Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 BA 3586/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 BA 1107/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde nicht durch den Berichterstatter allein, wenn die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern im Urteil des Sozialgerichts erfolgt.
2. Bei einem Verfahren, das einen Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV betrifft, ist regelmäßig nur der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € zugrunde zu legen.
2. Bei einem Verfahren, das einen Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV betrifft, ist regelmäßig nur der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € zugrunde zu legen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung tatsächlich durch die Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 12 Rn. 2a) im Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 27. Februar 2020 erfolgte und somit nicht durch einen Einzelrichter (ebenso Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, 4. Aufl. 2019, § 66 GKG Rn. 56 und § 68 GKG Rn. 24; Laube, in: BeckOK, KostR, Stand 1. September 2020, § 66 GKG Rn. 259: a.A. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 30. Mai 2016 – L 1 KA 3/15 B – juris, Rn. 15 sowie vom 26. April 2012 – L 4 P 1/10 B – juris, Rn. 15).
2. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des SG, der dieses im Ergebnis nicht abgeholfen hat, ist statthaft und zulässig, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, wie hier, 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 93.600,00 EUR statt des vom SG festgesetzten Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000,00 EUR. Bereits bei nur einer Gebühr ergibt sich somit nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 eine Differenz von 760,00 EUR. Die Bevollmächtigte des Klägers ist nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz befugt, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen. Die Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel, auch wenn die Streitwertfestsetzung im Urteil des SG erfolgte. Denn diese hat gleichwohl den Charakter eines Beschlusses (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 197a Rn. 5 m.w.N.).
3. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil das SG den Streitwert zutreffend festgesetzt hat.
In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Gegenstand der Klage in der Hauptsache (S 6 BA 3586/18) waren die im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergangenen Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2017 und 17. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2018, mit denen die Beklagte die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 2 in ihrer Tätigkeit als Kinderradiologin für den Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung ab dem 4. Januar 2018 feststellte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht die zu erwartende Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für drei Jahre – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, berechnet nach den Einnahmen der Beigeladenen zu 2 im Jahr 2018, gedeckelt durch die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen – als Grundlage für die Streitwertbemessung heranzuziehen. Anknüpfungspunkt i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG ist der Antrag des Klägers. Eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt nach § 52 Abs. 3 GKG ist bei einem Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV nicht Streitgegenstand (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2019 – L 10 R 2642/17 – juris, Rn. 2 m.w.N.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2015 – L 7 R 759/15 B – juris, Rn. 13). Der Auffassung der Beschwerdeführerin und der von ihr angeführten Entscheidung des Bayerisches LSG (Beschluss vom 4. März 2011 – L 5 R 647/10 B – juris, Rn. 14; ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. März 2015 – L 16 R 1229/13 B – juris, Rn. 15) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Die mit der Statusentscheidung mittelbar verknüpften Beitragsbescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) sind jedoch Umstände, die über den Klageantrag bei der Statusfeststellung hinausgehen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier nicht – ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit streitig ist und die Beitragshöhe bereits abgeschätzt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 – B 12 R 37/07 B – und 5. März 2010 – B 12 R 8/09 R –, juris Rn. 14 bzw. 1 sowie Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – juris, Rn. 52; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014 – L 11 R 2546/14 B –, juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2015 – L 7 R 759/15 B –, juris Rn. 15 ff.). Ein Rückgriff auf den Dreijahresbetrag nach § 42 Abs. 1 GKG bei nicht abgeschlossenen Zeiträumen bietet sich nicht an, weil mit der Klage nicht Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden; es wird über die Versicherungspflicht in Zweigen der Sozialversicherung als solche gestritten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2015, a.a.O., Rn. 20).
4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
1. Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung tatsächlich durch die Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 12 Rn. 2a) im Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 27. Februar 2020 erfolgte und somit nicht durch einen Einzelrichter (ebenso Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, 4. Aufl. 2019, § 66 GKG Rn. 56 und § 68 GKG Rn. 24; Laube, in: BeckOK, KostR, Stand 1. September 2020, § 66 GKG Rn. 259: a.A. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 30. Mai 2016 – L 1 KA 3/15 B – juris, Rn. 15 sowie vom 26. April 2012 – L 4 P 1/10 B – juris, Rn. 15).
2. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des SG, der dieses im Ergebnis nicht abgeholfen hat, ist statthaft und zulässig, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, wie hier, 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 93.600,00 EUR statt des vom SG festgesetzten Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000,00 EUR. Bereits bei nur einer Gebühr ergibt sich somit nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 eine Differenz von 760,00 EUR. Die Bevollmächtigte des Klägers ist nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz befugt, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen. Die Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel, auch wenn die Streitwertfestsetzung im Urteil des SG erfolgte. Denn diese hat gleichwohl den Charakter eines Beschlusses (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 197a Rn. 5 m.w.N.).
3. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil das SG den Streitwert zutreffend festgesetzt hat.
In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Gegenstand der Klage in der Hauptsache (S 6 BA 3586/18) waren die im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergangenen Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2017 und 17. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2018, mit denen die Beklagte die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 2 in ihrer Tätigkeit als Kinderradiologin für den Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung ab dem 4. Januar 2018 feststellte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht die zu erwartende Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für drei Jahre – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, berechnet nach den Einnahmen der Beigeladenen zu 2 im Jahr 2018, gedeckelt durch die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen – als Grundlage für die Streitwertbemessung heranzuziehen. Anknüpfungspunkt i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG ist der Antrag des Klägers. Eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt nach § 52 Abs. 3 GKG ist bei einem Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV nicht Streitgegenstand (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2019 – L 10 R 2642/17 – juris, Rn. 2 m.w.N.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2015 – L 7 R 759/15 B – juris, Rn. 13). Der Auffassung der Beschwerdeführerin und der von ihr angeführten Entscheidung des Bayerisches LSG (Beschluss vom 4. März 2011 – L 5 R 647/10 B – juris, Rn. 14; ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. März 2015 – L 16 R 1229/13 B – juris, Rn. 15) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Die mit der Statusentscheidung mittelbar verknüpften Beitragsbescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) sind jedoch Umstände, die über den Klageantrag bei der Statusfeststellung hinausgehen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier nicht – ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit streitig ist und die Beitragshöhe bereits abgeschätzt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 – B 12 R 37/07 B – und 5. März 2010 – B 12 R 8/09 R –, juris Rn. 14 bzw. 1 sowie Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – juris, Rn. 52; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014 – L 11 R 2546/14 B –, juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2015 – L 7 R 759/15 B –, juris Rn. 15 ff.). Ein Rückgriff auf den Dreijahresbetrag nach § 42 Abs. 1 GKG bei nicht abgeschlossenen Zeiträumen bietet sich nicht an, weil mit der Klage nicht Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden; es wird über die Versicherungspflicht in Zweigen der Sozialversicherung als solche gestritten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2015, a.a.O., Rn. 20).
4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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