S 20 KR 244/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 KR 244/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis zum 29. März 2019.

Der Kläger, der bei der Beklagten mit Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gesetzlich krankenversichert ist, ist der Vater der im Dezember 2016 geborenen A. und der im Dezember 2017 geborenen B. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, die ihrerseits mit dem Kläger nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab dem Wort "Der Sachverhalt" bis zu dem neunten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01. Oktober 2019, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 15. April 2019 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 04. April 2019, mit dem die Beklagte die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis zum 29. März 2019 abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter dem Wort "Begründung") bis Seite 3 (dort bis zu dem Wort "Rechtsbehelfsbelehrung") des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01. Oktober 2019.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am gleichen Tage eingegangen – hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes weiter verfolgt. Er trägt zur Begründung seines Begehrens im Wesentlichen vor, er habe sich in dem streitigen Zeitraum unbestritten um sein Kind gekümmert. Er habe zwei Kinder, deren Betreuung er im Krankheitsfall mit der Kindesmutter organisiere. Es handele sich um Kleinkinder, wobei er sich grundsätzlich um das kranke Kind kümmere, ua auch weil er über ein Fahrzeug und eine Fahrerlaubnis verfüge. Teilweise sei es aber auch so gewesen, dass die Kindesmutter mit einem Kind im Krankenhaus gewesen sei und er sich um das andere kranke Kind habe kümmern müssen.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 04. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2019 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung zu verurteilen, ihm Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis zum 29. März 2019 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist er auf seine Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Ergänzend trägt er vor, der Kläger habe bislang nicht begründet, warum die Beaufsichtigung seiner Tochter B. in dem streitbefangenen Zeitraum nicht durch die Kindesmutter habe durchgeführt werden können. Soweit der Kläger ausführt, die Kindesmutter habe sich mit der anderen Tochter A. im Krankenhaus befunden und habe sich deshalb nicht um die Tochter B. kümmern können, sei darauf hinzuweisen, dass eine stationäre Behandlung für A. in dem streitbefangenen Zeitraum nicht festzustellen sei. Da die Kindesmutter in dem streitbefangenen Zeitraum Arbeitslosengeld II bezogen habe, sei es ihr aus Sicht der Beklagten auch zuzumuten gewesen, die Tochter B. zu beaufsichtigen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16. März 2020 sowie mit Verfügung vom 31. August 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 16. März 2020 sowie mit Verfügung vom 31. August 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.

1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis zum 29. März 2019. Klagegegenstand ist dementsprechend die die Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für den streitbehafteten Zeitraum ablehnende sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten, die sie mit ihrem Bescheid vom 04. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2019 verlautbart hat.

2. Das Begehren des Klägers – gerichtet auf die Aufhebung der ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung der Beklagen und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld für den genannten Zeitraum – verfolgt dieser zu Recht mit einer Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG), die auch im Übrigen zulässig sind.

3. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.

a) Die Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten rechtmäßig ist und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

aa) Dem Kläger steht für den von ihm begehrten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach Maßgabe des § 45 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) – in der Fassung, die die genannte Vorschrift zum Zeitpunkt der angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was auch für die weiteren zitierten Vorschrift gilt (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nur etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN) – zu.

bb) Nach der genannten Vorschrift des § 45 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie nach ärztlichem Zeugnis zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person diese Aufgaben nicht übernehmen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Anspruchsdauer ist dabei nach Maßgabe des § 45 Abs 2 SGB V beschränkt. Ergänzend verpflichtet § 45 Abs 3 S 1 SGB V den Arbeitgeber zur unbezahlten Freistellung des Versicherten, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aus der Anspruchsvoraussetzung, dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht pflegen kann, zwingend auch folgt, dass das Kind im Haushalt des Versicherten leben muss (vgl auch Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 45 SGB V, RdNr 24).

aaa) Der Anspruch des Klägers scheitert unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Maßgaben bereits daran, dass das Kind, für deren Pflege der Kläger Krankengeld begehrt, nicht in seinem Haushalt, sondern in dem Haushalt der Kindesmutter lebt; nur diese könnte überhaupt – bei Vorliegen der übrigen (versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen, was angesichts deren Bezuges von Arbeitslosengeld II fernliegt – einen entsprechenden Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes geltend machen.

bbb) Selbst wenn man die maßgebliche Anspruchsgrundlage indes zu Gunsten des Klägers erweiternd auslegen wollte, steht dem Kläger jedoch gleichwohl kein Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu. Insoweit hat die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen der maßgeblichen Anspruchsgrundlage zu Recht verneint. Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Beklagten auf Seite 2 (dort unter dem Wort "Begründung") bis Seite 3 (dort bis zu dem vierten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01. Oktober 2019, die die Kammer ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legt, weil sie sie für überzeugend hält. Hierneben verweist die Kammer in entsprechender Anwendung von § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG aus dem gleichen Grunde auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2020 (Seite 1 (dort vom drittletzten Absatz) bis Seite 2 (dort bis zum ersten Absatz)).

Die Beklagte hat insoweit unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren zu Recht darauf abgestellt, dass es der Kindesmutter in den streitgegenständlichen Zeiträumen zuzumuten gewesen ist, (auch) ihre Tochter B. zu beaufsichtigen. Der Kläger hat hiergegen nach Auffassung der Kammer auch nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt; dem lediglich pauschalen Einwand des "teilweise" entgegen stehenden Krankenhausaufenthaltes der anderen Tochter B. ist die Beklagte überzeugend damit entgegen getreten, dass entsprechende stationäre Krankenhausaufenthalte der anderen Tochter und der Kindesmutter in den streitbefangenen Zeiträumen nicht festgestellt werden konnten. Weil sich der Kläger hierzu auch nicht mehr geäußert hat, sah sich die Kammer nicht veranlasst, hier weitere Ermittlungen von Amts wegen aufzunehmen, weil sie nicht verpflichtet ist, anlasslos "ins Blaue hinein" zu ermitteln.

b) Wenn danach die auf Aufhebung der ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr verbundene Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil diese wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt, und weil dem Kläger – wie aufgezeigt – ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 26. März 2019 bis zum 29. März 2019 nicht zusteht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag.

5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).

Rechtsmittelbelehrung:
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Richter am Sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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