L 1 B 62/04 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 21 KR 1636/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 B 62/04 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2004 geändert. Das Zwangsgeld wird auf 1.000,- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trät die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sowie die Gerichtskosten im Antrags- und Beschwerdeverfahren zu je einem Drittel. Die verbleibenden Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 6. Januar 2004 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig (§§ 174, 173 SGG) und teilweise begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht ein Zwangsgeld nach erfolgloser Androhung (Beschluss vom 17. Juli 2003, S 21 KR 917/03 ER) gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Allerdings ist die Höhe dieses Zwangsgeldes nach den gesetzlichen Vorschriften auf maximal 1.000,- EUR begrenzt. Zur Begründung der Begrenzung wird auf den Beschluss des Senats vom 1. März 2004 (L 1 B 169/03 ER) verwiesen, der dieselben Beteiligten betraf und diesen damit vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Sie berücksichtigt, dass die Entscheidung über das Zwangsgeld dem Grunde nach von wesentlicher Bedeutung und der Beschluss des Sozialgerichts von der Antragsgegnerin vollständig angegriffen worden ist.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (Fassung bis zum 30. Juni 2004, vgl. § 72 Gerichtskostengesetz n. F.).

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved