L 26 KR 17/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 211 KR 134/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 KR 17/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf den dem Klä-ger aufgrund seiner Tätigkeit beim Auswärtigen Amt in den Kalenderjahren 2011 bis 2015 gewährten Auslandszuschlag.

Der 1970 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1) seit 1997 als freiwilliges Mit-glied krankenversichert und bei der zu 2) beklagten Pflegekasse sozial pflegeversi-chert. Er war und ist mit wechselnden Auslandsaufenthalten als beihilfeberechtigter Bundesbeamter ohne Heilfürsorge beim Auswärtigen Amt zuletzt in der Besoldungs-gruppe A 8 beschäftigt. Seine Angehörigen – die Ehefrau und seine seinerzeit min-derjährige Tochter – waren über ihn familienversichert.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) und 2), die AOK Rheinland, stellte für die Zeit ab August 2005 die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung des bereits zu jenem Zeitpunkt neben dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A6 bezogenen Auslandszuschlags fest (Bescheid vom 26. August 2005). Für die Zeit ab 2006, 2007 und 2008 berücksichtigte sie mit nachfolgenden Bescheiden den Auslandszuschlag mit der Folge, dass sie von den jeweiligen Bei-tragsbemessungsgrenzen 2006, 2007 bzw. 2008 ausging. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hob mit Urteil vom 8. März 2011 – L 1 (16) KR 237/09 – (vgl. juris) die die Beitragsjahre 2006 bis 2008 betreffenden Bescheide mit der Be-gründung auf, bei dem Bescheid vom 26. August 2005 handle es sich um einen rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakt, weil bei der Berechnung der Kran-ken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Auslandszuschlag zu Unrecht vor 2006 nicht berücksichtigt worden sei. Der Auslandzuschlag decke den materiellen Mehr-aufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der all-gemeinen Verwendung im Ausland ab, sodass es sich um eine Einnahme handele, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts vom 26. August 2005, die aus Gründen des Vertrauensschutzes nur mit Wirkung für die Zukunft in Betracht komme, seien indes nicht beachtet worden.

Die Beklagte zu 1) hob mit Bescheid vom 9. Mai 2011, der bestandskräftig wurde und zugleich für ihre Pflegekasse, die Beklagte zu 2) erging (nachfolgend einheitlich: Beklagte), den Bescheid vom 26. August 2005 mit Wirkung für die Zukunft auf.

Nach zunächst vorläufiger Festsetzung mit Bescheid vom 20. Mai 2011 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2011 die Beiträge ab dem 1. Januar 2006, 1. Ja-nuar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar und 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar und 11. Mai 2011 gegenüber dem Kläger neu fest. Insofern berücksichtigte sie bei der Beitragsbemessung erstmalig für die Zeit ab 11. Mai 2011 neben dem Grund-gehalt der Gehaltsgruppe A7 und den gesetzlichen Zulagen den dem Kläger gezahl-ten Auslandszuschlag und wies neue Monatsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversi-cherung in Höhe von 575,44 EUR bzw. 36,20 EUR (insgesamt 611,64 EUR) unter Zugrundele-gung der Beitragsbemessungsgrenze 2011 aus. Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2012 angepasste Beitragsbemessungsgrenze von 3.825 EUR setzte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2011 die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflege-versicherung für die Zeit ab 1. Januar 2012 auf 569,93 EUR bzw. 37,29 EUR (insgesamt 607,22 EUR) neu fest. Den wegen der Berücksichtigung des Auslandszuschlags erho-benen Widerspruch gegen beide Bescheide wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2012 zurück, der bestandskräftig wurde. Den Überprüfungsantrag des Klä-gers vom 20. Juli 2012 lehnte sie unter Hinweis auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen (s.o.) ab, wonach eine Beitragserhebung ohne Berücksichtigung der Aus-landszuschläge nicht möglich sei (Bescheid vom 2. Februar 2016). Einen wiederhol-ten Überprüfungsantrag vom 14. Juli 2016 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Schrei-ben vom 3. August 2016).

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte wegen der jährlich angepassten Beitragsbemes-sungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. der Rechengrößen in der Sozialversicherung die Beiträge des Klägers zum 1. Januar 2012 (Bescheid vom 9. Dezember 2011: Auf der Grundlage von Einkünften in Höhe von 3.825,50 EUR ergab sich ab 1. Januar 2012 ein Monatsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 607,22 EUR), zum 1. Januar 2013 (Bescheid vom 13. Dezember 2012: Auf der Grundlage von Einkünften in Höhe von 3.937,50 EUR ergab sich ein Monatsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 627,05 EUR), zum 1. Januar 2014 (Bescheid vom 30. Dezember 2013: Auf der Grundlage von Einkünften in Höhe von 3.937,50 EUR sowie sonstiger Einnahmen in Höhe von 112,50 EUR ergab sich ein Mo-natsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 644,96 EUR) und zum 1. Januar 2015 (Bescheid vom 26. Januar 2015: Auf der Grundlage von Ein-künften in Höhe von 3.927,50 EUR sowie sonstiger Einnahmen in Höhe von 187,50 EUR ergab sich ein Monatsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 663,10 EUR) neu festgesetzt.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bescheinigte dem Kläger am 15. Februar 2012 den Bezug steuerfreier Auslandsdienstbezüge im Jahr 2011, und zwar den Auslandszuschlag in Höhe von 21.994,91 EUR, den Auslandszu-schlag erste Person Ausland in Höhe von 8.797,96 EUR, den Auslandszuschlag weitere Person Ausland in Höhe von 3.302,22 EUR sowie den erhöhten Auslandszuschlag in Höhe von 3762,41 EUR. Wegen der konkreten Höhe der monatlich auch in den Folge-jahren 2012 bis einschließlich 2015 gewährten Auslandsdienstbezüge wird auf die Bescheinigungen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfra-gen vom 27. Dezember 2012, 26. Februar 2014, 15. Dezember 2014 und 17. März 2016, wegen der Besoldungshöhe im Übrigen (seit August 2013 nach der Besol-dungsstufe A8) auf Bl. 332 bis 347 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Berlin geführten Rechtsstreits (S 86 KR 4057/15) wertete die Beklagte den Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 2016 als weiteren Überprüfungsantrag, den sie in Bezug auf die bestandskräftigen Beitrags-bescheide hinsichtlich der Kalenderjahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie den im Überprüfungsverfahren ergangenen, ebenfalls bestandskräftigen Bescheid vom 2. Februar 2016 bezüglich der Bescheide vom 6. Juli und 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 ablehnte. Das Recht sei richtig angewandt und es sei vom richtigen Sachverhalt ausgegangen worden; eine Beitragserhebung ohne die Berücksichtigung der Auslandszuschläge sei nicht mög-lich, da diese für den Lebensunterhalt zur Verfügung ständen und daher zur Berech-nung der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge heranzuziehen seien. Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen sei zutreffend umgesetzt worden (Bescheid vom 10. November 2016, Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2017).

Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger gel-tend gemacht, der Auslandszuschlag decke nicht nur den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab, sondern diene insbesondere auch der Bestreitung der im Ausland anfallenden Krankenbehandlungskosten, die durch die Beklagte zu 1) nicht vollstän-dig übernommen würden. Seine jährlichen Behandlungskosten beliefen sich auf 3.000 EUR bis 5.000 EUR, die er zu einem Teil im Rahmen der Beihilfe nachträglich geltend machen könne. Insofern habe er wesentlichen Teil des Auslandszuschlages für Krankenbehandlung aufzuwenden, der damit für den Lebensunterhalt nicht zur Ver-fügung stehe.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurecht unter Be-rücksichtigung des Auslandszuschlags des Klägers aus der Beitragsbemessungs-grenze berechnet. Es handle sich hierbei weder um eine Sozialleistung noch liege eine Geldleistung des sozialen Entschädigungsrechts vor.

Mit seiner Berufung hält der Kläger sein Begehren aufrecht und macht geltend, der Auslandszuschlag sei als steuerfreie Zuwendung dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Dieser diene maßgeblich als Ausgleich der Nach-teile wirtschaftlicher und immaterieller Art für die konkrete Tätigkeit im Ausland und insofern für einen besonderen persönlichen Bedarf, der mit echten und erheblichen Mehrkosten verbunden sei. Er diene u.a. dazu, die im Ausland entstehenden Kran-kenversicherungs- und Krankenbehandlungskosten abzudecken, die von der Beklag-ten nicht getragen würden. Heilbehandlungskosten seien in China etwa sechsmal so hoch wie eine entsprechende Behandlung in Deutschland. Die Beklagte übernehme lediglich diejenigen Behandlungskosten, die auch in Deutschland zu gewähren gewe-sen wären. Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, dass freiwillig Versicherte in Deutschland Beiträge lediglich nach dem Grundgehalt zahlten und die Beklagte zu 1. die gesamten Kosten der Heilbehandlung übernähme, wohingegen er, der Kläger, erheblich höhere Beiträge zu entrichten habe, indes die wesentlich höheren Aufwen-dungen der Krankenbehandlung von der Beklagten zu 1) nicht vollständig getragen würden, welches ihn doppelt belaste. Bei gesetzlich pflichtversicherten Angestellten, die wie er den Auslandszuschlag erhalten würde, werde dieser bei der Beitragsbe-messung nicht berücksichtigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 und den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 10. November 2016 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 5. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, die Beitragsbescheide vom 6. Juli 2011 und vom 9. Dezember 2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012, sowie die Beitragsbescheide vom 13. Dezember 2012, 30. Dezember 2013 und 26. Januar 2015 zu ändern und die Beiträge zur Kranken- und Pflegever-sicherung in der Zeit vom 11. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 ohne Berück-sichtigung der Auslandszuschläge als Einnahme neu festzusetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und ergänzen, eine Leistungsinan-spruchnahme habe keinen Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Beitrags. Es handle sich vorliegend aus der Sicht der Beklagten um einem Einzelfall, weil die gro-ße Mehrheit der Beamten privat krankenversichert und ab der Besoldungsgruppe A12 ohnehin von einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aus-zugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten zu 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die Klage richtet sich zulässigerweise auch gegen die Pflegekasse als Beklagte zu 2), da auch diese eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) – in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung [Gesetz vom 28. Mai 2008, BGBl. I S. 874]). Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied – wie vorliegend durch die Beklagte zu 1) jeweils geschehen – darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI).

Dahinstehen kann die örtliche Zuständigkeit gemäß §§ 57 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine Entscheidung in der Hauptsache – wie hier – ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozi-algerichts der im Überprüfungsverfahren ergangene Bescheid der Beklagten zu 1) vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2017, mit dem es die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) abge-lehnt hat, ihre für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 ergangenen Beitragsbescheide sowie den ebenfalls im Überprüfungsverfahren ergangenen Bescheid vom 2. Februar 2016, dem sinngemäß Beitragsbescheide für die Zeit vom 11. Mai 2011 bis 31. De-zember 2012 (Bescheide vom 6. Juli 2011 und 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012) zugrunde lagen, zu ändern und – insge-samt – für die Zeit vom 11. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 die Beiträge zur Kran-ken- und Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung der Auslandzuschläge neu fest-zusetzen. Für den geltend gemachten Anspruch des Klägers (vgl. § 123 SGG) sind die zuvor in den durchgeführten Überprüfungsbescheiden ergangenen Bescheide nicht maßgeblich, weil ein, wie hier, nicht erfolgreiches Überprüfungsverfahren den zugrunde liegenden Bescheid weder ändert noch ersetzt (vgl. zu § 96 SGG BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 9 SB 19/09 B – juris Rn. 9).

Das Sozialgericht hat den mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Ver-pflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) verfolgten Anspruch des Klägers, die Bei-tragsbemessung im gegenständlichen Zeitraum ohne Berücksichtigung des ihm durchgehend gewährten Auslandszuschlags vorzunehmen, zu Recht und mit zutref-fenden Gründen abgewiesen. Der gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) – im Überprü-fungsverfahren ergangene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig ange-wandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zwar ist die rückwirkende Fehlerkorrektur gemäß § 44 Abs. 4 SGB X im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsbeschränkung auf einen Zeitraum von längstens vier Jahren begrenzt. Diese Regelung ist aber auf nachzuzahlende Sozialleistungen beschränkt und gilt nicht für Beiträge, mithin – wie hier – für Zahlungen, die im Sinne der §§ 20 ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) – der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger dienen und im Rahmen einer Versiche-rungspflicht oder freiwilligen Versicherung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige von Versicherten, Arbeitgebern oder Dritten erhoben werden (vgl. Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 15).

Die Beklagte hat bei Erlass der Beitragsbescheide das Recht nicht unrichtig ange-wandt und mithin auch keine Beiträge zu Unrecht erhoben, weil der Auslandszu-schlag – nur insoweit ist die Beitragsbemessung im Rahmen des Überprüfungsver-fahrens zwischen den Beteiligten streitig – zu denjenigen Einnahmen des Klägers gehört, aus denen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu erheben sind.

Rechtsgrundlage für die nach bestandskräftiger Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2005 mit Bescheid vom 9. Mai 2011 ergangenen und für die Zeit ab 1. Janu-ar 2012 auf eine wesentliche Änderung der tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnis-se im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X gestützten Beitragsbescheide betreffend die Zeit vom 11. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 ist § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V (in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 2007 [BGBl. I S. 378]). Die Beitrags-bemessung für freiwillige Mitglieder (vgl. § 223 SGB V), wie den Kläger, woraus zu-gleich die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI) sowie seine Pflicht, Beiträge auch insoweit zu entrichten (vgl. §§ 54 Abs. 2, § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI), folgen, wird danach einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzu-stellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezo-gen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwil-liger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BeitrVerfGrsSz) vom 27. Oktober 2008 (für das Beitragsjahr 2015 vorliegend anwendbar in der Fassung vom 10. De-zember 2014) nachgekommen. Mit diesen Regelungen, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, hat der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V zulässig umgesetzt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 10. Ok-tober 2017 – B 12 KR 16/16 R – juris Rn. 14 f. m.w.N.).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den bei-tragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen (hierzu 1.) sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitsein-kommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahl-betrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerf-GrsSz). Mit dieser Regelung werden diejenigen Einnahmen konkret bezeichnet oder pauschalierend umschrieben, die die nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V und dieser Regelung folgend nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigende ge-samte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bestimmen. Durch die An-knüpfung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V an die gesamte wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit besteht die Beitragspflicht grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Ein-nahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind und ob mit einer Zuwendung ein be-stimmter Zweck verfolgt wird. Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ausnahmsweise eine besondere eigenständige Zweckbestimmung (hierzu 2.) außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 16/16 R – juris Rn.18).

Der dem Kläger für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 neben seinen Grundbezügen und den Familienzuschlägen sowie Zulagen nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Bundesbe-soldungsgesetz (BBesG) gezahlte Auslandszuschlag gehört zu den beitragspflichti-gen Einnahmen i.S.v. § 240 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge – und damit u.a. der strei-tige Auslandszuschlag (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2 BBesG) – bei dienstlichem und tat-sächlichem Wohnsitz im Ausland gezahlt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG gehört die Auslandsbesoldung zu den Dienstbezügen und diese wiederum – u.a. neben dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und den Zulagen – zur Besoldung. Darauf, dass der Auslandszuschlag als steuerfreie Zuwendung (vgl. § 3 Nr. 64 Einkommensteuer-gesetz), wie der Kläger geltend macht, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungentgeltverordnung (SvEV) – dem sozialversiche-rungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen ist, kommt es nicht an. Vielmehr sind Einnahmen und Geldmittel gerade ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behand-lung zugrunde zu legen, wenn sie für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Für die Berücksichti-gung einer Einnahme bei der Beitragsbemessung ist gerade nicht allein auf das sozi-alversicherungspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen, sondern darauf, ob die Einnah-me im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten dem Bestrei-ten seines Lebensunterhalts dient (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017, a.a.O. Rn. 17). Dies entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Soli-daritätsprinzip (vgl. § 3 SGB V), die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftli-chen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, ohne dass dies verfassungs-rechtlich zu beanstanden wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Februar 1993 – 1 BvR 1920/92 – juris Rn. 7). So liegt es hier.

Gemäß § 53 Abs. 1 BBesG gilt der Auslandszuschlag den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts und darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die Höhe des Auslandszuschlags bemisst sich nach einer als Anlage zum Bundes-besoldungsgesetz aufgelisteten Tabelle, die nach Zonenstufe und Grundgehalts-spanne differenziert. Für die Zuordnung der Dienstorte zu den Stufen des Auslands-zuschlags enthält das Bundesbesoldungsgesetz eine Verordnungsermächtigung; sie erfolgt danach in der Auslandszuschlagsverordnung. Durch § 53 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VI.1 des BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Moderni-sierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ist mit Wir-kung vom 1. Juli 2010 ein System des Auslandszuschlags mit zwanzig Zonenstufen eingeführt worden.

Soweit der Kläger einwendet, der Auslandszuschlag stehe nicht für seinen Lebensun-terhalt zur Verfügung, sondern diene maßgeblich dazu, ihn und seine Familie im Aus-land gegen Krankheit zu versichern sowie die sonstigen Mehrkosten zu decken, kann dies dahinstehen. Denn zum einen ist insbesondere auch die Versicherung gegen Krankheit (und Pflegebedürftigkeit) dem allgemeinen Lebensunterhalt zuzuordnen (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – B 12 KR 3/20 – juris Rn. 8), wie ins-besondere die Versicherungspflicht von Beziehern von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, deren Beiträge nach § 251 Abs. 4 Satz 1 SGB V der Bund trägt, ebenso veranschaulicht wie die Regelung über Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gemäß § 26 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende. Entsprechend ist die Beitragspflicht nach Sinn und Zweck des § 240 Abs. 1 SGB V gerade nicht auf bestimmte, dem Arbeitsentgelt gleichstehende Ein-kunftsarten beschränkt, sondern es wurden nach Inkrafttreten des SGB V unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung noch als beitragsfrei angesehene Sozial-leistungen fortan als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen behandelt, wie etwa Mehrbedarfszuschläge nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie Wohngeld (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 12 KR 1/00 R – juris Rn. 24, 30), Ver-letztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 6. September 2001 – B 12 KR 14/00 R – juris) und von einem Sozialleistungsträger übernommene Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung oder für den allgemeinen Unterkunfts- bzw. Wohnbedarf des Leistungsempfängers (BSG, Urteil vom 21. De-zember 2011 – B 12 KR 22/09 R – juris Rn. 40). Die Zuordnung des Auslandszu-schlags zum allgemeinen Lebensunterhalt wird insbesondere dadurch bestätigt, dass zur Ermittlung der materiellen Belastungen der Auslandsverwendung auf die Ein-kommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) hinsichtlich bestimmter Leitorte, denen die konkreten Dienstorte zugeordnet werden, abgestellt wird, die als eine weitere Ausgabegruppe neben solchen der Gesundheitspflege auch Ausgaben für Nicht-Konsumzwecke enthält, zu denen etwa Versicherungsbeiträge – beispielsweise für zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen – zählen (vgl. Statistisches Bundes-amt, EVS 2013, Fachserie 15 Heft 4 S. 16).

Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des BSG, weil § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, die Bei-tragspflicht gerade unabhängig davon, ob diese Einnahmen mit dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder ob mit der Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2013 – B 12 KR 3/12 R – juris Rn. 22).

Bei dem Auslandszuschlag handelt es sich auch nicht um eine nach wertender Ent-scheidung von der Beitragspflicht ausnahmsweise auszunehmende Leistung (vgl. schon LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. März 2011 – L 1 (16) KR 237/09 – juris Rn. 26 ff.). Ihm ist eine besondere und eigenständige Zweckbestimmung au-ßerhalb des allgemein Lebensunterhalts vergleichbar denjenigen Leistungen, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat, nicht immanent. Ausnahmen von der Beitragspflicht von Einkünften sind nur in engen Grenzen vorgesehen; die Verbeitragung erzielter Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds der gesetzlichen Krankenkasse ist der Regelfall und es ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, bestimmte Einnahmen mit Blick auf deren spezielle Ziel- und Zwecksetzung von der Beitragspflicht auszunehmen (vgl. BSG, Urteil 7. Juni 2018 – B 12 KR 1/17 R – juris Rn. 22). Dies sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs die-nen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebens-bedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern ihm ungekürzt erhalten bleiben sol-len. Zum anderen sind nicht zu verbeitragen bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017, a.a.O. Rn. 22). Dem Auslandszuschlag kommt eine solche privilegierte Sonderstel-lung nicht zu. Eine solche hat das BSG u.a. angenommen für die Beschädigtenrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 28/005 R – juris), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebensla-gen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSG, Urteil vom 23. November 1992 – 12 RK 29/92 – juris Rn. 26) bzw. die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedi-gung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – juris Rn. 47) und die besondere Zu-wendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (BSG, Urteil vom 3. Juli 2013 – B 12 KR 27/12 R – juris Rn. 18). Diesen Einnahmen ist gemein, dass sie auf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage beruhen, aus der sich unmittelbar bzw. ausnahmsweise mittelbar eine beitragsrechtliche Privilegierung durch eine anerken-nenswerte (soziale) Zwecksetzung ableiten lässt. Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuwendenden ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BSG, Urteil vom 18. De-zember 2013 – B 12 KR 3/12 R – juris Rn. 23). An einer entsprechenden anerken-nenswerten Zweckbestimmung auf gesetzlicher Grundlage fehlt es vorliegend.

Die Ermittlung und Festsetzung der für den Auslandszuschlag zu berücksichtigenden immateriellen Belastungen erfolgt auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BBesG und umfasst die spezifischen Belastungen, die sich aus der Stellung und den Aufgaben etwa als Bundesbeamter, wie dem Kläger, im Ausland ergeben, zu denen insbesondere die Aufgabe des soziokulturellen Umfelds in Deutschland gehören, die physischen und psychischen Belastungen des Auslandsdienstes und der Wegfall des öffentlichen Leistungsangebots für Bürger im Inland (vgl. die Gesetzesbegründung BR-Drs. 720/07, S. 273; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand August 2020, § 53 Rn. 21). Die Abgeltung dieser Be-lastungen erfolgt nach einem einheitlichen Maßstab im immateriellen Teil des Aus-landszuschlags durch einen Grundbetrag, zu dem jeweilige dienstortspezifische im-materielle Belastungen, die auf der Grundlage kommerzieller Bewertungssystem er-mittelt werden, hinzukommen (Kuhlmey, a.a.O.). Indes folgt aus dieser Zielrichtung nicht die Wertung als nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung ste-hendes Einkommen. Solches ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, in der der Auslandszuschlag gerade nicht – wie etwa soziale Aus-gleichsleistungen (vgl. z.B. die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG oder die be-sondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsge-setz) – bei Sozialleistungen, die von anderem Einkommen abhängig sind, unberück-sichtigt zu bleiben hätte. Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) ent-schieden, dass Aufwandsentschädigungen für auswärtige Tätigkeiten und Auslands-zuschläge gemäß § 55 BBesG a.F. unterhaltsrechtlich bei der Einkommensermittlung anzurechnen sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1980 – IV ZR 115/78 – juris Rn. 20; vom 6. Oktober 1993 – XII ZR 112/92 – juris Rn. 12, vom 18. April 2012 – XII ZR 73/10 – juris Rn. 22). Ob für den nach § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG möglichen Zu-schlag zum Auslandszuschlag – dem Auslandsverwendungszuschlag – Abweichen-des gilt, der im Falle außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder imma-terieller Belastungen bzw. zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland im Verwaltungswege befristet bis zu einer Höhe von 700 EUR monatlich festgesetzt werden kann, kann dahinstehen, weil der Kläger einen solchen zusätzlich zum Auslandszuschlag nicht erhält.

Die Verbeitragung des Auslandszuschlags begegnet – anders als der Kläger geltend macht – auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der beitragspflichtigen, in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten Beamten, die keinen Auslandszu-schlag erhalten, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Dass die Behand-lungskosten des Klägers im Ausland von der Beklagten nicht bzw. nicht vollumfäng-lich getragen bzw. von der Beihilfe nicht erstattet werden, beruht auf dem Leistungs- und Leistungserbringungsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. für die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb Deutschlands §§ 13 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und insofern auf einem nicht mit der Beitragserhebung in Zu-sammenhang stehenden Umstand. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick darauf gerügt hat, dass bei pflichtversicherten Angestellten in der gesetzlichen Krankenversicherung der ebenfalls gewährte Auslandszuschlag nicht berücksichtigt werde, handelt es sich auch insofern nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Denn die Beitragsbemes-sung im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft in der der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, bei denen, wie ausgeführt, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen ist (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V), unterscheidet sich von der Beitragsbemessung Pflichtversicherter, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Feb-ruar 1993 – 1 BvR 1920/92 – a.a.O.).

Im Übrigen, insbesondere gegen weitere Berechnungsfaktoren der dem Überprü-fungsverfahren zugrundeliegenden Beitragsbescheide hat der Kläger, der sich be-reits mit seinen Überprüfungsanträgen allein gegen die Berücksichtigung des Aus-landszuschlags bei der Beitragsbemessung gewandt hat, keine Einwände erhoben (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BSG, Urteil vom 7. Juni 2018 – B 12 KR 1/17 R – juris Rn. 25). Fehler sind in Bezug auf die Anwendung der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 223 Abs. 3 SGB V) nicht erkennbar. Einnahmen des Klägers, die diesen Betrag überstiegen, sind bei der Berechnung unberücksich-tigt geblieben (vgl. § 223 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Versicherungspflicht und Beitragsbe-messung der sozialen Pflegeversicherung entsprechend (vgl. §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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