Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AS 4809/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1398/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren im Wege der Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Untätigkeitsklageverfahren.
Die am 00.00.1989 geborene Klägerin und der am 00.00.1990 geborene Kläger sind miteinander verheiratet. Am 27.02.2019 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In den Antragsbögen gaben sie unter dem 15.03.2019 an, sie lebten zu einer Pauschalmiete von 500 EUR bei den Eltern der Klägerin. Die Klägerin arbeite auf Basis von 30 Stunden/Woche und verdiene monatlich gleichbleibend 1.550 EUR brutto/ 1.145,73 EUR netto. Sie sei schwanger; der ausgerechnete Entbindungstermin sei am 15.05.2019. Der Kläger sei arbeitslos und werde ab April 2019 auf geringfügiger Basis beschäftigt sein. Er sei beitragsfrei über die Klägerin familienversichert. Den Antragsvordrucken war eine Bescheinigung der Eltern der Klägerin vom 13.03.2019 beigefügt, die angaben, mit den Klägern in Haushaltsgemeinschaft zu leben. Die Kläger würden sich mit monatlich 500 EUR an den Wohn- und Lebenshaltungskosten beteiligen. Es bestehe eine getrennte Haushaltsführung, jedoch kein getrennter Wohnraum.
Der Beklagte bat entsprechend § 9 Abs. 5 SGB II um die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern der Klägerin.
Mit Schreiben vom 29.03.2019 teilte die Klägerin mit, dass sie bezugnehmend auf die Antragsbegründung vom 15.03.2019 nach reichlicher Überlegung gezwungen sei, ihren Antrag auf Leistungen des Jobcenters zurückzuziehen. Sie bat die Kosten für den Sprachkurs des Klägers zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 01.04.2019 teilte der Beklagte mit, dass er die Antragsrücknahme registriert habe. Den Antrag auf Durchführung des Sprachkurses habe er an die Arbeitsvermittlung weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 11.04.2019 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte der Kläger für diese und erklärte, dass die Antragsrücknahme vom 29.03.2019 revidiert werde. Es würden weiterhin Leistungen ab Februar 2019 begehrt.
Mit Bescheid vom 24.05.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern daraufhin Leistungen für April 2019 iHv 331,14 EUR. Aufgrund des Schreibens der Rechtsanwältin vom 11.04.2019 würden Leistungen gemäß § 37 SGB II ab April 2019 erbracht. In dem Bewilligungsbescheid führte der Beklagte aus:
"Bitte beachten Sie:
Mit Schreiben vom 29.03.2019 haben Sie den Antrag vom 27.02.2019 ausdrücklich zurückgenommen, weshalb für Februar und März 2019 keine Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts möglich ist. Die Rücknahme eines Antrags kann nicht widerrufen werden."
Mit weiteren Bescheid vom 24.05.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern und dem zwischenzeitlich am 15.05.2019 geborenen Sohn der Kläger Leistungen für Mai 2019 bis Oktober 2019.
Auf die Widersprüche vom 04.06.2019 gegen die Bescheide vom 24.05.2019 half der Beklagte dem Widerspruch für die Monate Mai 2019 bis Oktober 2019 unter dem 26.09.2019 insoweit ab, als in diesen Monaten höhere Leistungen bewilligt wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.05.2019 hinsichtlich April 2019 als unbegründet zurück. Gegen diese Bescheide vom 26.09.2019 haben die Kläger nicht geklagt.
Am 26.11.2019 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Köln Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte habe über den Antrag hinsichtlich der Monate Februar 2019 und März 2019 nicht entschieden. Für das Untätigkeitsklageverfahren haben die Kläger Prozesskostenhilfe beantragt.
Am 03.03.2020 haben die Kläger hinsichtlich des Bescheides vom 24.05.2019 für April 2019 hilfsweise einen Überprüfungsantrag gestellt, weil der Beklagte in den Monaten Februar 2019 und März 2019 keine Leistungen bewilligt hat.
Mit Beschluss vom 09.09.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine Untätigkeit hinsichtlich des Antrags bezüglich Februar 2019 und März 2019 sei nicht gegeben.
Gegen den ihnen am 14.09.2020 zugestellten Beschluss vom 09.09.2020 haben die Kläger am 21.09.2020 Beschwerde eingelegt. Die Kläger seien falsch beraten worden. Es sei erkennbar, dass die Klägerin nur wegen dieser falschen Beratung den Leistungsantrag zurückgenommen habe. Der Kläger habe keine Rücknahme erklärt.
II.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 73a Rn. 7, 7a).
Die Untätigkeitsklage hat in diesem Sinne keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Hier kann nicht konstatiert werden, dass der Beklagte sachlich nicht über den Leistungsantrag der Kläger für Februar 2019 und März 2019 entschieden hat. In dem Bescheid vom 24.05.2019, mit dem Leistungen für April 2019 bewilligt wurden, wurde zugleich ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Leistungen für Februar 2019 und März 2019 bewilligt wurden, weil der Antrag insoweit zurückgenommen worden sei und ein Widerruf dieser Rücknahme nicht möglich sei. Damit hat der Beklagte sachinhaltlich (ablehnend) auch für die Monate Februar 2019 und März 2019 entschieden. Ob diese Entscheidung materiell-rechtlich zutreffend ergangen ist, ist nicht Gegenstand einer Untätigkeitsklage (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 88 Rn. 4). Das haben letztlich auch die Kläger eingeräumt, die im Hinblick auf den ablehnenden Teil des Bescheides vom 24.05.2019 für Februar 2019 und März 2019 zwischenzeitlich unter dem 03.03.2020 einen Überprüfungsantrag gestellt haben.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger begehren im Wege der Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Untätigkeitsklageverfahren.
Die am 00.00.1989 geborene Klägerin und der am 00.00.1990 geborene Kläger sind miteinander verheiratet. Am 27.02.2019 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In den Antragsbögen gaben sie unter dem 15.03.2019 an, sie lebten zu einer Pauschalmiete von 500 EUR bei den Eltern der Klägerin. Die Klägerin arbeite auf Basis von 30 Stunden/Woche und verdiene monatlich gleichbleibend 1.550 EUR brutto/ 1.145,73 EUR netto. Sie sei schwanger; der ausgerechnete Entbindungstermin sei am 15.05.2019. Der Kläger sei arbeitslos und werde ab April 2019 auf geringfügiger Basis beschäftigt sein. Er sei beitragsfrei über die Klägerin familienversichert. Den Antragsvordrucken war eine Bescheinigung der Eltern der Klägerin vom 13.03.2019 beigefügt, die angaben, mit den Klägern in Haushaltsgemeinschaft zu leben. Die Kläger würden sich mit monatlich 500 EUR an den Wohn- und Lebenshaltungskosten beteiligen. Es bestehe eine getrennte Haushaltsführung, jedoch kein getrennter Wohnraum.
Der Beklagte bat entsprechend § 9 Abs. 5 SGB II um die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern der Klägerin.
Mit Schreiben vom 29.03.2019 teilte die Klägerin mit, dass sie bezugnehmend auf die Antragsbegründung vom 15.03.2019 nach reichlicher Überlegung gezwungen sei, ihren Antrag auf Leistungen des Jobcenters zurückzuziehen. Sie bat die Kosten für den Sprachkurs des Klägers zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 01.04.2019 teilte der Beklagte mit, dass er die Antragsrücknahme registriert habe. Den Antrag auf Durchführung des Sprachkurses habe er an die Arbeitsvermittlung weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 11.04.2019 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte der Kläger für diese und erklärte, dass die Antragsrücknahme vom 29.03.2019 revidiert werde. Es würden weiterhin Leistungen ab Februar 2019 begehrt.
Mit Bescheid vom 24.05.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern daraufhin Leistungen für April 2019 iHv 331,14 EUR. Aufgrund des Schreibens der Rechtsanwältin vom 11.04.2019 würden Leistungen gemäß § 37 SGB II ab April 2019 erbracht. In dem Bewilligungsbescheid führte der Beklagte aus:
"Bitte beachten Sie:
Mit Schreiben vom 29.03.2019 haben Sie den Antrag vom 27.02.2019 ausdrücklich zurückgenommen, weshalb für Februar und März 2019 keine Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts möglich ist. Die Rücknahme eines Antrags kann nicht widerrufen werden."
Mit weiteren Bescheid vom 24.05.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern und dem zwischenzeitlich am 15.05.2019 geborenen Sohn der Kläger Leistungen für Mai 2019 bis Oktober 2019.
Auf die Widersprüche vom 04.06.2019 gegen die Bescheide vom 24.05.2019 half der Beklagte dem Widerspruch für die Monate Mai 2019 bis Oktober 2019 unter dem 26.09.2019 insoweit ab, als in diesen Monaten höhere Leistungen bewilligt wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.05.2019 hinsichtlich April 2019 als unbegründet zurück. Gegen diese Bescheide vom 26.09.2019 haben die Kläger nicht geklagt.
Am 26.11.2019 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Köln Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte habe über den Antrag hinsichtlich der Monate Februar 2019 und März 2019 nicht entschieden. Für das Untätigkeitsklageverfahren haben die Kläger Prozesskostenhilfe beantragt.
Am 03.03.2020 haben die Kläger hinsichtlich des Bescheides vom 24.05.2019 für April 2019 hilfsweise einen Überprüfungsantrag gestellt, weil der Beklagte in den Monaten Februar 2019 und März 2019 keine Leistungen bewilligt hat.
Mit Beschluss vom 09.09.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine Untätigkeit hinsichtlich des Antrags bezüglich Februar 2019 und März 2019 sei nicht gegeben.
Gegen den ihnen am 14.09.2020 zugestellten Beschluss vom 09.09.2020 haben die Kläger am 21.09.2020 Beschwerde eingelegt. Die Kläger seien falsch beraten worden. Es sei erkennbar, dass die Klägerin nur wegen dieser falschen Beratung den Leistungsantrag zurückgenommen habe. Der Kläger habe keine Rücknahme erklärt.
II.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 73a Rn. 7, 7a).
Die Untätigkeitsklage hat in diesem Sinne keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Hier kann nicht konstatiert werden, dass der Beklagte sachlich nicht über den Leistungsantrag der Kläger für Februar 2019 und März 2019 entschieden hat. In dem Bescheid vom 24.05.2019, mit dem Leistungen für April 2019 bewilligt wurden, wurde zugleich ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Leistungen für Februar 2019 und März 2019 bewilligt wurden, weil der Antrag insoweit zurückgenommen worden sei und ein Widerruf dieser Rücknahme nicht möglich sei. Damit hat der Beklagte sachinhaltlich (ablehnend) auch für die Monate Februar 2019 und März 2019 entschieden. Ob diese Entscheidung materiell-rechtlich zutreffend ergangen ist, ist nicht Gegenstand einer Untätigkeitsklage (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 88 Rn. 4). Das haben letztlich auch die Kläger eingeräumt, die im Hinblick auf den ablehnenden Teil des Bescheides vom 24.05.2019 für Februar 2019 und März 2019 zwischenzeitlich unter dem 03.03.2020 einen Überprüfungsantrag gestellt haben.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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