Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 207 AS 12490/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 139/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 geändert und werden die Bescheide des Beklagten vom 27. Januar 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. Mai 2012 aufgehoben. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) wegen anzurechnenden Einkommens und eine damit einhergehende Erstattungsforderung für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 30. September 2009, für Dezember 2009, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010 sowie für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. August 2010.
Der 1959 geborene und geschiedene Kläger wohnt seit dem 16. Januar 2009 in der im Rubrum benannten 1-Zimmer-Wohnung (40 qm). Die Grundmiete betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 230,00 EUR monatlich, zuzüglich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen (inklusive Kosten für die zentrale Warmwasserbereitung) von jeweils 50,00 EUR monatlich.
Der Kläger war alleingeschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der "P KG " (nachfolgend: P KG); als Kommanditistin war Frau Smit einer Einlage von 1.000 EUR ins Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug vom 9. Dezember 2009; Gesellschaftsvertrag vom 3. Oktober 2007). Ursprünglicher Zweck der Gesellschaft waren gemäß § 1 des Gesellschaftsvertrags vom 3. Oktober 2007 unter anderem der Im- und Export mit nicht genehmigungspflichtigen Konsumgütern, der Groß- und Einzelhandel sowie der Vertreib von solchen Konsumgütern, die Geschäftsvermittlung, die Vermittlung und der Vertrieb kostensenkender und an-derer haushaltsnaher Dienstleistungen sowie von internetbasierten Werbe-, Verkaufs- und Kundenbindungssystemen, Unternehmens-, Personalberatung und der Abrechnungsservice, insbesondere Existenzgründerberatung und Serviceleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Grafikdesign, Werbegestaltung und Verkaufsförderung. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die P KG nicht gemäß ihrem Unternehmenszweck anbietend am Markt tätig.
Der Kläger war jedenfalls in der Zeit ab 2008 zudem ehrenamtlich in mehreren gemeinnützigen Vereinen (z.B. K e.V., K e.V., K e.V. etc.) engagiert. Diese Vereine hatten es sich zur Aufgabe gemacht, über ihre Internetplattform Sachspenden (Möbel, Einrichtungsgegenstände) zu sammeln und in Zusammenarbeit mit Sozialleistungsträgern nach Bedarf an die jeweiligen regionalen Ausgabestellen in Berlin zu verteilen; von dort aus wurden die Güter gegen geringes Entgelt oder kostenlos an Be-dürftige ausgegeben. Es wurden Umzüge und Transporte von Möbelspenden für Bedürftige organisiert und durchgeführt, ferner Erlöse aus dem Verkauf von Sach-spenden erzielt. Der damit verbundene Aufwand wurde unter anderem von Sozial-leistungsträgern ersetzt. Die Ausgabestellen befanden sich am Sitz der o.g. Vereine.
Für die P KG führte der Kläger ein Konto bei der D, mit der Kontonummer auf den Namen "P") (nachfolgend: P-Konto). Ausweislich der in den Gerichtsakten befindlichen Kontoauszüge gingen dort diverse Zahlungen von Privatpersonen, Dienstleistern wie der G Internetservice GmbH und von Sozialleistungsträgern wie den Arbeitsagenturen S und M sowie der Bezirksämter F und Mein. Ferner ergeben sich aus den Kontoauszügen diverse Bareinzahlungen und Barabhebungen. Vom P-Konto wurden im Jahr 2010 (ersichtlich in den Monaten Januar 2010, Februar 2010, Mai 2010, Juni 2010 und August 2010) der von dem Kläger geschuldete Mietzins an seinen Vermieter, Herrn D, und Energiekosten an das Energieunternehmen über-wiesen. Dem waren jeweils Bareinzahlungen von 610,00 EUR, 420,00 EUR, 450,00 EUR, 600,00 EUR, 600,00 EUR und 550,00 EUR vorausgegangen, die der Kläger eigenen Angaben zufolge selbst vornahm, um etwa die Miete und andere Zahlungen überweisen zu können, nachdem er zuvor von seinem bei der S auf seinen Namen geführten Girokonto (nachfolgend: Skonto) das Geld abgehoben hatte. Aus den aktenkundigen Kontoauszügen des Skontos des Klägers ergeben sich Barabhebungen von 680,00 EUR am 4. Januar 2010, 680,00 EUR am 26. Februar 2010, 670,00 EUR am 1. April 2010, 680,00 EUR am 30. April 2010, 680,00 EUR am 31. Mai 2010, 680,00 EUR am 30. Juni 2010 und 670,00 EUR am 30. Juli 2010. Das Skonto war aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 12. Oktober 2009 – 31 M 5024/09 – ab dem 6. November 2009 gepfändet, vgl. Schreiben der S vom 9. November 2009.
Folgende Zahlungseingänge finden sich für den verfahrensgegenständlichen Zeit-raum auf dem P-Konto ohne die o.g. Bareinzahlungen des Klägers und ohne wiederholte Lastschriftrückgaben:
Februar bis Juli 2009 Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 25.02.09 126,70 EUR G Internet Services GmbH 26.02.09 167,80 EUR AA K e.V. 02.03.09 121,40 EUR S05 S Ke.V. 03.03.09 860,00 EUR AA K e.V. 16.03.09 430,00 EUR A K 417 + 425 24.03.09 612,40 EUR Bezirksamt F K 27.04.09 1.112,00 EUR AA K 28.07.09 80,77 EUR F Fritzbox neu/ PKG/ Ebay 28.07.09 300,00 EUR T Spende K – D/ A Schubert-Auflösung 30.07.09 82,59 EUR E Ebay-S Insgesamt 3.893,66 EUR
August bis September 2009 Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 28.08.09 1.001,50 EUR BA M K e.V. 22.09.09 528,00 EUR AA K Insgesamt 1.529,50 EUR
Oktober 2009 bis März 2010 Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 16.12.09 169,00 EUR D HP Color Laserjet 09.02.10 33,50 EUR G PKG/ Container für S 10.02.10 96,83 EUR D P KG/ Ebay Auktion Ikea Kommode Insgesamt 299,33 EUR
April bis September 2010 Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 19.04.10 384,00 EUR S13 Pe.V./ A 02.09.10 11,88 EUR B Monatsbeitrag Kiezklub Insgesamt 395,88 EUR
Bis zum 13. Januar 2008 bezog der Kläger Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III), im Anschluss daran bezog er Leistungen nach dem SGB II vom für ihn damals zuständigen Jobcenter M. Am 22. Januar 2009 beantragte der Kläger erstmals bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Frage nach Einkommen (Anlage EK) verneinte der Kläger. Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 693,37 EUR monatlich (Regelleistung: 351,00 EUR monatlich, Kosten der Unterkunft und Heizung: 323,37 EUR (tatsächliche Kosten abzüglich Warmwasserpauschale) und einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 19,00 EUR). Diese (und die folgenden) Leistungen wurden dem Privatkonto des Klägers bei der S gutgeschrieben. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat Juli 2009 wegen geänderter Regelsatzhöhe Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 701,37 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323,37 EUR, Zuschlag: 19,00 EUR).
Am 16. Juli 2009 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Die Erzielung von Einkommen gab er erneut nicht an. Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 701,21 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323, 21 EUR, Zuschlag: 19,00 EUR).
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juli 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 701,21 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323,21 EUR, Zuschlag: 19,00 EUR), für den Monat Januar 2010 in Höhe von 690,44 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323,21 EUR, Zuschlag: 8,23 EUR), für die Monate Februar und März 2010 in Höhe von monatlich 682,21 EUR (Regelleistung: 359 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323,21 EUR).
Nachdem der Beklagte erstmals mit E-Mail vom 9. Dezember 2009 und aufgrund weiterer Recherchen von der Vorstandsmitgliedschaft des Klägers beim Ke.V. bzw. dessen beendeter Mitgliedschaft dort zum 9. Dezember 2009 und der Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschaft bei der P KG Kenntnis erhalten hatte, leitete er den Sachverhalt mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat wegen möglicherweise nicht angegebenen Einkommens an den Polizeipräsidenten weiter. Am 14. Dezember 2009 wandte sich der Ke.V. an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und zeigte dort den Verdacht auf Unterschlagung von Umsätzen sowie Leistungsmissbrauch durch den Kläger an. Es seien innerhalb von vier Monaten 3.000,00 EUR eingenommen worden, Ausgaben seien höchstens in Höhe von 300,00 EUR bis 400,00 EUR angefallen. Die restlichen Barabhebungen seien nach Ansicht des Vereins Privatentnahmen des Klägers.
Am 16. Februar 2010 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Angaben zum Einkommen verneinte er. Mit Bescheid vom 16. März 2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2010 in Höhe von monatlich 682,53 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323,53 EUR).
Am 19. April 2011 erbat der Polizeipräsident vom Beklagten die Übermittlung von Überzahlungen unter Berücksichtigung der im Rahmen seiner Ermittlungen bekannt gewordenen Eingänge auf dem Privatkonto des Klägers bei der S sowie auf dem P-Konto. Der Polizeipräsident teilte dem Beklagten die Gutschriften, die im mittlerweile gegen den Kläger geführten Strafverfahren anhand von Kontenstaffeln ermittelt wurden, im vorgenannten Schreiben mit (darin enthalten auch die Zahlungen des Beklagten auf das Privatkonto des Klägers bei der S). Das Strafverfahren (vgl. Anklageschrift vom 8. Februar 2012) wurde später mit Beschluss des Amtsgerichts T gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung im Hinblick auf eine in anderer Sache ergangene rechtskräftige Verurteilung vom eingestellt.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung zu viel gezahlter Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2010 in Höhe von insgesamt 8.718,52 EUR an.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 teilte der Kläger dazu mit, im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Oktober 2010 kein Einkommen gehabt zu haben. Über das Geld auf dem P-Konto habe er nicht verfügen können. Dem Schreiben fügte er diverse Unterlagen, darunter eine Projektbeschreibung des O e.V. vom 13. Mai 2011, wonach das Projekt zu diesem Zeitpunkt seit ca. 18 Monaten bestand, bei.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 27. Januar 2012 nahm der Beklagte die Bescheide vom 3. Februar 2009, 6. Juni 2009, 20. Juli 2009 und 16. März 2010 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar 2009, 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2009, 1. September 2009 bis 30. September 2009, 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 und 1. Juni 2010 bis 31. August 2010 teil-weise und vom 1. März 2009 bis 30. April 2009, 1. August 2009 bis 31. August 2009, 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2009 und 1. April 2010 bis 30. April 2010 ganz zurück und forderte von dem Kläger überzahlte Leistungen in Höhe von insgesamt 8.718,52 EUR zurück. Der Kläger habe, wie sich aus dem Ermittlungsverfahren und der Auswertung der Kontoauszüge ergeben habe, Einkommen bezogen. Zu der fehler-haften Bewilligung sei es gekommen, weil der Kläger in seinen Weiterbewilligungsanträgen zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Zudem sei ihm bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei.
Mit fünf Änderungsbescheiden vom 27. Januar 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter Anrechnung von Einkommen aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen folgende Leistungen nach dem SGB II: in dem Monat Februar 2009 in Höhe von 180,00 EUR, in dem Monat Mai 2009 in Höhe von 523,37 EUR, in dem Monat Juni 2009 in Höhe von 645,37 EUR, in dem Monat Juli 2009 in Höhe von 258,17 EUR, in dem Monat September 2009 in Höhe von 94,01 EUR, in dem Monat Januar 2010 in Höhe von 118,67 EUR, in dem Monat Februar 2010 in Höhe von 291,89 EUR, in dem Monat März 2010 in Höhe von 262,61 EUR, in dem Monat Mai 2010 in Höhe von 682,53 EUR, in dem Monat Juni 2010 in Höhe von 162,53 EUR, in dem Monat Juli 2010 in Höhe von 312,53 EUR, in dem Monat August 2010 in Höhe von 212,53 EUR und in dem Monat September 2010 in Höhe von 682,53 EUR. Der Beklagte berücksichtigte dabei die zugeflossenen Summen aus den Kontostaffeln abzüglich einer Versicherungs-pauschale als Einkommen.
Am 3. Februar 2012 erhob der Kläger unter Beifügung eines an den Beklagten gerichteten Schreibens vom 31. August 2011 Widerspruch sowohl gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als auch gegen die fünf Änderungsbescheide. Die P KG ruhe seit dem 1. Januar 2008. Die ruhende PKG habe ihre Ressourcen in der Ruhezeit anderen aktiven Vereinen zur Verfügung gestellt, welche Aufträge des Jobcenters realisierten und damit zur Minderung der finanziellen Belastung des Jobcenters beigetragen hätten. Es sei hierbei zu Diskrepanzen gekommen, die bisher nicht geklärt worden seien. Beim P-Konto handele es sich um ein Treuhandkonto, welches diese für diverse gemeinnützige Unternehmen führe. Für dieses Konto sei er zeichnungsberechtigt und damit auch rechenschaftspflichtig.
Mit sechs Widerspruchsbescheiden vom 4. Mai 2012 wies der Beklagte die Widersprüche sowohl gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 27. Januar 2012 als auch gegen die Änderungsbescheide vom 27. Januar 2012 zurück und stellte im Einzelnen die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung des Einkommens aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzüglich der bewilligten Leistungen nach dem SGB II und die daraus resultierende Erstattungshöhe dar. So er-mittelte der Beklagte unter Abzug der bewilligten SGB II-Leistungen folgendes Ein-kommen: Für den Monat Februar 2009: 543,37 EUR (1.236,74 EUR, abzüglich 693,34 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Mai 2009: 200 EUR (893,34 EUR, abzüglich 693,37 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Juni 2009: 78,00 EUR (771,37 EUR, abzüglich 693,37 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Juli 2009: 473,20 EUR (1174,57 EUR, abzüglich 701,37 EUR SGB II-Leistung), für den Monat September 2009: 637,20 EUR (1.338,41 EUR, abzüglich 701,21 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Januar 2010: 601,77 EUR (1.292,21 EUR, abzüglich 690,44 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Februar 2010: 420,32 EUR (1.102,53 EUR abzüglich 682,21 EUR SGB II-Leistung), für den Monat März 2010: 450,00 EUR (1.132,21 EUR, abzüglich 682,21 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Mai 2010: 9,52 EUR (692,05 EUR, abzüglich 682,53 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Juni 2010: 550,00 EUR (1.232,53 EUR, abzüglich 682,53 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Juli 2010: 400 EUR (1.082,53 EUR, abzüglich 682,53 EUR SGB II-Leistung), für den Monat August 2010: 500,00 EUR (1.182,53 EUR, abzüglich 682,53 EUR SGB II-Leistung). Für den Monat September 2010 berücksichtigte er kein Einkommen, da es sich bei dem Zufluss in Höhe von 682,53 EUR ausschließlich um den Leistungsbezug handele.
Für die Monate März 2009 bis April 2009, August 2009, Dezember 2009 und April 2010 habe auch nach Abzug von jeweils 30,00 EUR als Versicherungspauschale bedarfsdeckendes Einkommen bestanden. Der Gesamtbedarf betrage bis Juni 2009 674,37 EUR und ab August 2009 682,21 EUR monatlich.
Mit seiner am 14. Mai 2012 beim Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die durch den Beklagten genannten Einnahmen seien allesamt Einnahmen der Bürgerhilfe, des O und weiterer ehrenamtlicher Tätigkeiten aus diesem Projekt. Die P KG sei lediglich eine Abrechnungsstelle mehrerer Vereine gewesen. Er habe ehrenamtlich für diese Abrechnungsstelle gearbeitet. Diese Ab-rechnungsstelle sei auf die Initiative des Jobcenters M gegründet und nach seinem Umzug nach T weitergeführt worden. Bei dem Konto seien neben ihm auch noch andere Personen vertretungsberechtigt gewesen. Selbst wenn die Einnahmen berücksichtigt würden, sei nicht ersichtlich, warum den Einnahmen keinerlei Ausgaben gegenübergestellt worden seien. Im Übrigen sei die PKG in der streitigen Zeit ruhend gestellt gewesen. Das Strafverfahren sei im Übrigen eingestellt worden, weil dem Jobcenter seit November 2008 seine ehrenamtliche Tätigkeit bekannt gewesen und die Umwandlung in eine feste Beschäftigung gefördert worden sei. Daneben fordere er die Auszahlung noch offener 623,00 EUR für die P KG. Dieser Zahlungsanspruch ergebe sich aus der abgelehnten Übernahme der Erstausstattung für seine Tochter. Diesen Betrag habe er für sie verauslagt.
Zum Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen neben diversem, bereits in den Verwaltungsvorgängen befindlichem Schriftverkehr Unterlagen zur P KG und zum O e.V. ein Buchungsprotokoll über den Geschäftsablauf der Vereine der P KG für den Zeitraum vom 15. Januar 2009 bis zum 11. November 2010 sowie Kontoauszüge der in Rede stehenden Konten für den streitbefangenen Zeitraum beigebracht.
Der Beklagte hat ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Ermittlungen des Polizeipräsidenten hätten tatsächliche Einnahmen des Klägers im Zeitraum des Leistungsbezuges beim Beklagten ergeben. Hierauf sei eine Berechnung erfolgt, bei der die SGB II-Zahlungen von den Einnahmen ab-gezogen worden seien. Die Differenz stelle nicht angegebenes Einkommen dar. Der Vortrag des Klägers sei nicht schlüssig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die PKG im fraglichen Zeitraum geruht habe, aber trotzdem Einnahmezuflüsse auf dem Konto der D Bank nicht dem Kläger, sondern der PKG zuzuordnen sein sollen. Dass der Kläger das Konto der D privat genutzt habe, dürfte durch die Überweisungen an seinen Vermieter (D) belegt sein. Die Abflüsse vom Konto der D seien mit Ausnahme der genannten privaten Mietzahlungen fast ausnahmslos Barauszahlungen. Dies dürfte für ein Unternehmen ungewöhnlich sein. Ein Nachweis für die Nutzung der Barabflüsse liege nicht vor. Es fehlten auch Belege für die Einnahmen. Eine Zuordnung der Einnahmen zur P KG sei daher nicht anzunehmen. Da der Kläger selbst vortrage, dass die PKG im fraglichen Zeitraum inaktiv gewesen sei, sei das Ein-kommen als sonstiges Einkommen angerechnet worden.
Nachdem das SG die – inzwischen vernichteten - Akten des eingeleiteten Strafverfahrens zu den Aktenzeichen beigezogen und der Kläger zuletzt beantragt hatte, den Bescheid vom 27. Januar 2012 sowie die weiteren Änderungsbescheide vom 27. Januar 2012, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 aufzuheben sowie den Beklagten zur weiteren Zahlung von 632,00 EUR zu verurteilen, hat das SG mit Urteil vom 16. Dezember 2015 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. Januar 2012 sowie die Änderungsbescheide vom 27. Januar 2012 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Mai 2012 aufgehoben, soweit in den Monaten März 2009 und April 2009 mehr als 587,73 EUR, in den Monaten August 2009 und Januar 2010 mehr als 213,71 EUR, in den Monaten Februar 2010 bis März 2010, April 2010 und Juni 2010 bis Juli 2010 mehr als 338,91 EUR und im August 2010 mehr als 186,98 EUR als Einkommen berücksichtigt wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die Leistungsklage sei bereits unzulässig. Der Kläger mache hier einen Anspruch seiner Tochter gegenüber dem Beklagten geltend und nicht einen eigenen Anspruch oder einen solchen aus abgetretenem Recht. Im Übrigen sei die zulässige Klage im tenorierten Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide seien teilweise rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die Bewilligungsbescheide seien jeweils rechtswidrig, da von Anfang an kein Einkommen angerechnet worden sei, eine solche Anrechnung aber hätte erfolgen müssen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien Zuflüsse aus einer Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft diesem zuzurechnen, sofern dieser aufgrund seiner Position in der Kommanditgesellschaft uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel verfügen könne. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zu der Einkommensermittlung bei einem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, welcher zugleich Geschäftsführer oder Alleingesellschafter der Komplementärgesellschaft gewesen sei, betont, dass entscheidend für die Zuordnung sämtlicher Zuflüsse als Einnahme des dorti-gen Klägers allein sei, dass dieser aufgrund seiner Position in der Kommanditgesellschaft und in der Komplementärgesellschaft uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel habe verfügen können. Die Ausübung des Gewerbes in der Konstruktion einer Kommanditgesellschaft führe für sich genommen im Anwendungsbereich des § 11 SGB II (a.F.) nicht zu einer privilegierten Stellung gegenüber sonstigen Selbständigen. Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt ist die Kammer davon aus-gegangen, dass hier die Einkünfte anzurechnen seien. Aus den Auszügen sei er-sichtlich - so das SG -, dass der Kläger über die Konten frei verfügt habe. Wenn-gleich es sich nach dem Vortrag des Klägers bei den Einnahmen nur um Durchläufe gehandelt habe und eine Tätigkeit der PKG nicht mehr vorgelegen haben soll, weil diese inaktiv gewesen sei, gehe damit gleichwohl einher, dass der Kläger über die Summen durchaus frei habe verfügen können. Wie aus den Auszügen ersichtlich, seien Barabhebungen erfolgt. Nach eigenen Angaben seien auch eine Gegenfinanzierung der Ausgaben von Baraufwendungen durch den Kläger und noch Auszahlungen an einige Vereine erfolgt. Damit werde deutlich, dass ein Bezug zur selbständigen Tätigkeit weiterhin bestanden habe. Auch sei teilweise die Miete des Klägers von dem Konto beglichen worden. Die Kammer gehe entgegen der Einschätzung des Beklagten daher davon aus, dass der Kläger weiterhin selbständig tätig gewesen sei, indem er weitere Aufträge weitergeleitet beziehungsweise Gelder entgegen genommen habe. Für den Bezug zur Tätigkeit des Klägers spreche auch, dass der Kläger anhaltend Komplementär und Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft gewesen sei. Diese habe anhaltend nach außen fortbestanden. Mit der Einordnung als selbständige Tätigkeit gehe einher, dass eine andere Berechnungs-weise vorzunehmen sei. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit seien den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben gegenüberzustellen. Solche habe der Kläger nicht nachgewiesen. Allein die Einnahmen- und Überschussrechnung sei für die Kammer als Nachweis nicht ausreichend, sodass die Einnahmen aus dem jeweiligen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen gewesen seien. Das SG hat nach Auswertung der Kontoauszüge folgendes Einkommen zugrunde gelegt:
- 4.940,43 EUR für den Zeitraum Februar 2009 bis Juli 2009 und damit ein Ein-kommen in Höhe von 823,41 EUR monatlich, - 2.333,80 EUR für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 und damit ein Einkommen in Höhe von 388,96 EUR monatlich, - 3.141,83 EUR für den Zeitraum Februar 2010 bis Juli 2010 und damit ein Ein-kommen in Höhe von 523,64 EUR monatlich und - 2.002,64 EUR für den Zeitraum August 2010 bis Januar 2011 und damit ein Einkommen in Höhe von 333,77 EUR monatlich.
Höhere Einkünfte, wie sie teilweise vom Beklagten angenommen worden seien, sei-en nicht nachgewiesen. So habe der Beklagte allein anhand der Kontenstaffeln eine Berechnung vorgenommen und dabei den Bezug von Leistungen nach dem SGB II in Abzug gebracht. Dies berücksichtige aber nicht durchgehend den Zufluss der Leistungen nach dem SGB II. Sofern es zu weiteren höheren Beträgen bei der Anrechnung gekommen sei, so seien diese durch die nunmehr vorliegenden Kontoauszüge nicht belegt. Der Nachweis eines höheren Zuflusses sei dem Beklagten damit (teilweise) nicht gelungen.
Danach ergebe sich für die Monate Februar 2009 bis Juli 2009 unter Abzug der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge und der Versicherungspauschale ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 578,73 EUR monatlich, für die Monate August 2009 bis Januar 2010 ein monatliches Einkommen von 231,17 EUR monatlich, für die Mona-te Februar 2010 bis Juli 2010 ein monatliches Einkommen von 338,91 EUR monatlich und für die Monate August 2010 bis Januar 2011 ein monatliches Einkommen von 186,98 EUR. Dieses Einkommen sei dem Bedarf des Klägers, der unstreitig bei 682,53 EUR bzw. 682,21 EUR gelegen habe, gegenüberzustellen. Soweit der Aufhebungsbescheid von einem höheren Einkommen ausgegangen sei, sei dieser rechtswidrig. Eine vollständige Aufhebung komme in keinem der Monate in Betracht, da nach den Berechnungen der Kammer bedarfsdeckendes Einkommen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Dies zugrunde gelegt sei die Aufhebung in den Monaten März und April 2009 rechtwidrig, soweit darin ein höheres Einkommen als 587,73 EUR zugrunde gelegt worden sei, die Aufhebung für August 2009, Dezember 2009 und Januar 2010, soweit darin mehr als 213,71 EUR angerechnet worden seien, die Aufhebung für die Monate Februar 2010, März 2010, April 2010 und Juni bis Juli 2010, soweit darin mehr als 338,91 EUR zugrunde gelegt worden seien, sowie die Aufhebung für August 2010, soweit darin mehr als 186,98 EUR berücksichtigt worden seien. Die Kammer gehe auch davon aus, dass der Kläger grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Der Kläger sei anhaltend tätig gewesen, ohne dies aber in den Antragsformularen anzugeben. Insbesondere in Anbetracht der klaren Fragestellung habe es sich jedem objektiven Dritten aufdrängen müssen, dass der Beklagte jeweils von der - wenn auch durch den Kläger angenommenen ruhenden - Tätigkeit der PKG und über die jeweiligen Zu- und Abflüsse in Kenntnis zu setzen gewesen sei. Eine rechtliche Einschätzung der Zuflüsse wäre dem Beklagten dann zumindest ermöglicht worden. Sofern der Kläger darauf verweise, der Beklagte habe bereits seit 2008 Kenntnis von seiner Tätigkeit gehabt, vermöge dies an der Einschätzung der Kammer nichts zu ändern. Eine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge komme entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Betracht.
Gegen das am 22. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 18. Januar 2016 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Soweit in dem Urteil darauf abgestellt werde, der Kläger habe sogar Privatentnahmen für die für seine Wohnung fälligen Mietzahlungen und Stromkosten vorgenommen, habe es sich so verhalten, dass der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf das Privatkonto des Klägers bei der L bank überwiesen habe, dieses aber ab Januar 2010 gepfändet worden sei. Der Kläger sei nur noch zu Barabhebungen für seinen Lebensunterhalt berechtigt gewesen. Der Kläger habe deshalb von seinem Privatkonto von der S B Barbeträge abgehoben und diese in bar auf das Konto der PKG eingezahlt, damit von diesem Konto seine Miete und die Energiekosten an die Hausverwaltung bzw. an den Stromversorgung überwiesen werden konnten. Es handele sich somit lediglich um neutrale Umbuchungen. Neben diesen Überweisungen habe es noch Auszahlungen an einige Vereine gegeben. Da die zu den Gerichtsakten gereichten Buchführungen nur durch einen fachlich geschulten Sachverständigen überprüft werden könnten, werde die Einholung eines Gutachtens durch einen Buchprüfer oder Steuerberater für erforderlich gehalten. Dem Kontoauszug der P KG bei der D könnten in der Zeit von Februar 2009 bis Juli 2009 Gutschriften mit konkretem Verwendungs-zweck in Höhe von insgesamt 3.430,30 EUR und in der Zeit von August 2009 bis Janu-ar 2010 in Höhe von 1.529,50 EUR entnommen werden. Angesichts der Verwendungszweckangaben für die Gutschriften auf dem P-Konto und der Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens obliege nunmehr dem Beklagten die Darlegung und der Nachweis, dass es sich um Einkünfte zu seiner freien Verwendung gehandelt habe. Das SG habe in seinem Urteil wohl ohne eigene Prüfung die vom Polizeipräsidenten übermittelten Zahlungseingänge auf beiden Konten übernommen, so-dass nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass die für jeden Monat nur in der Summe ausgewiesenen Beträge in zutreffender Höhe erfasst worden seien. Die Gutschriften auf dem P-Konto rührten in der Zeit von Februar bis Juli 2009 in Höhe von insgesamt 3.430,30 EUR vor allem von Zahlungen für den K Hilfsdienst e.V. her.
Zum Berufungsverfahren hat der Kläger Kontoauszüge der P KG über den Zeitraum vom 18. Dezember 2009 bis zum 19. August 2010 beigebracht. Ferner hat Kläger eine Bestätigung des Steuerberaters U vom 17. April 2019 beigebracht, worin aufgeführt ist, dass eine Aufsummierung von Kontozugängen der Vereine und des Privatkontos des Klägers keine zutreffende Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Klägers gebe, weil es sich rechtlich um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten handele, der Kläger als natürliche Person und die Vereine als juristische Personen. Die Überweisung auf dem P-Konto vom 19. April 2010 in Höhe von 384,00 EUR stamme vom LaGeSo.
Am 25. Juli 2016 hat der Beklagte Anschlussberufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 abzuändern so-wie den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2012 sowie die weiteren Änderungsbescheide vom 27. Januar 2012 jeweils in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 4. Mai 2012 aufzuheben,
ferner,
die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte meint: Die angefochtenen Bescheide zur Rücknahme und Erstattung seien rechtmäßig. Zutreffend sei das SG davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitraum Februar 2009 bis September 2010 Einkommen erzielt habe, welches er bei seinen Leistungsanträgen gegenüber dem Beklagten verschwiegen habe. Unstrittig habe der Polizeipräsident Einkünfte auf den Konten des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Zu Recht sei das Sozialgericht zu dem Schluss gekommen, dass die Einnahmen dem Kläger zurechenbar seien. Seine Angaben, es handele sich um Gelder der P KG, widersprächen seinen weiteren Angaben, die P KG sei im streitgegenständlichen Zeitraum wirtschaftlich inaktiv gewesen. Schlüssige Erklärungen zu den Einnahmen lägen nicht vor. Unstreitig sei der Kläger verfü-gungsberechtigt über die Konten gewesen und habe diese unter anderem für die Zahlung seiner Miete auch genutzt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei jedoch bei der Anrechnung des Einkommens kein Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen. Der Kläger gebe an, dass die P KG im streitgegenständlichen Zeitraum geruht habe, das heißt wirtschaftlich inaktiv gewesen sei. Der Schluss, die Einkünfte stünden im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, lasse sich danach nicht ohne Weiteres ziehen. Die reine Entgegennahme von Geldern dürfte, jedenfalls nach Auffassung des Beklagten, nicht als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die bei-gezogenen Registerakten für die P KG verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Anschlussberufung des Be-klagten ist unbegründet. Zu Unrecht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil die angefochtenen Bescheide nur zum Teil aufgehoben, die im Ganzen rechtswidrig sind und den Kläger beschweren, vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Beklagte war nicht zur Aufhebung bzw. Änderung der Bewilligungsbescheide für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB II in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 45 Abs. 1 bis 3 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) berechtigt, wonach unter weiteren Voraussetzungen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden darf. Die ursprüngliche Leistungsgewährung durch die oben genannten Leistungsbewilli-gungsbescheide war nämlich nicht rechtswidrig. Der Kläger erzielte im verfahrens-gegenständlichen Zeitraum kein bedarfsminderndes Einkommen. Vielmehr hatte der Kläger so, wie bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung zugrunde gelegt, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Einkommen.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II in der ab dem 1. Januar 2008 und damit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (a.F.) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Hiervon ausgehend war der 1959 geborene, erwerbsfähige und in Deutschland wohnhafte Kläger im gesamten streitigen Zeitraum von Februar 2009 bis August 2010 insbesondere uneingeschränkt hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II a.F. Nach § 9 Abs. 1 SGB II a.F. ist hilfebedürftig, wer sei-nen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u.a. nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist für den alleinstehenden Kläger vorliegend der durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II a.F. ausgedrückte Bedarf und der tat-sächliche, vom Beklagtenzutreffend als angemessen angesehene Bedarf für Unterkunft und Heizung (abzüglich Warmwasserpauschale) gemäß § 22 Abs. 1 SGB II a.F. zugrunde zu legen.
Hiervon ausgehend steht die Hilfebedürftigkeit des Klägers insbesondere nicht etwa im Hinblick auf die auf dem P-Konto zu verzeichnenden Einnahmen in Frage. Anders als vom Beklagten und dem SG im angefochtenen Urteil angenommen, waren die Zuflüsse auf dem P-Konto kein die Hilfebedürftigkeit des Klägers minderndes Einkommen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F., die die Norm mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) erhalten hat; im Folgenden alte Fassung (a.F.)) sind als Einkommen zu berücksichtigen Ein-nahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. In Abgrenzung zum Vermögen (vgl. § 12 SGB II) gehört zum Einkommen grundsätzlich alles, was in der Bedarfszeit als bereites, d.h. jeder-zeit einsatzfähiges Mittel zufließt, mit Ausnahme des Rückgriffs auf Erspartes oder Schadenersatzleistungen, die eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (vgl. Geiger in: Münder, SGB II – Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 11 Rn. 13, 47).
Hiervon ausgehend handelte es sich bei seinen eigenen Bareinzahlungen, denen Abhebungen von seinem Skonto vorausgegangen waren, von vornherein um kein relevantes Einkommen, sondern lediglich um eine Umschichtung des ihm vom Be-klagten ausgezahlten Arbeitslosengelds II von seinem Skonto auf das P-Konto. Dies hat der Kläger plausibel vorgetragen. Die Barabhebungen vom Skonto korrespondieren zeitlich und betraglich mit den Bareinzahlungen auf dem P-Konto. Zudem hat der Kläger auch den Grund dieser auf den ersten Blick merkwürdigen Kontobewegungen plausibilisiert, indem er auf die Pfändung seines Skontos und auf die damit einhergehende Schwierigkeit verwiesen hat, von dort aus die nötigen Überweisungen (insbesondere seiner Miete) vorzunehmen.
Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass es sich bei den zahlreichen Lastschriftrückgaben auf dem P-Konto ebenfalls um kein Einkommen handelt.
Auch die übrigen Zuflüsse auf den P-Konto sind kein Einkommen des Klägers. Die eingehenden Überweisungen mit der Zweckbestimmung bzw. mit dem Zahlungsadressaten K etc. sieht der Senat vielmehr als Zahlungen an die gemeinnützigen Ver-eine an, die über das P-Konto bzw. die P KG lediglich als Abrechnungsstelle vorgenommen wurden. Dies gilt auch für die Eingänge, aus deren Zweckbestimmung sich zumindest mittelbar ergibt, dass sie im Zusammenhang mit der Spenden- und Sachgüterverteilung der gemeinnützigen Vereine stehen, so etwa für den Zahlungseingang vom 19. April 2010 über 384,00 EUR. Diesbezüglich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 3. September 2020 nachvollziehbar erläutert, dass es sich hierbei um eine Zahlung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales für die Möbelausstattung für eine Frau K handelte. Auch der Zahlungseingang vom 2. September 2010 über 11,88 EUR steht nach der aus der unten stehenden Ta-belle ersichtlichen Zweckbestimmung offensichtlich im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit. Im Einzelnen scheiden mithin folgende Zahlungseingänge als Einkommen des Klägers aus:
Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 26.02.09 167,80 EUR AA K e.V. 02.03.09 121,40 EUR S05 S Ke.V. 03.03.09 860,00 EUR AA K e.V. 16.03.09 430,00 EUR A K417 + 425 24.03.09 612,40 EUR Bezirksamt F K 27.04.09 1.112,00 EUR AA K 28.07.09 300,00 EUR T Spende K 28.08.09 1.001,50 EUR BA M Ke.V. 22.09.09 528,00 EUR AA K 16.12.09 169,00 EUR BA M K e.V. 09.02.10 33,50 EUR G P 19.04.10 384,00 EUR S13 P e.V./ A 02.09.10 11,88 EUR B Monatsbeitrag Kiezklub R
Bei diesen Zuflüssen auf dem P-Konto handelt es sich mithin nicht um Einkommen des Klägers, weil sie ihm wertmäßig nicht zustanden und so nicht jederzeit für seinen laufenden Bedarf eingesetzt werden konnten. Insbesondere kann allein schon aus seiner Stellung als Komplementär der P KG nicht darauf geschlossen werden, dass die Zahlungseingänge auf dem P-Konto ihm mitsamt als Einnahmen zuzuordnen gewesen wären. Die vom SG im angefochtenen Urteil in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R -, zitiert nach juris) lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Darin hatte das BSG im Fall einer Ltd. & Co. KG mit dem dortigen Kläger als Alleingesellschaftergeschäftsführer des Komplementärs, der Ltd., und als alleinigem Kommanditisten an-genommen, dass Zuflüsse auf das dortige Gesellschaftskonto als Einnahmen des Klägers galten. Anders liegt der Fall hier. Der Kläger ist gerade nicht alleiniger Gesellschafter der P KG, sondern nur Komplementär einer zudem aus einer personen-verschiedenen Kommanditistin bestehenden KG. Dass dem Kläger die besagten Zuflüsse wertmäßig nicht als Einkommen zustanden, ergibt sich deutlich aus der Zweckbestimmung der Buchungseingänge (K Hilfswerk etc.). Die P KG nahm vor allem die Zahlungen von Sozialleistungsträgern entgegen, mit denen die Aufwendungen der gemeinnützigen Vereine für Umzüge und Möbeltransporte von Sach-spenden für Bedürftige ersetzt wurden, ferner Erlöse aus dem Verkauf von Sach-spenden. Damit im Einklang steht das Vorbringen des Klägers, dass die P KG für die gemeinnützigen Vereine als Zahlstelle fungierte. Dass es mithin nicht um Einkünfte des Klägers geht, bestätigt auch die Erklärung des Steuerberaters Hecke vom 17. April 2019, wonach es sich einerseits beim Kläger und andererseits bei der P KG um unterschiedliche Personen handelte, so dass die Konten nicht aufzusummieren sei-en. Der Senat hat sich vor diesem Hintergrund auch auf das Vorbringen des Beklagten hin nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlasst gesehen, was es mit den diversen Barabhebungen vom P-Konto auf sich hat. Abgesehen davon, dass der Kläger hierzu plausibel vorgetragen hat, dass es sich um Barabhebungen handelte, mit denen die Sachspenden bzw. Erstausstattungen praktisch etwa durch die Anmietung von Transportern, die Bezahlung von Umzugshelfern etc. abgewickelt wurden, ließe selbst eine zweckwidrige Verwendung des jeweiligen Guthabens auf dem P-Konto nicht den Schluss darauf zu, dass es sich tatsächlich um Einkommen des Klägers gehandelt hätte. In diesem Falle hätte der Kläger lediglich ihm nicht zustehende Geldmittel in strafbarer Weise zweckentfremdet. Im Übrigen verfängt auch er Ein-wand des Beklagten nicht, es sei nicht nachvollziehbar, warum die P KG im fraglichen Zeitraum geruht habe, aber trotzdem Einnahmezuflüsse auf dem P-Konto nicht dem Kläger, sondern der P KG zuzuordnen sein sollen. Der Kläger hat hierzu nach-vollziehbar dargelegt, dass die P KG mit ihrem ursprünglichen unternehmerischen Ziel, wie es sich in § 1 des Gesellschaftsvertrags vom 3. Oktober 2007 (Im- und Export mit nicht genehmigungspflichtigen Konsumgütern, Groß- und Einzelhandel, Geschäftsvermittlung, Vermittlung und Vertrieb kostensenkender und anderer haushaltsnaher Dienstleistungen sowie von internetbasierten Werbe-, Verkaufs- und Kundenbindungssystemen etc.) ergibt, nicht mehr anbietend am Markt tätig war, sondern eben nur als Abrechnungsstelle für die gemeinnützigen Vereine fungierte.
Bei Gesamtschau des Betätigungsfeldes der PKG bzw. der gemeinnützigen Vereine sind auch die übrigen Zahlungseingänge auf dem P-Konto kein Einkommen des Klägers. Dies betrifft folgende Buchungen:
Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 25.02.09 126,70 EUR G Internet Services GmbH A 30.07.09 82,59 EUR E Ebay-S 28.07.09 80,77 EUR F Fritzbox neu/ PKG/ Ebay 30.07.09 82,59 EUR E Ebay-S 16.12.09 169,00 EUR D HP Color Laserjet
So sieht der Senat insbesondere die Erlöse aus gelegentlichen Sachverkäufen etwa bei Ebay jedenfalls nicht als Einkommen, sondern lediglich als eine Verwertung vorhandenen Sachvermögens der PKG oder des Klägers selbst an, um dieses als Einlage in die Gesellschaft einzubringen. Die Zahlung von G lässt sich ohne Weiteres in Beziehung zur Abwicklung eines unterhaltenen Internetanschlusses setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) wegen anzurechnenden Einkommens und eine damit einhergehende Erstattungsforderung für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 30. September 2009, für Dezember 2009, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010 sowie für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. August 2010.
Der 1959 geborene und geschiedene Kläger wohnt seit dem 16. Januar 2009 in der im Rubrum benannten 1-Zimmer-Wohnung (40 qm). Die Grundmiete betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 230,00 EUR monatlich, zuzüglich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen (inklusive Kosten für die zentrale Warmwasserbereitung) von jeweils 50,00 EUR monatlich.
Der Kläger war alleingeschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der "P KG " (nachfolgend: P KG); als Kommanditistin war Frau Smit einer Einlage von 1.000 EUR ins Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug vom 9. Dezember 2009; Gesellschaftsvertrag vom 3. Oktober 2007). Ursprünglicher Zweck der Gesellschaft waren gemäß § 1 des Gesellschaftsvertrags vom 3. Oktober 2007 unter anderem der Im- und Export mit nicht genehmigungspflichtigen Konsumgütern, der Groß- und Einzelhandel sowie der Vertreib von solchen Konsumgütern, die Geschäftsvermittlung, die Vermittlung und der Vertrieb kostensenkender und an-derer haushaltsnaher Dienstleistungen sowie von internetbasierten Werbe-, Verkaufs- und Kundenbindungssystemen, Unternehmens-, Personalberatung und der Abrechnungsservice, insbesondere Existenzgründerberatung und Serviceleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Grafikdesign, Werbegestaltung und Verkaufsförderung. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die P KG nicht gemäß ihrem Unternehmenszweck anbietend am Markt tätig.
Der Kläger war jedenfalls in der Zeit ab 2008 zudem ehrenamtlich in mehreren gemeinnützigen Vereinen (z.B. K e.V., K e.V., K e.V. etc.) engagiert. Diese Vereine hatten es sich zur Aufgabe gemacht, über ihre Internetplattform Sachspenden (Möbel, Einrichtungsgegenstände) zu sammeln und in Zusammenarbeit mit Sozialleistungsträgern nach Bedarf an die jeweiligen regionalen Ausgabestellen in Berlin zu verteilen; von dort aus wurden die Güter gegen geringes Entgelt oder kostenlos an Be-dürftige ausgegeben. Es wurden Umzüge und Transporte von Möbelspenden für Bedürftige organisiert und durchgeführt, ferner Erlöse aus dem Verkauf von Sach-spenden erzielt. Der damit verbundene Aufwand wurde unter anderem von Sozial-leistungsträgern ersetzt. Die Ausgabestellen befanden sich am Sitz der o.g. Vereine.
Für die P KG führte der Kläger ein Konto bei der D, mit der Kontonummer auf den Namen "P") (nachfolgend: P-Konto). Ausweislich der in den Gerichtsakten befindlichen Kontoauszüge gingen dort diverse Zahlungen von Privatpersonen, Dienstleistern wie der G Internetservice GmbH und von Sozialleistungsträgern wie den Arbeitsagenturen S und M sowie der Bezirksämter F und Mein. Ferner ergeben sich aus den Kontoauszügen diverse Bareinzahlungen und Barabhebungen. Vom P-Konto wurden im Jahr 2010 (ersichtlich in den Monaten Januar 2010, Februar 2010, Mai 2010, Juni 2010 und August 2010) der von dem Kläger geschuldete Mietzins an seinen Vermieter, Herrn D, und Energiekosten an das Energieunternehmen über-wiesen. Dem waren jeweils Bareinzahlungen von 610,00 EUR, 420,00 EUR, 450,00 EUR, 600,00 EUR, 600,00 EUR und 550,00 EUR vorausgegangen, die der Kläger eigenen Angaben zufolge selbst vornahm, um etwa die Miete und andere Zahlungen überweisen zu können, nachdem er zuvor von seinem bei der S auf seinen Namen geführten Girokonto (nachfolgend: Skonto) das Geld abgehoben hatte. Aus den aktenkundigen Kontoauszügen des Skontos des Klägers ergeben sich Barabhebungen von 680,00 EUR am 4. Januar 2010, 680,00 EUR am 26. Februar 2010, 670,00 EUR am 1. April 2010, 680,00 EUR am 30. April 2010, 680,00 EUR am 31. Mai 2010, 680,00 EUR am 30. Juni 2010 und 670,00 EUR am 30. Juli 2010. Das Skonto war aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 12. Oktober 2009 – 31 M 5024/09 – ab dem 6. November 2009 gepfändet, vgl. Schreiben der S vom 9. November 2009.
Folgende Zahlungseingänge finden sich für den verfahrensgegenständlichen Zeit-raum auf dem P-Konto ohne die o.g. Bareinzahlungen des Klägers und ohne wiederholte Lastschriftrückgaben:
Februar bis Juli 2009 Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 25.02.09 126,70 EUR G Internet Services GmbH 26.02.09 167,80 EUR AA K e.V. 02.03.09 121,40 EUR S05 S Ke.V. 03.03.09 860,00 EUR AA K e.V. 16.03.09 430,00 EUR A K 417 + 425 24.03.09 612,40 EUR Bezirksamt F K 27.04.09 1.112,00 EUR AA K 28.07.09 80,77 EUR F Fritzbox neu/ PKG/ Ebay 28.07.09 300,00 EUR T Spende K – D/ A Schubert-Auflösung 30.07.09 82,59 EUR E Ebay-S Insgesamt 3.893,66 EUR
August bis September 2009 Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 28.08.09 1.001,50 EUR BA M K e.V. 22.09.09 528,00 EUR AA K Insgesamt 1.529,50 EUR
Oktober 2009 bis März 2010 Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 16.12.09 169,00 EUR D HP Color Laserjet 09.02.10 33,50 EUR G PKG/ Container für S 10.02.10 96,83 EUR D P KG/ Ebay Auktion Ikea Kommode Insgesamt 299,33 EUR
April bis September 2010 Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 19.04.10 384,00 EUR S13 Pe.V./ A 02.09.10 11,88 EUR B Monatsbeitrag Kiezklub Insgesamt 395,88 EUR
Bis zum 13. Januar 2008 bezog der Kläger Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III), im Anschluss daran bezog er Leistungen nach dem SGB II vom für ihn damals zuständigen Jobcenter M. Am 22. Januar 2009 beantragte der Kläger erstmals bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Frage nach Einkommen (Anlage EK) verneinte der Kläger. Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 693,37 EUR monatlich (Regelleistung: 351,00 EUR monatlich, Kosten der Unterkunft und Heizung: 323,37 EUR (tatsächliche Kosten abzüglich Warmwasserpauschale) und einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 19,00 EUR). Diese (und die folgenden) Leistungen wurden dem Privatkonto des Klägers bei der S gutgeschrieben. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat Juli 2009 wegen geänderter Regelsatzhöhe Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 701,37 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323,37 EUR, Zuschlag: 19,00 EUR).
Am 16. Juli 2009 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Die Erzielung von Einkommen gab er erneut nicht an. Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 701,21 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323, 21 EUR, Zuschlag: 19,00 EUR).
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juli 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 701,21 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323,21 EUR, Zuschlag: 19,00 EUR), für den Monat Januar 2010 in Höhe von 690,44 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323,21 EUR, Zuschlag: 8,23 EUR), für die Monate Februar und März 2010 in Höhe von monatlich 682,21 EUR (Regelleistung: 359 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323,21 EUR).
Nachdem der Beklagte erstmals mit E-Mail vom 9. Dezember 2009 und aufgrund weiterer Recherchen von der Vorstandsmitgliedschaft des Klägers beim Ke.V. bzw. dessen beendeter Mitgliedschaft dort zum 9. Dezember 2009 und der Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschaft bei der P KG Kenntnis erhalten hatte, leitete er den Sachverhalt mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat wegen möglicherweise nicht angegebenen Einkommens an den Polizeipräsidenten weiter. Am 14. Dezember 2009 wandte sich der Ke.V. an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und zeigte dort den Verdacht auf Unterschlagung von Umsätzen sowie Leistungsmissbrauch durch den Kläger an. Es seien innerhalb von vier Monaten 3.000,00 EUR eingenommen worden, Ausgaben seien höchstens in Höhe von 300,00 EUR bis 400,00 EUR angefallen. Die restlichen Barabhebungen seien nach Ansicht des Vereins Privatentnahmen des Klägers.
Am 16. Februar 2010 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Angaben zum Einkommen verneinte er. Mit Bescheid vom 16. März 2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2010 in Höhe von monatlich 682,53 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 323,53 EUR).
Am 19. April 2011 erbat der Polizeipräsident vom Beklagten die Übermittlung von Überzahlungen unter Berücksichtigung der im Rahmen seiner Ermittlungen bekannt gewordenen Eingänge auf dem Privatkonto des Klägers bei der S sowie auf dem P-Konto. Der Polizeipräsident teilte dem Beklagten die Gutschriften, die im mittlerweile gegen den Kläger geführten Strafverfahren anhand von Kontenstaffeln ermittelt wurden, im vorgenannten Schreiben mit (darin enthalten auch die Zahlungen des Beklagten auf das Privatkonto des Klägers bei der S). Das Strafverfahren (vgl. Anklageschrift vom 8. Februar 2012) wurde später mit Beschluss des Amtsgerichts T gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung im Hinblick auf eine in anderer Sache ergangene rechtskräftige Verurteilung vom eingestellt.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung zu viel gezahlter Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2010 in Höhe von insgesamt 8.718,52 EUR an.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 teilte der Kläger dazu mit, im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Oktober 2010 kein Einkommen gehabt zu haben. Über das Geld auf dem P-Konto habe er nicht verfügen können. Dem Schreiben fügte er diverse Unterlagen, darunter eine Projektbeschreibung des O e.V. vom 13. Mai 2011, wonach das Projekt zu diesem Zeitpunkt seit ca. 18 Monaten bestand, bei.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 27. Januar 2012 nahm der Beklagte die Bescheide vom 3. Februar 2009, 6. Juni 2009, 20. Juli 2009 und 16. März 2010 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar 2009, 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2009, 1. September 2009 bis 30. September 2009, 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 und 1. Juni 2010 bis 31. August 2010 teil-weise und vom 1. März 2009 bis 30. April 2009, 1. August 2009 bis 31. August 2009, 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2009 und 1. April 2010 bis 30. April 2010 ganz zurück und forderte von dem Kläger überzahlte Leistungen in Höhe von insgesamt 8.718,52 EUR zurück. Der Kläger habe, wie sich aus dem Ermittlungsverfahren und der Auswertung der Kontoauszüge ergeben habe, Einkommen bezogen. Zu der fehler-haften Bewilligung sei es gekommen, weil der Kläger in seinen Weiterbewilligungsanträgen zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Zudem sei ihm bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei.
Mit fünf Änderungsbescheiden vom 27. Januar 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter Anrechnung von Einkommen aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen folgende Leistungen nach dem SGB II: in dem Monat Februar 2009 in Höhe von 180,00 EUR, in dem Monat Mai 2009 in Höhe von 523,37 EUR, in dem Monat Juni 2009 in Höhe von 645,37 EUR, in dem Monat Juli 2009 in Höhe von 258,17 EUR, in dem Monat September 2009 in Höhe von 94,01 EUR, in dem Monat Januar 2010 in Höhe von 118,67 EUR, in dem Monat Februar 2010 in Höhe von 291,89 EUR, in dem Monat März 2010 in Höhe von 262,61 EUR, in dem Monat Mai 2010 in Höhe von 682,53 EUR, in dem Monat Juni 2010 in Höhe von 162,53 EUR, in dem Monat Juli 2010 in Höhe von 312,53 EUR, in dem Monat August 2010 in Höhe von 212,53 EUR und in dem Monat September 2010 in Höhe von 682,53 EUR. Der Beklagte berücksichtigte dabei die zugeflossenen Summen aus den Kontostaffeln abzüglich einer Versicherungs-pauschale als Einkommen.
Am 3. Februar 2012 erhob der Kläger unter Beifügung eines an den Beklagten gerichteten Schreibens vom 31. August 2011 Widerspruch sowohl gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als auch gegen die fünf Änderungsbescheide. Die P KG ruhe seit dem 1. Januar 2008. Die ruhende PKG habe ihre Ressourcen in der Ruhezeit anderen aktiven Vereinen zur Verfügung gestellt, welche Aufträge des Jobcenters realisierten und damit zur Minderung der finanziellen Belastung des Jobcenters beigetragen hätten. Es sei hierbei zu Diskrepanzen gekommen, die bisher nicht geklärt worden seien. Beim P-Konto handele es sich um ein Treuhandkonto, welches diese für diverse gemeinnützige Unternehmen führe. Für dieses Konto sei er zeichnungsberechtigt und damit auch rechenschaftspflichtig.
Mit sechs Widerspruchsbescheiden vom 4. Mai 2012 wies der Beklagte die Widersprüche sowohl gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 27. Januar 2012 als auch gegen die Änderungsbescheide vom 27. Januar 2012 zurück und stellte im Einzelnen die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung des Einkommens aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzüglich der bewilligten Leistungen nach dem SGB II und die daraus resultierende Erstattungshöhe dar. So er-mittelte der Beklagte unter Abzug der bewilligten SGB II-Leistungen folgendes Ein-kommen: Für den Monat Februar 2009: 543,37 EUR (1.236,74 EUR, abzüglich 693,34 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Mai 2009: 200 EUR (893,34 EUR, abzüglich 693,37 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Juni 2009: 78,00 EUR (771,37 EUR, abzüglich 693,37 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Juli 2009: 473,20 EUR (1174,57 EUR, abzüglich 701,37 EUR SGB II-Leistung), für den Monat September 2009: 637,20 EUR (1.338,41 EUR, abzüglich 701,21 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Januar 2010: 601,77 EUR (1.292,21 EUR, abzüglich 690,44 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Februar 2010: 420,32 EUR (1.102,53 EUR abzüglich 682,21 EUR SGB II-Leistung), für den Monat März 2010: 450,00 EUR (1.132,21 EUR, abzüglich 682,21 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Mai 2010: 9,52 EUR (692,05 EUR, abzüglich 682,53 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Juni 2010: 550,00 EUR (1.232,53 EUR, abzüglich 682,53 EUR SGB II-Leistung), für den Monat Juli 2010: 400 EUR (1.082,53 EUR, abzüglich 682,53 EUR SGB II-Leistung), für den Monat August 2010: 500,00 EUR (1.182,53 EUR, abzüglich 682,53 EUR SGB II-Leistung). Für den Monat September 2010 berücksichtigte er kein Einkommen, da es sich bei dem Zufluss in Höhe von 682,53 EUR ausschließlich um den Leistungsbezug handele.
Für die Monate März 2009 bis April 2009, August 2009, Dezember 2009 und April 2010 habe auch nach Abzug von jeweils 30,00 EUR als Versicherungspauschale bedarfsdeckendes Einkommen bestanden. Der Gesamtbedarf betrage bis Juni 2009 674,37 EUR und ab August 2009 682,21 EUR monatlich.
Mit seiner am 14. Mai 2012 beim Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die durch den Beklagten genannten Einnahmen seien allesamt Einnahmen der Bürgerhilfe, des O und weiterer ehrenamtlicher Tätigkeiten aus diesem Projekt. Die P KG sei lediglich eine Abrechnungsstelle mehrerer Vereine gewesen. Er habe ehrenamtlich für diese Abrechnungsstelle gearbeitet. Diese Ab-rechnungsstelle sei auf die Initiative des Jobcenters M gegründet und nach seinem Umzug nach T weitergeführt worden. Bei dem Konto seien neben ihm auch noch andere Personen vertretungsberechtigt gewesen. Selbst wenn die Einnahmen berücksichtigt würden, sei nicht ersichtlich, warum den Einnahmen keinerlei Ausgaben gegenübergestellt worden seien. Im Übrigen sei die PKG in der streitigen Zeit ruhend gestellt gewesen. Das Strafverfahren sei im Übrigen eingestellt worden, weil dem Jobcenter seit November 2008 seine ehrenamtliche Tätigkeit bekannt gewesen und die Umwandlung in eine feste Beschäftigung gefördert worden sei. Daneben fordere er die Auszahlung noch offener 623,00 EUR für die P KG. Dieser Zahlungsanspruch ergebe sich aus der abgelehnten Übernahme der Erstausstattung für seine Tochter. Diesen Betrag habe er für sie verauslagt.
Zum Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen neben diversem, bereits in den Verwaltungsvorgängen befindlichem Schriftverkehr Unterlagen zur P KG und zum O e.V. ein Buchungsprotokoll über den Geschäftsablauf der Vereine der P KG für den Zeitraum vom 15. Januar 2009 bis zum 11. November 2010 sowie Kontoauszüge der in Rede stehenden Konten für den streitbefangenen Zeitraum beigebracht.
Der Beklagte hat ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Ermittlungen des Polizeipräsidenten hätten tatsächliche Einnahmen des Klägers im Zeitraum des Leistungsbezuges beim Beklagten ergeben. Hierauf sei eine Berechnung erfolgt, bei der die SGB II-Zahlungen von den Einnahmen ab-gezogen worden seien. Die Differenz stelle nicht angegebenes Einkommen dar. Der Vortrag des Klägers sei nicht schlüssig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die PKG im fraglichen Zeitraum geruht habe, aber trotzdem Einnahmezuflüsse auf dem Konto der D Bank nicht dem Kläger, sondern der PKG zuzuordnen sein sollen. Dass der Kläger das Konto der D privat genutzt habe, dürfte durch die Überweisungen an seinen Vermieter (D) belegt sein. Die Abflüsse vom Konto der D seien mit Ausnahme der genannten privaten Mietzahlungen fast ausnahmslos Barauszahlungen. Dies dürfte für ein Unternehmen ungewöhnlich sein. Ein Nachweis für die Nutzung der Barabflüsse liege nicht vor. Es fehlten auch Belege für die Einnahmen. Eine Zuordnung der Einnahmen zur P KG sei daher nicht anzunehmen. Da der Kläger selbst vortrage, dass die PKG im fraglichen Zeitraum inaktiv gewesen sei, sei das Ein-kommen als sonstiges Einkommen angerechnet worden.
Nachdem das SG die – inzwischen vernichteten - Akten des eingeleiteten Strafverfahrens zu den Aktenzeichen beigezogen und der Kläger zuletzt beantragt hatte, den Bescheid vom 27. Januar 2012 sowie die weiteren Änderungsbescheide vom 27. Januar 2012, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 aufzuheben sowie den Beklagten zur weiteren Zahlung von 632,00 EUR zu verurteilen, hat das SG mit Urteil vom 16. Dezember 2015 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. Januar 2012 sowie die Änderungsbescheide vom 27. Januar 2012 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Mai 2012 aufgehoben, soweit in den Monaten März 2009 und April 2009 mehr als 587,73 EUR, in den Monaten August 2009 und Januar 2010 mehr als 213,71 EUR, in den Monaten Februar 2010 bis März 2010, April 2010 und Juni 2010 bis Juli 2010 mehr als 338,91 EUR und im August 2010 mehr als 186,98 EUR als Einkommen berücksichtigt wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die Leistungsklage sei bereits unzulässig. Der Kläger mache hier einen Anspruch seiner Tochter gegenüber dem Beklagten geltend und nicht einen eigenen Anspruch oder einen solchen aus abgetretenem Recht. Im Übrigen sei die zulässige Klage im tenorierten Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide seien teilweise rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die Bewilligungsbescheide seien jeweils rechtswidrig, da von Anfang an kein Einkommen angerechnet worden sei, eine solche Anrechnung aber hätte erfolgen müssen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien Zuflüsse aus einer Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft diesem zuzurechnen, sofern dieser aufgrund seiner Position in der Kommanditgesellschaft uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel verfügen könne. Das Bundessozialgericht (BSG) habe zu der Einkommensermittlung bei einem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, welcher zugleich Geschäftsführer oder Alleingesellschafter der Komplementärgesellschaft gewesen sei, betont, dass entscheidend für die Zuordnung sämtlicher Zuflüsse als Einnahme des dorti-gen Klägers allein sei, dass dieser aufgrund seiner Position in der Kommanditgesellschaft und in der Komplementärgesellschaft uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel habe verfügen können. Die Ausübung des Gewerbes in der Konstruktion einer Kommanditgesellschaft führe für sich genommen im Anwendungsbereich des § 11 SGB II (a.F.) nicht zu einer privilegierten Stellung gegenüber sonstigen Selbständigen. Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt ist die Kammer davon aus-gegangen, dass hier die Einkünfte anzurechnen seien. Aus den Auszügen sei er-sichtlich - so das SG -, dass der Kläger über die Konten frei verfügt habe. Wenn-gleich es sich nach dem Vortrag des Klägers bei den Einnahmen nur um Durchläufe gehandelt habe und eine Tätigkeit der PKG nicht mehr vorgelegen haben soll, weil diese inaktiv gewesen sei, gehe damit gleichwohl einher, dass der Kläger über die Summen durchaus frei habe verfügen können. Wie aus den Auszügen ersichtlich, seien Barabhebungen erfolgt. Nach eigenen Angaben seien auch eine Gegenfinanzierung der Ausgaben von Baraufwendungen durch den Kläger und noch Auszahlungen an einige Vereine erfolgt. Damit werde deutlich, dass ein Bezug zur selbständigen Tätigkeit weiterhin bestanden habe. Auch sei teilweise die Miete des Klägers von dem Konto beglichen worden. Die Kammer gehe entgegen der Einschätzung des Beklagten daher davon aus, dass der Kläger weiterhin selbständig tätig gewesen sei, indem er weitere Aufträge weitergeleitet beziehungsweise Gelder entgegen genommen habe. Für den Bezug zur Tätigkeit des Klägers spreche auch, dass der Kläger anhaltend Komplementär und Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft gewesen sei. Diese habe anhaltend nach außen fortbestanden. Mit der Einordnung als selbständige Tätigkeit gehe einher, dass eine andere Berechnungs-weise vorzunehmen sei. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit seien den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben gegenüberzustellen. Solche habe der Kläger nicht nachgewiesen. Allein die Einnahmen- und Überschussrechnung sei für die Kammer als Nachweis nicht ausreichend, sodass die Einnahmen aus dem jeweiligen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen gewesen seien. Das SG hat nach Auswertung der Kontoauszüge folgendes Einkommen zugrunde gelegt:
- 4.940,43 EUR für den Zeitraum Februar 2009 bis Juli 2009 und damit ein Ein-kommen in Höhe von 823,41 EUR monatlich, - 2.333,80 EUR für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 und damit ein Einkommen in Höhe von 388,96 EUR monatlich, - 3.141,83 EUR für den Zeitraum Februar 2010 bis Juli 2010 und damit ein Ein-kommen in Höhe von 523,64 EUR monatlich und - 2.002,64 EUR für den Zeitraum August 2010 bis Januar 2011 und damit ein Einkommen in Höhe von 333,77 EUR monatlich.
Höhere Einkünfte, wie sie teilweise vom Beklagten angenommen worden seien, sei-en nicht nachgewiesen. So habe der Beklagte allein anhand der Kontenstaffeln eine Berechnung vorgenommen und dabei den Bezug von Leistungen nach dem SGB II in Abzug gebracht. Dies berücksichtige aber nicht durchgehend den Zufluss der Leistungen nach dem SGB II. Sofern es zu weiteren höheren Beträgen bei der Anrechnung gekommen sei, so seien diese durch die nunmehr vorliegenden Kontoauszüge nicht belegt. Der Nachweis eines höheren Zuflusses sei dem Beklagten damit (teilweise) nicht gelungen.
Danach ergebe sich für die Monate Februar 2009 bis Juli 2009 unter Abzug der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge und der Versicherungspauschale ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 578,73 EUR monatlich, für die Monate August 2009 bis Januar 2010 ein monatliches Einkommen von 231,17 EUR monatlich, für die Mona-te Februar 2010 bis Juli 2010 ein monatliches Einkommen von 338,91 EUR monatlich und für die Monate August 2010 bis Januar 2011 ein monatliches Einkommen von 186,98 EUR. Dieses Einkommen sei dem Bedarf des Klägers, der unstreitig bei 682,53 EUR bzw. 682,21 EUR gelegen habe, gegenüberzustellen. Soweit der Aufhebungsbescheid von einem höheren Einkommen ausgegangen sei, sei dieser rechtswidrig. Eine vollständige Aufhebung komme in keinem der Monate in Betracht, da nach den Berechnungen der Kammer bedarfsdeckendes Einkommen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Dies zugrunde gelegt sei die Aufhebung in den Monaten März und April 2009 rechtwidrig, soweit darin ein höheres Einkommen als 587,73 EUR zugrunde gelegt worden sei, die Aufhebung für August 2009, Dezember 2009 und Januar 2010, soweit darin mehr als 213,71 EUR angerechnet worden seien, die Aufhebung für die Monate Februar 2010, März 2010, April 2010 und Juni bis Juli 2010, soweit darin mehr als 338,91 EUR zugrunde gelegt worden seien, sowie die Aufhebung für August 2010, soweit darin mehr als 186,98 EUR berücksichtigt worden seien. Die Kammer gehe auch davon aus, dass der Kläger grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Der Kläger sei anhaltend tätig gewesen, ohne dies aber in den Antragsformularen anzugeben. Insbesondere in Anbetracht der klaren Fragestellung habe es sich jedem objektiven Dritten aufdrängen müssen, dass der Beklagte jeweils von der - wenn auch durch den Kläger angenommenen ruhenden - Tätigkeit der PKG und über die jeweiligen Zu- und Abflüsse in Kenntnis zu setzen gewesen sei. Eine rechtliche Einschätzung der Zuflüsse wäre dem Beklagten dann zumindest ermöglicht worden. Sofern der Kläger darauf verweise, der Beklagte habe bereits seit 2008 Kenntnis von seiner Tätigkeit gehabt, vermöge dies an der Einschätzung der Kammer nichts zu ändern. Eine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge komme entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Betracht.
Gegen das am 22. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 18. Januar 2016 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Soweit in dem Urteil darauf abgestellt werde, der Kläger habe sogar Privatentnahmen für die für seine Wohnung fälligen Mietzahlungen und Stromkosten vorgenommen, habe es sich so verhalten, dass der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf das Privatkonto des Klägers bei der L bank überwiesen habe, dieses aber ab Januar 2010 gepfändet worden sei. Der Kläger sei nur noch zu Barabhebungen für seinen Lebensunterhalt berechtigt gewesen. Der Kläger habe deshalb von seinem Privatkonto von der S B Barbeträge abgehoben und diese in bar auf das Konto der PKG eingezahlt, damit von diesem Konto seine Miete und die Energiekosten an die Hausverwaltung bzw. an den Stromversorgung überwiesen werden konnten. Es handele sich somit lediglich um neutrale Umbuchungen. Neben diesen Überweisungen habe es noch Auszahlungen an einige Vereine gegeben. Da die zu den Gerichtsakten gereichten Buchführungen nur durch einen fachlich geschulten Sachverständigen überprüft werden könnten, werde die Einholung eines Gutachtens durch einen Buchprüfer oder Steuerberater für erforderlich gehalten. Dem Kontoauszug der P KG bei der D könnten in der Zeit von Februar 2009 bis Juli 2009 Gutschriften mit konkretem Verwendungs-zweck in Höhe von insgesamt 3.430,30 EUR und in der Zeit von August 2009 bis Janu-ar 2010 in Höhe von 1.529,50 EUR entnommen werden. Angesichts der Verwendungszweckangaben für die Gutschriften auf dem P-Konto und der Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens obliege nunmehr dem Beklagten die Darlegung und der Nachweis, dass es sich um Einkünfte zu seiner freien Verwendung gehandelt habe. Das SG habe in seinem Urteil wohl ohne eigene Prüfung die vom Polizeipräsidenten übermittelten Zahlungseingänge auf beiden Konten übernommen, so-dass nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass die für jeden Monat nur in der Summe ausgewiesenen Beträge in zutreffender Höhe erfasst worden seien. Die Gutschriften auf dem P-Konto rührten in der Zeit von Februar bis Juli 2009 in Höhe von insgesamt 3.430,30 EUR vor allem von Zahlungen für den K Hilfsdienst e.V. her.
Zum Berufungsverfahren hat der Kläger Kontoauszüge der P KG über den Zeitraum vom 18. Dezember 2009 bis zum 19. August 2010 beigebracht. Ferner hat Kläger eine Bestätigung des Steuerberaters U vom 17. April 2019 beigebracht, worin aufgeführt ist, dass eine Aufsummierung von Kontozugängen der Vereine und des Privatkontos des Klägers keine zutreffende Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Klägers gebe, weil es sich rechtlich um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten handele, der Kläger als natürliche Person und die Vereine als juristische Personen. Die Überweisung auf dem P-Konto vom 19. April 2010 in Höhe von 384,00 EUR stamme vom LaGeSo.
Am 25. Juli 2016 hat der Beklagte Anschlussberufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 abzuändern so-wie den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2012 sowie die weiteren Änderungsbescheide vom 27. Januar 2012 jeweils in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 4. Mai 2012 aufzuheben,
ferner,
die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte meint: Die angefochtenen Bescheide zur Rücknahme und Erstattung seien rechtmäßig. Zutreffend sei das SG davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitraum Februar 2009 bis September 2010 Einkommen erzielt habe, welches er bei seinen Leistungsanträgen gegenüber dem Beklagten verschwiegen habe. Unstrittig habe der Polizeipräsident Einkünfte auf den Konten des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Zu Recht sei das Sozialgericht zu dem Schluss gekommen, dass die Einnahmen dem Kläger zurechenbar seien. Seine Angaben, es handele sich um Gelder der P KG, widersprächen seinen weiteren Angaben, die P KG sei im streitgegenständlichen Zeitraum wirtschaftlich inaktiv gewesen. Schlüssige Erklärungen zu den Einnahmen lägen nicht vor. Unstreitig sei der Kläger verfü-gungsberechtigt über die Konten gewesen und habe diese unter anderem für die Zahlung seiner Miete auch genutzt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei jedoch bei der Anrechnung des Einkommens kein Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen. Der Kläger gebe an, dass die P KG im streitgegenständlichen Zeitraum geruht habe, das heißt wirtschaftlich inaktiv gewesen sei. Der Schluss, die Einkünfte stünden im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, lasse sich danach nicht ohne Weiteres ziehen. Die reine Entgegennahme von Geldern dürfte, jedenfalls nach Auffassung des Beklagten, nicht als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die bei-gezogenen Registerakten für die P KG verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Anschlussberufung des Be-klagten ist unbegründet. Zu Unrecht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil die angefochtenen Bescheide nur zum Teil aufgehoben, die im Ganzen rechtswidrig sind und den Kläger beschweren, vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Beklagte war nicht zur Aufhebung bzw. Änderung der Bewilligungsbescheide für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB II in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 45 Abs. 1 bis 3 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) berechtigt, wonach unter weiteren Voraussetzungen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden darf. Die ursprüngliche Leistungsgewährung durch die oben genannten Leistungsbewilli-gungsbescheide war nämlich nicht rechtswidrig. Der Kläger erzielte im verfahrens-gegenständlichen Zeitraum kein bedarfsminderndes Einkommen. Vielmehr hatte der Kläger so, wie bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung zugrunde gelegt, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Einkommen.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II in der ab dem 1. Januar 2008 und damit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (a.F.) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Hiervon ausgehend war der 1959 geborene, erwerbsfähige und in Deutschland wohnhafte Kläger im gesamten streitigen Zeitraum von Februar 2009 bis August 2010 insbesondere uneingeschränkt hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II a.F. Nach § 9 Abs. 1 SGB II a.F. ist hilfebedürftig, wer sei-nen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u.a. nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist für den alleinstehenden Kläger vorliegend der durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II a.F. ausgedrückte Bedarf und der tat-sächliche, vom Beklagtenzutreffend als angemessen angesehene Bedarf für Unterkunft und Heizung (abzüglich Warmwasserpauschale) gemäß § 22 Abs. 1 SGB II a.F. zugrunde zu legen.
Hiervon ausgehend steht die Hilfebedürftigkeit des Klägers insbesondere nicht etwa im Hinblick auf die auf dem P-Konto zu verzeichnenden Einnahmen in Frage. Anders als vom Beklagten und dem SG im angefochtenen Urteil angenommen, waren die Zuflüsse auf dem P-Konto kein die Hilfebedürftigkeit des Klägers minderndes Einkommen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F., die die Norm mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) erhalten hat; im Folgenden alte Fassung (a.F.)) sind als Einkommen zu berücksichtigen Ein-nahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. In Abgrenzung zum Vermögen (vgl. § 12 SGB II) gehört zum Einkommen grundsätzlich alles, was in der Bedarfszeit als bereites, d.h. jeder-zeit einsatzfähiges Mittel zufließt, mit Ausnahme des Rückgriffs auf Erspartes oder Schadenersatzleistungen, die eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (vgl. Geiger in: Münder, SGB II – Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 11 Rn. 13, 47).
Hiervon ausgehend handelte es sich bei seinen eigenen Bareinzahlungen, denen Abhebungen von seinem Skonto vorausgegangen waren, von vornherein um kein relevantes Einkommen, sondern lediglich um eine Umschichtung des ihm vom Be-klagten ausgezahlten Arbeitslosengelds II von seinem Skonto auf das P-Konto. Dies hat der Kläger plausibel vorgetragen. Die Barabhebungen vom Skonto korrespondieren zeitlich und betraglich mit den Bareinzahlungen auf dem P-Konto. Zudem hat der Kläger auch den Grund dieser auf den ersten Blick merkwürdigen Kontobewegungen plausibilisiert, indem er auf die Pfändung seines Skontos und auf die damit einhergehende Schwierigkeit verwiesen hat, von dort aus die nötigen Überweisungen (insbesondere seiner Miete) vorzunehmen.
Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass es sich bei den zahlreichen Lastschriftrückgaben auf dem P-Konto ebenfalls um kein Einkommen handelt.
Auch die übrigen Zuflüsse auf den P-Konto sind kein Einkommen des Klägers. Die eingehenden Überweisungen mit der Zweckbestimmung bzw. mit dem Zahlungsadressaten K etc. sieht der Senat vielmehr als Zahlungen an die gemeinnützigen Ver-eine an, die über das P-Konto bzw. die P KG lediglich als Abrechnungsstelle vorgenommen wurden. Dies gilt auch für die Eingänge, aus deren Zweckbestimmung sich zumindest mittelbar ergibt, dass sie im Zusammenhang mit der Spenden- und Sachgüterverteilung der gemeinnützigen Vereine stehen, so etwa für den Zahlungseingang vom 19. April 2010 über 384,00 EUR. Diesbezüglich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 3. September 2020 nachvollziehbar erläutert, dass es sich hierbei um eine Zahlung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales für die Möbelausstattung für eine Frau K handelte. Auch der Zahlungseingang vom 2. September 2010 über 11,88 EUR steht nach der aus der unten stehenden Ta-belle ersichtlichen Zweckbestimmung offensichtlich im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit. Im Einzelnen scheiden mithin folgende Zahlungseingänge als Einkommen des Klägers aus:
Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 26.02.09 167,80 EUR AA K e.V. 02.03.09 121,40 EUR S05 S Ke.V. 03.03.09 860,00 EUR AA K e.V. 16.03.09 430,00 EUR A K417 + 425 24.03.09 612,40 EUR Bezirksamt F K 27.04.09 1.112,00 EUR AA K 28.07.09 300,00 EUR T Spende K 28.08.09 1.001,50 EUR BA M Ke.V. 22.09.09 528,00 EUR AA K 16.12.09 169,00 EUR BA M K e.V. 09.02.10 33,50 EUR G P 19.04.10 384,00 EUR S13 P e.V./ A 02.09.10 11,88 EUR B Monatsbeitrag Kiezklub R
Bei diesen Zuflüssen auf dem P-Konto handelt es sich mithin nicht um Einkommen des Klägers, weil sie ihm wertmäßig nicht zustanden und so nicht jederzeit für seinen laufenden Bedarf eingesetzt werden konnten. Insbesondere kann allein schon aus seiner Stellung als Komplementär der P KG nicht darauf geschlossen werden, dass die Zahlungseingänge auf dem P-Konto ihm mitsamt als Einnahmen zuzuordnen gewesen wären. Die vom SG im angefochtenen Urteil in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R -, zitiert nach juris) lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Darin hatte das BSG im Fall einer Ltd. & Co. KG mit dem dortigen Kläger als Alleingesellschaftergeschäftsführer des Komplementärs, der Ltd., und als alleinigem Kommanditisten an-genommen, dass Zuflüsse auf das dortige Gesellschaftskonto als Einnahmen des Klägers galten. Anders liegt der Fall hier. Der Kläger ist gerade nicht alleiniger Gesellschafter der P KG, sondern nur Komplementär einer zudem aus einer personen-verschiedenen Kommanditistin bestehenden KG. Dass dem Kläger die besagten Zuflüsse wertmäßig nicht als Einkommen zustanden, ergibt sich deutlich aus der Zweckbestimmung der Buchungseingänge (K Hilfswerk etc.). Die P KG nahm vor allem die Zahlungen von Sozialleistungsträgern entgegen, mit denen die Aufwendungen der gemeinnützigen Vereine für Umzüge und Möbeltransporte von Sach-spenden für Bedürftige ersetzt wurden, ferner Erlöse aus dem Verkauf von Sach-spenden. Damit im Einklang steht das Vorbringen des Klägers, dass die P KG für die gemeinnützigen Vereine als Zahlstelle fungierte. Dass es mithin nicht um Einkünfte des Klägers geht, bestätigt auch die Erklärung des Steuerberaters Hecke vom 17. April 2019, wonach es sich einerseits beim Kläger und andererseits bei der P KG um unterschiedliche Personen handelte, so dass die Konten nicht aufzusummieren sei-en. Der Senat hat sich vor diesem Hintergrund auch auf das Vorbringen des Beklagten hin nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlasst gesehen, was es mit den diversen Barabhebungen vom P-Konto auf sich hat. Abgesehen davon, dass der Kläger hierzu plausibel vorgetragen hat, dass es sich um Barabhebungen handelte, mit denen die Sachspenden bzw. Erstausstattungen praktisch etwa durch die Anmietung von Transportern, die Bezahlung von Umzugshelfern etc. abgewickelt wurden, ließe selbst eine zweckwidrige Verwendung des jeweiligen Guthabens auf dem P-Konto nicht den Schluss darauf zu, dass es sich tatsächlich um Einkommen des Klägers gehandelt hätte. In diesem Falle hätte der Kläger lediglich ihm nicht zustehende Geldmittel in strafbarer Weise zweckentfremdet. Im Übrigen verfängt auch er Ein-wand des Beklagten nicht, es sei nicht nachvollziehbar, warum die P KG im fraglichen Zeitraum geruht habe, aber trotzdem Einnahmezuflüsse auf dem P-Konto nicht dem Kläger, sondern der P KG zuzuordnen sein sollen. Der Kläger hat hierzu nach-vollziehbar dargelegt, dass die P KG mit ihrem ursprünglichen unternehmerischen Ziel, wie es sich in § 1 des Gesellschaftsvertrags vom 3. Oktober 2007 (Im- und Export mit nicht genehmigungspflichtigen Konsumgütern, Groß- und Einzelhandel, Geschäftsvermittlung, Vermittlung und Vertrieb kostensenkender und anderer haushaltsnaher Dienstleistungen sowie von internetbasierten Werbe-, Verkaufs- und Kundenbindungssystemen etc.) ergibt, nicht mehr anbietend am Markt tätig war, sondern eben nur als Abrechnungsstelle für die gemeinnützigen Vereine fungierte.
Bei Gesamtschau des Betätigungsfeldes der PKG bzw. der gemeinnützigen Vereine sind auch die übrigen Zahlungseingänge auf dem P-Konto kein Einkommen des Klägers. Dies betrifft folgende Buchungen:
Datum Buchung Herkunft Zweckbestimmung/ Zahlungsadressat 25.02.09 126,70 EUR G Internet Services GmbH A 30.07.09 82,59 EUR E Ebay-S 28.07.09 80,77 EUR F Fritzbox neu/ PKG/ Ebay 30.07.09 82,59 EUR E Ebay-S 16.12.09 169,00 EUR D HP Color Laserjet
So sieht der Senat insbesondere die Erlöse aus gelegentlichen Sachverkäufen etwa bei Ebay jedenfalls nicht als Einkommen, sondern lediglich als eine Verwertung vorhandenen Sachvermögens der PKG oder des Klägers selbst an, um dieses als Einlage in die Gesellschaft einzubringen. Die Zahlung von G lässt sich ohne Weiteres in Beziehung zur Abwicklung eines unterhaltenen Internetanschlusses setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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