Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 67 AS 1856/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 196/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger stand und steht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Er begehrt von dem Beklagten die Berichtigung eines Verbis-Vermerkes vom 6.1.2017.
Der Beklagte erließ am 1.9.2016 eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II per Verwaltungsakt. Dieser wurde mit - hier nicht streitgegenständlichem - Widerspruch angegriffen, da es zu diesem Zeitpunkt noch eine weitere, noch gültige Eingliederungsvereinbarung gab (siehe dazu das Verfahren der Beteiligten LSG Nordrhein-Westfalen, L 21 AS 230/19); der Geltungszeitraum endete Mitte Januar 2017. Am 7.10.2016 hob der Beklagte den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 1.9.2016 auf.
Er erstellte am 6.1.2017 sodann folgenden Vermerk: "Die Eingliederungsvereinbarung läuft zum 11.1.2017 aus. Eine neue per Verwaltungsakt abzuschließen macht aktuell keinen Sinn." Am 16.6.2017 beantragte der Kläger die Löschung bzw. Sperrung dieses Vermerks gemäß § 84 SGB X. Die Unzulässigkeit des Aktenvermerkes ergebe sich aus dem widersprüchlichen Handeln und einer missbräuchlichen Ausnutzung der formalen Rechtsstellung des Beklagten. Bei dem Vermerk handele es sich nur um eine temporäre Bewertungsnotiz, nicht um einen endgültigen Verzicht auf eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt. Es bestünde - aufgrund des Vermerks - weiterhin die Gefahr, dass der Beklagte erneut eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlasse.
Eine Änderung des Vermerks lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8.2.2018 ab. § 84 Abs. 2 SGB X stelle die Anspruchsgrundlage dar, Sozialdaten löschen zu lassen. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Speicherung sei zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich, auch weiterhin.
Dagegen legte der Kläger am 27.2.2018 Widerspruch ein. Der Beklagte stütze sich auf eine allgemeine juristische Kommentierung; eine sachgerechte und fallspezifische Prüfung fehle. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien nicht ersichtlich.
Dagegen hat der Kläger am 11.4.2018 bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Die Beteiligten stritten zunächst über die vom Kläger beantragte Akteneinsicht. Eine solche bot ihm der Beklagte unter dem Betreff "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" an. Der Kläger wandte ein, dass es ihm bei der begehrten Akteneinsicht nicht um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehe. Einen entsprechenden Antrag habe er nicht gestellt. Der Akteneinsichtstermin entbehre "einer sachlichen und rechtlichen Grundlage"; er sah darin eine Verhinderung bzw. Versagung von Akteneinsicht. Er nahm schließlich doch Akteneinsicht; teilte allerdings dem Gericht danach mit, dass seiner Auffassung nach nicht alle relevanten Akten vorgelegt worden seien.
Das Sozialgericht Dortmund führte am 17.12.2018 einen Erörterungstermin durch. In diesem Zusammenhang hörte das Sozialgericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Der Kläger begründete im Folgenden seine Klage damit, dass die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung gegen die Rechtsprechung des BSG und diverser LSG verstoße. Wegen der unterbliebenen oder unvollständigen Akteneinsicht fehle es an einer rechtmäßigen Verarbeitung im Sinne des Art. 6 DSGVO sowie an seiner Einwilligung zur Speicherung.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.1.2019 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung. Die Voraussetzungen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X würden nicht vorliegen; es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vermerke unrichtig seien. Es bestehe auch kein Anspruch auf Löschung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X alte Fassung. Der Kläger stehe nach wie vor im Leistungsbezug, sodass auch ein Grund für die Speicherung bestehe und eine Löschung noch nicht verlangt werden könne.
Gegen den dem Kläger am 19.1.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 8.2.2019 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe keine Einwilligung zu der Speicherung gegeben. Sein Begehren richte sich insbesondere auf den zweiten Satz des Vermerks. Der Vermerk würde die Auffassung des Mitarbeiters des Beklagten wiedergeben. Der Kläger ist der Ansicht, dies sei unzulässig.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 15.1.2019 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2018 zu verurteilen, den Verbis-Vermerk vom 6.1.2017 zu löschen.
Der der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verweist auf sein Vorbringen in dem erstinstanzlichen Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und der Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
1) Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung ausgeschlossen bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Berufungsstreitwert 750 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Berufungsgegenstandes war hier allerdings nicht zu bestimmen, da es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung nicht um eine Dienstleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt. Dienstleistungen sind grundsätzlich alle Formen persönlicher Hilfe durch den Sozialleistungsträger, aber keine Hilfen, die nicht einem konkreten wirtschaftlichen Wert zugeordnet werden können (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, SGG, 2020, § 144 Rn. 9b). Nach der Rechtsprechung ist darauf abzustellen, ob es sich um eine Sozialleistung (§ 11 SGB I, §§ 18 ff. SGB I) handelt (so etwa BSG, 25.7.1985 - 7 RAr 33/84 -, Rn. 24). Bei § 84 SGB X handelt es sich um Verfahrensrecht und damit keine Dienstleistung in dem o.g. Sinne (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen, 15.8.2017 - L 15 U 369/17 -, Rn. 23; LSG Berlin-Brandenburg, 29.3.2018 - L 32 AS 2305/15 -, Rn. 24; LSG Berlin-Brandenburg, 6.12.2018 - L 32 AS 2045/16 -, Rn. 24). Die Berufung war daher unabhängig von dem Streitwert statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht, erhoben.
2) Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; das Sozialgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.
a) Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I i.V.m. Art. 17 DSGVO.
Bis zum 25.5.2018 (Änderung von § 84 SGB X durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017, BGBl. I, 2541) waren die Ansprüche auf Löschung und Berichtigung in § 84 SGB X geregelt. Wegen des sog. Wiederholungsverbotes (siehe dazu für das Sozialrecht etwa Bieresborn, Sozialdatenschutz nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung, NZS 2017, S. 887 ff., 888) durften die Regelungen der DSGVO nicht in § 84 SGB X übernommen und dort wiederholt werden; allerdings gab es dafür wegen der unmittelbaren Wirkung auch keinen Bedarf.
Maßgeblich ist die aktuelle, seit dem 25.5.2018 geltende Rechtslage. Zum Teil wird vertreten, es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem der Leistungsträger über den Korrekturantrag entschieden hat; sei dies vor dem Inkrafttreten der DSGVO erfolgt, so bestimme sich der Anspruch nach dem bis dahin geltenden Recht, erfolge dies nach dem Inkrafttreten der DSGVO, so sei ein solcher Anspruch grundsätzlich nach der DSGVO zu beurteilen (siehe dazu die Herleitung bei Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6.12.2018 - L 32 AS 2045/16 -, Rn. 32 ff.). Dies wird im Ergebnis damit begründet, die DSGVO sei ohne Übergangsregelung in Kraft getreten und im Allgemeinen sei eine Rückwirkung auf die Zeit vor der Bekanntgabe ausgeschlossen (a.a.O., Rn. 33). Den Senat überzeugt das nicht. Bei der Berichtigung selbst handelt es sich um einen Realakt, über den Antrag wird durch Verwaltungsakt entschieden; richtige Klageart dürfte die Anfechtungs- und Leistungsklage sein (so auch die eben genannte Entscheidung, Rn. 26; BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R -, Rn. 14). Nach allgemeinen Regeln kommt es dann auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (dazu etwa Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, SGG, 2020, SGG § 54 Rn. 34; so wohl auch BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R -, Rn. 14 für den Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO), sofern dem jeweiligen materiellen Recht - wie hier - nichts anderes zu entnehmen ist.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I i.V.m. Art. 17 DSGVO.
aa) Es kann im Hinblick auf die Auffangregelung in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB I offenbleiben, ob die DSGVO unmittelbar für einen Anspruch Anwendung findet, mit welchem ein Löschungsanspruch von Daten gegen einen SGB II-Leistungsträger geltend gemacht wird. Die Frage stellt sich im Grundsatz, weil die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Art. 2 Abs. 2 Buchst a DSGVO; vgl. Art. 153 AEUV). Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallenden Tätigkeiten finden die DSGVO und das SGB I aber entsprechende Anwendung.
bb) Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der dort genannten Gründe zutrifft.
(1) Es ist bereits fraglich, ob in dem zweiten Satz des Vermerks vom 6.1.2017 personenbezogene Daten gespeichert sind. Der Ausdruck "personenbezogene Daten" bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). An der Zuordnung des Vermerks zu dem Kläger und dessen Identifizierbarkeit (über Name und Kundennummer) bestehen keine Zweifel. Es fragt sich aber, welche personenbezogene Information über den Kläger in dem Vermerk gespeichert sein soll. Der Begriff der Information umfasst dabei zwar nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile (dazu etwa Klabunde, in: Ehmann/Selmayr -Hrsg.-, DS-GVO, 2018, Art. 4 Rn. 9). Fraglich erscheint aber die Personenbezogenheit, welche von der Identifizierbarkeit zu unterscheiden ist (zu den vier Elementen der personenbezogenen Daten - Information, Personenbezug, natürliche Person und Identifizierung / Identifizierbarkeit - siehe etwa Klabunde, in: Ehmann/Selmayr -Hrsg.-, DS-GVO, 2018, Art. 4 Rn. 8; siehe auch die Ausführungen in EuGH, 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 34: "Der Begriff der Information ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen ‚über‘ die in Rede stehende Person handelt"; zwar noch zu Art. 2 Buchst. a RL 95/46, insoweit aber übertragbar). Der Personenbezug ist bereits gegeben, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH, a.a.O., Rn. 35). Es handelt sich bei dem Vermerk in erster Linie um die Auffassung eines Mitarbeiters des Beklagten, welche Schritte in der Arbeitsvermittlung des Klägers in Zukunft vorzunehmen - oder vielmehr zu unterlassen - sind. Auswirkungen der festgehaltenen Einschätzung auf die Person des Klägers sind allerdings nicht auszuschließen - wobei diese nur mittelbar bestehen können. Die Einschätzung hat zunächst Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe des Beklagten. Der Kläger wäre er von den Folgeentscheidungen betroffen, wenn diese die Einschätzung in dem Vermerk aufgreifen würden. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang - ohne dass dies Auswirkungen auf die datenschutzrechtliche Bewertung hat - an, dass die in dem Vermerk festgehaltenen Auswirkungen, nämlich der Abschluss keiner Eingliederungsvereinbarung ohne Einverständnis des Klägers, von den meisten SGB II-Leistungsempfängern als günstig empfunden würden.
Eine derart weite Auslegung, die mögliche mittelbare Auswirkungen auch von Einschätzungen als personenbezogenes Datum ansieht, würde den Schutz der Privatsphäre zu einem umfassenden Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten ausweiten, wozu in den Erwägungsgründen nichts ersichtlich ist. Vergleichbar mit der in Satz 2 des Vermerks gegebenen Einschätzung wäre etwa eine Analyse der die Person betreffende Rechtslage; bei einer solchen Analyse handelt es sich nicht um personenbezogene Daten (dazu EuGH, 17.7.2014 - C-141/12 und C-372/12 -, Rn. 45 f.). Das muss aus Sicht des Senates erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine (vorbereitende) rechtliche Analyse, sondern um eine - mindestens - ebenso unverbindliche Meinungsäußerung zum zukünftigen Behördenvorgehen handelt.
(2) Doch selbst wenn man einen derart, mehrfach mittelbaren Personenbezug bei den personenbezogenen Daten ausreichen lassen würde, fehlt es jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Der Anspruch auf Löschung setzt voraus, dass einer der in der Vorschrift genannten Löschungsgründe vorliegt, was hier nicht der Fall ist.
(a) Die Speicherung war weiterhin notwendig (Art. 17 Abs. 1 lit a DSGVO). Die in Satz 1 des Vermerks enthaltene Information, wann eine Eingliederungsvereinbarung ausläuft bzw. auslief, ist auch über den Geltungszeitraum dieser Eingliederungsvereinbarung hinaus erforderlich, solange noch ein Leistungsbezug bestand (§ 15 Abs. 3 SGB II). Entsprechendes gilt für die in Satz 2 des Vermerks enthaltene Einschätzung. Solange die Situation unverändert und der Kläger im Leistungsbezug ist, war die Speicherung der Einschätzung zum weiteren Vorgehen weiterhin erforderlich.
(b) Auf die Einwilligung bzw. deren Widerruf (Art. 17 Abs. 1 lit b DSGVO) kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an, da sich die Verarbeitung nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit a, 9 Abs. 2 lit a DSGVO stützt, sondern auf Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO (die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde). Auch aus dem Widerspruchsrecht ergibt sich kein Löschungsanspruch (Art. 17 Abs. 1 lit c iVm. Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Voraussetzung des Widerspruchs ist zunächst, dass das Widerspruchsrecht auf Gründen fußt, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben; deswegen wird zu verlangen sein, dass der Betroffene sein Widerspruchsrecht begründet und dass sich diese Gründe nicht aus der Verarbeitungssituation als solche, sondern aus der Person des Betroffenen ergeben (Forgó, in: Wolff/Brink -Hrsg.-, BeckOK DatenschutzR, Stand: 1.11.2019, DS-GVO Art. 21 Rn. 8). Daran fehlt es hier. Der Kläger mutmaßt, welche Absichten hinter dem Vermerk stehen könnten und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vermerk in Bezug auf seine Person "keine Relevanz und keine Rechtswirksamkeit" habe. Aus diesem Grunde fehlt es an einem Widerspruchsinteresse. Die Löschungsgründe in Art. 17 Abs. 1 lit d bis e DSGVO scheiden von vornherein aus.
c) Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4) Gründe, im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger stand und steht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Er begehrt von dem Beklagten die Berichtigung eines Verbis-Vermerkes vom 6.1.2017.
Der Beklagte erließ am 1.9.2016 eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II per Verwaltungsakt. Dieser wurde mit - hier nicht streitgegenständlichem - Widerspruch angegriffen, da es zu diesem Zeitpunkt noch eine weitere, noch gültige Eingliederungsvereinbarung gab (siehe dazu das Verfahren der Beteiligten LSG Nordrhein-Westfalen, L 21 AS 230/19); der Geltungszeitraum endete Mitte Januar 2017. Am 7.10.2016 hob der Beklagte den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 1.9.2016 auf.
Er erstellte am 6.1.2017 sodann folgenden Vermerk: "Die Eingliederungsvereinbarung läuft zum 11.1.2017 aus. Eine neue per Verwaltungsakt abzuschließen macht aktuell keinen Sinn." Am 16.6.2017 beantragte der Kläger die Löschung bzw. Sperrung dieses Vermerks gemäß § 84 SGB X. Die Unzulässigkeit des Aktenvermerkes ergebe sich aus dem widersprüchlichen Handeln und einer missbräuchlichen Ausnutzung der formalen Rechtsstellung des Beklagten. Bei dem Vermerk handele es sich nur um eine temporäre Bewertungsnotiz, nicht um einen endgültigen Verzicht auf eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt. Es bestünde - aufgrund des Vermerks - weiterhin die Gefahr, dass der Beklagte erneut eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlasse.
Eine Änderung des Vermerks lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8.2.2018 ab. § 84 Abs. 2 SGB X stelle die Anspruchsgrundlage dar, Sozialdaten löschen zu lassen. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Speicherung sei zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich, auch weiterhin.
Dagegen legte der Kläger am 27.2.2018 Widerspruch ein. Der Beklagte stütze sich auf eine allgemeine juristische Kommentierung; eine sachgerechte und fallspezifische Prüfung fehle. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien nicht ersichtlich.
Dagegen hat der Kläger am 11.4.2018 bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Die Beteiligten stritten zunächst über die vom Kläger beantragte Akteneinsicht. Eine solche bot ihm der Beklagte unter dem Betreff "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" an. Der Kläger wandte ein, dass es ihm bei der begehrten Akteneinsicht nicht um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehe. Einen entsprechenden Antrag habe er nicht gestellt. Der Akteneinsichtstermin entbehre "einer sachlichen und rechtlichen Grundlage"; er sah darin eine Verhinderung bzw. Versagung von Akteneinsicht. Er nahm schließlich doch Akteneinsicht; teilte allerdings dem Gericht danach mit, dass seiner Auffassung nach nicht alle relevanten Akten vorgelegt worden seien.
Das Sozialgericht Dortmund führte am 17.12.2018 einen Erörterungstermin durch. In diesem Zusammenhang hörte das Sozialgericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Der Kläger begründete im Folgenden seine Klage damit, dass die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung gegen die Rechtsprechung des BSG und diverser LSG verstoße. Wegen der unterbliebenen oder unvollständigen Akteneinsicht fehle es an einer rechtmäßigen Verarbeitung im Sinne des Art. 6 DSGVO sowie an seiner Einwilligung zur Speicherung.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.1.2019 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung. Die Voraussetzungen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X würden nicht vorliegen; es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vermerke unrichtig seien. Es bestehe auch kein Anspruch auf Löschung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X alte Fassung. Der Kläger stehe nach wie vor im Leistungsbezug, sodass auch ein Grund für die Speicherung bestehe und eine Löschung noch nicht verlangt werden könne.
Gegen den dem Kläger am 19.1.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 8.2.2019 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe keine Einwilligung zu der Speicherung gegeben. Sein Begehren richte sich insbesondere auf den zweiten Satz des Vermerks. Der Vermerk würde die Auffassung des Mitarbeiters des Beklagten wiedergeben. Der Kläger ist der Ansicht, dies sei unzulässig.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 15.1.2019 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2018 zu verurteilen, den Verbis-Vermerk vom 6.1.2017 zu löschen.
Der der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verweist auf sein Vorbringen in dem erstinstanzlichen Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und der Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
1) Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung ausgeschlossen bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Berufungsstreitwert 750 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Berufungsgegenstandes war hier allerdings nicht zu bestimmen, da es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung nicht um eine Dienstleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt. Dienstleistungen sind grundsätzlich alle Formen persönlicher Hilfe durch den Sozialleistungsträger, aber keine Hilfen, die nicht einem konkreten wirtschaftlichen Wert zugeordnet werden können (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, SGG, 2020, § 144 Rn. 9b). Nach der Rechtsprechung ist darauf abzustellen, ob es sich um eine Sozialleistung (§ 11 SGB I, §§ 18 ff. SGB I) handelt (so etwa BSG, 25.7.1985 - 7 RAr 33/84 -, Rn. 24). Bei § 84 SGB X handelt es sich um Verfahrensrecht und damit keine Dienstleistung in dem o.g. Sinne (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen, 15.8.2017 - L 15 U 369/17 -, Rn. 23; LSG Berlin-Brandenburg, 29.3.2018 - L 32 AS 2305/15 -, Rn. 24; LSG Berlin-Brandenburg, 6.12.2018 - L 32 AS 2045/16 -, Rn. 24). Die Berufung war daher unabhängig von dem Streitwert statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht, erhoben.
2) Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; das Sozialgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.
a) Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I i.V.m. Art. 17 DSGVO.
Bis zum 25.5.2018 (Änderung von § 84 SGB X durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017, BGBl. I, 2541) waren die Ansprüche auf Löschung und Berichtigung in § 84 SGB X geregelt. Wegen des sog. Wiederholungsverbotes (siehe dazu für das Sozialrecht etwa Bieresborn, Sozialdatenschutz nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung, NZS 2017, S. 887 ff., 888) durften die Regelungen der DSGVO nicht in § 84 SGB X übernommen und dort wiederholt werden; allerdings gab es dafür wegen der unmittelbaren Wirkung auch keinen Bedarf.
Maßgeblich ist die aktuelle, seit dem 25.5.2018 geltende Rechtslage. Zum Teil wird vertreten, es komme auf den Zeitpunkt an, zu dem der Leistungsträger über den Korrekturantrag entschieden hat; sei dies vor dem Inkrafttreten der DSGVO erfolgt, so bestimme sich der Anspruch nach dem bis dahin geltenden Recht, erfolge dies nach dem Inkrafttreten der DSGVO, so sei ein solcher Anspruch grundsätzlich nach der DSGVO zu beurteilen (siehe dazu die Herleitung bei Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6.12.2018 - L 32 AS 2045/16 -, Rn. 32 ff.). Dies wird im Ergebnis damit begründet, die DSGVO sei ohne Übergangsregelung in Kraft getreten und im Allgemeinen sei eine Rückwirkung auf die Zeit vor der Bekanntgabe ausgeschlossen (a.a.O., Rn. 33). Den Senat überzeugt das nicht. Bei der Berichtigung selbst handelt es sich um einen Realakt, über den Antrag wird durch Verwaltungsakt entschieden; richtige Klageart dürfte die Anfechtungs- und Leistungsklage sein (so auch die eben genannte Entscheidung, Rn. 26; BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R -, Rn. 14). Nach allgemeinen Regeln kommt es dann auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (dazu etwa Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, SGG, 2020, SGG § 54 Rn. 34; so wohl auch BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R -, Rn. 14 für den Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO), sofern dem jeweiligen materiellen Recht - wie hier - nichts anderes zu entnehmen ist.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I i.V.m. Art. 17 DSGVO.
aa) Es kann im Hinblick auf die Auffangregelung in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB I offenbleiben, ob die DSGVO unmittelbar für einen Anspruch Anwendung findet, mit welchem ein Löschungsanspruch von Daten gegen einen SGB II-Leistungsträger geltend gemacht wird. Die Frage stellt sich im Grundsatz, weil die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Art. 2 Abs. 2 Buchst a DSGVO; vgl. Art. 153 AEUV). Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallenden Tätigkeiten finden die DSGVO und das SGB I aber entsprechende Anwendung.
bb) Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der dort genannten Gründe zutrifft.
(1) Es ist bereits fraglich, ob in dem zweiten Satz des Vermerks vom 6.1.2017 personenbezogene Daten gespeichert sind. Der Ausdruck "personenbezogene Daten" bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). An der Zuordnung des Vermerks zu dem Kläger und dessen Identifizierbarkeit (über Name und Kundennummer) bestehen keine Zweifel. Es fragt sich aber, welche personenbezogene Information über den Kläger in dem Vermerk gespeichert sein soll. Der Begriff der Information umfasst dabei zwar nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile (dazu etwa Klabunde, in: Ehmann/Selmayr -Hrsg.-, DS-GVO, 2018, Art. 4 Rn. 9). Fraglich erscheint aber die Personenbezogenheit, welche von der Identifizierbarkeit zu unterscheiden ist (zu den vier Elementen der personenbezogenen Daten - Information, Personenbezug, natürliche Person und Identifizierung / Identifizierbarkeit - siehe etwa Klabunde, in: Ehmann/Selmayr -Hrsg.-, DS-GVO, 2018, Art. 4 Rn. 8; siehe auch die Ausführungen in EuGH, 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 34: "Der Begriff der Information ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen ‚über‘ die in Rede stehende Person handelt"; zwar noch zu Art. 2 Buchst. a RL 95/46, insoweit aber übertragbar). Der Personenbezug ist bereits gegeben, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH, a.a.O., Rn. 35). Es handelt sich bei dem Vermerk in erster Linie um die Auffassung eines Mitarbeiters des Beklagten, welche Schritte in der Arbeitsvermittlung des Klägers in Zukunft vorzunehmen - oder vielmehr zu unterlassen - sind. Auswirkungen der festgehaltenen Einschätzung auf die Person des Klägers sind allerdings nicht auszuschließen - wobei diese nur mittelbar bestehen können. Die Einschätzung hat zunächst Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe des Beklagten. Der Kläger wäre er von den Folgeentscheidungen betroffen, wenn diese die Einschätzung in dem Vermerk aufgreifen würden. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang - ohne dass dies Auswirkungen auf die datenschutzrechtliche Bewertung hat - an, dass die in dem Vermerk festgehaltenen Auswirkungen, nämlich der Abschluss keiner Eingliederungsvereinbarung ohne Einverständnis des Klägers, von den meisten SGB II-Leistungsempfängern als günstig empfunden würden.
Eine derart weite Auslegung, die mögliche mittelbare Auswirkungen auch von Einschätzungen als personenbezogenes Datum ansieht, würde den Schutz der Privatsphäre zu einem umfassenden Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten ausweiten, wozu in den Erwägungsgründen nichts ersichtlich ist. Vergleichbar mit der in Satz 2 des Vermerks gegebenen Einschätzung wäre etwa eine Analyse der die Person betreffende Rechtslage; bei einer solchen Analyse handelt es sich nicht um personenbezogene Daten (dazu EuGH, 17.7.2014 - C-141/12 und C-372/12 -, Rn. 45 f.). Das muss aus Sicht des Senates erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine (vorbereitende) rechtliche Analyse, sondern um eine - mindestens - ebenso unverbindliche Meinungsäußerung zum zukünftigen Behördenvorgehen handelt.
(2) Doch selbst wenn man einen derart, mehrfach mittelbaren Personenbezug bei den personenbezogenen Daten ausreichen lassen würde, fehlt es jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Der Anspruch auf Löschung setzt voraus, dass einer der in der Vorschrift genannten Löschungsgründe vorliegt, was hier nicht der Fall ist.
(a) Die Speicherung war weiterhin notwendig (Art. 17 Abs. 1 lit a DSGVO). Die in Satz 1 des Vermerks enthaltene Information, wann eine Eingliederungsvereinbarung ausläuft bzw. auslief, ist auch über den Geltungszeitraum dieser Eingliederungsvereinbarung hinaus erforderlich, solange noch ein Leistungsbezug bestand (§ 15 Abs. 3 SGB II). Entsprechendes gilt für die in Satz 2 des Vermerks enthaltene Einschätzung. Solange die Situation unverändert und der Kläger im Leistungsbezug ist, war die Speicherung der Einschätzung zum weiteren Vorgehen weiterhin erforderlich.
(b) Auf die Einwilligung bzw. deren Widerruf (Art. 17 Abs. 1 lit b DSGVO) kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an, da sich die Verarbeitung nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit a, 9 Abs. 2 lit a DSGVO stützt, sondern auf Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO (die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde). Auch aus dem Widerspruchsrecht ergibt sich kein Löschungsanspruch (Art. 17 Abs. 1 lit c iVm. Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Voraussetzung des Widerspruchs ist zunächst, dass das Widerspruchsrecht auf Gründen fußt, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben; deswegen wird zu verlangen sein, dass der Betroffene sein Widerspruchsrecht begründet und dass sich diese Gründe nicht aus der Verarbeitungssituation als solche, sondern aus der Person des Betroffenen ergeben (Forgó, in: Wolff/Brink -Hrsg.-, BeckOK DatenschutzR, Stand: 1.11.2019, DS-GVO Art. 21 Rn. 8). Daran fehlt es hier. Der Kläger mutmaßt, welche Absichten hinter dem Vermerk stehen könnten und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vermerk in Bezug auf seine Person "keine Relevanz und keine Rechtswirksamkeit" habe. Aus diesem Grunde fehlt es an einem Widerspruchsinteresse. Die Löschungsgründe in Art. 17 Abs. 1 lit d bis e DSGVO scheiden von vornherein aus.
c) Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4) Gründe, im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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