S 31 AS 4955/10 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 4955/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 74/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, d. h. den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und den Anordnungsgrund, d. h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn es nach dem Vorbringen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: L 1 B 39/06 AS ER). Nach den vorstehenden Grundsätzen fehlt es hier jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Eine gegenwärtige und dringende Notlage der Antragstellerin ist nicht mehr zu erkennen, nachdem die Antragsgegnerin am 09.12.2010 das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin für den Monat Dezember 2010 zur Auszahlung gebracht hat und dieser Betrag zwischenzeitlich auch auf dem Konto der Antragstellerin eingegangen ist. Mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrages auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen. Entscheidend für die hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht, sondern der Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages. Dessen Bewilligungsreife setzt gemäß §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich voraus, dass dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Legt der Antragsteller die zur Prüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen unverzüglich vor, so kommt es für die Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens deshalb regelmäßig auf den Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme des Gegners bei Gericht an. Die Antragsgegnerin teilte mit Antragserwiderung vom 09.12.2010 mit, dass die Auszahlung des der Antragstellerin für Dezember 2010 bewilligten Arbeitslosengeldes II am selben Tag angeordnet worden sei. Bei erstmaliger Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages fehlte es somit bereits an einem Anordnungsgrund. Veranlassungsgesichtspunkte können demgegenüber bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer ist in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung, dass der Antragsgegnerin aus Veranlassungsgesichtspunkten die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen sind. Zwar hat die Antragsgegnerin das der Antragstellerin mit Bescheid vom 14.07.2010 bewilligte Arbeitslosengeld II für den Monat Dezember 2010 nicht rechtzeitig zur Auszahlung gebracht. Der Antragstellerin wäre es jedoch vor Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei und vor Einleitung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes möglich und zumutbar gewesen, durch eine persönliche Vorsprache beim ARGE-Center Troisdorf der Antragsgegnerin die unterbliebene Auszahlung ihres Arbeitslosengeldes II geltend zu machen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auf diesem Wege ohne Einschaltung des Gerichts ebenfalls die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II für Dezember 2010 hätte herbeigeführt werden können. Die gilt zumal deshalb, weil es nach dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin bereits im November 2010 zu einer verzögerten Auszahlung des Arbeitslosengeldes II der Antragstellerin gekommen war und auch in diesem Monat die zeitnahe Nachzahlung ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht werden konnte.
Rechtskraft
Aus
Saved