S 142 AS 445/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
142
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 142 AS 445/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches ist nach § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II kein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, wenn der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums unter Berücksichtigung des nach den allgemeinen Anrechnungsregeln in diesem Monat zu berücksichtigenden Einkommens entfällt.

2.
Ist aufgrund der Anwendung der Rückausnahme des § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II kein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, so ist bei der Spitzanrechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, die nur in einigen Monaten des Bewilligungszeitraums ausgeübt wurde, in diesen Monaten nach § 3 Abs. 1 S. 3 iVm Abs. 4 S. 2 AlgIIV ein Durchschnittseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit anzurechnen.
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung der Kläger wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat September 2018 und insoweit zuletzt darüber, ob im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung bei der Einkommensanrechnung ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist.

Die im Jahr 1960 geborene Klägerin zu 1) und ihr Ehemann, der im Jahr 1957 geborene Kläger zu 2), beantragten am 13.9.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Sie gaben dabei unter anderem an, zuvor von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterstützungsleistungen ihrer Tochter gelebt zu haben, die sie nunmehr aber nicht mehr unterstützen könne. Für ihre Wohnung fiel eine Bruttowarmmiete von 495,88 EUR an, die Warmwasserbereitung erfolgte dezentral.

Die Klägerin zu 1) übte in den Monaten September und Oktober 2018 noch eine selbständige Tätigkeit aus, aus der sie in diesen beiden Monaten nach eigenen Angaben insgesamt einen Gewinn von 834,98 EUR (235,15 EUR im September und 599,83 EUR im Oktober) erzielte. Im Dezember 2018 floss ihr eine Steuererstattung in Höhe von 114,00 EUR zu.

Der Kläger zu 2) bezog Alg in Höhe von monatlich 873,60 EUR. Ferner floss ihm am 31.1.2019 eine Gutschrift der LBS in Höhe von 3.011,99 EUR zu sowie eine weitere Gutschrift im Februar 2019 von 57,44 EUR.

Auf dem Konto der Klägerin zu 1) gingen darüber hinaus Bareinzahlungen und Gutschriften ein, die auf Zahlungen der Tochter und des Sohnes der Kläger zurückgingen, unter anderem im September 2018 insgesamt 269,00 EUR (15,00 EUR, 40,00 EUR, 100,00 EUR und 114,00 EUR) und im Januar 2019 insgesamt 103,42 EUR (40,00 EUR und 63,42 EUR).

Der Beklagte bewilligte den Klägern zunächst mit Bescheid vom 28.11.2018 vorläufig Leistungen für die Monate September 2018 bis Februar 2019. Für den Monat September 2018 ergab sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 178,46 EUR, wobei der Beklagte bei der Klägerin zu 1) ein sonstiges Einkommen in Höhe von 269,00 EUR nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 239,00 EUR bedarfsmindernd anrechnete.

Den Widerspruch der Kläger, den diese ausschließlich damit begründeten, dass bei der Klägerin zu 1) im September 2018 kein sonstiges Einkommen anzurechnen sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2018 (W 8589/18) als unbegründet zurück und führte insoweit aus, dass kein Grund vorgetragen worden sei, warum entgegen § 11 SGB II die Gutschriften auf dem Konto nicht als Einkommen zu berücksichtigen sein sollten.

Mit ihrer am 15.1.2019 erhobenen Klage begehrten die Kläger zunächst die Zahlung weiterer 229,00 EUR für den Monat September 2018. Die Gutschriften und Bareinzahlten beruhten auf Zahlungen von Tochter und Sohn, die das Geld nur zur Verfügung gestellt hätten, weil diese den Klägern hätten finanziell aushelfen müssen.

Der Beklagte erließ am 25.4.2019 einen endgültigen Festsetzungsbescheid, mit dem den Klägern für den Monat September 2018 aufgrund bedarfsdeckenden Einkommens keine Leistungen bewilligt wurden. Er berücksichtigte insoweit als Einkommen der Klägerin zu 1) den hälftigen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 417,49 EUR und sonstige Einkünfte in Höhe von 269,00 EUR sowie das vom Kläger zu 2) bezogene Alg in Höhe von 873,00 EUR. Zugleich erließ er zwei Erstattungsbescheide, mit denen gegenüber den Klägern für den Monat September 2018 jeweils Leistungen in Höhe von 70,19 EUR erstattet verlangt wurden.

Die Kläger hielten im Nachgang der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2019 nicht mehr an dem Vorbringen, dass die Zahlungen ihrer Kinder unberücksichtigt zu bleiben haben, fest. Sie tragen nunmehr vor, dass der Beklagte im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung unzutreffend kein Durchschnittseinkommen gebildet habe. Aus diesem Grund sei die Einkommensanrechnung unzutreffend.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

den Bescheid vom 28.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2019 (W 8589/18) in der Fassung der endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 25.4.2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen für September 2018 unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich insoweit auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die Regelung des § 3 Abs. 4 S. 2 Alg II-V der Regelung des § 41a Abs. 4 SGB II vorgehe.

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 9.6.2020 (Kläger) und 10.6.2020 (Beklagter) gegenüber dem Gericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Streitgegenständlich sind nur noch die Bescheide vom 25.4.2019. Der endgültige Leistungsfestsetzungs- und die Erstattungsbescheide vom 25.4.2019 haben die vorläufige Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 28.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2018 (W 8589/18) ersetzt und im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt, so dass nur noch die Bescheide vom 25.4.2019 streitgegenständlich sind (vgl. BSG v. 26.7.2016 – B 4 AS 54/15 R, RdNr. 14; BSG v. 12.10.2016 – B 4 AS 38/15 R, RdNr. 3, 4, 10; juris). Denn ein während eines Klageverfahrens gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid ergehender Bescheid über eine endgültige Leistungsfestsetzung wird nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (vgl. statt aller zuletzt etwa LSG Berlin-Brandenburg v. 9.4.2019 – L 32 AS 816/18 B PKH, 2.OS und RdNr. 64 mwN; juris). Dies gilt auch für die mit dem endgültigen Festsetzungsbescheid korrespondierende Erstattungsentscheidung, (so ausdrücklich etwa Thüringer LSG v. 20.5.2015 – L 4 AS 285/12, 1.LS und RdNr. 36ff.; LSG Sachsen-Anhalt v. 24.6.2014 – L 4 AS 55/12, LS und RdNr. 18ff.; juris), zumal der endgültige Festsetzungsbescheid und die mit diesem hinsichtlich des Verfügungssatzes korrespondierenden Erstattungsbescheide jeweils am 25.4.2019 erlassen wurden und daher eine rechtliche Einheit bilden (vgl. dazu etwa LSG Berlin-Brandenburg v. 2.8.2018 - L 29 AS 604/18 NZB, RdNr. 22; LSG Berlin-Brandenburg v. 23.7.2014 – L 18 AS 3472/13, RdNr. 14; für mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden korrespondierenden Änderungsbescheiden so auch BSG v. 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R, RdNr. 28; juris).

Ferner ist nur die endgültige Festsetzungs- und Erstattungsentscheidung aus den Bescheiden vom 25.4.2019 bezüglich des Monats September 2018 streitgegenständlich. Denn die Kläger haben die Klage bereits bei Erhebung zulässigerweise auf diesen Monat beschränkt (vgl. zum Monatsprinzip BSG v. 11.7.2019 – B 14 AS 44/18 R, RdNr. 10; juris), so dass auch die endgültige Festsetzungs- und Erstattungsentscheidung nur für diesen Monat nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden konnte.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 25.4.2019 sind hinsichtlich des Monats September 2018 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Monat September 2018, so dass auch die Erstattungsforderung hinsichtlich der für September 2018 vorläufig gewährten Leistungen nicht zu beanstanden ist.

Die Kläger erfüllten – unstreitig – die Anspruchsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2 und 4 SGB II. Im Streit steht allein die Hilfebedürftigkeit. Die Kläger erzielten im September 2018 bedarfsdeckendes Einkommen, so dass sie nicht hilfebedürftig waren.

Zutreffend hat der Beklagte im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung kein Durchschnittseinkommen der Einkünfte der Kläger gebildet. Zwar ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung erfolgt dabei unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums (vgl. BSG v. 11.7.2019 – B 14 AS 44/18 R; RdNr. 18ff.; juris). Indes gilt unter anderem nach § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II von der Spezialregelung des § 41a Abs. 4 S. 1 und 3 SGB II eine Rückausnahme, die eine Berechnung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens erfordert, und die hier zur Anwendung kommt. Danach ist ein Durchschnittseinkommen nicht zu bilden, soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt; mithin ein Leistungsanspruch bei monatlich exakter Abrechnung des nachgewiesenen und zu berücksichtigenden Einkommens zumindest in einem Monat mangels Hilfebedürftigkeit nicht besteht. Mit dem Absehen von der Bildung eines Durchschnittseinkommens in diesem Fall wird eine anspruchsmindernde Übertragung von Einkommensüberhängen auf die übrigen Monate vermieden; für den Leistungsträger – und nachfolgend das Gericht – bedeutet das, dass stets geprüft werden muss, ob in allen Monaten des Bewilligungszeitraums bei Zugrundelegung des im jeweiligen Monat exakt erzielten Einkommens Hilfebedürftigkeit bestand. Nur wenn dies zu bejahen ist, darf ein Durchschnittseinkommen gebildet und der abschließenden Festsetzung zugrunde gelegt werden (vgl. Grothe-Seifert in jurisPK-SGB II, Stand 17.4.2020, § 41a RdNr. 61).

Insoweit ist nach Auffassung der Kammer zunächst in einem – vor der möglichen Bildung eines Durchschnittseinkommens – ersten Schritt zu ermitteln, welches Einkommen in welchen Monaten zu berücksichtigen ist.

Beim Kläger zu 2) ist im Monat September 2018 sein laufendes Einkommen aus der Alg-Bewilligung in Höhe von 873,60 EUR zu berücksichtigen, welches nur um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR zu bereinigen ist.

Bei der Klägerin zu 1) ist zum einen das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Da die Klägerin zu 1) die selbständige Tätigkeit nur in den Monaten September und Oktober 2018 ausgeübt hat, ist zur Überzeugung der Kammer unter Anwendung des § 3 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 S. 2 Alg II-V zunächst ein Durchschnittseinkommen aus den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für diese beiden Monate zu bilden. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 S. 2 Alg II-V diejenige des § 11 SGB II im Rahmen der Ermächtigung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II konkretisiert und auf der ersten Stufe der Regelung des § 41a Abs. 4 SGB vorgeht (anders wohl LSG Berlin-Brandenburg v. 11.5.2020 – L 18 AS 732/18, RdNr. 23; juris). Sie bestimmt mithin, in welchen Monaten bei Selbständigen, die nur in einem Teil des Bewilligungszeitraums die selbständige Tätigkeit ausüben, das Einkommen angerechnet wird, nämlich nur in den Monaten der Tätigkeitsausübung. In diesen ist darüber hinaus das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen, so dass bei der Klägerin zu 1) im Monat September 2018 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 417,49 EUR anzusetzen ist und nach Abzug der Freibeträge des § 11b SGB II von 163,50 EUR in Höhe von 253,99 EUR bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.

Daneben sind bei der Klägerin zu 1) die Bareinzahlungen und Überweisungen ihrer Kinder in Höhe von insgesamt 269,00 EUR – ohne weitere Freibeträge – als Einkommen zu berücksichtigen. Die Kläger haben insoweit explizit nicht an dem Vorbringen festgehalten, dass die Zahlungen mit einer Rückzahlungsverpflichtung verknüpft waren und dafür bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, so dass diese als Einnahmen in Geld im Zuflussmonat zu berücksichtigen sind.

Davon ausgehend steht dem (Gesamt-)Bedarf der Kläger von 1.261,08 EUR (2 x Regelbedarf 374,00 EUR, 2 x Mehrbedarf Warmwasser 8,60 EUR und tatsächliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 495,88 EUR) ein bereinigtes (Gesamt-)Einkommen von 1.366,59 EUR gegenüber, welches mithin bedarfsdeckend ist. Somit entfällt der Leistungsanspruch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums, so dass die Rückausnahme des § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II eingreift. Es ist mithin kein Durchschnittseinkommen zu bilden, sondern das monatlich exakt erzielte Einkommen zu berücksichtigen.

Dies bedeutet indes nicht, dass das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nunmehr monatsgenau zu berücksichtigt wird, so dass bei der Klägerin zu 1) nur ein Betrag von 235,15 EUR für den Monat September 2018 anzurechnen wäre. Denn die vorliegend anzuwendende Rückausnahme des § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II besagt ausschließlich, dass die Regelung des § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II, mithin die dort angeordnete Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens, nicht anzuwenden ist. Dies führt aber nicht im Umkehrschluss dazu, dass nunmehr sämtliche Einkünfte – unter Außerachtlassung der sonstigen Anrechnungsmodalitäten – im Zuflussmonat zu berücksichtigen wären. Für die Anrechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gilt weiterhin die Regelung des § 3 Alg II-V, so dass im vorliegenden Fall unter Anwendung des § 3 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 S. 2 Alg II-V im September 2018 der Durchschnitt des von der Klägerin zu 1) aus der in den Monaten September und Oktober 2018 – noch – ausgeübten selbständigen Tätigkeit erzielten Gewinns anzurechnen ist. Es verbleibt mithin auch bei der Spitzabrechnung dabei, dass bei der Klägerin zu 1) das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 417,49 EUR (nach Abzug der Freibeträge in Höhe von 253,99 EUR) und sonstiges Einkommen in Höhe von 269,00 EUR und beim Kläger zu 2) das Alg in Höhe von 873,60 EUR (nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 843,60 EUR) zu berücksichtigen ist. Dieses Einkommen war bedarfsdeckend, so dass die Kläger keinen Leistungsanspruch im Monat September 2018 haben.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Erstattungsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Vorläufig bewilligt wurden den Klägern mit Bescheid vom 28.11.2018 jeweils 89,23 EUR (insgesamt 178,46 EUR), so dass dieser Betrag nach § 41a Abs. 6 SGB II zu erstatten wäre. Der Beklagte macht indes mit den Erstattungsbescheiden vom 25.4.2019 nur Erstattungsbeträge von jeweils 70,29 EUR geltend, was die Kläger indes nicht beschwert.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

Der Wert des Beschwerdegegenstands der Kläger übersteigt in Anbetracht der begehrten Leistungen den Betrag von über 750,00 EUR nicht, so dass die Berufung gemäß §§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedurft hätte. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Denn es liegt bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wie die Ermittlung der Einkünfte bei der Frage des Vorliegens der Rückausnahme nach § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II zu erfolgen hat, wenn auch Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wurde, die nur in Teilen des Bewilligungszeitraums ausgeübt wurde. Vor diesem Hintergrund brauchte es keine Entscheidung darüber, ob das Urteil im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG von der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg v. 11.5.2020 – L 18 AS 732/18 abweicht.
Rechtskraft
Aus
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