S 27 AS 2683/19

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
27
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 27 AS 2683/19
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. Durch die Abbildung von Verflechtungsbereichen um ein im Landesentwicklungsplan festgelegtes Mittelzentrum werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten Gebietsräume zusammengefasst, innerhalb derer durch die Nähe zu Ballungsräumen und durch die infrastrukturelle, insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit eine ausreichende Daseinsvorsorge für den Lebensbereich der Einwohner sichergestellt ist.
2. In Anlegung der sich aus objektiven Erkenntnisgrenzen ergebenden nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle erweist sich das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Verfahren als fachlich vertretbare Methode, mithilfe derer er im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung von Angemessenheitswerten gelangt ist. Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der beklagte Grundsicherungsträger zur empirischen Ableitung der Angemessenheitswerte ein Konzept wählen, das auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz in dem Sinne beruht, Angebot und Nachfrage zu quantifizieren und die Angemessenheitsgrenze dorthin zu legen, wo eine ausreichende Wohnraumversorgung der Betroffenen sichergestellt ist.
Die Bescheide des Beklagten vom 28. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. November 2019 werden aufgehoben, soweit der Beklagte hiernach die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. bis 30. April 2019 in Höhe von mehr als 5,02 Euro aufgehoben und die Klägerin zur Erstattung von mehr als 5,02 Euro verpflichtet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte erstattet 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Aufhebungs- und Erstattungsstreits für den Monat April 2019 die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft.

Sie bewohnte seit dem 16. September 2007 eine in Oebisfelde in der B.-straße X gelegene Wohnung und bezog Arbeitslosengeld II. Bereits mit Schreiben vom 2. August 2007 teilte ihr das Jobcenter der Arbeitsgemeinschaft Ohrkreis - deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist - mit, diese Wohnung überschreite die Werte angemessener Aufwendungen. Für einen Ein-Personen-Haushalt seien eine Kaltmiete in Höhe von 208,84 Euro, Nebenkosten in Höhe von 58,70 Euro und Heizkosten in Höhe von 62,41 Euro (abzgl. Warmwasserkosten) angemessen, weshalb lediglich diese Kosten erstattet würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 2. August 2007 ergänzend verwiesen.

In der Folgezeit bezog die Klägerin ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen für die Unterkunft und Heizung, deren Höhe sich auf die Werte angemessener Aufwendungen im Sinne der jeweils geltenden Unterkunftsrichtlinie des Leistungsträgers beschränkte.

Am 14. Dezember 2015 beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung einer Zustimmung zu einem Umzug in eine in Oebisfelde in der C.-straße gelegene Wohnung. Sie leide unter Asthma und die derzeitige Wohnung sei feucht, mithin gesundheitsgefährdend. Zudem habe sie einen Bandscheibenvorfall erlitten und wolle deshalb das Treppensteigen vermeiden. Nach Durchführung eines erfolglos abgeschlossenen Antrags- und Widerspruchsverfahrens über die Gewährung einer Mietkaution für eine am M. X in Oebisfelde gelegene Wohnung reichte die Klägerin unter dem 28. September 2016 einen am 10. September 2016 geschlossenen Mietvertrag über eine ebenfalls in Oebisfelde, F. X, gelegene Wohnung mit einer Größe von 50 qm ein. Diese Wohnung bezog die Klägerin zum 1. Oktober 2016. Die tatsächlichen Kosten für diese Unterkunft betrugen monatlich 325,40 Euro (240,00 Euro Kaltmiete zzgl. 65,40 Euro Betriebskosten und 20,00 Euro Stellplatzkosten für einen PKW) zzgl. 70,00 Euro monatlich für die Heizung. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 stellte der Beklagte fest, ein Umzug sei zwar erforderlich gewesen. Die Klägerin sei jedoch ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung in eine neue Unterkunft gezogen, deren tatsächliche Kosten die nach der Unterkunftsrichtlinie angemessenen Aufwendungen überschreiten würden. Bereits mit Schreiben vom 2. August 2007 sei sie über die Unangemessenheit ihrer bisherigen Unterkunft belehrt worden.

Im Anschluss bezog die Klägerin weiterhin Grundsicherungsleistungen einschließlich Leistungen für die Unterkunft und Heizung, deren Höhe sich weiterhin auf die Werte angemessener Aufwendungen im Sinne der jeweils geltenden Unterkunftsrichtlinie des Leistungsträgers beschränkte. So bewilligte ihr der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 4. Februar 2019 Leistungen für die Monate Januar bis April 2019 in Höhe von monatlich 235,81 Euro unter Zugrundelegung von monatlichen Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 277,50 Euro (212,10 Euro Kaltmiete zzgl. 65,40 Euro Betriebskosten) und für die Heizung in Höhe von 70,00 Euro unter Anrechnung von Einkommen in Höhe von monatlich 535,69 Euro u.a. aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 903,52 Euro brutto / 723,04 Euro netto.

Diese Leistungsbewilligung änderte der Beklagte für den Monat April 2019 mit Bescheid vom 28. Juni 2019 insoweit ab, als er Grundsicherungsleistungen in Höhe von 213,79 Euro unter Anrechnung eines Einkommens in Höhe von nunmehr 557,71 Euro u.a. aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 940,28 Euro brutto / 752,42 Euro netto bewilligte. Zugleich hob er wegen nachträglicher Erzielung höheren Einkommens die Leistungsbewilligung mit weiterem Bescheid vom 28. Juni 2019 u.a. für den Monat April 2019 insoweit auf und forderte von der Klägerin die Erstattung eines Betrages in Höhe von 22,02 Euro.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2019 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nachdem die Klägerin nach der Änderungsbewilligung vom 4. Februar 2019 im Mai 2019 die Erzielung höheren Einkommens für den Monat April 2019 mitgeteilt habe, sei eine Neuberechnung erfolgt, die den Leistungsanspruch gemindert habe. Aufgrund dieser nachträglichen Änderung in den Verhältnissen sei die Leistungsbewilligung insoweit aufzuheben und die überzahlten Leistungen zur Erstattung zu fordern gewesen.

Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin u.a. für den Monat April 2019 Leistungen in Höhe von insgesamt 219,17 Euro nunmehr unter Berücksichtigung von monatlichen Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 282,88 Euro (217,48 Euro Kaltmiete zzgl. 65,40 Euro Betriebskosten) und für die Heizung in Höhe von 70,00 Euro.

Bereits am 30. Oktober 2019 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, die Berechnung für die streitgegenständliche Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung sei insoweit fehlerhaft, als der Beklagte nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt habe. Die Unterkunftsrichtlinie des Beklagten beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept. Soweit der Beklagte das Konzept zwischenzeitlich nachgebessert habe, genüge auch dieses nicht den höchstrichterlichen Anforderungen. Die neu gebildeten Vergleichsräume seien insbesondere im Hinblick auf das Mietniveau nicht homogen. So sei die Einbeziehung von Oebisfelde in den Vergleichsraum Haldensleben fehlerhaft. Aufgrund der räumlichen Nähe und insbesondere verkehrstechnischen sowie infrastrukturellen Anbindung zu Wolfsburg bestünden für den Wohnort Oebisfelde Besonderheiten, die mit keinem der anderen Orte des Vergleichsraums vergleichbar seien. Die Nähe ihres Wohnortes zu Wolfsburg führe zu schwer anmietbaren Wohnungen mit hohen Mieten in Oebisfelde und unmittelbarer Umgebung. Schließlich sei zu prüfen, ob die Differenz der tatsächlichen und bewilligten Kosten im Vergleich zu den bei einem Umzug anfallenden Kosten eine Leistungserbringung in voller Höhe zur Folge haben müsse.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 28. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. November 2019 aufzuheben, soweit der Beklagte hiernach die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. bis 30. April 2019 aufgehoben und sie zur Erstattung verpflichtet hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, nachdem er das der Unterkunftsrichtlinie zugrundeliegende Konzept entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nachgebessert und neue Werte ermittelt habe, liege zwischenzeitlich ein schlüssiges Konzept vor. Danach seien für den Wohnort der Klägerin für einen Ein-Personen-Haushalt im streitbefangenen Zeitraum nunmehr monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 294,50 Euro (235,00 Euro Kaltmiete zzgl. 59,50 Euro Betriebskosten) und monatliche Heizkosten in Höhe von 58,38 Euro angemessen. Im Rahmen des sich daraus ergebenden Nachzahlungsanspruchs der Klägerin müsse aber berücksichtigt werden, dass der Klägerin die tatsächlichen und damit über den Angemessenheitswerten liegende Heizkosten gezahlt worden seien und deshalb im Sinne der großen Produkttheorie eine Verrechnung vorzunehmen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die im vorliegenden sowie in den Parallelverfahren S 27 AS 3889/16, S 27 AS 1671/17 und S 27 AS 1994/19 beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsprotokolle des Termins der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 3. Juli 2020 und des Termins der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2020 ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Bescheide des Beklagten vom 28. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2019 in der Fassung des - in Anwendung des § 96 SGG streitgegenständlichen - Änderungsbescheides vom 27. November 2019 sind, soweit sie sich auf den hier allein streitbefangenen Monat April 2019 beziehen, insoweit rechtswidrig und beschweren die Klägerin, als der Beklagte die Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen von mehr als 5,02 Euro bestimmt hat.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II ist in Fällen, in denen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Ein Ermessen ist dem Leistungsträger in diesen Fällen damit nicht eröffnet.

Diese Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung liegen hier vor. Nach Erlass der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen vom 4. Februar 2019 für die Monate Januar bis April 2019, einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, indem die Klägerin ein höheres Einkommen erzielt hat, das zur weiteren Minderung des Leistungsanspruchs geführt hat. Das gemäß den §§ 9 Abs. 1, 19 SGB II auf den Bedarf der Klägerin anzurechnende und nach Maßgabe der §§ 11, 11b SGB II zu berechnende Einkommen belief sich auf insgesamt 557,71 Euro statt - wie im Ausgangsbescheid zugrunde gelegt - auf 535,69 Euro und minderte damit den bewilligten Leistungsanspruch der Klägerin. Gleichwohl war die Leistungsbewilligung im streitbefangenen Monat nicht in Höhe von 22,02 Euro aufzuheben, sondern lediglich in Höhe von 5,02 Euro. Der - im Rahmen der angefochtenen Aufhebungsentscheidung vorzunehmenden - Leistungsberechnung war entgegen der Ansicht des Beklagten ein Anspruch der Klägerin auf eine Leistungsgewährung unter Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft in Höhe von 294,50 Euro statt in Höhe von 277,50 Euro (bzw. 282,88 Euro) zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin vorgebrachte Leistungsberechnung unter Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft in Höhe von monatlich 325,40 Euro liegen hingegen nicht vor.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach Satz 2 der Bestimmung wird für den Fall, dass sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt. Die Klägerin ist zwar zum 1. Oktober 2016 umgezogen, so dass der hier streitige Leistungszeitraum in die Zeit nach einem Umzug fällt. Der Anwendungsbereich der Regelung in Satz 2 ist nach Systematik sowie Sinn und Zweck jedoch auf die Fallgestaltungen beschränkt, in denen der Hilfebedürftige innerhalb des maßgeblichen Vergleichsraums von einer kostenangemessenen Wohnung in eine Wohnung umzieht, die höhere Kosten verursacht. Insofern sollen die Kosten in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Kosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Mit der nur ausnahmsweisen Übernahme von höheren als den bisher als angemessen anerkannten Kosten soll dem Missbrauch der Leistungsinanspruchnahme eine Grenze gesetzt und es dem Hilfebedürftigen verwehrt werden, den maximalen Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein existenzsichernder Bedarf bereits angemessen gedeckt ist (vgl. BSG vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 13, und vom 1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R, Rn. 18 ff, juris). So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte hatte die Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2007 darüber informiert, dass die Kosten für die ab September 2016 bewohnte Unterkunft die nach der Unterkunftsrichtlinie angemessenen Aufwendungen überschritten und deshalb lediglich diese Kosten erbracht würden. Zum 1. Oktober 2016 ist die Klägerin dennoch in eine Wohnung mit noch höheren Kosten gezogen, mithin - ungeachtet der von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Aspekte - "sehenden Auges" in eine Wohnung mit weiterhin unangemessenen Kosten. Dies zugrunde gelegt kann es dahinstehen, ob der Umzug der Klägerin erforderlich war. Da eine Fallgestaltung des Anwendungsbereichs des Satzes 2 hier nicht gegeben ist, kommt es auf die Voraussetzungen für eine sog. "Deckelung" des Leistungsanspruchs bei einem nicht erforderlichen Umzug nicht an.

Die der Klägerin tatsächlich entstandenen Aufwendungen der Unterkunft sind - im Gegensatz zu den Aufwendungen für die Heizung - nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

I Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, der grundsätzlich getrennt von dem Bedarf für die Heizung (hierzu unter II) zu erfolgen hat (vgl. m.w.N. sowie auch zur Gesetzeslage nach der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze des § 22 Absatz 10 SGB II: BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris), ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den Leistungsträger grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. hierzu m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f, juris).

A Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst (hierzu unter 1.) sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann (hierzu unter 2.) ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (st. Rspr. BSG, vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 19, juris).

1. Dabei hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen (1. Schritt) nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: a) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), b) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, c) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, d) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. hierzu nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der von dem Beklagten für den Monat April 2019 im Klageverfahren vorgebrachte Betrag von 294,50 Euro als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete (bestehend aus dem Quadratmeterpreis in Höhe von 4,70 Euro Nettokaltmiete und dem Quadratmeterpreis in Höhe von 1,19 Euro kalten Betriebskosten multipliziert mit einer Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern) für einen im Vergleichsraum Haldensleben gelegenen Ein-Personen-Haushalt nicht zu beanstanden und in der Folge der hier streitbefangenen Leistungsbewilligung zugrunde zu legen.

a) Zur Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße ist auf die in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) als die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen. Hiernach beträgt, wie von dem Beklagten auch berücksichtigt, die angemessene Wohnfläche für die Klägerin als Ein-Personen-Haushalt 50 qm (zur Anwendung dieser Bestimmungen vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018, L 5 AS 336/16, Rn. 46; BSG vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, Rn. 21, juris).

b) Der Beklagte hat zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen zutreffend den für die Leistungsberechtigten qualitativ in Betracht kommenden Bestand an Mietwohnungen herangezogen. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Dabei gehören Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Hierfür müssen Wohnwertmerkmale nicht in einem vorgeschalteten Schritt definiert werden. Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (m.w.N. BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 18 ff, juris). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat seinen Ermittlungen einen Datenbestand ohne unzumutbaren Wohnraum zugrunde gelegt. Das erkennende Gericht hat dabei seiner Entscheidung den Endbericht Mai 2017 "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft" in der Fassung des Berichts August 2019 "Korrektur des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 sowie 2018 (Fortschreibung)" der Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (im Folgenden (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH) herangezogen. Durch den im (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH hinreichend nachvollziehbar dargestellten Ausschluss sog. Substandardwohnungen (Wohnungen, die nicht über die Merkmale Bad und Sammelheizung verfügen) gewährleistet der Beklagte, dass Wohnungen des unteren Segments mit einem nicht zumutbaren Ausstattungsstandard nicht in die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen eingeflossen sind.

c) Die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine im Sinne der Punkte a) und b) angemessene Wohnung hat der Beklagte in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (hierzu unter (1)) nach einem schlüssigen Konzept (hierzu unter (2)) ermittelt.

Dabei ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f, juris).

Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris). Es ist - wie ausgeführt - gerichtlich voll überprüfbar, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt auch Terminbericht vom 18. September 2020 zur Entscheidung vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, juris). Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff, juris).

Nach diesen Maßgaben beruhen die Ermittlungen des Beklagten auf einem im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum erstellten schlüssigen Konzept.

(1) Die Entscheidung des Beklagten, die aus der Stadt Haldensleben, der Stadt Oebisfelde-Weferlingen, der Verbandsgemeinde Elbe-Heide und der Verbandsgemeinde Flechtingen bestehende Region (genannt Vergleichsraum Haldensleben) als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu Grunde zu legen, beruht auf nachvollziehbaren, durch entsprechende Ermittlungen gestützten Erwägungen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Hierbei hat das erkennende Gericht seiner Entscheidung den Bericht August 2019 der A&K GmbH zugrunde gelegt. Die zunächst auf dem Endbericht Mai 2017 beruhenden Ermittlungen des Beklagten begegneten hinsichtlich der Vergleichsraumbildung und damit auch hinsichtlich der daraus abgeleiteten Angemessenheitswerte rechtlichen Beanstandungen, soweit die Festlegungen des Beklagten aufgrund einer sog. "Clusteranalyse" zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums führten. Für eine weitere Aufteilung von Städten und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtlich tragfähige Begründung. Da die zu verschiedenen Wohnungsmarkttypen zusammengefassten Städte und Gemeinden auf den gesamten Vergleichsraum verteilt sein können und der einzelne Wohnungsmarkttyp nicht beansprucht hat, einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darzustellen, erfüllten die ursprünglichen Ermittlungen des Beklagten nicht die höchstrichterlichen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019 zur Vergleichsraumbildung im - auch hier streitbefangenen - grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, B 14 AS 24/18 R, Rn. 34 ff, juris). Entsprechend der Vorgaben des BSG war dem Beklagten daher Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Vorlage von Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts sowie der sich daraus ergebenden Angemessenheitswerte auszuräumen. Dies ist dem Beklagten mit der Vorlage der korrigierten Ermittlungen im Sinne des Berichts August 2019 gelungen.

Mit der Festlegung, die Region des Mittelbereichs Haldensleben, zu dem nicht nur die Stadt Haldensleben als Mittelzentrum, sondern auch der Wohnort der Klägerin Oebisfelde gehören, als örtlich maßgebenden Vergleichsraum zu übernehmen, erfüllt der Beklagte die Vorgaben des Bundessozialgerichts.

Zutreffend hat der Beklagte als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraums zunächst seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich als Grundsicherungsträger, mithin den Landkreis Börde zugrunde gelegt. Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend hat er sodann geprüft, ob und welche Städte und Gemeinden im Landkreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu Vergleichsräumen zusammenzufassen sind, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden und innerhalb derer ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Dabei ist der Beklagte beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Stadt Oebisfelde-Weferlingen, zu der der Wohnort der Kläger Oebisfelde gehört, mit 13.838 Einwohnern (https://ergebnisse.zensus2011.de) zu klein ist, um - mit 2.553 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de) - einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris, wonach die - u.a. Oebisfelde-Weferlingen als Vergleichsraum zugrunde gelegte - Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018, L 5 AS 408/17, juris, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichsraumbildung ins Gegenteil verkehre, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume gebildet würden).

Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte abschließend in seinem Flächenlandkreis mit 2.366,63 qkm (https://www.landkreis-boerde.de/landkreis/ueber-den-landkreis/) und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel nicht vorliegen, die Städte und Gemeinden, die die analytische Raumkategorie eines Mittelbereichs bilden, als Vergleichsräume übernommen hat (vgl. insoweit zur Bildung sog. Raumschaften in Flächenlandkreisen BSG vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 16 f, juris).

Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können.

Anknüpfungspunkt der Einteilung von Gebieten in Mittelbereiche ist die im Kontext der Raumbeobachtung durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (im Folgenden BBSR) vorgenommene Bildung zentralörtlicher Verflechtungsbereiche mittlerer Stufe. Die BBSR-Mittelbereiche bilden die Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum oder einen mittelzentralen Verbund ab, in dem eine ausreichende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs erfolgen soll (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html). Mit anderen Worten: es werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten Gebietsräume zusammengefasst, innerhalb derer durch die Nähe zu Ballungsräumen und durch die infrastrukturelle, insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit eine ausreichende Daseinsvorsorge für den Lebensbereich der Einwohner sichergestellt ist. Maßgeblich sind mithin die einen Vergleichsraum im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung prägenden Merkmale. Dabei geht die Abgrenzung der Mittelbereiche von den landesplanerisch ausgewiesenen Mittelzentren und -bereichen aus. Für Sachsen-Anhalt konnte das BBSR nicht auf landesplanerische Festlegungen zu Mittelbereichen zurückgreifen und hat Mittelbereiche durch analoge Raumeinheiten entsprechend der maßgeblichen Kriterien gebildet (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html). Die insoweit ausschlaggebenden Mittelzentren des Landes Sachsen-Anhalt wurden zuletzt im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden LEP 2010, https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEPST2010rahmen) im Zusammenhang des raumordnerischen Instruments des Zentrale-Orte-Systems (Untergliederung einer Region in Ober-, Mittel- und Grundzentren) bestimmt. Auch dieses System soll - wie für einen homogenen Lebens- und Wohnbereich elementar - die Leistungserbringung der Daseinsvorsorge räumlich organisieren. Es dient insoweit u.a. der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft in allen Teilen des Landes (Punkt 2.1. Z 26 LEP 2010). Dabei kommt der Festlegung von Zentralen Orten als Versorgungskerne für die Gemeinden ihres Einzugsbereiches (Verflechtungsbereich) zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge in allen Landesteilen eine zunehmend hohe und weitreichende Bedeutung zu (Punkt 2.1. Z 24 LEP 2010). Vor diesem Hintergrund ist auch die Erreichbarkeit der Zentralen Orte für die Bevölkerung ihrer jeweiligen Verflechtungsbereiche von besonderer Bedeutung, dass also die Zentralen Orte untereinander, mit den Verdichtungsräumen und den überregionalen Verkehrswegen gut verbunden sind (Punkt 2.1. Z 26 LEP 2010). Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und - nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen - verkehrstechnischen Verbundenheit sollen u.a. Mittelzentren (Ballungsräume) in der Regel in 60 Minuten erreichbar sein und in das ÖPNV-Netz eingebunden werden, um zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen beitragen zu können. Insbesondere die zu erreichenden Ziele, die für die Einstufung als ein - für die Bildung eines Mittelbereichs maßgebliches - Mittelzentrum tragend sind, bieten eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs. So werden Mittelzentren als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen gesichert und entwickelt. Sie sind u.a. Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010). Hierzu soll die Erreichbarkeit eines Mittelzentrums in der Regel in 30 Minuten mit dem PKW und in 60 Minuten mit dem ÖPNV von den Gemeinden des Versorgungsbereiches aus gewährleistet sein. Typische Versorgungseinrichtungen sind u.a. Fachschulen, Gymnasien, Sportplätze und Schwimmbäder, Verbrauchermärkte, IC-/RE-Halt, BAB- oder B-Straßenanschluss und Krankenhäuser der Basisversorgung (Punkt 2.1. Z 35 LEP 2010). Die Mittelzentren tragen in Ergänzung zu den Oberzentren zum Erhalt eines engen tragfähigen Netzes regionaler Versorgungs- und Arbeitsmarktzentren, zur Sicherung einer landesweit ausgeglichenen Ausstattung und Versorgung mit höherwertigen und spezialisierten Dienstleistungen, mit Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsarbeitsplätzen sowie mit öffentlichen Verwaltungs-, Bildungs-, Gesundheits-, Sozial-, Kultur- und Sporteinrichtungen und hochwertigen Einkaufsmöglichkeiten bei. Dazu muss das Netz der Mittelzentren - entsprechend der einen Vergleichsraum prägenden Merkmale - einerseits eng und gut erreichbar und andererseits tragfähig genug sein, um u.a. als Siedlungs- und Versorgungskerne langfristig die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen (Punkt 2.1. Z 37 LEP 2010). Vor diesem Hintergrund empfiehlt auch der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Januar 2017 veröffentlichte Forschungsbericht 478 "Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)" die Mittelbereiche der Regionalplanung als Operationalisierung für die höchstrichterliche Vergleichsraumdefinition, da diese im Regelfall jeweils ein Mittelzentrum und sein ländliches Umland umfassten und als Verflechtungsbereiche für die Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs (und bspw. Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäuser oder weiterführende Schulen) definiert seien (Seite 158; https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf; im Folgenden Forschungsbericht BMAS).

Auf Grundlage dieses analytischen Konzepts der Raumabgrenzung stellt die A&K GmbH in ihrem Bericht September 2019 darüber hinaus hinreichend nachvollziehbar dar, dass die konkrete Ausgestaltung des Mittelbereichs Haldensleben (vgl. die Darstellung des BBSR unter (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutschland/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html) den Schluss zulässt, aufgrund der dort gegebenen, im Rahmen ihrer Ermittlungen analysierten infrastrukturellen Versorgung einen homogenen Lebens- und Wohnbereich und damit den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu bilden.

Beanstandungsfrei wird davon ausgegangen, dass der Mittelbereich mit insgesamt 59.607 Einwohnern in den ihm zugeordneten Städten und Gemeinden und einem Bestand an insgesamt 12.128 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung aufweist. Gleichzeitig bietet er für jede der ihm zugehörigen Gemeinden die erforderliche Nähe zu einem Ballungsraum - dem Mittelzentrum Haldensleben (vgl. zu der Einstufung der Stadt Haldensleben als eines der Mittelzentren in Sachsen-Anhalt: Punkt 2.1. Z 37 LEP 2010). So ergaben die Erhebungen der A&K GmbH im Rahmen ihrer Ermittlungen, dass von jeder der vom Mittelbereich umfassten Städte und Gemeinden das Mittelzentrum Haldensleben in weniger als 60 Minuten sowohl mittels PKW als auch mit dem ÖPNV zu erreichen ist (von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen in weniger als 45 Minuten). Die Gemeinden des Vergleichsraums sind damit nicht nur gut durch ein öffentliches Verkehrsnetz angebunden. Es besteht dadurch auch - entsprechend dem Ziel von Mittelzentren - eine zusammenhängende Infrastruktur, um den im Vergleichsraum lebenden leistungsberechtigten Personen ausreichende Angebote der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Ausgehend von der analysierten verkehrstechnischen Erschließung zieht die A&K GmbH aus den erhobenen Fahrzeiten nachvollziehbar den Schluss, dass der Mittelbereich den Tagespendelbereich für Berufstätige abbildet. So ist der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Mittelzentrums von allen Gemeinden des Mittelbereichs her ausgerichtet. Dabei ergeben sich von den am äußeren Rand des Mittelbereichs liegenden Gemeinden aus in das Mittelzentrum lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. hierzu § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III: Pendelzeiten von insgesamt zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger; so bereits für die Stadtteile von Berlin BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18 zur damals geltenden Vorschrift des § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III, juris). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ermittlungsergebnisse ist schließlich die Einschätzung des Beklagten nachvollziehbar, dass innerhalb dieses Mittelbereichs einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Den im Einzelfall auftretenden Härten ist im Rahmen der Prüfung, ob dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkung unzumutbar ist (vgl. hierzu Punkt I A 2.b)), zu begegnen.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Einbeziehung von Oebisfelde in den Vergleichsraum Haldensleben sei fehlerhaft, weil aufgrund der räumlichen Nähe und insbesondere verkehrstechnischen sowie infrastrukturellen Anbindung zu Wolfsburg für den Wohnort Oebisfelde Besonderheiten bestünden, die mit keinem der anderen Orte des Vergleichsraums vergleichbar seien und deshalb die Nähe ihres Wohnortes zu Wolfsburg schwer anmietbare Wohnungen mit hohen Mieten in Oebisfelde und unmittelbarer Umgebung zur Folge habe, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. Die Einbeziehung des Wohnortes der Klägerin in den für die Stadt Wolfsburg geltenden Vergleichsraum scheitert bereits daran, dass nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum bildet (vgl. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 23, juris) und die Stadt Wolfsburg außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des beklagten Jobcenters liegt. Um einen eigenen Vergleichsraum zu bilden, ist der Wohnort der Klägerin zu klein. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, ist selbst die Stadt Oebisfelde-Weferlingen, zu deren Stadtteilen der Wohnort der Klägerin zählt, zu klein, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können.

(2) Der (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH erfüllt überdies die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten und fortentwickelten methodischen Mindestvoraussetzungen an ein schlüssiges Konzept. Nachvollziehbar bietet das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Konzept als fachlich vertretbare Methode die Gewähr dafür, dass durch das planmäßige Vorgehen der A&K GmbH im Sinne der systematischen Entwicklung und Bewertung genereller Tatsachen die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Im Rahmen der hier allein gebotenen nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle lässt sich feststellen, dass die A&K GmbH im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung des Tatbestandsmerkmals "Angemessenheit" gelangt ist.

(a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH im Einzelnen nachvollziehbar definiert (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 127, juris). Die Datenerhebung zum Mietwohnungsbestand hat sich flächendeckend auf die einzelnen Vergleichsräume im gesamten Zuständigkeitsbereich des Beklagten bezogen und sich nicht auf einzelne Regionen beschränkt. Da mithin nicht nur Mieten bestimmter Regionen in die Auswertung einbezogen wurden, ist die Gefahr einer zu vermeidenden Ghettoisierung nicht festzustellen (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 127 ff, juris). Der Rechtsprechung des BSG folgend hat die A&K GmbH durch das einheitliche Abstellen auf die Bruttokaltmiete zutreffend eine einheitliche Vergleichsbasis für die Datenerhebung gewählt und damit für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können (m.w.N. BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris). Dabei hat die A&K GmbH den gesamten Mietwohnungsmarkt einbezogen, indem sie zulässig auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abstellte (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris). Hiervon zu Recht ausgenommen wurden, wie bereits ausgeführt, sog. Substandardwohnungen. Überdies hat die A&K GmbH der Datenerhebung eine Mindestwohnungsgröße von 25 qm zu Grunde gelegt. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, nicht berücksichtigt wird (vgl. hierzu BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris). So hat die A&K GmbH ausschließlich auf Mietwohnungen abgestellt, die prinzipiell für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich sind. Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, wurden durch entsprechende Filterfragen bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Hierzu zählten Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen. Nicht von den ausschließenden Filterfragen umfasster und damit - im Gegensatz zu den vorgenannten, explizit aufgeführten Wohnungen - von der Datenerhebung zutreffend berücksichtigter Wohnraum sind zudem auch Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Schließlich wurden auch Wohnungen einbezogen, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderungen unterliegen. Zur Grundgesamtheit des relevanten Bestands für die Mietwerterhebung ist grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (BSG vom 22. September 2009, B 14 AS 18/09 R, Rn. 22, juris).

(b) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 137 ff, juris). Die Datengrundlage erstreckt sich in Ansehung von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II und damit zutreffend sowohl auf Neuvertrags- als auch auf Bestandsmieten (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris) und zudem auf Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (vgl. hierzu Punkt (c)) erfolgte. Dabei hat die A&K GmbH die Erhebungen der Bestandsmieten in einem dreistufigen Verfahren durchgeführt, das geeignet ist, eine umfassende Abbildung der regional in Betracht kommenden Mieten zu ergeben: In der ersten Stufe hat sie mittels Fragebögen eine Befragung der örtlichen Großvermieter und -verwalter durchgeführt. In der zweiten Stufe hat sie zusätzlich eine Kleinvermieterbefragung ebenfalls mittels Fragebögen auf Basis vergleichbarer Daten zur ersten Stufe berücksichtigt, wobei die Vermieter über die Adressdaten des Eigenbetriebs Abfallentsorgung Landkreis Börde gewonnen wurden. Hierbei hat sie eine Dublettenprüfung zur Bereinigung der bereits in der ersten Stufe erhobenen Daten durchgeführt und zur Befragung ca. 2.500 und damit eine erhebliche Anzahl an kleineren Vermietern angeschrieben, um einen möglichst umfassenden Überblick über das örtliche Mietniveau zu erlangen. In der dritten Stufe hat die A&K GmbH die Erhebungen durch Mietdaten aus dem Datensatz des beklagten Grundsicherungsträgers ergänzt und dabei ebenso eine Dublettenprüfung hinsichtlich der ersten beiden Stufen vorgenommen und konsequenterweise Eigentumswohnungen, also nicht vergleichbare, für die Erhebung damit nicht relevante Daten, herausgefiltert. Für die Erhebung der Angebotsmieten wurden als hierfür geeignete Erkenntnisquellen drei große Internet-Immobiliensuchportale, die örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter und die Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Landkreis Börde ausgewertet und die so gewonnenen Daten nach Erstellung einer einheitlichen und damit vergleichbaren Datenbasis zur Datengrundlage genommen.

(c) Der Zeitraum, auf den sich die vorstehend dargestellte Datenerhebung bezieht, wurde im (Korrektur-)Bericht dargelegt. Danach erfolgte die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von September bis Dezember 2016 zum Stichtag 1. Oktober 2016, hinsichtlich der Angebotsmieten in der Zeit von Juli bis Dezember 2016.

(d) Die Datenerhebung der A&K GmbH ist auch ausreichend repräsentativ. Das ist nach der Rechtsprechung des BSG u.a. dann der Fall, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16, juris). So verhält es sich hier. Der (Korrektur-)Bericht stützt sich auf eine - für die Ermittlung der Angemessenheitswerte im Ergebnis herangezogene - Datengrundlage von 10.097 zu Wohnzwecken sowohl von Groß- als auch von Kleinvermietern vermieteten Wohnungen des relevanten Mietmarktes im gesamten Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers. Der Landkreis Börde verfügt über insgesamt 36.032 zu Wohnzwecken vermieteten (einschließlich aufgrund der sachangemessen im Bericht verwandten Filterfragen teilweise nicht relevanter) Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de). Ergänzend stützt sich der (Korrektur-)Bericht auf 693 Angebotsmieten im Landkreis Börde. Dies zugrunde gelegt bildet die Datenbasis des (Korrektur-)Berichts mehr als 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands ab.

(e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 142 f, juris). Die von der A&K GmbH dem (Korrektur-)Bericht zugrunde gelegten Daten stimmen mit dem Ziel, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarkt zu ermitteln, überein. Wie bereits ausgeführt, wurden Mieten für unzumutbare sog. Substandardwohnungen sowie nicht relevante Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Überdies wurde auf - sowohl von Groß- als auch von Kleinvermietern - bereits vermietete als auch auf tatsächlich auf dem Markt angebotene Wohnungen und erst innerhalb der letzten neun Monate und damit auf eine der Aktualität entsprechende Datenbasis abgestellt. Dubletten wurden hierbei unberücksichtigt gelassen. Auch wurden die gewonnenen Daten mit Blick auf eine unterschiedliche Bewohneranzahl in Wohnungsgrößen (im Bericht als Haushaltsgrößen bezeichnet) in Anlehnung an die Grenzen des sozialen Wohnungsbaus untergliedert (vgl. zur Zulässigkeit geringfügiger Abweichungen in den hier nicht streitbefangenen Wohnungsgrößen zwecks realitätsgerechter Auswertung des Wohnungsgrößensegments LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 169, juris). Schließlich wurden die auf einheitlicher Datenbasis gewonnenen Mietdaten jeweils einer sog. Extremwertkappung unterzogen. So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 170, juris; vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 89, juris).

(f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 163ff, juris; vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris).

Wie bereits ausgeführt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Konkretisierung des als unbestimmten Rechtsbegriff ausgestalteten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "Angemessenheit" und damit das von dem Grundsicherungsträger gewählte Verfahren zur Ermittlung der Angemessenheitswerte grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar. Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt auch Terminbericht vom 18. September 2020 zur Entscheidung vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, juris). Danach folgt aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Auch wenn die zugrundeliegende gesetzliche Regelung außerrechtliche fachliche Beurteilungen erfordert, überprüft das Gericht die behördliche Entscheidung grundsätzlich vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit. Wenn unterhalb der gesetzlichen Vorgabe keine normativen Konkretisierungen für die fachliche Beurteilung solcher gesetzlicher Tatbestandsmerkmale bestehen, müssen sich Behörde und Gericht zur fachlichen Aufklärung dieser Merkmale unmittelbar der Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis bedienen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen. Sofern eine außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, lässt sich objektiv nicht abschließend feststellen, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist. Dem Gericht ist durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auferlegt, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen (m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 19 f, juris). Stößt das Gericht bei der Kontrolle außerrechtlicher Entscheidungen an die objektiven Grenzen der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaft und Praxis, folgt das eingeschränkte Kontrollmaß schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen fachlichen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23, juris). Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 28, juris).

In Anwendung dieser Grundsätze obliegt der erkennenden Kammer für die hier in Rede stehende Prüfung ein eingeschränktes Kontrollmaß im Sinne dieser nachvollziehenden Kontrolle.

Bei der streitbefangenen Beurteilung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals angemessener Aufwendungen handelt es sich um eine außerrechtliche Frage, die nur nach fachlichen Kriterien beantwortet werden kann. In § 22 SGB II findet sich für die fachliche Beantwortung insbesondere der Frage, wie angemessene Aufwendungen zu ermitteln sind, keine normative Konkretisierung. Auch aus den §§ 22a bis 22c SGB II ist die Anwendung eines bestimmten Verfahrens nicht rechtlich zwingend ableitbar (so auch BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris). Die hierzu erforderliche Einschätzung ist ebenso wenig im Wege untergesetzlicher Normierung generalisierend vorab erfolgt. Hiervon ausgehend müssen sich die Grundsicherungsträger und Gerichte zur fachlichen Aufklärung der in Rede stehenden Frage unmittelbar der Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis bedienen. In der Folge hat das BSG für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs die in den vorstehenden Ausführungen der Kammer dargestellten Mindestvoraussetzungen für ein Konzept festgelegt, die u.a. entsprechende fachliche Kriterien enthalten, nämlich dass das Konzept mathematisch-statistische Grundsätze einzuhalten hat. Dem liegt die zutreffende Überlegung zugrunde, dass fachwissenschaftliche Einschätzungen erforderlich sind, um die außerrechtliche Frage zu beantworten, ob die von dem Grundsicherungsträger festgelegten Angemessenheitswerte auf einer realitätsgerechten Ermittlung aktueller Verhältnisse des für Leistungsberechtigte in Betracht kommenden Mietwohnungsmarkts beruhen. Zur Beantwortung dieser streitentscheidenden Frage existiert jedoch nicht nur ein vertretbarer fachwissenschaftlicher Ermittlungsgrundsatz. Dementsprechend verlangt das BSG zwar die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze, definiert sie aber nicht näher. Auch stellt es seine Mindestanforderungen bezeichnenderweise als entwicklungsoffen dar (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14, juris) und lässt es genügen, dass ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum ist (BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris), ohne dabei eine fachspezifische Konkretisierung aufzuwerfen. In diesem Sinne hebt das BSG auch immer wieder die Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt hervor und betont, dass es verschiedene Methoden geben kann, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen (u.a. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris).

Vor dem Hintergrund dieser Problematik veröffentlichte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) im Januar 2013 eine Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen (im Folgenden Arbeitshilfe des BMVBS), welche in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet wurde und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruht (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL Arbeitshilfen.pdf). Danach sei die konzeptionelle Herangehensweise für die Ermittlung der für § 22 SGB II maßgeblichen Angemessenheitswerte auf sehr unterschiedliche Art möglich, nämlich sowohl in methodischer Hinsicht als auch aufgrund lokaler Rahmenbedingungen wie (u.a.) der Verfügbarkeit von Datenquellen (Seite 32 der Arbeitshilfe des BMVBS). Die im Ergebnis von der Arbeitshilfe des BMVBS vorgeschlagene Methodik entspricht dem von der A&K GmbH auch im hier zu erkennenden Fall verwendeten konzeptionellen Ansatz. In der Fachpraxis wurde die Arbeitshilfe des BMVBS als methodische Diskussionsgrundlage insbesondere deshalb begrüßt, weil sie grundsätzliche Klarstellungen vornehme, die in der Mehrzahl weitgehender Konsens zwischen Wohnungsmarktexperten sein dürften (v. Malottki, Institut Wohnen und Umwelt, in: Stellungnahme zur KdU-Arbeitshilfe der Bundesregierung vom 27. Juni 2013, Seite 2, https://www.iwu.de/fileadmin/publikationen/stellungnahmen/2013-06-27 IWU-Stellungnahme KdU-Arbeitshilfe.pdf). Der vorgeschlagene Ansatz wird zwar für die einzig sinnvolle Herangehensweise gehalten. Zugleich werden aber trotz dieser Übereinstimmung im Grundsatz einige Punkte am gewählten Rechenweg kritisch gesehen (v. Malottki, a.a.O. Seite 4). In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass die Fachdiskussion zu den methodischen Anforderungen an das schlüssige Konzept gerade auf Seiten der Empiriker und Wohnungsmarktexperten bislang nur rudimentär geführt worden sei (v. Malottki, a.a.O., Seite 7). Dass es dementsprechend in den einschlägigen Fachkreisen an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die hier in Rede stehende fachliche Beurteilung fehlt, zeigt sich auch daran, dass in der Folgezeit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Forschungsprojekt ausgeschrieben hat, das sich mit der Ermittlung existenzsichernder Bedarfe im Bereich Wohnen befassen und den Schwerpunkt der Untersuchung auf die Frage legen sollte, mit welcher / mit welchen empirischen Methoden aus den vorhandenen Daten unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen eine realitätsgerechte Abbildung der existenzsichernden Bedarfsdeckung der Unterkunftskosten möglich ist. Nach dem darauf im Jahr 2017 veröffentlichten Forschungsbericht 478 zur Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf, im Folgenden Forschungsbericht des BMAS) und der diesem zugrunde liegenden - vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten - Studie wurde abstrahierend von den einzelnen Befunden als zentrales Ergebnis der durchgeführten Kommunalbefragung hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen wie auch bei der einzelfallbezogenen Anwendungspraxis eine große Heterogenität bestehe und verschiedenste Konstellationen bei der Umsetzung des § 22 SGB II auftreten würden. Einfache Muster seien nur bedingt zu identifizieren bzw. eine Typisierung der Konzepterstellung erscheine kaum möglich, da sich anhand der verschiedenen Bemessungsschritte wie der Vergleichsraumbildung, der Auswahl der Datenquelle oder auch des Auswertungsverfahrens vielfältige Kombinationen ergeben würden. Auch bei den Widersprüchen und Klagen und stärker noch bei der Beurteilung der schlüssigen Konzepte durch die Sozialgerichte zeige sich ein sehr heterogenes Bild (Seite 17 des Forschungsberichts des BMAS). Die von der Studie ausführlich dargestellte Anwenderpraxis, die häufig durch die von den Grundsicherungsträgern beauftragten fachlich spezialisierten Unternehmen geprägt ist, verdeutlicht die Vielzahl der vertretenen Methoden. So hat die Studie anhand der erhobenen Verfahren allein schon drei verschiedene grundlegende Ansätze herausgearbeitet, nämlich vergleichsgruppenorientierte, wohnungsstandardorientierte und häufigkeitsorientierte Ansätze, und hieraus entsprechend der analysierten verfügbaren Datenquellen allein schon sieben mögliche Verfahren entwickelt und skizziert (Forschungsbericht des BMAS, Seite 200 f). Das zentrale Ergebnis der im Rahmen der Studie durchgeführten Vergleichsberechnungen zeige, dass die sieben Verfahren zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen, die bisher gewählten Angemessenheitsgrenzen sich meist im Rahmen des breiten Korridors dieser Verfahren bewegten, es vergleichsweise geringe generelle Niveauunterschiede zwischen den Verfahren gebe und die Verfahren sich primär durch unterschiedliche Ergebnisse nach Raumstruktur und Haushaltsgrößenklasse unterschieden (Seite 232 des Forschungsberichts des BMAS).

Zusammengefasst zeigt sich an der Vielzahl insoweit vertretener und in der Fachpraxis kontrovers diskutierter Methoden verbunden mit den regionalen Besonderheiten, dass ein allgemein anerkannter standardisierter Maßstab und ein rechenhaft gesichertes Verfahren weiterhin fehlt. Es hat sich keine bestimmte Methode als fachlich einzig vertretbare durchgesetzt. Eine eindeutige Antwort zur Beantwortung der hier maßgeblichen außerrechtlichen Fragestellung, wie die Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II zu ermitteln sind, gibt es nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand und Praxis nicht.

In Anlegung der sich aus diesen objektiven Erkenntnisgrenzen ergebenden nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle erweist sich das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Verfahren als fachlich vertretbare Methode, mithilfe derer er im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung von Angemessenheitswerten gelangt ist. Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte zur empirischen Ableitung der Angemessenheitswerte das Konzept der A&K GmbH wählen, das auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz in dem Sinne beruht, Angebot und Nachfrage zu quantifizieren und die Angemessenheitsgrenze dorthin zu legen, wo eine ausreichende Wohnraumversorgung der Betroffenen sichergestellt ist. Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz, dass die Angemessenheitswerte auf der Basis des zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten erhobenen Datenmaterials im Landkreis Börde sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Nachfragegruppen (Nachfrageseite) ermittelt werden (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014 , B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris). Es handelt sich um einen fachlich vertretbaren Ansatz zur Ermittlung der Angemessenheitswerte, den auch die Autoren des Forschungsberichts des BMAS für den zielführenden der möglichen Ansätze halten (vgl. Seite 233 des Forschungsberichts des BMAS). Auf Basis dieser Methodik bedient sich die A&K GmbH zur konzeptionellen Herleitung der Angemessenheitswerte eines Annäherungsverfahrens (sog. iteratives Verfahren) zur Bildung von Prozenträngen (sog. Perzentilgrenzen), aus der die Grenzen für die Angemessenheitswerte - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - plausibel abgeleitet werden:

Ausgangspunkt der von der A&K GmbH gewählten Methode ist die Ermittlung der Nachfrage nach den für Leistungsberechtigte in Betracht kommenden Mietwohnraum einfachen Standards bezogen auf die jeweilige Haushaltsgröße, um sachangemessen neben der bereits erhobenen Angebotsseite (Daten zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten) auch die Nachfrageseite in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen einbeziehen und dadurch analysieren zu können, wie viele Wohnungen für die Versorgung tatsächlich benötigt werden. Um den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt versorgungsgerecht abzuleiten, definiert die A&K GmbH zunächst die Anzahl der Haushalte konkurrierender Nachfragegruppen nach preisgünstigem Wohnraum. Differenziert nach der Anzahl von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird auf Grundlage zuverlässiger Datenquellen geprüft, wie hoch der Anteil der Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragehaushalte im unteren Marktsegment sicherzustellen. Nach den Darlegungen im (Korrektur-)Bericht wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII, dem AsylbLG und Geringverdiener ohne Leistungsbezug) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte im Landkreis Börde gesetzt wurde (vgl. zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den dabei gewählten methodischen Ansatz, die Gesamtanzahl der Haushalte, und damit bestehend sowohl aus von Eigentümern bewohnten als auch zu Wohnzwecken vermieteten Haushalten, und nicht ausschließlich die Zahl der Mieterhaushalte in diese Berechnung einzubeziehen. Abhängig von den standortbedingten Besonderheiten mag die Gefahr bestehen, dass dieser Ansatz aufgrund des Wohneigentums zu Verzerrungen des Verhältnisses Nachfrage- und Angebotsseite in Regionen führen kann, in denen eine hohe Eigentumsquote vorliegt, die Eigentümerhaushalte aber eher dem gehobenen Segment zuzuordnen sind. Gerade in strukturschwachen ländlichen Kreisen gibt es allerdings zahlreiche Wohnungseigentümer mit Bezug von Grundsicherungsleistungen (Seiten 219 und 216 des Forschungsberichts des BMAS). Bei dem Landkreis Börde handelt es sich um einen strukturschwachen Flächenlandkreis in diesem Sinne. Er weist zwar eine hohe Quote von Haushalten mit von Eigentümern bewohnten Wohnungen auf (https://ergebnisse.zensus2011.de), ist aber dünn besiedelt und von schrumpfendem Entwicklungstyp (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/downloads/downloadsReferenz2.html; vgl. insoweit Seite 74 ff zu der insoweit vergleichbaren Fallstudienkommune L im Forschungsbericht des BMAS).

Die so errechneten prozentualen Anteile der Nachfragegruppen im unteren Marktsegment überträgt die A&K GmbH sodann auf die angebotsseitige Zielgröße, indem sie in mehreren, für die Kammer aufgrund der Darlegungen und Begründungen im (Korrektur-)Bericht schlüssig nachvollziehbaren Schritten diese Anteile jeweils so anpasst, dass den Verhältnissen am lokalen Markt entsprechend geeignete Werte für das - nach der Rechtsprechung des BSG maßgebliche - aus Wohnfläche und Mieten zu bildende Produkt (sog. Produkttheorie) festgelegt werden können (vgl. insoweit Seite 45 der Arbeitshilfe des BMAS), zu denen auch ausreichend Wohnraum vorhanden ist:

Um das errechnete Nachfragevolumen mit dem zur Verfügung stehenden Wohnungsangebot vergleichen zu können, wird in einem ersten Schritt aus den erhobenen Bestandsmieten aufsteigend sortiert und es wird - differenziert nach Haushaltsgrößen - als vorläufiges Ergebnis jeweils die Grenze bei dem Mietwert gezogen, unterhalb dessen der prozentuale Anteil des Wohnungsbestandes liegt, der dem ermittelten prozentualen Anteil der Nachfragehaushalte entspricht. Stellvertretend für das erforderliche Marktvolumen werden dabei aus diesen Anteilen der Verteilung der Bestandsmieten die vorläufigen Perzentilgrenzen, also jeweils derjenige Prozentrang definiert, der sich am Umfang dessen orientiert, was als theoretische Untergrenze bezüglich der Versorgung von Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum angesehen werden kann. Aus diesen vorläufigen Perzentilgrenzen lassen sich die endgültigen Mietwertgrenzen jedoch noch nicht ableiten. Da für das relevante Wohnungsangebot Mietpreise sowohl aus den Bestands- als auch aus den Angebots- und Neuvertragsmieten bestimmt werden können, werden nachvollziehbar diese nunmehr zueinander in Beziehung gesetzt. Die A&K GmbH überprüft insoweit die aus dem Datensatz der Bestandsmieten festgestellten nur vorläufigen Mietwertgrenzen durch Einbeziehung der erhobenen Werte der Angebots- und Neuvertragsmieten, um durch eine methodische Anpassung eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Sie ermittelt dabei im Wege eines iterativen Verfahrens die endgültigen Perzentilgrenzen, also jeweils den unteren Prozentrang der Bestandsmieten, aus dem im Ergebnis die endgültige Mietwertgrenze in der jeweiligen Haushaltsgröße abgeleitet wird. Ein iteratives Verfahren ist eine in der Mathematik und Statistik anerkannte Methode, mit der Näherungswerte so lange sukzessiv angewandt werden, bis eine Gleichung gelöst ist. Anders gewendet ist es ein schrittweises Verfahren zur Annäherung an die Lösung einer Gleichung, bei dem man mit Hilfe einer ersten Näherungslösung Ergebnisse erzielt, die bei weiteren Lösungsschritten in ihrer Genauigkeit verbessert werden (http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/iteration/iteration.htm). In diesem Sinne werden die vorläufigen Perzentile der Bestandsmieten in einem zweiten Schritt - wieder differenziert nach Haushaltsgrößen - in Beziehung zunächst zu den Angebotsmieten gesetzt, um zu ermitteln, wie hoch der Anteil der Wohnungen aus dem Datensatz der Angebotsmieten ist, die zu den vorläufigen Mietwerten anmietbar, also auch tatsächlich verfügbar sind. Sind die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu den auf Basis der Bestandsmieten abgeleiteten Perzentilen in dem jeweiligen Wohnungsmarkt verfügbar sind, in den wesentlichen Haushaltsgrößen zu hoch oder zu niedrig, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ, also zwecks Annäherung schrittweise wiederholend geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können. Mithilfe dieses Prozesses analysiert die A&K GmbH in nachvollziehbarer Weise den Anteil der tatsächlich für die Nachfrager verfügbaren Wohnungen auf dem relevanten Mietmarkt, kann Ungleichverteilungen zwischen Haushaltsgrößen und Wohnungsgrößen ausgleichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigen (vgl. zu der Vermeidung von "Brennpunkten" darüber hinaus Punkt I A 1. c) (2) (a) der Ausführungen der Kammer zu den Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Konzepts). Dem Ansatz der A&K GmbH folgend werden zur Abbildung der realen Wohnungsmarktsituation in einem nächsten Schritt die Perzentile mit selbigem Verfahren in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt und anhand des SGB II-Datensatzes des beklagten Grundsicherungsträgers nochmals plausibilisiert. In einem letzten Schritt wendet die A&K GmbH die hiernach gewonnenen endgültigen Perzentile - wieder differenziert nach Haushaltsgrößen - auf die Werte der Bestandsmieten an, um so die jeweiligen Angemessenheitswerte in der endgültigen Fassung - nach dem Vorstehenden hinreichend dargelegt und begründet - schlussfolgern zu können.

Dies zugrunde gelegt gelangt die A&K GmbH durch diesen, auch in der Arbeitshilfe des BMAS veröffentlichten, auf statistisch-mathematischen Grundsätzen fußenden und mittels Erläuterungen, Tabellen und Histogrammen im (Korrektur-)Bericht veranschaulichten Prozess plausibel zur Einschätzung endgültiger Perzentilgrenzen, die einem angemessenen Verhältnis von Nachfrage- und Angebotsseite entsprechen und deshalb einen realitätsgerechten und damit geeigneten Grenzwert für die Angemessenheitswerte des § 22 SGB II darzustellen vermögen. Die so gewonnenen Ergebnisse des beklagten Grundsicherungsträgers als maßgeblicher Prüfungsansatz des erkennenden Gerichts gewährleisten nachvollziehbar, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 24, juris).

Gegen die von dem Beklagten gewählte Methode bringt die Klägerin keine sachhaltigen Einwände vor, die konzeptionelle Schwächen zu begründen und eine (nochmalige) Nachbesserung zu rechtfertigen vermögen. Sie stellt die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen des beklagten Grundsicherungsträgers nicht substantiell in Frage. Die Sozialgerichte sollen im Hinblick auf die den Grundsicherungsträgern eingeräumte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt nicht im Wege aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitswerte bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen überprüfen (m.w.N. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 75, juris). Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 34, juris).

d) Zur Ermittlung der maßgeblichen Bruttokaltmiete hat die A&K GmbH zutreffend auch die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in ihre Ermittlungen einbezogen. Beanstandungsfrei hat sie hierzu im Rahmen der Erhebung der Bestandsmieten auch die kalten Betriebskostenvorauszahlungen mit erhoben, mit den Betriebskostenvorauszahlungen des SGB II-Datensatzes des beklagten Grundsicherungsträgers abgeglichen und erforderlichenfalls entsprechend erhöht. Den Wert abstrakt angemessener kalter Betriebskosten je Quadratmeter schlussfolgert die A&K GmbH differenziert nach Wohnungsgröße nachvollziehbar aus dem Mittelwert aller Betriebskostenwerte im jeweiligen Vergleichsraum (zur Heranziehung von Durchschnittswerten m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 27, juris).

Die Datengrundlage für den hiernach im Ergebnis als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete der Leistungsberechnung zugrunde zu legenden Betrag in Höhe von monatlich 294,50 Euro (bestehend aus dem Quadratmeterpreis in Höhe von 4,70 Euro Nettokaltmiete und dem Quadratmeterpreis in Höhe von 1,19 Euro kalten Betriebskosten multipliziert mit einer Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern) im Vergleichsraum Haldensleben ist schließlich für den hier streitbefangenen Zeitraum auch hinreichend aktuell. Durch den Grundsicherungsträger muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. In dieser Zeitspanne kann er weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums muss jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 18, juris; vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II).

Gemessen daran liegt bezogen auf den hier streitigen Bewilligungszeitraum April 2019 zwar nicht der Regelfall ohne Verpflichtung zur Überprüfung und Neufestsetzung vor. Dem Endbericht Mai 2017 lag eine Datenerhebung zum Stichtag 1. Oktober 2016 zugrunde. In Bezug auf den hier streitrelevanten Zeitraum ist der Beklagte der ihm damit obliegenden Überprüfungspflicht zur Aktualität der Daten durch die dem (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH zu Grunde liegenden Ermittlungen ausreichend nachgekommen. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass hiernach die Bestimmung der aktualisierten Angemessenheitswerte auf einer Fortschreibung der Richtwerte des Endberichts Mai 2017 ausgehend von einem - mit dem Erhebungsstichtag beginnenden - Fortschreibungszeitraum Oktober 2016 bis Oktober 2018 beruht. Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte diese Fortschreibung auch anhand des Verbraucherindex für Sachsen-Anhalt vornehmen (vgl. hierzu ausführlich LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Endbericht Februar 2013 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, L 5 AS 408/17, Rn. 185 ff, juris). Auf Basis der vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt veröffentlichten Werte legt die A&K GmbH im (Korrektur-)Bericht nachvollziehbar die schrittweise Ermittlung der fortgeschriebenen Angemessenheitswerte dar.

2. Zutreffend hat der beklagte Grundsicherungsträger auch die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin bejaht.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Erstattung zu hoher Aufwendungen kommt danach nur und in der Regel für diesen Zeitraum in Betracht, wenn es den Leistungsberechtigten aus den genannten Gründen a) nicht möglich oder b) nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" sieht die Regelung mithin vor, dass nach spätestens sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall, die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (m.w.N. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 26 f, juris).

a) In Anlegung dieses Maßstabes war der Klägerin eine Kostensenkung nicht unmöglich.

Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung hat (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 31, juris). Dies war hier mit Zugang des Schreibens des Beklagten vom 2. August 2007 der Fall. Es ist insoweit ohne Belang, dass sich dieses Schreiben noch auf die vormalige Wohnung bezog und es sich nicht um ein Schreiben handelte, mit dem die Klägerin im Rahmen einer unveränderten Wohnsituation zu Kostensenkungsmaßnahmen wie beispielsweise einem Umzug aufgefordert wurde. Maßgeblich ist allein, dass sie durch dieses Schreiben sowie durch die ihr in den vor dem Umzug zum 1. Oktober 2016 laufenden Bewilligungszeiträumen gewährten Kosten der Unterkunft schon vor Abschluss des neuen Mietvertrages hinreichend Kenntnis darüber hatte, dass auch die neuen Mietkosten nicht den Angemessenheitswerten des Beklagten entsprachen. Es ist ebenfalls unbeachtlich, dass das Schreiben im Jahr 2007 und damit zu einer Zeit an sie versandt wurde, zu der das ursprüngliche, noch nicht nachgebesserte Konzept galt. Es ist unerheblich, inwieweit die Mietobergrenze, auf die der Beklagte die Klägerin hingewiesen hat, sachlich-inhaltlich richtig ist. Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (m.w.N. BSG vom 20. August 2009, B 41/08 R, Rn. 33 f, juris). Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird bei Abstellen auf hinreichend große Vergleichsräume nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein (BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 28, juris). Für den - nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer hier vorliegenden - Fall, dass der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist, kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem Preis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl. m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 29, juris). Eine objektive Unmöglichkeit, eine angemessene Wohnalternative zu finden, ist danach nicht ersichtlich. Hierzu trägt die Klägerin auch nicht substantiiert vor. Vielmehr beschränkt sie sich auf den Einwand, in ihrem Wohnort Oebisfelde und unmittelbarer Umgebung sei innerhalb der Angemessenheitswerte des Beklagten zumutbarer Wohnraum nicht anmietbar. Ungeachtet dessen, dass sie ihre erfolglose Wohnungssuche nicht belegt hat, ist es nicht der Wohnort und die unmittelbare Umgebung, sondern der Vergleichsraum, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. hierzu Punkt A 1.c)).

b) Eine Kostensenkung war der Klägerin unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes auch nicht unzumutbar. Zwar wird grundsätzlich respektiert, dass von einem Hilfebedürftigen nicht die Aufgabe seines sozialen Umfeldes verlangt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen. Vielmehr sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie ja auch zum Beispiel erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (m.w.N. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 29, juris). Die Darlegungslast für eine Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt zunächst beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei dem Leistungsträger (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 24. April 2018, L 5 AS 408/17, Rn. 189, juris). An einem substantiieren Vortrag der Klägerin, weshalb ihr eine Kostensenkung durch Umzug innerhalb des Vergleichsraumes unzumutbar ist, fehlt es. Ihr Vortrag beschränkt sich darauf, dass die Folge der Nähe zu Wolfsburg schwer anmietbare Wohnungen und hohe Mieten in Oebisfelde und unmittelbarer Umgebung seien. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin vergebliche Suchaktivitäten schon nicht schlüssig vorbringt, verkennt sie, dass sich diese nicht auf ihren Wohnort und dessen unmittelbare Umgebung zu beschränken haben. Wie bereits ausgeführt, ist der Mittelbereich Haldensleben - als maßgeblicher Vergleichsraum - verkehrstechnisch so erschlossen, dass der zumutbare Tagespendelbereich für Berufstätige nicht überschritten wird. Gründe, weshalb gleichwohl ein Umzug nicht zumutbar sein soll, werden nicht vorgebracht.

II Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Heizung ist ebenfalls von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Zwar stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Hierauf kommt es im hier zu erkennenden Fall jedoch nicht an. In den streitbefangenen Bescheiden hat der Beklagte die in monatlicher Höhe von 70,00 Euro tatsächlich angefallenen Heizkosten seiner Bedarfsberechnung bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsbewilligung als angemessene Aufwendungen zugrunde gelegt. Diese Höhe tatsächlicher Heizkosten sind der Bedarfsberechnung weiterhin zugrunde zu legen.

Soweit sich nach dem (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH nunmehr angemessene Heizkosten lediglich in Höhe von monatlich 58,38 Euro ergeben, kann der Beklagte die von ihm als angemessen bewilligten und gezahlten Aufwendungen nicht nachträglich dadurch begrenzen, dass er im Rahmen des sich aus dem höheren Unterkunftskostenbedarf ergebenden Nachzahlungsanspruchs die Leistungen für die Unterkunft und Heizung miteinander "verrechnet". Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen, unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (vgl. zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris; dieser Rechtsprechung folgend ergab sich beispielsweise in der Entscheidung des BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris, der von dem dortigen beklagten Grundsicherungsträger noch zu leistende Betrag aus einem Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen ausschließlich für den Heizkostenbedarf, während ein weiterer Unterkunftskostenbedarf verneint wurde). Dies gilt für die Prüfung sowohl der objektiven als auch der konkreten (subjektiven) Angemessenheit der Aufwendungen. Letztere kann bereits deshalb nicht verneint werden, weil - wie vorstehend ausgeführt - einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen dann überhaupt nur subjektiv möglich sind, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung hat. Dies war hier in Bezug auf die Höhe der Heizkosten nicht der Fall. Zwar hatte die Klägerin aufgrund des Schreibens vom 2. August 2007 darüber Kenntnis, dass der Beklagte die anfallenden Kosten für die von ihr in den Blick genommene Wohnung nicht in tatsächlicher, sondern lediglich angemessener Kostenhöhe berücksichtigen wird. Hierbei wurde die Klägerin auch über die von dem Beklagten als angemessen erachteten Heizkosten in Kenntnis gesetzt. Gleichwohl folgt hieraus - im Gegensatz zu den Kosten der Unterkunft - keine Kenntnis der Klägerin über ihre Obliegenheit zur Kostensenkung im maßgeblichen Zeitpunkt des streitbefangenen Bewilligungsabschnitts. Anders als bei den Unterkunftskosten hat der Beklagte die Heizkosten gerade nicht auf das seiner Ansicht nach angemessene Maß reduziert, sondern die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen. Die Leistungsbewilligungen stehen daher der Annahme eines "Angebots" des Beklagten entgegen, mit der Klägerin in einen Dialog über die angemessenen Aufwendungen für die Heizung einzutreten (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung u.a. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R, Rn. 33, juris). Aus ihrer Sicht stufte der Beklagte ausschließlich die Kosten für die Unterkunft als unangemessen ein. Den entsprechenden Bescheiden konnte die Klägerin nicht entnehmen, dass die tatsächlichen Heizkosten aus Sicht des Beklagten unangemessenen waren.

III Schließlich war im vorliegenden Fall von dem Beklagten auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II davon abzusehen, die Klägerin auf die unangemessenen Kosten und damit auf ihre Kostensenkungsobliegenheit hinzuweisen. Ohne Erfolg wirft sie insofern die Frage auf, ob die Höhe der Differenz der tatsächlichen und bewilligten Kosten im Vergleich zu den bei einem Umzug anfallenden Kosten eine Leistungserbringung in voller Höhe zur Folge haben müsse. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II muss eine Absenkung unangemessener Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Diese Regelung soll es dem Leistungsträger ermöglichen, im eigenen Interesse aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf eine Kostensenkungsaufforderung zu verzichten. Ein subjektives Recht der Leistungsberechtigten sollte damit nicht begründet werden. Dem Leistungsberechtigten kann lediglich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung durch den Leistungsträger über den Gebrauch der ihm eingeräumten Möglichkeit zum Verzicht auf ein Kostensenkungsverfahren zustehen (LSG Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2018, L 2 AS 442/15, Rn. 107, juris). Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls, die im Rahmen der Entscheidung des Beklagten hätten zur Annahme einer Unwirtschaftlichkeit des Umzugs führen müssen, sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Klägerin "sehenden Auges" erst in eine (weitere) unangemessene Wohnung gezogen ist.

Im Ergebnis minderte das in Höhe von insgesamt 557,71 Euro anzurechnende Einkommen nach alledem einen aus der Regelleistung in Höhe von 424,00 Euro sowie einem Unterkunftsbedarf in Höhe von 294,50 Euro und einem Heizkostenbedarf in Höhe von 70,00 Euro bestehenden Hilfebedarf der Klägerin. In der Folge war der - im Rahmen der angefochtenen Aufhebungsentscheidung vorzunehmenden - Leistungsberechnung ein Leistungsanspruch in Höhe von 230,79 Euro zugrunde zu legen und einer ursprünglichen Leistungsbewilligung und -zahlung in Höhe von 235,81 Euro gegenüber zu stellen, was eine Differenz in Höhe von 5,02 Euro ergibt.

Die Erstattungspflicht der Klägerin beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X und folgt dem Umfang der nach den vorstehenden Ausführungen nur teilweise rechtmäßigen Leistungsaufhebung in der Höhe der für den Aufhebungszeitraum danach zu viel erbrachten Leistungen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens unter Zugrundelegung des Verhältnisses Obsiegen und Unterliegen.

Die aufgrund des Werts des Beschwerdegegenstands gesetzlich ausgeschlossene Berufung (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG) war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, stellt keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar. Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG bereits geklärt (so auch Bayerisches LSG vom 4. Juli 2016, L 11 AS 369/16 NZB, Rn. 9, mit Blick auf BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris).
Rechtskraft
Aus
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