L 2 U 46/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 40/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 46/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 21. September 1995.

Der 1960 geborene Kläger war seit 1994 als Bauhelfer in Süddeutschland beschäftigt. Am 21. September 1995 erlitt er während der Arbeit einen Unfall, als er auf einer Treppenstufe stehend mit den Füßen abrutschte und dabei versuchte, sich mit dem linken Arm abzustützen. Im Durchgangsarztbericht vom 21. September 1995 ist nach Röntgenuntersuchung eine unverschobene subkapitale Humerusfraktur sowie eine unverschobene Abrissfraktur des Tuberculum majus diagnostiziert.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 stellte die Beklagte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.) fest und gewährte dem Kläger eine vorläufige Rente. Als Folge des Arbeitsunfalls erkannte sie an: Bewegungseinschränkung und Minderung der groben Kraft im Bereich des linken Armes, Bewegungseinschränkung und Belastungsbeschwerden im Schulterbereich links sowie leichte Verschleißerscheinungen im Bereich des Oberarmkopfes links nach knöchern verheiltem Oberarmbruch links mit Abriss des Tuberculum majus links. Mit Bescheid vom 3. September 1997 und Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1998 entzog die Beklagte dem Kläger nach zwei Begutachtungen (Gutachten nach Aktenlage des Dr. K. vom 14. August 1997 und Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Dr. B. vom 18. Juni 1998) die Verletztenrente mit Ablauf des Monats September 1997. Es bestünden noch die folgenden Unfallfolgen: leichte Bewegungseinschränkung und leichte Belastungsbeschwerden im linken Oberarm nach in idealer Stellung fest verheiltem Oberarmbruch links mit Abriss des Tuberculum majus links. Hierdurch werde die Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert. In dem sich anschließenden Gerichtsverfahren (S 24 U 19/99) erstattete der Chirurg und Unfallchirurg M. ein Gutachten vom 9. Oktober 2000, in welchem er feststellte, der Abriss des großen Oberarmhöckers sei in guter Stellung verheilt, der Oberarmkopfbruch sei folgenlos verheilt. Es bestehe nur eine geringe Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks. Mit Urteil vom 13. Dezember 2000 wurde die Klage abgewiesen.

Mit einem bei der Beklagte am 9. Dezember 2016 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger eine Wiederaufnahme der Rentenzahlung wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Orthopäden Dr. K1 mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser kam nach Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 2. August 2017 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestünden, neben Bewegungs- und Belastungsschmerzen bei mittelgradiger Bewegungseinschränkung nach gut verheilter nicht dislozierter Tuberculum majus-Fraktur links, habituelle Schulterluxationen links 15mal seit 2011. Unterschiede in der Beweglichkeit des Schultergelenkes zu den Vorgutachten aus den Jahren 1998 bis 2000 ergäben sich mit großer Wahrscheinlichkeit aus der unfallunabhängigen Verletzung infolge der rezidivierenden Schulterluxation. Dies folge daraus, dass in der Röntgendiagnostik eine gute Stellung des verheilten Abrisses des Tuberculum masjus zu beobachten sei ohne Humeruskopfhochstand. In der MRT-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 6. Mai 2014 seien keine Veränderungen zu beobachten als Traumafolgen von 1995. Alle Veränderungen, so insbesondere der Riss des Labrum glenoidale, seien nach Schulterluxation links aufgetreten.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 5. September 2017 die Gewährung einer Rente ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2017).

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht ein Gutachtend des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. T. eingeholt, der am 13. Februar 2019 nach Untersuchung des Klägers die Vorgutachten bestätigt und ausgeführt hat, es sei bei der Untersuchung eine erhebliche (passiv mittelgradige) Beweglichkeitseinschränkung des linken Schultergelenks demonstriert worden. Kernspintomografisch und röntgenologisch seien Veränderungen nach mehrfachen Verrenkungsereignissen des linken Schultergelenks erkennbar, sowie eine anatomiegerecht verheilte subkapitale Oberarmkopffraktur und ein in Idealstellung verheilter Abbruch des großen Oberarmmuskelhöckers. Es werde eine Belastungsbeschwerdesymptomatik und eine Instabilität des linken Schultergelenks beklagt.

Für diese Beschwerden sei indes nicht der Unfall vom 21. September 1995 mit Wahrscheinlichkeit als naturwissenschaftliche Ursache anzusehen. Vielmehr habe sich der Kläger am 14. juni 2011, also 16 Jahre nach verheilter subkapitaler Oberarmkopffraktur sowie verheilter Abrissfraktur des Tuberkulum majus eine linksseitige Schulterluxation zugezogen. Diese sei konservativ behandelt worden. In der Folge sei es zu bis zu 15 weiteren Luxationsereignissen gekommen. Diese wiederkehrenden Verrenkungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend sei noch das Recht der Reichversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, denn der Versicherungsfall des Klägers sei im Jahre 1995 nach den Vorschriften der RVO eingetreten und es sei bereits eine Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 21. September 1995 festgestellt worden. Daher richte sich die jetzige Feststellung einer Rente nach den Vorschriften der RVO (vgl. § 214 Abs. 3 S. 1 SGB VII). Nach § 580 Abs. 1 RVO erhielten Versicherte eine Rente, wenn die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauere. Nach § 581 Abs. 1 RVO werde eine Verletztenrente gewährt, solange infolge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Versicherten um wenigstens ein Fünftel gemindert sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls vom 21. September 1995 sei beim Kläger nicht um ein Fünftel (20 v.H.) gemindert. Das Unfallereignis habe beim Kläger zu einem in idealer Stellung verheilten Oberarmbruch links mit Abriss des Tuberculum majus (großer Oberarmhöcker) geführt. Die daraus folgenden unfallbedingten Bewegungseinschränkungen begründeten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von einem Fünftel, sondern nach den vorliegenden und übereinstimmenden Gutachten nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von einem Zehntel (10 v.H.). Die beim Kläger vorliegenden Bewegungseinschränkungen durch die vielen Schulterluxationen seien nicht auf das Unfallereignis vom 21. September 1995 zurückzuführen und daher nicht bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Das Gericht folge insoweit den zutreffenden und schlüssigen Ausführungen des Dr. T., der – wie auch Dr. K1 – den Kläger persönlich untersucht habe und daher die Minderung der Erwerbsfähigkeit medizinisch habe feststellen können. Die vom medizinischen Sachverständigen gemessenen und festgestellten Bewegungseinschränkungen begründeten nach dem zu Grunde zulegenden aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand (zB. Schönberger/Mehrtens/ Valentin 9. Aufl. 2017) keinen höheren Wert als 10 v.H ... Dass der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung möglicherweise eine volle Erwerbsminderungsrente erhalte, spielt für die Einschätzung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung keine Rolle.

Der Kläger hat gegen den ihm an seinem Wohnsitz in P. unbekannten Datums zugestellten Gerichtsbescheid am 27. November 2019 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, er habe nach dem Unfall bis aktuell häufig Schulterluxationen, die Armmuskeln funktionierten auch nicht so gut. Er könne nicht mehr in seinem Beruf als Maurer arbeiten. Er halte die Gutachten für einseitig und ausschließlich auf früheren Gutachten beruhend. Der Gutachter in B. (i.e. Dr. T.) habe nichts notiert, er habe wohl zuvor schon gewusst, was er schreiben solle. P. sei doch auch in der Europäischen Gemeinschaft, wieso dürfe nicht ein p. Arzt ein Gutachten erstatten? Er erbitte eine erneute Begutachtung durch einen neutralen Arzt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. September 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom 100 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Befunde der ihn behandelnden Ärzte gäben zur Ursächlichkeit der Beschwerden des Klägers keine Auskunft und seien daher nicht geeignet, Kausalitätsfragen zu beantworten und das Urteil des Sozialgerichts zu entkräften.

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2020 die Gewährung der vom Kläger beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Auf Anfrage des Gerichts vom 22. Mai 2020, ob Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung allein durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin besteht, haben die Beteiligten übereinstimmend (am 4. Juni bzw. am 29. Mai 2020) ihr Einverständnis erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Grundlage der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin mit dem Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats im schriftlichen Verfahren nach § 155 Abs. 4 in Verbindung mit § 155 Abs. 3, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die dreimonate Frist bei Auslandszustellung (§§ 151 Abs. 1 153 Abs.1, 87 Abs. 1 S. 2 SGG) ist unabhängig vom tatsächlichen Zustelldatum, welches sich aus der Akte nicht ergibt, bei einem Eingang der Berufung am 27. November 2019 in jedem Fall gewahrt.

Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Senat mit den hier entscheidungserheblichen Fragen bereits ausführlich im PKH-Beschluss vom 23. April 2020 auseinandergesetzt hat. Dort ist ausgeführt: "Wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, hat die von der Beklagten mit Bescheid vom 3. September 1997 bestandskräftig anerkannte Unfallfolge "Leichte Bewegungseinschränkung und leichte Belastungsbeschwerden im linken Oberarm nach in idealer Stellung fest verheiltem Oberarmbruch links mit Abriss des Tuberculum majus links" die Erwerbsfähigkeit des Klägers allen medizinischen Feststellungen zur Folge nicht um ein Fünftel, sondern vielmehr nur um ein Zehntel gemindert. Soweit der Kläger mit der Klage angeführt hat, die früheren Gutachter hätten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v.H.) festgestellt, ist das zwar zunächst zutreffend, dies indes nicht auf Dauer, sondern lediglich für einen begrenzten Zeitraum. Im Ersten Rentengutachten des Dr. W. vom 9. April 1996 wird die MdE bis zum 21. September 1996 auf 20 v.H., danach auf 10 v.H. eingeschätzt. Dem hat sich auch Dr. K. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14. August 1997 angeschlossen, ebenso wie der Gerichtsgutachter Dr. M. in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2000. Dass sich in diesem in idealer Stellung fest verheilten Oberarmbruch eine Verschlimmerung zugetragen hätte, ist nicht ersichtlich, nachdem dieser Bruch mit nur geringen Folgen ausgeheilt war.

Soweit der Kläger sinngemäß als weitere Unfallfolge eine Luxation der linken Schulter mit Neigung zu Reluxationen und Schulterinstabilität geltend machen will, so ist dem Sozialgericht gleichfalls darin zu folgen, dass allen medizinischen Ausführungen zur Folge die erste Schulterluxation mutmaßlich am 14. Juni 2011 nicht auf den Unfall von 1995 zurückzuführen ist und folglich auch die Reluxationen nicht auf diesen Unfall zurückgeführt werden können. Ob der Kläger zwischenzeitlich im Juni 2011 oder früher ein weiteres, nicht versichertes Trauma der linken Schulter erlitten hat oder ob es sich um eine habituelle Verrenkung handelte, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass die Luxation der linken Schulter Folge des angeschuldigten Unfalls vom 21. September 1995 ist. Es fehlt insoweit an dem Nachweis der Feststellung der Luxation im Sinne eines Gesundheitserstschadens. Zunächst ist nämlich zu prüfen, ob das Unfallereignis in Gestalt des Sturzes auf den linken Arm eine Luxation der Schulter im Sinne einer Erstluxation im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne (objektiv) verursacht, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Einwirkung mithin zu einer Änderung des physiologischen Zustandes der Schulter im Sinne eines vollständigen oder unvollständigen Kontaktverlusts gelenkbildender Knochenenden aus ihrer physiologischen Position geführt hat.

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. nur BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R). Dabei muss auch Vorliegen eines Gesundheitserstschadens im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen (BSG, a.a.O., Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2011 - L 2 U 504/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - L 3 U 44/04).

Dass der Kläger als Gesundheitserstschaden eine Schulterluxation erlitten hat, steht indes nicht mit dem - wie dargelegt - erforderlichen Vollbeweis fest. Derartige Veränderungen sind unmittelbar nach dem Unfall nämlich nicht dokumentiert, vielmehr ist es bei dem Unfall allen Unterlagen zur Folge nicht (auch) zu einer Luxation, sondern (nur) zu einem Bruch des Humeruskopfes und zu einer unverschobenen Abrissfraktur des Tuberculum majus gekommen. Damit liegt aber eine unfallversicherte Erstluxation mit dem notwendigen Vollbeweis nicht vor. Eine solche ereignete sich vielmehr erst 16 Jahre nach dem angeschuldigten Vorfall.

Es fehlt danach nicht nur an einer engen zeitlichen Verknüpfung zwischen dem Unfallereignis und der Erstluxation, es fehlt darüber hinaus auch am Brückensymptom einer seit dem Unfall bestehenden Instabilität des Schultergelenks, welches allen zwischenzeitlich erstellten Gutachten zur Folge in idealer Stellung fest verheilt war und bis zur Erstluxation im Jahre 2011 keine Instabilität aufwies.

Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, den Senat zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Dass Mediziner in aller Regel keine handschriftlichen Notizen über wahrgenommene Bewegungsausmaße mehr fertigen, sondern während oder gleich nach der Untersuchung ihre Wahrnehmungen diktieren, ist mittlerweile üblich und nicht zu beanstanden. Im Übrigen würde eine derartige Beanstandung an dem dargelegten fehlenden Vollbeweis nichts ändern, was auch für eine weitere nach obigen Ausführungen nicht notwendige und auch nicht beabsichtigte Begutachtung im Heimatland des Klägers gilt."

An diesen Ausführungen hält das Gericht auch nach nochmaliger Überprüfung fest.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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