L 20 SO 406/18 B ER und L 20 SO 407/18 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 SO 90/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 406/18 B ER und L 20 SO 407/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.06.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege eines Verfahrens auf gerichtlichen Eilrechtsschutz die vorläufige Übernahme von Heimkosten.

Der 1998 geborene Antragsteller lebte seit 2006 in der Heimeinrichtung St. B in L. Seit dem 12.06.2014 wird er in der Stiftung I Wohnen gGmbH (nachfolgend I) in N betreut. Die damit verbundenen Kosten wurden zunächst von dem Jugendhilfeträger der Stadt X getragen, mit Vollendung des 18. Lebensjahres (am 00.00.2016) jedoch eingestellt.

Schon im Mai 2014 machte der Jugendhilfeträger gegenüber dem Antragsgegner für die Zeit ab dem 24.04.2014 einen Erstattungsanspruch geltend. Der Antragsteller sei geistig behindert. Folglich sei der Antragsgegner als überörtlicher Sozialhilfeträger für die Leistungserbringung zuständig. Die Klage auf Erstattung der erbrachten Leistungen ist bei dem Sozialgericht Düsseldorf (S 28 SO 450/15) anhängig.

Einen Antrag des Antragstellers vom 03.06.2016 (beim Jugendhilfeträger am 05.07.2016 eingegangen), mit dem er von dem Jugendhilfeträger Leistungen für die Zeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres begehrte, leitete dieser (mit Schreiben vom 18.07.2016) zuständigkeitshalber an den Antragsgegner weiter. Ob der Antragsgegner diesen Antrag bereits beschieden hat, lässt sich den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht entnehmen.

Am 29.01.2018 beantragte der (aktuelle) Betreuer des Antragstellers bei der Stadt X die Übernahme der Unterbringungskosten als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Die Stadt X leitete den Antrag mit Schreiben vom 31.01.2018 an den Antragsgegner weiter. Dieser sandte den Antrag mit Schreiben vom 05.02.2018 an die Stadt X zurück. Er (der Antragsgegner) sei nicht nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX als zweitangegangener Rehabilitationsträger für die Leistungserbringung zuständig. Es handele sich bei der begehrten Leistung nach § 41 SGB VIII nicht um Eingliederungshilfe. Der Träger der Jugendhilfe könne daher insofern auch kein Rehabilitationsträger i.S.v. § 14 SGB IX sein.

Am 14.03.2018 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Düsseldorf um Eilrechtschutz nachgesucht. Er hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner sei verpflichtet, zumindest die laufenden Unterbringungskosten (i.H.v. ca. 60.000 EUR) nach § 41 SGB VIII vorläufig zu übernehmen. Zugleich hat er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten begehrt. Der Antragsgegner sei für die Leistungserbringung zuständig. Nach dem Ergebnis eines Intelligenztests aus April 2015 leide der Antragsteller unter einer geistigen Behinderung. Auf den Inhalt der vorgelegten Testung (mit einem Gesamt-IQ von 59) wird Bezug genommen.

Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Betreuung des Antragstellers vorläufig zu übernehmen.

Der Antragsgegner hat schriftlich beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat die Auffassung vertreten, für die Erbringung der Heimkosten nicht zuständig zu sein. Nach Auswertung diverser Intelligenztestungen (aus den Jahren 2009/2010, 2012/2013 und 2014) sei eine wesentliche geistige Behinderung des Antragstellers nicht hinreichend belegt. Gleiches gelte für entsprechende Teilhabeeinschränkungen des Antragstellers. Im Übrigen sei die Angelegenheit auch nicht eilbedürftig; denn es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller Obdachlosigkeit drohe. Da eine Entscheidung des Sozialgerichts in dem Erstattungsstreit unmittelbar bevorstehe, sei eine Kündigung des Heimplatzes aktuell zudem unwahrscheinlich.

Durch Beschluss vom 04.06.2018 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Angelegenheit eilbedürftig sei (= Anordnungsgrund i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG); denn bislang habe der Einrichtungsträger den Heimplatz weder gekündigt noch eine Räumungsklage erhoben. Dem Antragsteller drohe daher aktuell keine Obdachlosigkeit. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilantrags stehe dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe nicht zu.

Dagegen hat der Antragsteller am 15.06.2018 Beschwerde erhoben und am 05.07.2018 ergänzend Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Es sei ihm nicht zumutbar, den Ausgang des noch anhängigen Erstattungsstreitverfahrens abzuwarten. Eine (ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsende) Entscheidung des Sozialgerichts sei dort bislang nicht ergangen. Der Heimträger habe das Betreuungsverhältnis nunmehr zum 30.09.2018 gekündigt. Auf das beigefügte Schreiben des Heimträgers vom 28.06.2018 wird Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.06.2018 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung I zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt schriftlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat sich unter dem 17.07.2018 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, die laufenden Kosten für die stationäre Unterbringung des Antragstellers vom 15.06.2018 (Eingang der Beschwerde) bis längstens zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Sozialgericht anhängigen Erstattungsstreitverfahren (S 28 SO 450/15) vorläufig zu übernehmen. Der Antragsteller hat sich mit dem Angebot des Antragsgegners einverstanden erklärt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsgegner war nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Betreuung des Antragstellers in der Einrichtung I vorläufig zu übernehmen (dazu unter a). Darüber hinaus steht ihm Prozesskostenhilfe für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht zu (dazu unter b).

a) aa) Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Zwar stützt der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nach dem Wortlaut seines Antrags auf § 41 SGB VIII; er begehrt damit Leistungen, über die grundsätzlich die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden. Der Antrag ist jedoch meistbegünstigend dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Übernahme der Unterbringungskosten durch den Antragsgegner (zumindest auch) als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII erreichen will. Auf die Frage, ob dem Senat die Prüfung des zulässigen Rechtswegs schon nach § 17a Abs. 5 bzw. Abs. 1 S. 1 GVG versagt ist, kommt es daher nicht an.

bb) Da der Antragsgegner sich unter dem 17.07.2018 bereit erklärt hat, die Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Zeit ab dem 15.06.2018 bis längstens zum rechtskräftigen Abschluss des beim Sozialgericht noch anhängigen Erstattungsstreitverfahrens (S 28 SO 450/15) vorläufig zu übernehmen, fehlt es insofern (ab dem 15.06.2018) bereits an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers und somit schon an der Zulässigkeit des Eilantrags.

b) Im Übrigen - für die Zeit vor dem 15.06.2018 - ist der Eilantrag unbegründet. Der Antragsgegner ist nicht vorläufig verpflichtet, die in Rede stehenden Kosten für die Zeit vor dem 15.06.2018 zu übernehmen.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich (vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03), macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.

Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

Ausgehend hiervon ist es zwar durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass der Antragsgegner gemäß § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX als zweitangegangener Rehabilitationsträger - sei es nach § 41 SGB VIII oder §§ 53 ff. SGB XII - zur Übernahme der in Rede stehenden Unterbringungskosten des Antragstellers in der Einrichtung I verpflichtet ist (= Anordnungsanspruch i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG), weil die Stadt X den (meistbegünstigend zumindest auch als Rehabilitationsantrag auszulegenden) Antrag vom 29.01.2018 unter dem 31.01.2018 und damit binnen zwei Wochen an den aus seiner Sicht zuständigen Antragsgegner weitergeleitet hat (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 8 SO 12/16 R Rn. 19, sowie zu § 14 SGB IX u.a. BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R Rn. 20). Auf die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (= Anordnungsgrund i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG) kann im Rahmen eines Eilverfahrens jedoch nicht gänzlich verzichtet werden; eine solche ist hier aber nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat weder dargelegt noch durch geeignete Unterlagen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Zeit vor dem 15.06.2018 unzumutbar ist. Weder hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihm Obdachlosigkeit droht, noch sind sonstige negative Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art (vgl. zu der insofern notwendigen wertenden Betrachtung BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01. August 2017 - 1 BvR 1910/12 Rn. 16), die eine vorläufige gerichtliche Regelung notwendig machen, hinreichend dargelegt. Abweichend von dem Vorbringen des Antragstellers hat der Einrichtungsträger den Betreuungsplatz bislang noch nicht einmal gekündigt, geschweige denn Räumungsklage erhoben. Auch das vom Antragsteller insofern in Bezug genommene Schreiben des Einrichtungsträgers vom 28.06.2018 enthält keine Kündigung. Darin wird lediglich eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses zum 30.09.2018 angedroht, sofern bis dahin keine Zahlungsmitteilung eines Kostenträgers vorliegen sollte. Dass der Einrichtungsträger trotz zwischenzeitlich erfolgter Bereiterklärung des Antragsgegners, die laufenden Betreuungskosten ab dem 15.06.2018 vorläufig zu übernehmen, an dieser Absicht festhält, hat der Antragsteller aber weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er sich mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden erklärt.

b) Hat der Eilantrag aber keinen Erfolg, so kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht in Betracht (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ZPO). Eine insofern notwendige hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestand auch nicht im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts, wenn das Sozialgericht verzögert über Prozesskostenhilfe entschieden hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist, Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rn. 7d m.w.N.).

Im Zeitpunkt der Kostenübernahmeerklärung seitens des Antragsgegners (mit Schreiben vom 17.07.2018) war der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren noch nicht bewilligungsreif; denn eine (positive) Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch war erst nach Eingang der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners (am 17.07.2018) möglich. Diese enthielt aber bereits die genannte Kostenübernahmeerklärung des Beklagten.

Das Prozesskostenhilfegesuch für das erstinstanzliche Verfahren war zwar bereits mit Eingang der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nebst Belegen (am 27.03.2018) bewilligungsreif. Schon seinerzeit hatte der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Angelegenheit eilbedürftig war. Selbst die bloße Ankündigung des Heimträgers vom 28.06.2018, das Betreuungsverhältnis zum 30.09.2019 zu beenden, falls bis dahin keine Zahlungsmitteilung eines Kostenträgers vorliegen sollte, lag seinerzeit und im Übrigen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts noch nicht vor.

Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers einen zügigen Fortgang des beim Sozialgericht noch anhängigen Erstattungsstreitverfahrens, auf dessen ungewisse Dauer er die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung im hiesigen Verfahren u.a. gestützt hat, durch sein eigenes Verhalten verhindert hat; denn er hat die dortigen Streitakten, die ihm vor ca. zwei Monaten zur Einsichtnahme übersandt worden waren, trotz mehrfacher Erinnerung seitens des Sozialgerichts erst unter dem 28.06.2018 und damit nach Abschluss des erstinstanzlichen Eilverfahrens zurückgesandt. Dieses Verhalten muss sich der Antragsteller zurechnen lassen.

2. Die Kostenentscheidung beruht bzgl. des Eilantrags auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und im Hinblick auf die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe auf § 127 Abs. 4 ZPO.

3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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