,00 EUR) und somit insgesamt 152,46 EUR zusätzlich zu bezahlen. Nicht zu übernehmen sei die bei dem Kläger tatsächlich angefallene Kaltmiete in Höhe von monatlich 665,00 EUR, da diese unangemessen sei und es dem Kläger möglich und zumutbar sei, seine Mietkosten durch einen Wohnungswechsel zu senken. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dem Kläger ein Umzug zumutbar. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem Gutachten von C. vom 16.09.2013; nach dessen Ausführungen sei es dem Kläger weder unmöglich noch unzumutbar, in eine kleinere und somit kostengünstigere Wohnung umzuziehen. Gegen das ihm am 02.08.2014 zugestellte Urteil legte der Kläger am 01.09.2014 Berufung zum LSG ein, die durch Urteil des erkennenden Senats vom 12.07.2016 (L 9 AS 3740/14) zurückgewiesen wurde.
Auch in der Folgezeit blieben die Unterkunftskosten des Klägers streitig und bildeten den Gegenstand weiterer Klageverfahren vor dem SG. Durch Bescheid vom 09.10.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.11.2013 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 670,25 EUR. In dem Bescheid wurde der Kläger wieder darauf hingewiesen, dass die Miete unangemessen hoch sei. Die tatsächliche Miete werde deshalb längstens für sechs Monate, also bis zum 31.05.2014 bei der Berechnung des Alg II berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist würden nur noch 385,00 EUR Grundmiete als Unterkunftskosten anerkannt. Zusätzlich würden die Nebenkostenvorauszahlungen berücksichtigt. Durch Bescheid vom 22.10.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 743,25 EUR. In dem Bescheid wurde der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass die Miete unangemessen hoch sei. Die tatsächliche Miete werde deshalb längstens für sechs Monate, also bis zum 31.05.2014 bei der Berechnung des Alg II berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist würden nur noch 385,00 EUR Grundmiete als Unterkunftskosten anerkannt. Zusätzlich würden die Nebenkostenvorauszahlungen berücksichtigt.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 25.04.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2014 für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 Leistungen i.H.v. insgesamt 856,75 EUR (Regelbedarf von 391,00 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 465,75 EUR); bezüglich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung wurden als monatliche Grundmiete 385,00 EUR - und nicht mehr die tatsächliche Kaltmiete von 665,00 EUR - berücksichtigt, zusätzlich wurden monatliche Nebenkosten in Höhe von 80,75 EUR übernommen (11,75 EUR (Ab-)Wasser, 69,00 EUR Gasabschlag; die tatsächliche Absenkung des Gasabschlags auf 67,00 EUR zum 01.01.2014 blieb unberücksichtigt). Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.08.2014 zurück. Dagegen hat der Kläger am 02.09.2014 Klage beim SG (S 4 AS 4840/14) erhoben mit der Begründung, die ärztlich bestätigte Klaustrophobie, chronische Depressionen mit Panikattacken und Existenzängsten sowie der Zustand nach einer koronaren Herzerkrankung machten einen Umzug in eine kleinere Wohnung unmöglich, weswegen die tatsächlich anfallende Kaltmiete von 665,00 EUR vom Beklagten zu berücksichtigen sei. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 10.12.2014 zunächst ruhend gestellt worden wegen des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens L 9 AS 3740/14 (betreffend die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2012).
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 23.10.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. 11.2014 für die Zeit vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 erneut Leistungen i.H.v. insgesamt 856,75 EUR (Regelbedarf 391,- EUR, KdU 465,75 EUR: Kaltmiete 385,00 EUR + Nebenkosten 80,75 EUR). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18.11.2014 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens erhöhte der Beklagte durch Änderungsbescheide vom 01.12.2014 (Anpassung Regelleistung für Januar bis November 2015 auf 399,00 EUR) und vom 13.01.2015 die dem Kläger bewilligten Leistungen, und zwar für den Monat Januar 2015 auf 897,12 EUR (Regelbedarf 399,00 EUR, KdU 498,12 EUR (Kaltmiete 385,00 EUR + Nebenkosten 80,75 EUR)) sowie für die Monate Februar 2015 bis November 2015 auf 874,75 EUR (Regelbedarf 399 EUR, KdU 475,75 EUR (Kaltmiete 385,00 EUR + Nebenkosten 90,75 EUR, bestehend aus 11,75 EUR (Ab-)Wasser und Gasabschlag 79,00 EUR)). Grund der Erhöhung der Leistungen war eine Erhöhung des Gasabschlags ab Januar 2015 um monatlich 12,00 EUR auf 79,00 EUR sowie des Regelbedarfs um monatlich 8,00 EUR ab Januar 2015. Für den Januar 2015 wurde zudem eine Schornsteinfegerrechnung vom 10.12.2014 in Höhe von 66,25 EUR leistungserhöhend berücksichtigt und mit einem Guthaben des Klägers aus der Jahresabrechnung 2014 des Gaslieferanten i.H.v. 43,38 EUR verrechnet. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 zurück. Dagegen hat der Kläger am 09.03.2015 Klage beim SG (S 4 AS 1473/15) erhoben. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 17.03.2015 erhöhte der Beklagte während des Klageverfahrens die dem Kläger gewährten Leistungen erneut und zwar auf 1.023,57 EUR für den Monat März 2015 (Regelbedarf 399,00 EUR, KdU 624,57 EUR (Kaltmiete 385,00 EUR + Nebenkosten 239,57 EUR, bestehend aus (Ab-)Wasser 11,75 EUR, Gasabschlag 79,00 EUR, Müllgebühren und -marken 95,00 EUR, Nachzahlung Wasser 53,82 EUR)) sowie auf 875,50 EUR für die Monate April 2015 bis November 2015 (Regelbedarf 399 EUR, KdU 476,50 EUR (Kaltmiete 385,00 EUR + Nebenkosten 91,50 EUR, bestehend aus (Ab-)Wasser 12,50 EUR und Gasabschlag 79,00 EUR)). Erhöhungsgrund war eine parallele Erhöhung der Abschläge für Wasser/Abwasser ab April 2015 um 0,75 EUR (11,75 EUR auf 12,50 EUR). Für März 2015 wurden zudem die einmalig angefallenen Müllgebühren i.H.v. 61,00 EUR und Müllmarken in Höhe weiterer 34,00 EUR sowie die Nachzahlung für die (Ab-)Wasserrechnung des Jahres 2014 (vom 26. 01. 2015) i.H.v. 53,82 EUR leistungserhöhend berücksichtigt. Mit Beschluss vom 01.07.2015 ist auch das Verfahren S 4 AS 1473/15 zunächst bis zur abschließenden Entscheidung des LSG in dem Parallelverfahren ruhend gestellt worden.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 30.10.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 17.11.2015 für die Zeit vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 monatliche Leistungen i.H.v. 875,50 EUR (Regelbedarf 399,00 EUR; KdU 476,50 EUR ( Kaltmiete 385,00 EUR + Wasser 12,50 EUR + Gasabschlag 79,00 EUR)). Die (Regel-)Leistungen wurden durch Regelbedarfsanpassungsbescheid vom 29.11.2015 um monatlich 5,00 EUR ab dem 01.01.2016 erhöht. Gegen den Bescheid vom 17.11.2015 legte der Kläger am 30.11.2015 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte durch Bescheid vom 27.01.2016 die vorangegangenen Bescheide teilweise auf und bewilligte für den Monat Januar 2016 KdU in Höhe von 448,49 EUR (d.h. 28,01 EUR weniger) und für Februar 2016 bis November 2016 noch monatlich 470,50 EUR KdU (Kaltmiete 385,00 EUR + (Ab-)Wasser 12,50 EUR + Gasabschlag 73,00 EUR). Grund der Änderung war ab dem Januar 2016 der um 6,00 EUR auf 73,00 EUR reduzierte monatliche Gasabschlag. Zugleich wurden im Januar 2016 zwei Rechnungen des Schornsteinfegers über 58,12 EUR und 58,36 EUR sowie eine Gutschrift aus der Jahresabrechnung des Energielieferanten über 138,49 EUR berücksichtigt. Durch Bescheid vom 03.02.2016 übernahm der Beklagte die vom (Ab-) Wasserversorger geforderte Nachzahlung für das Abrechnungsjahr 2015 in Höhe von 57,72 EUR (KdU insgesamt 528,22 EUR = 470,50 + 57,72 EUR). Durch weiteren Bescheid vom 08.02.2016 wurden ab April 2016 bis November 2016 die bewilligten KdU auf 474,67 EUR monatlich (Grundmiete 385,00 EUR, Heizkosten 73,00 EUR, Abschlag Wasser/Abwasser 16,67 EUR) erhöht.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 11.10.2016 wurden dem Kläger durch Bescheid vom 09. 12.2016 ab dem 01.12.2016 zunächst 878,67 EUR bewilligt (davon 474,67 KdU (Kaltmiete 385,00 + Heizkosten 73,00 EUR + Nebenkosten 16,67 EUR)) und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2017 monatlich 810,67 EUR (Regelleistung 409,00 EUR, KdU 401,67 EUR), zunächst ohne Anerkennung eines Gasabschlags). Nach Vorlage eines Nachweises über den künftigen monatlichen Gasabschlag von 46,00 EUR ab Januar 2017 wurden die Leistungen durch Änderungsbescheid vom 27.12.2016 für Dezember 2016 (weiterhin) auf 878,67 EUR und ab Januar 2017 auf insgesamt 856,67 EUR (davon KdU 447,67 (Grundmiete 385,- EUR, Heizkosten 46,- EUR, Nebenkosten 16,67 EUR)) monatlich festgesetzt. Gegen den Bescheid vom 09.12.2016 legte der Kläger am 29.12.2016 Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte durch Bescheid vom 18.01.2017 die für den Monat Januar 2017 bewilligten Leistungen i.H.v. 302,15 EUR auf wegen der aus der Jahresrechnung des Energielieferanten E. vom 13.12.2016 ersichtlichen, an den Kläger ausgezahlten Gutschrift von 302,15 EUR und forderte diesen auf, den Betrag zurückzuüberweisen. Die Abrechnung der.E sei vom Kläger am 22.12.2016 eingereicht worden und habe daher bei den Leistungen für Dezember 2016 nicht mehr berücksichtigt werden können. Es verblieben KdU in Höhe von 214,90 EUR (Grundmiete 82,85 (385,- EUR abzgl. 302,15 EUR), Heizkosten 46,- EUR, Nebenkosten 16,67 EUR).
Durch Widerspruchsbescheide vom 27.01.2017 half der Beklagte den Widersprüchen vom 30.11.2015 und 29.12.2016 teilweise ab unter Zurückweisung im Übrigen und führte dazu aus, ab dem 01.03.2016 gelte ein vom Institut Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt, erstelltes neues Konzept in Bezug auf die angemessenen Mietobergrenzen, weswegen ab März 2016 Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch i.H.v. 563,47 EUR bruttowarm gezahlt werden könnten. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 06.02.2017 wurden die Leistungen für den Monat Februar 2017 nach Vorlage der Wasserabrechnung für das Jahr 2016, die einen Nachzahlungsbetrag ausgewiesen hatte, nochmals um 24,13 EUR (auf insgesamt 880,80 EUR) erhöht.
Der Kläger hat am 14.02.2017 Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 27.01.2017 beim SG erhoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 09.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 4 AS 703/17 geführt worden, die gegen den Bescheid vom 17.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 unter dem Aktenzeichen S 4 AS 704/17. Durch Beschluss vom 09.03.2017 sind diese Verfahren verbunden und unter dem Aktenzeichen S 4 AS 703/17 fortgeführt worden. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte in Ausführung der Widerspruchsbescheide vom 27.01.2017 am 15.02.2017 zwei Änderungsbescheide wegen der Erhöhung der Mietobergrenzen ab 01.03.2016 erlassen. Danach sind dem Kläger für den Monat März 2016 KdU i.H.v. 586,30 EUR, für April 2016 bis Dezember 2016 i.H.v. 590,47 EUR, für Januar 2017 i.H.v. 214,90 EUR, für Februar 2017 i.H.v. 587,60 EUR sowie für die Monate März bis September 2017 i.H.v. 563,47 EUR bewilligt worden. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 23.02.2017 sind für die Monate April 2017 bis September 2017 die KdU auf insgesamt 563,80 EUR (Grundmiete 500,80 EUR, Heizkosten 46,00 EUR, Nebenkosten 17,00 EUR) wegen eines geringfügig erhöhten Abschlags für Wasser und Abwasser ab April 2017 erhöht worden. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 07.04.2017 sind unter teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Bescheide die KdU für den Monat Januar 2017 auf insgesamt 332,25 EUR erhöht worden aufgrund der Berücksichtigung der Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung; der ermittelte Differenzbetrag von 98,35 EUR ist an den Kläger überwiesen worden.
Am 19.10.2017 hat der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen über den September 2017 hinaus beantragt. Durch Bescheid vom 22.11.2017 sind ihm für die Monate Oktober 2017 bis Dezember 2017 Leistungen in Höhe von monatlich 972,02 EUR bewilligt worden. Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 20.12. 2017 ist im Einverständnis mit dem Kläger noch nicht beschieden worden.
Das SG hat Beweis erhoben nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beim Arzt für Psychiatrie E ... Dieser hat im Gutachten vom 15.01.2019 die Diagnosen Klaustrophobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01G) und rezidivierende depressive Störung, leichtgradig chronifizierte Episode (ICD-10 F33.0G) gestellt und dazu ausgeführt, beim Kläger fänden sich Störungselemente einer affektiven Störung, zum einen im Rahmen einer Klaustrophobie, einer Angst vor engen Räumen wie auch damit einhergehenden Panikattacken. Der Kläger habe über eine Behandlung der Beschwerden von 2011 bis 2014 berichtet. Die Integration im Haus, in welchem der Kläger seit 30 Jahren lebe mit mehreren Zimmern und einem Garten, habe in der Bewältigung der psychischen Beschwerden eine wesentliche Rolle gespielt. Bei einem Wohnungswechsel wäre mit einem hohen Maß an Sicherheit mit einer anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Verschlechterung der Beschwerden zu rechnen.
Durch Urteil vom 16.09.2019 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2014 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 101,27 EUR zu gewähren, außerdem, die Bescheide vom 11.11.2014 und 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2015 und der Bescheid vom 17.03.2015 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 116,27 EUR für Dezember 2014, 37,52 EUR für Januar 2015, 103,27 EUR für Februar 2015, 34,27 EUR für März 2015 und monatlich 102,52 EUR für April 2015 bis November 2015 zu gewähren, außerdem, die Bescheide vom 18.11.2015 (gemeint: 17.11.2015), 29.11.2015, 27.01.2016, 03.02.2016, 08.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 und den Bescheid vom 15.02.2017 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 102,52 EUR für Dezember 2015 und 44,98 EUR für Februar 2016 zu gewähren. Im Übrigen sind die Klagen abgewiesen worden.
Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ergäben sich – auch rückwirkend für die Zeit ab 01.05.2014 aus dem vom IWZ für den Beklagten erstellten schlüssigen Konzept. Es sei daher für den gesamten streitigen Zeitraum eine angemessene Bruttokaltmiete von 500,02 EUR zzgl. Abfallgebühren zzgl. tatsächlicher Heizkosten zugrunde zu legen. Höhere Unterkunftskosten könne der Kläger nicht beanspruchen, da es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß zu senken.
Das SG hat in seiner Entscheidung folgende Leistungsansprüche auf Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt und - soweit in bestimmten Zeiträumen noch nicht erfüllt - Restansprüche zugesprochen: - Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014: Anspruch 567,02 EUR mtl. (Miete bruttokalt 500,02 EUR + Gasabschlag 67,00 EUR ( Schreiben des Energieversorgers vom 13.12.2013)). Die Abfallgebühren für das Jahr 2014 in Höhe von 61,00 EUR wurden gemäß Bescheid des Landratsamts R.-M.-Kreis vom 07.02.2014 zum 12.03.2014 fällig, also vor diesem Zeitraum. Bewilligt waren 465,75 EUR, Restanspruch 101,27 EUR mtl. - Zeitraum vom 01.12.2014 bis 30.11.2015: KdU bruttokalt 500,02 EUR; darin enthalten die tatsächlichen Aufwendungen für den Schornsteinfeger vom 10.12.2014 sowie die zum 23.02.2015 fällig werdende Nachzahlung für Wasser/Abwasser, da im schlüssigen Konzept des Beklagten erfasst. Zu berücksichtigen für März 2015 aber die Abfallgebühren für das Jahr 2015 (61,00 EUR gemäß Bescheid des Landratsamts R.-M.-Kreis vom 06.02.2015 mit Fälligkeit zum 11.03.2015), ebenso die am 09.03.2015 beschaffte Müllmarke in Höhe von 19,00 EUR, ebenso die im Dezember 2014 beschaffte Müllmarke in Höhe von 15,00 EUR. Der Gasabschlag betrug ab dem 01.01.2015 gemäß Schreiben des Energieversorgers vom 15.12.2014 monatlich 79,00 EUR. Das im gleichen Schreiben ermittelte Guthaben aus der Jahresabrechnung 2014 von 43,38 EUR floss dem Kläger im Dezember 2014 zu und ist entsprechend im Folgemonat, dem Januar 2015, bedarfsmindernd zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 SGB II). Ergibt folgende Ansprüche auf KdU: - Dezember 2014: Anspruch 582,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 67,00 EUR Gasabschlag, 15,00 EUR Müllmarke); bereits bewilligt 465,75 EUR; Restanspruch 116,27 EUR. - Januar 2015: Anspruch 535,64 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 79,00 EUR Gasabschlag abzgl. Rückzahlung Gas 2014 in Höhe von 43,38 EUR); bereits bewilligt 498,12 EUR, Restanspruch 37,52 EUR. - Februar 2015: Anspruch 579,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 79,00 EUR Gasabschlag); bereits bewilligt 475,75 EUR, Restanspruch 103,27 EUR. - März 2015: Anspruch 659,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 79,00 EUR Gasabschlag, 80,00 EUR Müllgebühren und -marken); bereits bewilligt 624,75 EUR, Restanspruch 34,27 EUR. - April 2015 bis November 2015: Anspruch 579,02 EUR (500,02 EUR bruttokalt, 79 EUR Gasabschlag); bereits bewilligt 476,50 EUR mtl., Restanspruch 102,52 EUR mtl. - Zeitraum 01.12.2015 bis 30.11.2016: Miete bruttokalt 500,02 EUR zzgl. Gasabschlag (79,00 EUR für Dezember 2015, monatlich 73,00 EUR Januar bis Oktober 2016 sowie 66,00 EUR im November 2016); nicht zu berücksichtigen angefallene Kosten für Schornsteinfeger im Dezember 2015. Ergibt folgende Ansprüche: Dezember 2015: Anspruch 579,02 EUR; bereits bewilligt 476,50 EUR, Restanspruch 102,52 EUR. Januar 2016: Anspruch 434,53 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 73 EUR Gasabschlag abzgl. Rückzahlung Gas 2015 in Höhe von 138,49 EUR); bereits bewilligt 448,49 EUR, kein Restanspruch. Februar 2016: Anspruch 573,20 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 73 EUR Gasabschlag); bereits bewilligt 528,22 EUR, Restanspruch 44,98 EUR. März bis Oktober 2016: Anspruch 573,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 73 EUR Gasabschlag); bereits bewilligt 586,30 EUR (März) bzw. 590,47 EUR (April bis Oktober); kein Restanspruch. November 2016: Anspruch 566,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 66,00 EUR Gasabschlag, gemäß Jahresabrechnung vom 13.12.2016); bereits bewilligt 590,47 EUR, kein Restanspruch. -Zeitraum 01.12.2016 bis 30.09.2017: Dezember 2016: Anspruch 566,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 66,00 EUR Gasabschlag, gemäß Jahresabrechnung vom 13.12.2016); bereits bewilligt 590,47 EUR, kein Restanspruch. Januar 2017: Anspruch 243,87 (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 46,00 EUR Gasabschlag, abzgl. 302,15 EUR für das im Dezember 2016 zur Auszahlung gekommene Guthaben aus der Jahresabrechnung Gas 2016, § 22 Abs. 3 SGB II); bereits bewilligt (unter Berücksichtigung der Leistungsaufhebung vom 18.01.2017, dem Teilabhilfebescheid vom 15.02.2017 und dem Bescheid vom 07.04.2017 (Erhöhung um 98,35 EUR)) Leistungen i.H.v. 332,25 EUR; kein Restanspruch. Februar bis September 2017: Anspruch 546,02 EUR (Miete bruttokalt 500,02 EUR, 46,00 EUR Gasabschlag); bereits bewilligt im Februar Leistungen in Höhe von 587,60 EUR, von April bis September in Höhe von 563,80 EUR; kein Restanspruch.
Gegen das dem (früheren) Bevollmächtigten des Klägers am 15.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2019 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und zumutbar gewesen, eine günstigere Wohnung anzumieten und die bisherige Wohnung zu verlassen. Er beruft sich weiterhin auf die Atteste von P. und das Gutachten von D ... Ferner könne die Diplompsychologin G., die ihn in der H.-H.-Klinik I. behandelt habe, seinen schlechten Gesundheitszustand bestätigen. Das Gutachten von C. werde seinem komplizierten und schwerwiegenden Gesundheitszustand nicht gerecht. Es sei vielmehr dem bei E. eingeholten Gutachten vom 15.01.2019 zu folgen. Zudem seien die Berechnungen des Beklagten und des SG insoweit unzutreffend, als er das Guthaben aus der Nebenkostenrechnung in Höhe von 302,15 EUR an den Beklagten zurücküberwiesen habe. Gleichwohl sei ihm dieser Betrag bei den Leistungen für Januar 2017 abgezogen worden. Der Kläger hat hierzu einen Überweisungsträger über die (Rück-)Überweisung von Nebenkosten in Höhe von 302,15 EUR an den Beklagten am 01.02.2017 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Stellungnahme vom 15.04.2020 zu seiner gesundheitlichen Situation übergeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2019 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 2. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2014 sowie der Bescheide vom 11. November 2014 und 13. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2015 und des Bescheids vom 17. März 2015 sowie der Bescheide vom 17. November 2015 und 29. November 2015, 27. Januar 2016, 3. Februar 2016 und 8. Februar 2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 und der Bescheide vom 9. Dezember 2016, 27. Dezember 2016 und 18. Januar 2017, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 und des Bescheids vom 6. Februar 2017 sowie der Bescheide vom 15. Februar 2017, 23. Februar 2017 und 7. April 2017 ihm Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung ausgehend von einer tatsächlichen Kaltmiete i.H.v. 665,- EUR für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2017 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und hat dazu ausgeführt, bezüglich der Überprüfung des Konzepts des Beklagten über die angemessenen Mietobergrenzen, aufgestellt und fortgeschrieben vom IWU, werde auf die Urteile des BSG vom 18.11.2014 (B 4 AS 9/14 R) und vom 12.12.2017 (B 4 AS 33/16 R) verwiesen. Das dort überprüfte Konzept des Jobcenters Dresden sei methodengleich vom selben Gutachter erstellt worden. Der Beklagte hat eine Übersicht über die an den Kläger erfolgten Bewilligungen vorgelegt. Die vom Kläger am 22.12.2016 vorgelegte Gutschrift des Energieversorgers E. aus der Jahresabrechnung über 302,15 EUR habe bei der Bewilligung der Leistungen nicht mehr berücksichtigt werden können, da diese für Januar 2017 bereits angewiesen worden seien. Es sei daher am 18.01.2017 ein separater Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über diesen Betrag ergangen, auf den der Kläger den Betrag am 01.02.2017 an den Beklagten zurücküberwiesen habe. Im Bescheid vom 15.02.2017 sei der Leistungsbetrag für Januar 2017 mit 623,90 EUR ausgewiesen worden unter leistungsmindernder Berücksichtigung der Gutschrift gemäß § 22 Abs. 3 SGB II. Die Nachzahlung sei dabei nicht doppelt mindernd berücksichtigt worden. Da der bewilligte Betrag zu niedrig gewesen sei, sei dieser nochmals mit Bescheid vom 07.04.2017 korrigiert worden, der Differenzbetrag von 98,35 EUR sei an den Kläger überwiesen worden. Nach nochmaliger Überprüfung ergebe sich für Januar 2017 ein Bedarf von 651,07 EUR (Miete bruttokalt laut MOG 500,02 EUR, Heizkostenabschlag 46,00 EUR, Sonstige Nebenkosten 105,05 EUR (Abschlag Wasser/Abwasser 16,67 EUR, Schornsteinfeger 69,38 EUR, Müllmarke 19,00 EUR)) und abzüglich der Heizkostennachzahlung (302,15 EUR) ein Anspruch von 348,82 EUR. An den Kläger seien bislang für Januar 2017 265,17 gezahlt worden. Hieraus ergebe sich eine weitere Nachzahlung von 83,65 EUR, die an den Kläger überwiesen werde.
Der Vorsitzende des Senats hat am 05.05.2020 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten durchgeführt. Darin hat der Kläger angegeben, er sei auch nach seinem Umzug im November 2019 weiterhin nicht in psychiatrischer Behandlung wegen der Klaustrophobie.
Der Kläger hat im Termin den Vorsitzenden des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss des Senats vom 25.06.2020 hat der Senat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind die im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2017 gegenüber dem Kläger ergangenen Leistungsbescheide: Im Bewilligungszeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014 der Bescheid vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2014; im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 die Bescheide vom 11.11.2014, vom 01.12.2014 und vom 13.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2015 und der Bescheid vom 17.03.2015, der nach § 96 SGG Streitgegenstand geworden ist; im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 die Bescheide vom 17.11.2015, vom 29.11.2015, vom 27.01.2016, vom 03.02.2016 und vom 08.02.2016, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 sowie der Bescheid vom 15.02.2017 (vgl. § 96 SGG); im Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.09.2017 die Bescheide vom 09.12.2016, vom 27.12.2016 und vom 18.01.2017 (§ 86 SGG), jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2017 sowie der Bescheid vom 06.02. 2017, vom 15.02.2017, vom 23.02.2017 und vom 07.04.2017 (vgl. 96 SGG).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 Rn. 10 m.w.N.; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 80, Rn. 17 ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte dem Kläger Alg II bewilligt hat und dieser Anspruch auf höheres Alg II hat, wenn seinem Vorbringen zur Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft gefolgt wird und er Leistungen "ausgehend von einer Kaltmiete von 665,- EUR monatlich" für die streitige Zeit erhält.
In der Sache ist der Streitgegenstand durch den ausschließlich darauf bezogenen Klagantrag wirksam auf die Höhe der im Zeitraum 01.06.2014 bis 30.09.2017 gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen prozessualen Beschränkung BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 m.w.N.). Die Kosten der Heizung sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit, da sie vom Beklagten im gesamten Zeitraum in tatsächlicher Höhe übernommen wurden. Eine weitere Begrenzung des Streitgegenstands auf die Mietkosten (mit kalten Nebenkosten) ist allerdings nicht zulässig.
Der Senat stellt fest, dass die vom Beklagten im streitigen Zeitraum zugrunde gelegten tatsächlichen Bedarfe des Klägers und die an ihn erbrachten Zahlungen korrekt ermittelt wurden. Dies gilt nach der erfolgten Überprüfung und Nachberechnung der Leistungen durch den Beklagten vom 16.09.2020 auch für den Monat Januar 2017, denen der Kläger nicht widersprochen hat. Soweit sich aufgrund der Nachberechnung des Beklagten vom 16.07.2020 für den Monat Januar 2017 ein Nachzahlungsbetrag von 83,65 EUR ergibt, bedurfte es insoweit keiner Verurteilung des Beklagten, da dieser eine Nachzahlung zugesagt und veranlasst hat und der Kläger hierdurch klaglos gestellt ist.
Der Kläger, der im streitbefangenen Zeitraum allein in dem gemieteten Haus lebte, gehörte dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr und weder das 65. Lebensjahr noch die Altersgrenze nach § 7 a SGB II vollendet, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in den ab dem 01.01.2011 geltenden Fassungen). Im streitigen Zeitraum verfügte er weder über anzurechnendes Einkommen noch über zu berücksichtigendes Vermögen.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung "ausgehend von einer tatsächlichen Kaltmiete von 665,- EUR". Das SG hat im – allein vom Kläger angefochtenen – Urteil unter Klageabweisung im Übrigen entschieden, dass diesem für bestimmte Zeitabschnitte des streitigen Gesamtzeitraums die im Einzelnen tenorierten weiteren Leistungen für KdU zustehen und hat insoweit dem Begehren des Klägers teilweise stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb das Urteil insoweit materiell rechtskräftig ist (§ 141 SGG). Da die Urteilsformel weder in Bezug auf die teilweise Klageabweisung (im Übrigen) noch die für Teilzeiträume zugesprochenen weiteren Leistungen zur Bestimmung der Tragweite der Bindungswirkung des Urteils ausreicht, müssen die tragenden Entscheidungsgründe zur Bestimmung hinzugezogen werden (vgl. nur BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 31 S. 40 m.w.N, Urteil vom 25.08.2014 - B 11 AL 138/13 B - Juris). Hiernach hat das SG auf der Grundlage der - sachlich richtigen und von den Beteiligten auch nicht beanstandeten – tatsächlichen Feststellungen zu den erfolgten Bewilligungen dem Kläger ergänzende Leistungen jeweils unter Anwendung der Werte (angemessene Bruttokaltmiete von 500,02 EUR zzgl. Abfallgebühren) aus der Untersuchung des IWU vom 08.12.2015 für den gesamten streitigen Zeitraum ab 01.06.2014 zugesprochen und, soweit sich hieraus noch Restansprüche ergeben, diese tenoriert. Die Anwendung der in der Untersuchung des IWU errechneten Mietobergrenzen und deren Umsetzung auf die Leistungsansprüche des Klägers gehört damit zu den wesentlichen Entscheidungsgründen, die den Tenor des Urteils konkretisieren und mit diesem in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 141 SGG), da der Beklagte das Urteil nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 - L 10 AS 480/12 - Juris Rn. 23). Streitgegenständlich kann daher nur noch sein, ob der Kläger während des streitigen Gesamtzeitraums dem Grunde nach höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung beanspruchen kann auf der Grundlage der tatsächlichen Kaltmiete von 665,- anstatt der aus dem Konzept der IWU folgenden Mietobergrenzen in Form der Bruttokaltmiete von 500,02 EUR (zuzüglich Abfallgebühren). Dies würde voraussetzen, dass seine Nettokaltmiete von 665,00 EUR einschließlich der hinzukommenden kalten Nebenkosten angemessen war; die Heizkosten wurden vom Beklagten im gesamten Zeitraum vollständig übernommen, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Alg II (nur) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, Juris). Hiervon ausgehend waren die tatsächlichen Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum unangemessen hoch und es war ihm möglich und zumutbar, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch (Unter-)Vermietung oder auf andere Weise zu senken.
Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das wie folgt zusammenzufassen ist: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (st. Rspr. BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 (Wilhelmshaven); vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51 (Duisburg); BSG vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69 (überhöhte Heizkosten), Rn. 18; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 (Fortschreibung schlüssiges Konzept), Rn. 14 f.; zuletzt konkretisiert durch Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 100).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
(1) Die angemessene Wohnungsgröße beträgt für Alleinstehende wie den Kläger in Baden-Württemberg allgemein und damit auch in A. 45 m². Dies ergibt sich in Anknüpfung an die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau aus den maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Juris). Hierbei ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240 i.d.F. vom 22.01.2004, GABl. S. 248) zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, Juris). Danach ist für Ein-Personen-Haushalte von einer Wohnfläche von 45 m² auszugehen. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Gründe, hiervon abzuweichen. Die von dem Kläger geltend gemachte Klaustrophobie ändert hieran nichts. Dieser ist ohne weiteres in der Lage, Termine beim Beklagten oder bei Ärzten wahrzunehmen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und im Rahmen seiner Nebentätigkeit ein Fahrzeug zu bedienen, so dass eine Beeinträchtigung beim Aufenthalt in normal großen Räumen nicht ersichtlich ist. Mit der Annahme einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² sind auch keinerlei Vorgaben bezüglich der Anzahl der Zimmer gemacht, so dass sich der Kläger eine ihm vom Zuschnitt genehme Wohnung aussuchen könnte – wie er dies nach seinem Umzug im November 2019 gemacht hat, wo er nach seinen eigenen Angaben nunmehr eine 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon in einem Nachbarort bewohnt. Die Gewöhnung an großzügige Wohnverhältnisse kann im Rahmen der nach dem SGB II allein zu gewährenden Existenzsicherung allerdings nicht berücksichtigt werden. Erst recht gibt es keinen Anspruch auf einen eigenen Garten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit sehr wohl eine Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten geboten.
(2) Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" wird grundsätzlich bestimmt durch den Wohnort des Hilfeempfängers, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - und vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris). Angesichts einer Einwohnerzahl von über 15.000 könnte als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises auf die Gesamtgemeinde A. mit den Ortsteilen J. und K. abgestellt werden. Allerdings hat das IWU im Rahmen der unter dem 08.12.2015 erstellten Untersuchung von Richtwerten für die Angemessenheitsgrenzen im R.-M.-Kreis den Landkreis anhand des infrastrukturellen Zusammenhangs aufgeteilt in der Weise, dass jeweils ein größerer Ort im ländlichen Raum das Zentrum des Vergleichsraums bildet. Auf diese Weise wurden sechs Vergleichsräume gebildet, wobei die Wohngemeinde A. zum Vergleichsraum L. gehört (vgl. hierzu näher nachfolgend).
(3 und 4) Zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete für einen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard, der hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Juris), ist zu überprüfen, ob der Entscheidung der Verwaltung ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt. Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 (Wilhelmshaven), Rn. 18 f; vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 (Dresden), Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 (Fortschreibung schlüssiges Konzept), Rn. 17 f; vgl. zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1, 2, § 22c Abs. 1 SGB II).
Die Untersuchung des IWU vom 08.12.2015 enthält eine repräsentative und valide Datenerhebung und genügt den genannten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Dies gilt zunächst für die Bildung der Vergleichsräume. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 (München I), Rn. 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 (Essen) Rn. 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O. Rn. 20 ff.). Das IWU hat im Rahmen der genannten Untersuchung im R.-M.-Kreis Vergleichsräume anhand des infrastrukturellen Zusammenhangs in der Weise gebildet, dass jeweils ein größerer Ort im ländlichen Raum das Zentrum des Vergleichsraums bildet. Zwischen den Grenzräumen bilden die beiden S-Bahn-Linien sowie das auf diese Linie hin orientierte Busliniennetz den Abgrenzungsmaßstab. Die Grenzen zwischen den Vergleichsräumen entlang der S-Bahn-Linien (L. zu M., M. zu N., L. zu O.) wurden anhand des Preisniveaus gezogen, woraus sich sechs Vergleichsräume ergeben. Diese Aufteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, bildet sie doch ausreichend große Räume der Bebauung, die anhand Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit – ausgehend von den jeweils größten Orten und deren Umland – einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich erfasst und gleichzeitig den gesamten Landkreis abbildet.
Die vergleichsraumspezifisch erfolgte Datenerhebung im gesamten Landkreis bietet auch eine ausreichende Gewähr für die Erfassung des jeweiligen örtlichen bzw. regionalen Mietpreisniveaus und vermeidet zugleich eine Segregation ("Ghettoisierung"). Dabei beruht die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen auf zwei Datenquellen, nämlich der repräsentativen Befragung der privaten und institutionellen Vermieter im R.-M.-Kreis bezüglich der Bruttokaltmieten und den Heizkosten einerseits und der Erfassung der Bestandsmieten der Leistungsempfänger im SGB II und im SGB XII andererseits. Hierbei betraf die Primärerhebung zunächst die Befragung der Privatvermieter und der Analyse der Neuvertragsmieten zum Stichmonat November 2013, wobei zunächst der komplette Markt erhoben, analysiert und auf dieser Basis die Entscheidung über den angemessenen Teil des Marktes getroffen wurde. Zusätzlich wurden institutionelle Vermieter (Wohnungsunternehmen etc.) befragt. Der Rücklauf bei den Privatvermietern betrug 732 Fragebögen, davon konnten 489 Fälle verwertet und einbezogen werden, bei den institutionellen Vermietern konnten 305 Fragebögen erfasst werden, insgesamt also 794 Fälle, die in die Berechnung einbezogen und nach der Gesamtzahl der Mietwohnungen im Kreis (65.371) gewichtet wurden. In einem weiteren Schritt wurden sog. unzumutbare Wohnungen, also solche ohne Bad und Toilette, ohne Heizung etc. aus der Untersuchung ausgeschieden, wodurch 781 Fälle (gewichtet 63.028) verblieben, auf deren Grundlage die vergleichsraumspezifischen Normalverteilungen berechnet wurden. In einem weiteren Schritt wurden vergleichsraumübergreifend Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit über Sozialdaten von 8.115 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II in 20 qm breiten Flächenkorridoren beigezogen, von denen – wegen des zum Teil nicht ausgefüllten Feldes Wohnfläche – 5.962 Fälle in die Untersuchung einbezogen werden konnten. Auf der Grundlage dieser Analyse des Gesamtwohnungsmarktes wurde ein 20%-Perzentilwert als Kappungsgrenze für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten (bruttokalt) in der Flächengrößenklasse um den jeweiligen Flächenrichtwert gebildet, der als Richtwert für die Angemessenheitsgrenze (bruttokalt) zugrunde gelegt wurde. Mit dieser Vorgehensweise genügt die Untersuchung des IWU den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG, indem auf der Grundlage einer ausreichend großen und repräsentativen Analyse des Gesamtwohnungsmarkts die für SGB II-Bezieher angemessene Miete erhoben wurde. Dass nicht zusätzlich Angebotsmieten erhoben wurden, ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden, zumal nur aktuelle Neuvertragsmieten (Stichmonat November 2013) erhoben wurden (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - Juris Rn. 30). Dass von den ermittelten Wohnungen letztlich nur die unteren 20% des Preissegments zur Grundlage der Entscheidung über die Angemessenheit gemacht wurden, entspricht der Orientierung an den unteren 20% der Einkommensbezieher und begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, zumal bei der Datenerhebung die sog. unzumutbaren Wohnungen ausgesondert und für einen Einpersonenhaushalt gemäß der baden-württembergischen Flächenrichtwerte (nur) Wohnungen zwischen 35 und 55 qm, bei Zweipersonenhaushalten die Wohnungen zwischen 50 und 70 qm analysiert, also auch die sog. Kleinstwohnungen von vornherein nicht in die Untersuchung einbezogen wurden (vgl. entsprechend für Münchener Mietspiegel, BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R -, Juris Rn. 37). Entsprechendes gilt für die gesondert erfolgte Erhebung der - hier nicht streitigen - Heizkosten, aus der in der Summe mit den bruttokalten Kosten bruttowarme Angemessenheitsgrenzen für die sechs Vergleichsräume des Landeskreises gebildet wurden.
Genügt somit die Untersuchung des IWU den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept für die Bemessung der Angemessenheitsgrenzen für die Zeit ab dem 01.03.2016, könnte fraglich sein, ob dies auch für die vom SG vorgenommene rückwirkende Anwendung bereits ab Juni 2014 gelten kann, was das SG mit der ab dem Stichmonat November 2013 erhobenen Datenbasis begründet hat. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Rückschreibung eines Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft in die Zeit vor der Aufstellung des Konzepts allerdings unzulässig (Urteil vom 30.01.2019, a.a.O.), da für die Vergangenheit eine wirksame Kostensenkungsaufforderung als Grundlage für einen Dialog mit dem Leistungsberechtigten nicht möglich sei. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn die rückwirkende Anwendung des schlüssigen Konzepts den Leistungsberechtigten begünstigt, indem ihm - wie hier - höhere Kosten der Unterkunft als zuvor in den ergangenen Kostensenkungsaufforderungen genannt (siehe Bescheide vom 15.01.2010 und 22.10.2013: 385,- EUR) und bewilligt wurden, könnte indessen nicht zwingend erscheinen; unter Zugrundelegung des schlüssigen Konzepts des Beklagten ergeben sich nämlich für einen Ein-Personen-Haushalt bruttokalte Unterkunftskosten von 500,02 EUR zuzüglich Abfallgebühren, während sich ansonsten für die Zeit vor März 2016 deutlich niedrigere Angemessenheitsgrenzen ergeben würden, da in diesem Falle die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) Anwendung finden würden. Danach ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl. 9 Abs. 1 WoGG) nach der Rechtsprechung des BSG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. und vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, Juris). Danach ergäbe sich eine Mietobergrenze inklusive kalter Nebenkosten von 423,50 EUR (385,00 EUR Höchstbetrag für Mietenstufe V zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag) in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung (bei Einordnung der Gemeinde A. in die Mietenstufe V) und in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung eine Mietobergrenze inklusive kalter Nebenkosten von 477,40 EUR (Einordnung in die Mietenstufe IV bei einem Höchstbetrag von 434 EUR). Diese Wert stellen eine Angemessenheitsgrenze nach oben dar (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R -, Juris), ein Anspruch auf noch höhere Leistungen für Kaltmiete und kalte Nebenkosten käme insoweit nicht in Betracht.
Auch die Heranziehung des Mietspiegels der Wohngemeinde A. würde zu keinem höheren Anspruch führen. Ein eigener qualifizierter Mietspiegel wurde von der Gemeinde A. erstmals zum 01.08.2019 erstellt. Davor wurden jeweils die Mietspiegel der benachbarten Großen Kreisstadt L. übernommen ohne eigene Erhebungen, so dass für die Wohngemeinde des Klägers keinerlei nachvollziehbare Daten für die Ermittlung der Mietobergrenze vorlagen (s. dazu Urteil des Senats vom 12.07.2016, a.a.O.). Nimmt man gleichwohl den aktuellen Mietspiegel 2019 als grobe Orientierung für das örtliche Mietpreisniveau in den Blick, so ergeben sich daraus für Wohnungen in durchschnittlicher Lage (ohne Zu- und Abschläge für Wohnwertmerkmale) bei einer Wohnfläche von 40 bis (45 qm bzw. 45 bis (50 qm in den älteren vier Baualtersklassen (bis 1945 bis 1984) durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmieten pro Quadratmeter bis maximal 8,26 EUR bzw. 8,04 EUR. Damit würde sich eine Nettokaltmiete von 371,70 EUR (45 m² x 8,26 EUR/m²) bzw. von 370,80 EUR (45 m² x 8,24 EUR/m²) ergeben, die auch unter Hinzurechnung von kalten Nebenkosten unter der vom Beklagten zugrunde gelegten und bewilligten Bruttokaltmiete liegt – die Preissteigerungen auf dem Mietmarkt zwischen dem hier streitigen Zeitraum 2014 bis 2016 und dem Mietspiegel 2019, der auf einer Erhebung zwischen November 2018 und Januar 2019 beruht, nicht eingerechnet.
Letztlich bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob das schlüssige Konzept des IWU unter dem Gesichtspunkt der "Günstigkeit" für den Kläger auch vor März 2016 mit Blick darauf (ausnahmsweise) Anwendung finden durfte, weil die sich ansonsten nach dem WoGG bzw. dem örtlichen Mietspiegel ergebenden angemessenen Unterkunftskosten (deutlich) niedriger wären. Denn mit Blick auf die wegen der Nichteinlegung von Rechtsmitteln durch den Beklagten eingetretene materielle Rechtskraft des Urteils des SG (§ 141 SGG) stehen die dort festgestellten und ausgeurteilten Leistungsansprüche des Klägers, namentlich die ausgeurteilten bruttokalten Unterkunftskosten von 500,02 EUR (zuzüglich Abfallgebühren) für den gesamten Zeitraum bestandskräftig fest. Über deren auch rückwirkende Anwendung ist daher vom Senat nicht mehr zu entscheiden.
Gründe, warum der Kläger über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor. Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich aus dem (erneuten) Leistungsbezug des Klägers seit dem 08.12.2009. Dem Kläger war bereits aus dem früheren Leistungsbezug bekannt, dass die Kosten für das von ihm gemietete Haus für eine Person unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Abgesehen davon hatte der Beklagte den Kläger bereits im Änderungsbescheid vom 15.01.2010 und nochmals im Bescheid vom 22.10.2013 darauf hingewiesen, dass seine Wohnung zu teuer ist und die Mietobergrenze mitgeteilt. An der Obliegenheit des Klägers zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R und vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R -, Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum L. und Umgebung hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 45 m² Wohnfläche ausgehend von den zugrunde gelegten abstrakt ermittelten, angemessenen Leistungen für die Unterkunft in Höhe von bis zu 500,02 EUR (45 m² x 11,11 EUR/m²) monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Juris). Mit Blick auf die repräsentative Erhebung des Gesamtwohnungsmarkts sind nicht nur einzelne Segmente des Wohnungsmarkts eröffnet, sondern eine Vielzahl von Wohnungen, die den allein erforderlichen einfachen Standard sogar deutlich übersteigen. Angesichts dessen kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen (dazu BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Juris) in diesem Preisniveau gibt und somit auch dem Kläger zur Verfügung gestanden hätten. Da dieser seine bisherige Unterkunft im streitigen Zeitraum nicht aufgeben wollte, wäre zudem an eine Kostensenkung durch Untermietung zu denken gewesen, was der Kläger aber offenbar ebenfalls nicht erwogen hat.
Es liegen auch keine Gründe vor, warum dem Kläger eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht zumutbar sein sollte. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteile vom 19.02.2000 - B 4 AS 30/08 R und vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R -, Juris).
Insbesondere bestehen im konkreten Fall keine gesundheitlichen Gründe, die einem Umzug des Klägers entgegenstehen konnten. Wie der Senat bereits im zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 12.07.2016 (a.a.O.) ausgeführt hat, stand die vorliegende koronare Herzerkrankung, die nach dem Gutachten von D. für die Bundesagentur für Arbeit vom 25.03.2013 gelegentlich mittelschwere Arbeiten erlaubt, einem Umzug nicht entgegen, denn der Kläger hätte die mit einem Umzug verbundene schwere körperliche Arbeit, z.B. Kisten und Möbel tragen, nicht selbst vornehmen müssen. Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.; jetzt § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II). Der Beklagte hatte bereits mehrfach schriftlich ausgeführt, dass finanzielle Hilfen etwa zur Beauftragung eines Umzugsunternehmens gewährt werden. Der Senat vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass es dem Kläger aus psychiatrischen Gründen nicht möglich war, umzuziehen. An dieser Beurteilung wird auch nach nochmaliger Prüfung festgehalten. Der Senat folgt - weiterhin - wie das SG den überzeugenden Ausführungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie C. in dessen Gutachten vom 16.09.2013. Der Kläger leidet danach auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet an einer Angst und Depression - gemischt sowie einer sozialen Anpassungsstörung. Trotz dieser Erkrankungen war der Kläger nach Einschätzung des Gutachters in der Lage, in eine andere Wohnung umzuziehen. Das Gutachten ist auch für den Senat aufgrund der von C. erhobenen Befunde und dem durch den Kläger damals geschilderten Tagesablauf schlüssig und nachvollziehbar. So konnte der Gutachter weder auf psychiatrischem noch auf neurologischem Fachgebiet schwerwiegende pathologische Befunde erheben. Der Kläger war durchweg schwingungsfähig, freundlich, angepasst und auskunftsbereit. Der Kläger hatte selbst angegeben, dass es bereits seit längerer Zeit nicht mehr zu besonderen Störungen in Form von Panikattacken gekommen sei. Dass der Kläger insgesamt mit seiner Erkrankung zurechtkommt, wird auch dadurch belegt, dass er weiterhin dazu in der Lage war, als Aushilfsfahrer zu arbeiten. In der Alltagsgestaltung zeigte sich der Kläger unabhängig und autark. Trotz der geschilderten Klaustrophobie war er in der Lage, für ein Transportunternehmen zu arbeiten und hierbei auch weiter Fahrten durchzuführen. Die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen sprachen ebenfalls gegen eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung. Der Kläger wurde nur einmal im Quartal bei seinem Psychiater P. vorstellig, stationäre oder teilstationäre Behandlungen sind zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die - nur zeitweise - durchgeführte medikamentöse Behandlung wird nur sehr niedrig dosiert durchgeführt. Der Senat vermochte sich bereits aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2016 von dem Kläger gewinnen konnte, nicht davon zu überzeugen, dass dieser nicht für die für einen Umzug erforderlichen Fähigkeiten (Wohnungssuche, Kontaktaufnahme mit potentiellen Vermietern, Wohnungsbesichtigungen, Aus- und Umzug) verfügte. Dieser Eindruck hat sich auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, namentlich im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 bestätigt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich weder aus den früheren Stellungnahmen der Ärzte D. und Q. und der Dipl.-Psychologin R. vom 30.06.2015 und vom 29.09.2015 noch aus dem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Psychiatrie E. vom 15.01.2019. Die Psychologin R. hatte den Kläger im September/Oktober 2010 im Rahmen einer kardiologischen Rehabilitationsmaßnahme psychotherapeutisch mitbehandelt und den Kläger abwehrend gegenüber jeglichen Veränderungsmöglichkeiten wahrgenommen. Sie ging davon aus, dass durch einen Umzug die bei ihm vorliegenden Ängste verstärkt werden. Ein Umzug stelle, insbesondere unmittelbar nach der kardiologischen Erkrankung, eine Überforderung dar. In gleicher Weise hat der Arzt für Psychiatrie E. die zumutbare Möglichkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung im streitigen Zeitraum verneint, da mit einem erheblichen Maß an Wahrscheinlichkeit aufgrund der psychischen Erkrankungen des Klägers mit einer erheblichen Verschlechterung des Krankheitszustandes zu rechnen gewesen wäre, bei aller zumutbaren Willensanstrengung und Motivation. Diese Auffassung vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil der Kläger entgegen der auch gegenüber E. geäußerten Angst keineswegs gezwungen gewesen wäre, in eine Einzimmerwohnung umzuziehen, da auch Wohnungen mit mehreren in dem ihm zumutbaren Preissegment zur Verfügung stehen; so bewohnt der Kläger nach seinem Umzug aktuell eine 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon. Zudem ist nicht plausibel, dass die von E. aufgrund seiner Untersuchung im Jahr 2019 gestellten Diagnosen und Einschätzungen die psychischen Befindlichkeiten des Klägers im hier streitigen Zeitraum 2014 bis 2017 valide widerspiegeln, zumal der Kläger letztmalig im Jahr 2015 psychiatrisch behandelt wurde und insofern Befunde aus der streitigen Zeit fehlen. Die Befürchtung, ein Umzug könne eine massive Lebensumstellung darstellen, die auch zu einer Verstärkung der bei dem Kläger vorliegenden Ängste führen könne, hat sich auch durch den Umzug im November 2019 nicht bestätigt. Wenngleich dieser Umzug offenbar unter dem Druck einer Räumungsklage des neuen Eigentümers erfolgt ist, ist nicht erkennbar, dass der Kläger hierdurch in seiner Gesundheit nachhaltig gefährdet oder destabilisiert wurde; im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger angegeben, auch nach seinem Umzug nicht in psychiatrischer Behandlung zu sein. Der Senat schließt sich daher im Ergebnis (weiterhin) der Einschätzung von C. an, wonach es dem Kläger - bei zumutbarer Willensanstrengung - möglich und zumutbar war, in eine kleinere Wohnung umzuziehen. Unabhängig davon ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Umzug nicht die einzige Möglichkeit der Kostensenkung dargestellt hätte. Durch eine Kostensenkung z. B. durch Untervermietung hätte ein Wohnungswechsel und eine damit verbundene Aufgabe der gewohnten Umgebung vermieden werden können. Dafür, dass auch eine solche Maßnahme der Kostensenkung dem Kläger gesundheitlich unzumutbar gewesen wäre, ist nichts erkennbar.
Auch ansonsten ist eine subjektive Unzumutbarkeit vorliegend nicht zu erkennen. Zwar wird grundsätzlich respektiert, dass von einem Hilfebedürftigen nicht die Aufgabe seines sozialen Umfeldes verlangt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen. Vielmehr sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie auch z.B. erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.). Ein Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraums ermöglicht, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R -, Juris).
Sonstige Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen bestehen nicht. Dies gilt auch in Bezug auf den Betrag von 302,15 EUR, der dem Kläger aufgrund der Jahresabrechnung Gas der E. vom 13.12.2016 gutgeschrieben und an ihn zurücküberwiesen worden war. Der Kläger hat belegt, diesen Betrag am 01.02.2017 an den Beklagten zurücküberwiesen zu haben. Allerdings findet diese Rückzahlung ihre Grundlage im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 18.01.2017, durch welchen dieser Betrag gemäß § 22 Abs. 3 SGB II nach dem Monat der Gutschrift für den Leistungsmonat Januar 2017 bedarfsmindernd in Ansatz gebracht worden war. Eine Doppelberücksichtigung zu Lasten des Klägers war damit nicht verbunden, da die Leistungen für Januar 2017 zu diesem Zeitpunkt bereits an den Kläger in voller Höhe ausgezahlt worden waren (Bescheide vom 09.12.2016 und 27.12.2016) ohne Berücksichtigung der Gutschrift. Die Berücksichtigung erfolgte erstmals über den Bescheid vom 18.01.2017 und wurde in den nachfolgenden Änderungsbescheiden (15.02.2017, 07.04.2017) und – wie ausgeführt - zuletzt in der Nachberechnung des Beklagten vom 16.07.2020 berücksichtigt.
Die Angemessenheit der Heizkosten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -und Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R -, Juris) kann vorliegend dahinstehen, denn der Beklagte hat – wie bereits ausgeführt –die Heizkosten im streitigen Zeitraum in voller Höhe übernommen; ein noch höherer Anspruch kann sich im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung daher auch insgesamt nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved