L 12 SF 62/17 E

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SF 157/16 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 SF 62/17 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Der Umfang des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse ist nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig. Für die Wirksamkeit der Beiordnung ist es unerheblich, ob das Gericht sie überhaupt oder in diesem Rahmen anordnen durfte. Die Zulässigkeit der Beiordnung ist jedenfalls in der Kosteninstanz nicht nachprüfbar (Toussaint in Hartmann/ders., Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, Rn. 16). Solange der Beschluss über die Beiordnung wirksam und nicht nach § 124 ZPO aufgehoben wurde, ist er für das Kostenverfahren bindend.
2. Die Erteilung einer Prozessvollmacht gem. § 80 ZPO setzt lediglich voraus, dass die Partei prozessfähig ist.
3. Der wirksam erteilten Prozessvollmacht steht die Bestimmung des § 117 InsO nicht entgegen, wenn der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten erst nach der lnsolvenzeröffnung mandatiert hat. Denn in diesem Fall ist § 117 InsO schon tatbestandlich nicht einschlägig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2017, S 10 SF 157/16 E, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Vorliegend streiten die Beteiligten darüber, ob der Beschwerdegegnerin (Bgin) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) trotz Insolvenz des Klägers ein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse zusteht.

Die Bgin erhob für den Kläger am 25.06.2013 Klage gegen das Jobcenter W. (Az. S 5 AS 579/13) mit dem Ziel einer Überprüfung diverser ablehnender Bescheide im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II für die Jahre 2008 bis 2010. Zu ihrer Legitimation legte sie eine am 23.09.2010 ausgestellte Originalvollmacht "in Sachen B.,./. Hauptzollamt M-Stadt " "wegen Vollstreckungsankündigung" vor.

Das SG bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 07.04.2014 PKH ab Antragstellung und ordnete die Bgin bei. Im Erörterungstermin am 18.11.2015, den eine ortsansässige Anwältin in Untervollmacht wahrnahm, wurde zwischen den Parteien ein widerruflicher Vergleich geschlossen, den die Bgin am 02.12.2015 widerrufen hat. Zur Begründung gab sie an, sie habe einem gerichtlichen Hinweis folgend und in Anlehnung an das vom Gericht mit dem Insolvenzverwalter F. & W. M-Stadt geführte Telefonat dem Insolvenzverwalter die Sitzungsniederschrift vorgelegt. In diesem Zusammenhang habe sie erfahren, dass über das Vermögen des damaligen Klägers tatsächlich - wie dieser erstmals im Termin am 18.11.2015 angegeben hatte - am 20.06.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die Forderungen des damaligen Beklagten automatisch in dieses Insolvenzverfahren einfließen würden. Die Beklagte müsse ihre Forderung daher zur Tabelle anmelden.

Das Gericht teilte daraufhin den Parteien am 15.12.2015 mit, dass das am 25.06.2013 anhängig gewordene Verfahren durch die Insolvenzeröffnung am 20.06.2012 gem. § 240 ZPO kraft Gesetzes zwingend unterbrochen und bis dato nicht mehr aufgenommen worden sei. Das Verfahren Az. S 5 AS 579/13 wurde sodann bei Gericht statistisch beendet.

Am 29.08.2016 beantragte die Bgin, ihre aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG (75% der Höchstgebühr): 240,00 EUR
Verfahrensgebühr bei Vertretung in einem Termin, Nr. 3401, 3103 VV VG: 120,00 EUR
Terminsgebühr bei Vertretung in einem Termin, Nr. 3402, 3106 VV RVG: 380,00 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Einzelbeleg Nr. 7001 VV RVG: 25,28 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 145,40 EUR
Gesamtbrutto: 910,68 EUR

Mit Beschluss vom 15.09.2016 lehnte die Kostenbeamtin eine Entschädigung der Bgin aus der Staatskasse vollständig ab. Wegen des am 20.06.2012 eröffneten Insolvenzverfahrens sei die Vollmacht vom 23.09.2010 nach § 117 InsO erloschen, eine gültige Vollmacht des Insolvenzverwalters sei nicht vorgelegt worden. Damit fehle es an einer Vollmacht als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch.

Hiergegen richtet sich die am 27.09.2016 eingelegte Erinnerung der Bgin mit dem wesentlichen Vorbringen, die von ihr vorgelegte Vollmacht sei nicht nach § 117 Abs. 1 InsO erloschen, weil der damalige Kläger erstmals im Termin am 18.11.2015 von der Insolvenz berichtet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe niemand, auch sie selbst nicht, Kenntnis von einem laufenden Insolvenzverfahren gehabt. Somit habe bis zur Mitteilung von der anhängigen Insolvenz die Vollmacht/der Auftrag fortbestanden. Ihre unverschuldete Unkenntnis von der Insolvenz könne nicht zu ihren Lasten gehen. Der Anspruch auf Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe habe demnach mindestens bis einschließlich zum Termin bestanden.

Das SG hat mit Beschluss vom 08.03.2017 unter Aufhebung des Beschlusses vom 15.09.2016 festgestellt, dass der Bgin grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung ihrer gesetzlichen Vergütung gegen die Staatskasse (Beschwerdeführer - Bf -) zustehe. Der Bf sei verpflichtet, über die beantragte Erstattung dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden.
Zur Begründung führte das SG unter Verweis auf § 45 RVG aus, dass die Beiordnung und Prozesskostenhilfebewilligung rechtswirksam mit Beschluss vom 07.04.2914 verfügt und sodann zu keiner Zeit abgeändert oder aufgehoben worden sei. Die Bewilligung der PKH bestimme grundsätzlich den Umfang der Beiordnung und damit gem. § 48 Abs. 1 RVG auch den Umfang des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse. Ob die Bewilligung oder Beiordnung rechtmäßig sei, brauche das Gericht nicht zu prüfen, denn auch fehlerhafte Bewilligungen oder Beiordnungen seien bindend, solange sie nicht aufgehoben würden. Vorliegend habe die Bgin zudem zu keinem Zeitpunkt eine gültige Prozessvollmacht besessen, da die vorgelegte Vollmacht sich auf ein anderes Verfahren bezogen habe und im Übrigen wegen der Insolvenzeröffnung gemäß § 117 InsO ohnehin erlöschen sei. Nachdem der Insolvenzverwalter ebenfalls keine Vollmacht erteilt habe, habe eine nachgewiesene Prozessvollmacht iSd § 81 ZPO zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Das Fehlen einer Prozessvollmacht sei allerdings gem. § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG nicht von Amts wegen zu berücksichtigen und mache daher die Aktivitäten des Anwalts im Verfahren nicht unwirksam. Vielmehr habe der persönlich im Termin erschienene Kläger deutlich gemacht, dass das Verfahren mit seinem Wissen und Wollen eingelegt und betrieben worden sei. Der Kläger habe die Bgin daher wirksam für das Verfahren mandatiert. Zu trennen hiervon sei die fehlende Verfügungsbefugnis des Klägers über den materiell-rechtlichen Streitgegenstand. Zudem sei der Beiordnungsbeschluss weiterhin wirksam und nicht aufgehoben. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bgin die Beiordnung durch eigenes schuldhaftes Verhalten veranlasst habe. Sie habe vielmehr selbst erst durch die Äußerung des Klägers im Termin vom 18.11.2015 von der Insolvenz erfahren. Die Bgin habe daher auf die wenn auch möglicherweise fehlerhafte Beiordnung vertrauen dürfen. Aus diesen Vertrauensschutzgesichtspunkten stehe ihr ein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse dem Grunde nach zu. Dem SG sei es aber verwehrt, selbst eine erstmalige Festsetzung vorzunehmen.

Dagegen hat der Bf am 13.03.2016 Beschwerde erhoben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Rechtsanwalt ohne Vertretungsmacht in einem Gerichtskostenfall nach § 197a SGG sogar zum Kostenschuldner der Gerichtsgebühren würde (Beschluss des SG München vom 02.03.2017, Az. S 56 SF 459/16 E), hier aber solle er bei einer von vornherein unzulässigen Klage einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse haben. Die Bgin habe - wie sich aus der vorgelegten Vollmacht ergebe - Kenntnis von einer Vollstreckungsanordnung gegen den Kläger gehabt. Sie habe sich daher absichern müssen, ob ihr Mandant überhaupt zahlungskräftig sei.

Im Übrigen weist der Senat ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens mit den Az. S 10 SF 157/16 E und die beigezogene Akte des SG mit dem Az. S 5 AS 579/13 hin.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

2. Zur Anwendung kommen gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung (RVG aF). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG im Sinne der Vorschrift ist der Bgin vor dem 31.07.2013 erteilt worden.

3. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) bzw. sie vom SG zugelassen wurde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

4. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Bgin auf Erstattung ihrer gesetzlichen Vergütung gegen die Staatskasse bejaht.

a) Die Bgin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer gesetzlichen Vergütung gegen die Staatskasse. Nach § 48 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der Umfang des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse ist nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig. Für die Wirksamkeit der Beiordnung ist es unerheblich, ob das Gericht sie überhaupt oder in diesem Rahmen anordnen durfte. Die Zulässigkeit der Beiordnung ist jedenfalls in der Kosteninstanz nicht nachprüfbar (Toussaint in Hartmann/ders., Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, Rn 16).

Unstreitig ist dem Kläger im Verfahren Az. S 5 AS 579/13 mit Beschluss des SG Bayreuth vom 07.04.2014 Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung der Bgin bewilligt worden. Dieser Beschluss ist wirksam und wurde auch in der Folgezeit nicht nach § 124 ZPO aufgehoben. Für das Kostenverfahren ist er daher bindend. Für den Kostenbeamten und das Beschwerdegericht ist sogar eine (gesetzwidrige) Beiordnung eines auswärtigen Anwalts außerhalb von § 121 Abs. 3, 4 ZPO bindend, wobei die Bgin ohnehin nur die geringeren Kosten einer Unterbevollmächtigten geltend gemacht hatte.

Es handelt sich bei der Bgin auch um eine vom Kläger durch Erteilung einer Prozessvollmacht nach § 80 ZPO bestellte Prozessbevollmächtigte. Denn die Erteilung der Prozessvollmacht gem. § 80 ZPO setzt lediglich voraus, dass die Partei prozessfähig ist. Das steht hier außer Frage. Die Prozessfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit werden durch den Wegfall der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners nicht berührt (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 11 W 18/05 -, juris, Rn 20). Die Vollmachtserteilung unterliegt keinen Formvorschriften, sie ist auch durch schlüssiges Verhalten gegenüber Bevollmächtigten, Prozessgegnern oder dem Gericht möglich (Hüßtege, in /Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 80, Rn 3). Zwar stellte die von der Bgin vorgelegte Vollmacht vom 23.09.2010 - worauf das SG zutreffend hinweist - keine Prozessvollmacht für das hier zugrundeliegende Hauptsacheverfahren dar, da sie sich ersichtlich auf einen anderen Streitgegenstand (Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes M-Stadt) bezog. Vorliegend hat der Kläger aber zumindest durch schlüssiges Verhalten während des Klageverfahrens und spätestens im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 18.11.2015 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Bgin mit der Vertretung seiner Interessen im Verfahren Az. S 5 AS 579/13 betraut. Im Übrigen war das SG nach § 73 Abs. 6 Satz 5 2. HS nicht gehalten, eine schriftliche Vollmacht der Bgin anzufordern.

Der wirksamen Erteilung der Prozessvollmacht steht auch die Bestimmung des § 117 InsO nicht entgegen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt zwar gemäß § 117 Abs. 1 InsO eine von dem Schuldner seinem Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1988 - X ZB 16/88, ZIP 1988, 1584, 1585). Im Streitfall ist § 117 InsO jedoch schon tatbestandlich nicht einschlägig, weil der Kläger die Bgin für das Verfahren Az. S 5 AS 579/13 erst nach Insolvenzeröffnung mandatiert hat (so auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 -, juris). Der Schuldner ist sogar berechtigt, einen Prozessvertreter, dessen Vollmacht kraft § 117 InsO erloschen war, nach Insolvenzeröffnung zur weiteren Wahrnehmung seiner verfahrensmäßigen Rechte erneut zu bevollmächtigen (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1982 - VIII ZB 18/82, VersR 1982, 1054; v. 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364, 2365).

Hiervon zu trennen ist die Frage, welche Rechte der Schuldner im Rechtsstreit geltend machen kann, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt (BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, ZIP 1997, 473). Deswegen kann der Schuldner als Partei eines Rechtsstreits nur noch die Rechte geltend machen, die einem Schuldner nach Insolvenzeröffnung verbleiben (vgl. BGHZ 155, 87, 91). Dies wäre allenfalls Gegenstand der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und könnte unter Umständen zu einer Aufhebung der bereits bewilligten PKH führen. Auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte Vollmacht hat dies aber keine Auswirkungen.

b) Aus der von dem Bf zitierten Rechtsprechung zur Kostenpflicht des Rechtsanwalts ohne Vertretungsmacht in Gerichtskostenfällen nach § 197a SGG (zuletzt bestätigt durch Beschluss des Senats vom 07.08.2018, Az. L 12 SF 114/17) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zum einen ist, wie oben dargelegt, die Bgin nicht vollmachtlose Vertreterin gewesen. Zum anderen ergibt sich die Haftung des Rechtsanwalts für die Gerichtskosten aus § 22 Abs. 1 GKG, der im vorliegenden (gerichtskostenfreien) Verfahren nach §§ 183, 193 SGG schon nicht anwendbar ist.

c) Zur Höhe der Vergütung ist auszuführen, dass der beigeordnete Anwalt sämtliche Gebühren beanspruchen kann, die sich aus seiner Tätigkeit ab der Wirksamkeit der Beiordnung und unter Voraussetzung einer - hier vorliegenden - wirksamen Vollmacht der begünstigten Partei ergeben (OLG Nürnberg, AnwBl 11, 230; OLG Oldenburg, NJW-RR 2007, 792). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er die geltend gemachten Gebühren der Bgin für angemessen und billig hält.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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