L 9 KR 114/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 208 KR 753/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 114/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialrechts Berlin vom 6. März 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Ganzkörpervibrationsgerät Galileo® S 35.

Die 1964 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet unter anderem an einer Osteogenesis imperfecta (Glasknochenkrankheit). Dabei kam es seit dem Lebensalter von 7 Monaten wiederholt zu Knochenbrüchen (ca. 40 Brüche), u.a. am Schienbein, der Hüfte, des Knies, des Handgelenks. Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 ihr wurde das Merkzeichen G zuerkannt. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Berlin begehrt sie die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung sowie weiterer Merkzeichen (S 48 SB 69/19).

Die Klägerin beantragte unter Übersendung einer ärztlichen Verordnung der C H – Zentrum für Muskel- und Knochenforschung vom 15. Februar 2017 sowie eines Angebots der Firma g mit einem Anschaffungspreis in Höhe von 4.284,03 Euro die Versorgung mit bzw. die Übernahme der Miete für ein Galileo-Vibrationstrainingsgerät Galileo® S35. Dabei handelt es sich um ein Vibrationsgerät zur Durchführung einer biomechanischen Ganzkörpervibrationstherapie. Dazu vibriert eine Vibrationsplatte, auf welche sich die Nutzer stellen (oder teilweise legen), abwechselnd auf der linken und auf der rechten Seite wie eine Wippe, um das Bewegungsmuster ähnlich dem menschlichen Gang zu simulieren. Nach Angaben des Herstellers sollen durch diese seitenalternierende Bewegung der Platte neuromuskuläre Reflexe ausgelöst werden. Die Verbesserung der neuromuskulären Funktionen soll eine Zunahme der Bewegungsaktivitäten mit zunehmendem Aufbau bzw. Kräftigung der Muskulatur ermöglichen. Als Folge des Muskelkraftzuwachses soll es zu einer Zunahme der Knochenmasse kommen. Durch die regelmäßige Aktivierung der neuromuskulären Reflexbögen werde – so der Hersteller – auch die inter- und intramuskuläre Koordination verbessert und es komme zu einer Verbesserung der Körperkoordination.

Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme am 6. März 2017 telefonisch und schriftlich unter Berufung darauf ab, dass der medizinisch-therapeutische Nutzen des Hilfsmittels nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin erhob Widerspruch unter Hinweis auf ihre persönliche Situation sowie der Einschätzung der behandelnden Ärzte der C. Sie habe bereits in der Vergangenheit bis zu einem Strecksehnenausriss in der C zwei- bis dreimal pro Woche mit dem Galieo®-Vibrationsbrett trainiert und sei auch bereits vom Brett auf die Vibrationsplatte umgestiegen. Außerdem fördere die Beklagte selbst im Rahmen des Konzepts "Auf die Beine", einer von der Universität K entwickelten Bewegungstherapie, in deren Mittelpunkt das Ganzkörpervibrationstraining mit dem Galileo®-System stehe, eine Anwendung im entsprechenden Training für Kinder. Sie übersandte Veröffentlichungen zu Studien mit dem Gerät.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2018 zurück.

Die Klägerin hat dagegen am 30. April 2018 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und hat die Übernahme der Anschaffungskosten für das Vibrationsgerät ("Galileo-Brett") begehrt. Da die Beklagte die Versorgung für Versicherte bis zum 28. Lebensjahr übernehme, für die Klägerin aber nicht, bedeute dies eine Altersdiskriminierung. Sie sei wegen der wiederholten Frakturen mit Mobilitätseinschränkungen dringend darauf angewiesen, das Gerät in der Häuslichkeit benutzen zu können.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2019 nach Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen. Bei dem Galileo-Trainingsgerät handele es sich um ein Hilfsmittel, dessen Einsatz mit dem Ziel der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung erfolgen solle. Der spezifische Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung setze voraus, dass die Verwendung des Hilfsmittels in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehe und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsfälle des § 27 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) als erforderlich anzusehen sei. Das sei im Fall der Klägerin zu bejahen, denn der Einsatz solle zur Stabilisierung der Knochen und Erhöhung der Muskelkraft erfolgen. Der Anspruch scheide aber aus, weil das Gerät als untrennbarer Bestandteil einer neuen vertragsärztlichen Behandlungs- und Untersuchungsmethode eingesetzt werden solle und es an der erforderlichen positiven Bewertung der Methode fehle. Wenn ein Hilfsmittel im Rahmen einer Krankenbehandlung deren Erfolg sichern solle, sei seine Verwendung, anders als bei Hilfsmitteln, die dem Behinderungsausgleich dienten, nicht von dem zugrunde liegenden Behandlungskonzept und den dafür geltenden Anforderungen nach dem SGB V zu trennen. Die Sperrwirkung des durch § 135 Abs. 1 SGB V begründeten Leistungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt erfasse jegliche Maßnahme im Rahmen einer bei einem bestimmten Krankheitsbild systematisch angewandten Methode. Der Einsatz des begehrten Vibrationsgerätes solle im Rahmen einer neuen Behandlungsmethode erfolgen, nämlich der Vibrationstherapie. Er stehe somit in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer neuen Behandlungsmethode. Wegen dieses Zusammenhangs sei Voraussetzung eines Leistungsanspruchs eine Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, die aber fehle. Selbst wenn die Anwendung des Vibrationsgerätes als Bestandteil einer gerätegestützten Krankengymnastik und insoweit als herkömmliche Behandlungsmethode angesehen werden könnte, wäre angesichts der neuartigen Wirkungsweise im Vergleich zu den konventionellen Behandlungsgeräten und insbesondere wegen des häuslichen Einsatzes eine neue Behandlungsmethode anzunehmen. Bei der selbständigen Durchführung der Therapie durch Patienten unter Anwendung entsprechender Geräte komme es jedenfalls zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich des medizinischen Nutzens, möglicher Risiken sowie in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Behandlung gegenüber dem Einsatz in Rehakliniken, Krankenhäusern sowie durch Heilmittelleistungserbringer. Betroffen seien damit alle für die Bewertung einer Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zentralen Gesichtspunkte. Die Behandlungsmethode dürfe nicht deshalb ohne ein positives Votum des GBA im Rahmen des § 2 Abs. 1a SGB V eines Seltenheitsfalles oder eines möglichen Systemversagens angewandt werden. Keine dieser Fallgruppen sei hier gegeben. Das Vibrationsgerät diene insbesondere nicht der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung. Ein Anspruch bestehe auch nicht unter Gleichbehandlungsaspekten. Zwar biete die Beklagte versicherten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres das Behandlungskonzept "auf die Beine" an der Uniklinik Köln zur Verbesserung der Mobilität und Beweglichkeit an. Zentraler Bestandteil dieser Therapie sei der "Kölner Steh- und Gehtrainer – System Galileo". Dieser werde den Teilnehmern in bestimmten Phasen auch zur häuslichen Anwendung überlassen. Es liege aber schon keine vergleichbare Situation vor. Die Klägerin begehre nicht die Einbeziehung in das benannte Behandlungskonzept und damit eine besondere Versorgung im Sinne des § 140a SGB V, sondern allein die Überlassung des Vibrationstrainingsgerätes zur eigenen Nutzung. Bei dem genannten Behandlungskonzept handele es sich dagegen um eine multimediale Komplextherapie. Nach einem vorgegebenen ärztlichen Plan griffen physiotherapeutische Maßnahmen, ein sportliches Training und weitergehende Beratung zu Hilfsmitteln und Ernährung ineinander. Dabei stünden die physiotherapeutischen Maßnahmen im Vordergrund. Das Konzept sei gerade für Kinder und Jugendliche ausgearbeitet worden. Soweit die Überlassung des Hilfsmittels an die Klägerin im Rahmen des Konzeptes ohne gesetzliche Grundlage erfolgen solle, bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 11. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 4. April 2019 Berufung eingelegt. Sie verweist auf das beim Sozialgericht zur Erlangung eines höheren Grades der Behinderung und weiterer Merkzeichen anhängige Verfahren. Soweit das Gerät im Rahmen der häuslichen Anwendung, wie in dem Behandlungskonzept der Uniklinik K "Auf die Beine" im Rahmen eines physiotherapeutischen Behandlungskonzeptes eingesetzt werden müsse, sei der Antrag der Klägerin im Wege der Auslegung auch dahingehend zu verstehen. Auch sei nach ihrer Kenntnis das Behandlungskonzept und Überlassung des Gerätes im Rahmen der oben genannten Therapie nicht auf eine Therapie an der Uniklinik Kbeschränkt, sondern werde bundesweit angeboten.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Klägerin die Kosten für ein Trainingsgerät Galileo S35 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2019 zurückzuweisen.

Der Gerichtsbescheid enthalte eine zutreffende rechtliche Würdigung, die Beklagte mache daher die Entscheidungsgründe zum Gegenstand ihrer Berufungserwiderung und schließe sich ihnen an.

Der Senat hat den Gemeinsamen Bundesausschuss um Mitteilung gebeten, ob es dort einen Antrag auf Bewertung der Methode der Vibrationstherapie gibt und die Gerichtsakte aus dem erstinstanzlichen Verfahren beim Sozialgericht Berlin S 48 SB 69/19 beigezogen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat durfte über die Berufung gemäß § 155 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch die Berichterstatterin entschieden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Dies ist auch bei erstinstanzlichen Entscheidungen durch Gerichtsbescheid zulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 155 Rn. 11 a.E.).

II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen und zu betonen bleibt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und der Ermittlungen des Senates:

1. Die Klage ist zulässig, auch soweit die Klägerin mit ihr die Versorgung mit einem Galileo-Gerät S35 für die Häuslichkeit im Wege der endgültigen Überlassung und nicht nur die Überlassung für (sechs Monate) im Wege der Miete begehrt. Auch insoweit liegt ein Verwaltungs- und Vorverfahren als Voraussetzung der Klage vor (§ 78 SGG). Streitgegenständlich war von Beginn an die Versorgung der Versicherten mit dem begehrten Trainingsgerät. Die Frage, ob sie dieses im Wege der (befristeten) Miete von dem Hersteller oder einem Leistungserbringer (Sanitätshaus) oder zum ständigen Gebrauch im Wege der Sachleistung von der Beklagten erhalten kann, ist eine Frage des "Wie" der begehrten (Sach-)Leistung, nicht des Ob. Dies hat auch die Beklagte so verstanden. So hat sie mit ihrem Bescheid vom 6. März 2017 eine Kostenbeteiligung an der Versorgung mit dem Galileo-Trainingsgerät abgelehnt, die Klägerin ihrerseits mit dem Widerspruch die Versorgung mit dem Gerät begehrt. Auch hat die Klägerin, entgegen der ärztlichen Verordnung der C, die ein Gerät "zur Miete für sechs Monate" verordnete, bereits mit der ärztlichen Verordnung ein Angebot zum Kauf des entsprechenden Gerätes bei der Beklagten eingereicht. Es ist somit trotz des einleitenden Wortlauts des Widerspruchsbescheides ("Mietkosten können nicht getragen werden") davon auszugehen, dass die Beklagte eine Versorgung insgesamt, d.h., dem Grunde nach, abgelehnt hat.

2. Ein Versorgungsanspruch kann sich nicht aus einer Genehmigung gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) ergeben. Zwar gelten nach dieser Bestimmung die von Versicherten beantragten Leistungen nach Ablauf der Frist des Abs. 3a Satz 1 und 4 als genehmigt. Daraus kann jedoch kein Sachleistungs-, sondern nur ein Erstattungsanspruch erwachsen, wenn sie sich die Leistung nach Fristablauf selbst beschaffen (so zuletzt BSG, Urteil vom 26. Mai 2020 - B 1 KR 9/18 R Terminbericht 19/20; Pressemitteilung des BSG Nr. 10/2020 sowie Urteile vom 18. Juni 2020 - B 3 KR 14/18 R, B 3 KR 6/19 R und B 3 KR 13/19 R - Terminbericht 21/20). Es kommt somit nicht darauf an, dass sich im Fall der Klägerin anhand der (digitalisierten) Aktenlage nicht ermitteln lässt, wann genau der Antrag bei der Beklagten gestellt wurde (ärztliche Verordnung vom 15. Februar 2017, Entscheidung (telefonisch bekanntgegeben) vom 6. März 2017).

3. Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei dem Galileo®-Trainingsgerät um ein Hilfsmittel i.S. § 33 SGB V und keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Ein Gegenstand ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand, wenn er von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist (Pflugmacher in: Eichenhofer/von Koppenfels-Spieß/Wenner, SGB V, § 33 Rn. 16). Das zugrunde liegende Konzept des Vibrationstrainings wird mit Galileo®-Geräten auch in Fitnessstudios verwendet und soll Muskelpartien gezielt trainieren. Speziell das von der Kläger erworbene Galileo® S35 wird vom Hersteller als Muskeltrainingsgerät zur Leistungssteigerung sowie zur Verbesserung von Muskelfunktion und Durchblutung für die Privatanwender beworben und war nach eigenen Angaben des Herstellers kein Medizinprodukt (vgl. dazu https://www.galileo-training.com/de-deutsch/produkte/p207/galileo-s-35.html, recherchiert am 31. August 2020). Im Gegensatz dazu gibt es zwischenzeitlich spezielle "Galileo®-Therapiegeräte" ("Galileo® Med"). Ausweislich der Information des Herstellers über Bauart und Leistungsmerkmale handelt es sich aber den Modellen Galileo® Med (z.B: Typ S) um Medizinprodukte. Diese sollen speziell der Behandlung im professionellen Umfeld wie Physiotherapie und Rehabilitation dienen (vgl. für Modell "Med S", https://www.galileo-training.com/de-deutsch/produkte/p152/galileo-med-s.html). Unter Berücksichtigung der sehr ähnlichen Merkmale und der Verwendung im Bereich der Physiotherapie kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei dem begehrten Gerät um ein Hilfsmittel handeln soll, somit ein Therapiegerät der Gruppe "Med" erstrebt wird.

4. Die Klägerin hat – wie das Sozialgericht zutreffend ausführt – keinen Anspruch auf die Versorgung mit dem Trainingsgerät als Hilfsmittel, weil es an einem dafür erforderlichen positiven Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) fehlt. Ein solches ist nach der Bestimmung des § 135 SGB V notwendig, weil es sich um ein Hilfsmittel handelt, das Teil einer (neuen) Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit verwiesen.

Auch die Ermittlungen des Senates führen insoweit zu keiner anderen Bewertung. Die drei ärztlichen Befundberichte, die der Senat aus dem Klageverfahren S 48 SB 69/19 beigezogen hat, belegen die schwere Grunderkrankung mit progredientem Verlauf (so Dr. von S, Befundbericht vom 8. Mai 2019). Zum Nutzen und möglichen Gefährdungen der Anwendung der Vibrationstherapie im häuslichen Bereich lässt sich aus ihnen keine Einschätzung zugunsten der Klägerin ableiten.

Der GBA hat auf Anfrage des Senates am 5. Juni 2019 mitgeteilt, dass er weder eine Empfehlung zur konkreten Behandlungsform mittels des Geh- und Stehtrainingsgerätes "System Galileo®" abgegeben hat noch hierzu ein Methodenbewertungsverfahren gemäß § 135 SGB V durchgeführt hat. In Ermangelung eines entsprechenden Antrags der antragsberechtigten Organisationen ist bislang keine Befassung i.S. einer Beratung oder Klärung der Evidenzlage durch den GBA unternommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit ein Systemversagen vorliegt, weil die antragsberechtigten Organisationen oder der GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß ein solches Verfahren betrieben haben und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist bestehen nicht (vgl. dazu BSG, Urt. vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95 - BSGE 81, 54, 65 f. Immunbiologische Therapie; BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 3/06 R Rn. 24 - SozR 4-2500 § 27 Nr 10 Neuropsychologische Therapie; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 1 KR 15/08 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 16 ICL, jeweils m.w.N).

Aus der Tatsache, dass ein vergleichbares Trainingsgerät im Rahmen des interdisziplinären Behandlungskonzeptes für Kinder und Jugendliche mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit "Auf die Beine" zur Anwendung kommt und die Beklagte hierfür die Kosten trägt, folgt keine andere Bewertung. Dies rechtfertigt nicht die Einschätzung, allein aufgrund der damit einhergehenden Verbreitung und der damit auch praktisch erfolgenden Versorgung bestimmter Gruppen von Versicherten mit der außervertraglichen Leistung sei ein Antrag auf Aufnahme der Leistung an den GBA schon geboten. Maßgeblich sind wissenschaftlich einwandfrei geführte Studien zum diagnostischen und/oder therapeutischen Nutzen gemessen an § 135 SGB V. Solche Studien liegen für die Vibrationstherapie noch nicht vor.

Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung begründet keinen Sachleistungsanspruch. Allgemein gilt, dass die öffentliche Verwaltung, wozu auch die Krankenkassen gehören, die nach dem Sozialgesetzbuch Leistungen gewähren, an Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und Art. 20 Abs. 3 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip, gebunden sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung des BVerfG: BVerfGE 1, 14, 52; 13, 46, 53; sowie 112, 164, 174). Die Klägerin kann aus der Versorgung von Versicherten mit Galileo®-Trainingsgeräten im Rahmen des Programms "Auf die Beine" keine Gleichbehandlung mit diesen Versicherten verlangen. Es besteht insoweit ein Grund für eine Differenzierung zu diesen (jungen) Versicherten. Deren Versorgung findet auf der Grundlage von Verträgen der besonderen (integrierten) Versorgung nach § 140a SGB V mit der Beklagten statt. Gemäß § 140a Abs. 2 Satz 2 SGB V können die Selektivverträge der Krankenkassen zunächst Leistungen enthalten, die nach § 11 Abs. 6 SGB V auch Gegenstand von Satzungsleistungen sein können. Dies betrifft u.a. auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Diese Methoden dürfen nach § 140a Abs. 2 Satz 3 SGB V, der sich insoweit primär auf diese Methoden beziehen dürfte, allerdings noch nicht durch Beschlüsse des G-BA von der Versorgung ausgeschlossen sein. Außerdem müssen sie im Vertrag konkret benannt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 2011 – L 4 KR 1931/10 Rn. 40; Becker/Kingreen/Huster, 6. Aufl. 2018, SGB V § 140a Rn. 18). Die Regelung eröffnet in der ambulanten Behandlung einen größeren Spielraum zur Einbeziehung auch von nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausdrücklich befürworteter Behandlungsmaßstäbe in die Versichertenversorgung (LSG Baden-Württemberg, aaO). Außerhalb der Verträge nach § 140a SGB V gilt dagegen weiter der Vorbehalt des § 135 SGB V. Wären die Krankenkassen wie die Beklagte allein durch den Abschluss solcher Verträge auch im Verhältnis zu anderen Versicherten wie der Klägerin zur Gewährung neuer Behandlungsmethoden gebunden, wäre Sinn und Zweck sowie die Effektivität dieser besonderen Versorgung praktisch gefährdet. Die Krankenkassen würden solche Verträge im Hinblick auf diese Folge vermeiden. Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters (so der Klägerin) liegt darin nicht. Die von der Versorgung begünstigten Versicherten ergeben sich aus dem spezifischen Zuschnitt der Verträge des § 140a SGB V auf eine bestimmte Gruppe von Versicherten (bis zum 25. Lebensjahr). Die Verträge basieren u.a. auf der Einbindung der Universitätskinderklinik K, die ihrerseits spezifisch seit langen Jahren (15 Jahre) das System anhand von Kindern und Jugendlichen erforscht. Auch ist das in dem Programm verwendete Vibrationssystem speziell an Kinder und Jugendliche angepasst worden, die nicht stehen können (vgl. https://www.tk.de/techniker/gesundheit-und-medizin/igv-vertraege/auf-die-beine-in-koeln-2010320). Der Zuschnitt erfolgte mithin aufgrund bestimmter medizinisch-therapeutischer Gründe und nicht aufgrund des Alters.

Damit trifft im Fall der Klägerin zu, was das BSG zur Nutzung und zum Anspruch auf Versorgung Versicherter mit Kopforthesen ausgeführt hat:

"Ohne eine positive Empfehlung des GBA kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Hilfsmittels - unter Berücksichtigung möglicher Risiken und des Wirtschaftlichkeitsgebots - positive Wirkungen in Bezug auf Spätfolgen oder Folgeerkrankungen. mit sich bringt und deshalb zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung objektiv geeignet sein könnte." (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 6/16 R –, Rn. 50)

Das BSG hat schließlich eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, welches die Versorgung eines Kindes mit einem Galileo®-Trainingsgerät unter Berufung auf ein fehlendes Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses abgelehnt hat, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 12. September 2019 – B 3 KR 84/18 B). In einem Verfahren vor dem Senat, in dem die Erstattung von Kosten für ein selbst beschafftes Galileo®-Trainingsgerät begehrt wird (L 9 KR 62/18) hat der dortige Kläger gegen die Entscheidung vom 26. Juni 2020 Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhoben, eine Entscheidung steht noch aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG), denn es handelt sich um einen Einzelfall und der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
Saved