S 4 EG 1/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 EG 1/20
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Elterngeldanspruch besteht auch dann für (nur) einen einzelnen Monat, wenn der anspruchstellende Elternteil sein Kind mindestens zwei Monate tatsächlich in Elternzeit betreut hat und ein längerer Elterngeldanspruch lediglich wegen verspäteter Antragstellung zu versagen ist (in Anschluss an BSGE 125, 153 ff.).
Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2020 dem Kläger Elterngeld für die Zeit vom xx. Oktober bis xx. November 2019 zu zahlen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Elterngeld (allein) für den 11. Lebensmonat seiner 2018 geborenen Tochter C. A., also für den Zeitraum vom xx. Oktober bis xx. November 2019.

Der Kläger ist Beamter der Bundespolizei und nahm für den 8. und 11. Lebensmonat seiner Tochter mit Einverständnis seines Dienstherrn Elternzeit. Dementsprechend beantragte der Kläger mit Datum vom 19. November 2019, bei dem Beklagten eingegangen am 12. Dezember 2019, Leistung von Elterngeld für diese beiden Lebensmonate.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. Januar 2020 lehnte der Beklagte die Zahlung von Elterngeld für die beiden Bezugszeiträume ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein Elterngeldanspruch nur bestehe, wenn es für mindestens zwei Lebensmonate bezogen werde. Dies sei wegen der in Bezug auf den 8. Lebensmonat seiner Tochter verspäteten Antragstellung nicht möglich. Eine Elterngeldzahlung nur für den 11. Lebensmonat sei ausgeschlossen; eine diesbezügliche Sondersituation, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Widerspruch. Zur Begründung führt er aus, dass die Voraussetzungen für zwei Leistungsmonate erfüllt seien. Es entspreche nicht den Sinn und Zweck der Norm, dass bei nicht rechtzeitiger Antragstellung für einen Elterngeldmonat, sofern Elternzeit genommen wurde, auch der Anspruch für den zweiten Monat entfalle.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2020 zurück. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lägen wegen verspäteter Antragsstellung für den 8. Lebensmonat des Kindes nicht vor. Die dreimonatige Frist des § 7 Abs. 3 BEEG gelte ohne Ausnahme; Gründe, die eine Widereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 27 SGB X), seien nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt worden. Der Kläger könne aber Elterngeld nur beziehen, wenn er es für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehme (§ 4 Abs. 5 BEEG). Da die Bewilligung für nur einen Lebensmonat somit nicht möglich sei, könne für den 11. Lebensmonat allein ebenfalls kein Elterngeld gewährt werden.

Mit Klageschrift vom 17. April 2020, die am selben Tag bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren auf Elterngeld für den 11. Lebensmonat seiner Tochter weiter. Er begründet es damit, dass die Regelung über Gewährung von Elterngeld für die Zeit von zwei Monaten gemäß dem BEEG im vorliegenden Fall dem Anspruch auf Gewährung von Elterngeld nicht entgegenstehe. Die Mindestbezugszeit bezwecke lediglich die vermehrte Inanspruchnahme und ziele auf die Motivation des zweiten Elternteils ab, zu einer wenigstens übergangsweisen Reduzierung der Erwerbstätigkeit veranlasst zu werden. Deshalb hätte der Kläger mit seiner Inanspruchnahme von Elternteil für zwei Monate die Motivation und damit den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung voll erfüllt. Der Kläger habe sich als betreuender Vater Zeit für sein Kind von zwei Monaten genommen und damit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vollumfänglich erfüllt. Daraus folgend sei die Vorschrift teleologisch dahingehend auszulegen, dass Elterngeld auch in den Fällen zu gewähren ist, in denen Elternzeit tatsächlich für zwei Monate genommen wurde, jedoch die Frist zur Antragsstellung für einen der Monate verpasst worden sei. Dass für die einzelnen Monate zwei verschiedene Fristen laufen, dürfe nicht zur Folge haben, dass das Verstreichen einer Frist dazu führt, dass der Kläger den vollständigen Anspruch verliere.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 aufzuheben und dem Kläger für den 11. Lebensmonat seines Kindes C. A., geboren am xx. xxx 2018, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu bewilligen

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchbescheid und führt aus, dass nach § 4 Abs. 5 BEEG ein Anspruch auf Elterngeld nur bestehe, wenn es mindestens zwei Monate bezogen wird; diese Mindesbezugsdauer sei ausdrücklich vorgeschrieben. Der Bezug von einem Monat sei in wenigen Ausnahmefällen möglich, z.B wenn der Anspruch für den zweiten Bezugsmonat entfalle, weil das Kind verstorben sei oder etwa eine Adoptionspflege aus vom Elterngeldberechtigten nicht zu verantwortenden Grund ende.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelne wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet.

1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht umstritten, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Elterngeld in der Person des Klägers grundsätzlich erfüllt sind und ihm wegen der zeitlichen Begrenzung rückwirkender Antragstellung auf drei Monate gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 BEEG für den 8. Lebensmonat seiner Tochter kein Elterngeld gezahlt werden kann. Allein in Streit steht, ob der Kläger für einen einzelnen Monat seiner Elternzeit einen Zahlungsanspruch auf Elterngeld hat. Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

Zwar verweist der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung zutreffend auf § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG. Hiernach kann ein Elternteil "Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt", was auf den ersten Blick tatsächlich dafür spricht, dass eine Zahlung von Elterngeld nur für einen einzigen Monat generell ausgeschlossen ist. Eine solche Interpretation der Norm ist nach Auffassung der Kammer jedoch in ihrer Allgemeinheit unzutreffend; jedenfalls in der konkreten Situation des Klägers besteht ein solcher Anspruch, ohne dass der Wortlaut der Norm dem entgegensteht (sogleich a). Zudem spricht der Sinn und Zweck der Regelung für den klägerischen Anspruch (sodann b).

a) Im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er von dem Beklagten in seinen Schriftsätzen jedenfalls teilweise ungenau wiedergegeben wird. Hiernach hängt ein Anspruch nicht davon ab, dass mindestens zwei Monate Elterngeld "bezogen" wird, sondern (nur), dass der jeweilige Elternteil es "mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt". Bei sprachlicher Betrachtung kommt es damit auf die Geltendmachung eines Anspruchs an, nicht aber darauf, dass es auch tatsächlich zur Erfüllung dieses Anspruchs kommt.

Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des BSG, wie sie im Urteil des 10. Senats vom 8. März 2018 (BSGE 125, 153 ff. = NZS 2019, S. 223 ff.) zum Ausdruck gekommen ist. Hier wurde – wegen einer Sondersituation (vgl. dazu unten b) – ein Anspruch auch nur für einen Elterngeldmonat bejaht und eine Bezugsdauer von weniger als einem zwei Monaten als mit dem Wortlaut vereinbar angesehen.

b) Die Zahlung des Elterngeldes an den Kläger nur für den 11. Lebensmonat seiner Tochter ist auch mit dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG vereinbar. Hierzu hat das BSG im vorbezeichneten Urteil (NZS 2019, S. 223 [227] – Hervorhebungen nicht im Original) ausgeführt:

"Sprachlich ungekürzt kann der Regelungsinhalt zur Mindestbezugszeit wie folgt formuliert werden: Ein Elterngeldanspruch besteht ua nur, wenn eine elterngeldberechtigte Person die Betreuung für mindestens zwei Lebens- bzw. Betreuungsmonate übernimmt. ( ) Der Sinn und Zweck der Einführung einer Mindestbezugszeit zum 24.1.2009 bestand darin, eine vermehrte Inanspruchnahme der mit dem BEEG zum 1.1.2007 eingeführten zusätzlichen zwei »Partnermonate« zu erreichen. Die für eine leistungsberechtigte Person in der Regel geltende Höchstbezugsdauer von 12 Monaten konnte danach erstmalig um zwei weitere Monatsbeträge (»Partnermonate«) verlängert werden, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. ( ) Anders ausgedrückt soll verhindert werden, dass ein Elternteil – vor allem der Vater – oftmals nur einen der beiden »Partnermonate« beansprucht ( ). Die Mindestbezugszeit zielt demnach vor allem auf die Motivation des zweiten Partners zu einer ernsthafteren Betreuung und liefert insbesondere gegenüber einem Arbeitgeber ein gewichtigeres Argument für eine wenigstens zweimonatige Reduzierung der Erwerbstätigkeit, weil nur so der Zugang zum Elterngeldanspruch geschaffen wird."

Folgerichtig hat der Senat dann in der Entscheidung es nicht zulasten eines Pfegelelternteils gewertet, dass dieser keine zwei Monate Elterngeld erhalten konnte, weil die Mindestbetreuungszeit durch Aufhebung eines Adoptionspflegevertrages entgegen der Prognose und sicheren Planung und damit ohne Zutun des Klägers nicht erreicht werden konnte. Sprich: Der dortige Kläger erhielt für einen Monat Elterngeld, obwohl er das Anliegen des Gesetzgebers, das Kind mindestens zwei Monate (intensiv) zu betreuen, verfehlt hatte.

Übertragen auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich dann ein erst-recht-Schluss: Vorliegend hat der Kläger sowohl die zwei Monate intensive Betreuungszeit erfüllt wie auch den dadurch verursachten Besoldungsverlust hingenommen und damit das Anliegen des Gesetzgebers vollständig erfüllt. Diesem ging es nämlich nicht darum, eine kürzere Bezugszeit als zwei Monate deshalb zu verhindern, weil er etwa den Verwaltungsaufwand der Kindergeldberechnung und -zahlung wegen nur eines Monats vermeiden wollte. Vielmehr ist die Mindestanspruchszeit lediglich als "Vehikel" gedacht, um mittelbar eine nicht nur einmonatige Betreuungszeit des einen Elternteils – meist des Kindesvaters – zu unterbinden. "Hinter" der Mindestdauer von zwei Monaten steht also allein der Sinn und Zweck, auf diese Weise auch mindestens eine Elternzeit von zwei Monaten je Elternteil zu erreichen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Kläger einen Anspruch auf Elterngeld für (allein) den 11. Lebensmonat seiner Tochter zu versagen, nachdem er sie tatsächlich für zwei Monate in Elternzeit betreut hat.

Entgegen dem Einwand des Beklagten spricht zu Gunsten des Klägers sehr wohl dieser erst-recht-Schluss. Denn der Kläger hat im hier vorliegenden Fall im Hinblick auf die wegen teleologischer Erwägungen entscheidende Betreuungszeit (nicht Bezugszeit des Elterngeldes) nämlich sogar mehr getan als der Pflegevater in demjenigen Sachverhalt, der dem zuvor zitierten BSG-Urteil zugrunde lag, bei dem nämlich eine geringere Betreuungszeit als von zwei Monaten vorlag. Wenn also die verkürzte Elterngeldzahlung (auf nur einen Monat) erfolgt, ohne dass dies die Konsequenz einer verkürzten Betreuungszeit ist, sondern lediglich auf einer versehentlich verspäteten Antragstellung beruht, bedarf es zur Sicherstellung des gesetzgeberischen Willens erst recht nicht der Versagung der Elterngeldzahlung. Die Sanktionierung durch Ausschluss vom Elterngeldanspruch wegen verspäteter Antragstellung ist nicht Sinn und Zweck der Regelungen über die Mindestbetreuungszeit und damit in Zusammenhang stehend die Mindestbezugsdauer.

Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass im Vergleich der beiden Sachverhalte im vorliegenden Fall die Unterschreitung der Mindestbezugsdauer auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen ist, während im vom BSG entschiedenen Fall ein solches Verschulden des betroffenen Pflegevaters nicht gegeben war. Jedoch ist ein etwaiges Verschulden des jeweiligen Anspruchsstellers kein hier relevantes Differenzierungskriterium. Vielmehr steht im Vordergrund, wie ausgeführt, die Erfüllung des Zwecks einer Mindestbetreuungszeit, für den im Hinblick auf die Antragstellung für das Elterngeld ein Verschuldensmoment irrelevant ist.

2. Nach alledem ist der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger im tenorierten Umfang Elterngeld zu gewähren, dessen Höhe der Beklagte nach dem Einkommen des Klägers im Bemessungszeitraum zu bestimmen haben wird.
Rechtskraft
Aus
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