L 1 R 312/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 R 862/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 312/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente streitig.

Der am ... 1951 geborene Kläger stellte am 4. März 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte. Auf deren Nachfrage legte die N. Metall-Berufsgenossenschaft (BG) den Bescheid vom 28. April 2004 vor, wonach die dem Kläger nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. bewilligte Verletztenrente nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Versicherungsfall (Unfall vom 15. Januar 1970) abgefunden werde. Diese ende am 30. April 2004. Bei einer Jahresrente i.H.v. 3.884,08 EUR (entspricht 323,67 EUR monatlich) und einem Kapitalwert von 13,5 betrage die Abfindung 52.435,08 EUR. In der Anlage zum Vordruck R1830 gab die BG an, die Verletztenrente hätte - vor Minderung nach § 60 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) und ohne Kinderzulage sowie ohne Pflegegeld - ab Juli 2013 bei einem Jahresarbeitsverdienst i.H.v. 21.768,42 EUR monatlich 362,81 EUR und ab Juli 2014 bei einem Jahresarbeitsverdienst i.H.v. 22.319,16 EUR monatlich 371,99 EUR betragen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juli 2014 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Juni 2014. Sie teilte auf Seite 6 des Bescheides mit, dass die abgefundene Unfallrente für den Zeitraum als fortlaufend gezahlt gelte, für den die Abfindung bestimmt sei. Die Unfallrente sei für 13 Jahre und 6 Monate ab 1. Mai 2004 abgefunden worden. Sie sei auf die Altersrente für die Zeit bis zum 31. Oktober 2017 anzurechnen. Ab 1. November 2017 erfolge keine Anrechnung mehr. In der Anlage 7 zum Rentenbescheid erfolgte die Berechnung der Altersrente ab 1. Juni 2014 unter Berücksichtigung einer monatlichen Rente aus der Unfallversicherung i.H.v. 362,81 EUR und ab 1. Juli 2014 i.H.v. 371,99 EUR.

Mit seinem Widerspruch vom 23. Juli 2014 machte der Kläger geltend, bei der Anrechnung sei der monatliche Rentenzahlbetrag von 323,67 EUR und nicht der von der Beklagten unter Berücksichtigung von Rentenanpassungen ermittelte Betrag von 362,81 EUR zugrunde zu legen. Er nahm Bezug auf ein Schreiben der BG vom 17. Dezember 2003, wonach mit der Abfindung die jährliche Anpassung entfallen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Unfallrente und der Jahresarbeitsverdienst seien in der Höhe zugrunde zu liegen, wie sie sich ohne Abfindung nach den jeweiligen Rentenanpassungsgesetzen, Rentenanpassungsverordnungen bzw. Rentenwertbestimmungsverordnungen ergeben hätten. Dabei werde die Bruttorente vor Einkommensanrechnung berücksichtigt. Die vom Kläger benannte Unfallrente sei der Zahlbetrag nach Einkommensanrechnung und werde bei der BG zugrunde gelegt.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 2. Dezember 2014 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt. Der Abfindung liege eine monatliche Unfallrente i.H.v. 323,67 EUR netto ohne Berücksichtigung von jährlichen Rentenanpassungen zugrunde. Durch die Vorgehensweise der Beklagten zahle er monatlich 48,37 EUR seiner Abfindung zurück.

Die Beklagte hat vorgetragen, die abgefundene Unfallrente sei so zu berücksichtigen, wie sie an den für ihren Zeitraum erfolgenden Rentenanpassungen teilnehmen würde.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2016 abgewiesen. Die von der Beklagten angewandte Art der Ermittlung des Ruhensbetrages entspreche dem Gesetz. Die Kammer hat Bezug genommen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Februar 1980 (5 RKn 3/78) und ausgeführt, die abgefundene Unfallrente sei so zu berücksichtigen, als hätte sie an den bisher erfolgten Rentenanpassungen teilgenommen.

Gegen das ihm am 8. Juli 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Juli 2016 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die seinerzeit in der Entscheidung des BSG vom 20. Februar 1980 aufgestellten Grundsätze seien nicht ohne weiteres übertragbar. Es sei von einem zu berücksichtigenden Zinssatz ausgegangen worden, welcher sich nicht mehr erwirtschaften lasse. So entspreche insbesondere auch die seitens des Bundesgerichtshofs noch damals übliche Kapitalisierung unter Berücksichtigung eines Zinsfußes von 5 % nicht mehr der Realität.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 2016 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2014 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten ihm vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2017 Altersrente für langjährig Versicherte in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung eines monatlichen Anrechnungsbetrags von 323,67 EUR aus der Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Durch die Berücksichtigung der Rentenanpassungen solle eine Besserstellung gegenüber den Unfallrentenbeziehern vermieden werden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 154 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die nach § 143 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2017. Die Beklagte war berechtigt, bei der Berechnung der Altersrente des Klägers für diesen Zeitraum die abgefundene Verletztenrente unter Berücksichtigung fiktiver jährlicher Rentenanpassungen zu berücksichtigen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG).

Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (§ 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Vorschrift des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VI regelt die Ermittlung des Grenzbetrages. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung ein der Grundrente nach § 31 i.V.m. § 84a S. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) entsprechender Betrag unberücksichtigt (§ 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI). Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 93 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Gemäß § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden die Absätze 1 bis 3 auch angewendet, soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist. Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente (§ 93 Abs. 4 S. 2 SGB VI).

Vorliegend tritt die Abfindung des Klägers für den Zeitraum, für den sie gezahlt wurde, an die Stelle der Verletztenrente. Die BG bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag die Abfindung i.H.v. 52.435,08 EUR für einen Zeitraum von 13,5 Jahren, also für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Oktober 2017. Bei der Anwendung des § 93 Abs. 1 SGB VI ist damit von einer aus der Abfindung berechneten Monatsrente, also einer fiktiv ermittelten Rente, auszugehen.

Es ist zwar zutreffend, dass mit der Abfindung der Verletztenrente die jährliche Anpassung entfiel, was die BG dem Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 mitteilte. Gemäß § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB VI ist aber die durch die Abfindung weggefallene Verletztenrente für den Zeitraum einzubeziehen, für den sie abgefunden ist. Dies hat zur Folge, dass die abgefundene Verletztenrente so zu berücksichtigen ist, als hätte sie an den bisher erfolgten Rentenanpassungen teilgenommen (BSG, Urteil vom 20. Februar 1980, a.a.O.). Der Kläger ist dabei so zu behandeln, als hätte er ab Beginn der Altersrente vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2017 die Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. bezogen. Die abgefundene Verletztenrente ist bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 damit so zu berücksichtigen, wie wenn sie an den für den abgefundenen Zeitraum erfolgten Rentenanpassungen teilgenommen hätte.

Der Gesetzgeber will den Verletzten, der die Abfindung in Anspruch nimmt, grundsätzlich so behandelt wissen, wie die Bezieher von Verletztenrenten, denen die ihnen zustehende Leistung in vollem Umfang in laufenden Beträgen ausgezahlt wird. Diese Rechtsauffassung hat das BSG (Urteil vom 20. Februar 1980, a.a.O.; vgl. auch KassKomm/Wehrhahn, 109. EL Mai 2020, SGB VI § 93 Rn. 43) mit dem Sinn und Zweck der damals geltenden Vorschrift des § 75 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) begründet. Diese Vorschrift mache deutlich - so das BSG -, dass die durch die Abfindung weggefallene Rente bei der Ruhensberechnung als fortlaufend behandelt werden solle. Ein Verletzter, der die Entschädigungsgewährung aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Form der Rentenabfindung in Anspruch nimmt, solle bei der Anwendung der Ruhensvorschriften keinen Vorteil im Vergleich zu den Beziehern von laufenden Unfallrenten erlangen. Das BSG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem nicht das Urteil vom 28. September 1971 (7/2 RU 47/68) entgegenstehe, wonach der Teil der Verletztenrente, an dessen Stelle die Abfindung trete, während des Abfindungszeitraums nicht an Rentenanpassungen teilnehme. Darin liege keine Benachteiligung des Empfängers einer Abfindung, weil das ausschließlich zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundvermögens oder grundstücksgleicher Rechte zu verwendende Abfindungskapital regelmäßig eine mindestens dem Anstieg des allgemeinen Lohnniveaus entsprechende Wertsteigerung erfahre. Handele es sich bei der Abfindung nur um eine die laufende Auszahlung verdrängende besondere Form der Rentengewährung, so lasse sich ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle - des abgefundenen Teils der Verletztenrente und des Teils der laufenden Verletztenrente - im Rahmen der Ruhensbestimmungen nicht erkennen.

Im Übrigen wurde in der Gesetzesbegründung zu der Abfindungsregelung des § 606 RVO (BT-Drucks. IV/938) als Grund für die Nichteinbeziehung der abgefundenen Rentenanteile an den Rentenanpassungen angeführt, dass der Verletzte mit der Abfindung der Rente Rechte erworben habe, deren Werte sich gewöhnlich wie die Rentenanpassungen entwickelten. Der Versicherungsträger trage bei einer abgefundenen Rente für die Dauer der Abfindung das Risiko einer möglichen Rentenminderung oder eines Rentenwegfalls. Demgegenüber müsse sich der Verletzte in etwa den Zinsvorteil anrechnen lassen, der ihm bei der Abfindung zuwachse.

Der Vortrag des Klägers, dass zum Zeitpunkt des Urteils des BSG vom 20. Februar 1980 von einem anderen Zinssatz als heute auszugehen sei, mag zwar zutreffen. Da die Abfindung allein von seinem Antrag abhing, hatte es der Kläger im Jahr 2004 allerdings selbst in der Hand, zu entscheiden, ob die Verletztenrente oder die Abfindung die für ihn günstigere Variante darstellte. Er trägt insoweit das Risiko einer für ihn ungünstigen Entwicklung des Kapitalmarktes seit 2004.

Die Höhe der Abfindung wird im Übrigen gemäß § 76 Abs. 1 S. 3 SGB VII auf der Grundlage der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV) vom 17. August 1965 (BGBl. I S. 894) ermittelt. Danach sind für den Kapitalwert neben der Höhe der Rente im Abfindungszeitpunkt die seit dem Versicherungsfall vergangene Zeit und das Alter des Versicherten maßgeblich. Die Tabellenwerte gemäß § 1 UVKapWertV basieren zwar teilweise auf Faktoren, die an aktuelle Entwicklungen nicht angepasst worden sind, wie z.B. veraltete Sterbetafeln, Zinssatz i.H.v. 4 %. Der Umstand, dass der der Abfindung im Jahr 2004 zugrunde gelegte Kapitalwert nicht den Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt seit 1980 Rechnung getragen haben könnte, ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Berechnung der Altersrente durch die Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2017. Streitgegenstand ist nicht die Höhe der Abfindung, sondern die Höhe der Altersrente.

Schließlich hat die Beklagte bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI bei der Verletztenrente nicht einen der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrag von nur 118 EUR für das Jahr 2004 bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 zugrunde gelegt. Vielmehr hat sie zugunsten des Klägers den jeweils geltenden aktuellen Betrag (für Juni 2014 einen Betrag von 127 EUR, von Juli 2014 bis Juni 2015 von 129 EUR, von Juni bis Oktober 2017 von 141 EUR) berücksichtigt. Darüber hinaus bezieht die Berechnung mit der Anbindung an den Jahresarbeitsverdienst in der Vorschrift des § 93 Abs. 3 SGB VI eine Rechengröße ein, die für eine dynamische Anpassung des Grenzbetrages sorgt. Demgemäß hat die Beklagte den fiktiven Jahresarbeitsverdienst für die Jahre 2014 bis 2017 und nicht ausschließlich den Jahresarbeitsverdienst aus dem Jahr 2004 berücksichtigt. Insoweit ist es zwingend, auch die angepasste Verletztenrente der Berechnung zugrunde zu legen.

Die Verletztenrente des Klägers betrug ausweislich des Bescheides der BG vom 28. April 2004 zuletzt im April 2004 323,64 EUR. Der von der Beklagten für Juni 2014 unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenanpassungen angerechnete Betrag i.H.v. 362,81 EUR ist korrekt ermittelt (keine Anpassung 2004 bis 2006 = 323,67 EUR, zum 1. Juli 2007 0,54 % = 325,42 EUR, zum 1. Juli 2008 1,1 % = 329 EUR, zum 1. Juli 2009 3,38 % = 340,12 EUR, 2010 keine Anpassung: 340,12 EUR, zum 1. Juli 2011 0,99 % = 343,48 EUR, zum 1. Juli 2012 2,26 % = 351,25 EUR, zum 1. Juli 2013 3,29 % = 362,81 EUR und zum 1. Juli 2014 2,53 % = 371,99 EUR). Dies hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 10. August 2014 bestätigt.

Der Kläger hat die Richtigkeit des Rechenergebnisses, insbesondere die Höhe der von der Beklagten bei der Anrechnung zugrunde gelegten monatlichen Verletztenrente, nicht beanstandet.

Die Beklagte hat aus den o.g. Gründen in zutreffender Weise die dem Kläger vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2017 zustehende Altersrente unter Zugrundelegung der angepassten monatlichen Verletztenrente ermittelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Saved