Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 1558/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1245/20 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.08.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die teilweise Abweisung einer auf die Übernahme von Kosten für medizinische Aufwendungen gerichteten Klage.
Die Klägerin bezieht beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie ist bei der I Krankenversicherung privatversichert. Die Klägerin trägt gemäß ihrem Versicherungsvertrag einen Selbstbehalt für medizinische Aufwendungen, der sich 2018 auf 300 EUR belief. Mit Bescheiden vom 12.10.2017 und 25.11.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen von Januar 2018 bis November 2018. Er berücksichtigte hierbei auch einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung iHv 316,50 EUR monatlich. Die I Krankenversicherung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2018 mit, von ihr geltend gemachte Aufwendungen iHv 155,52 EUR könnten aufgrund des Selbstbehalts nicht berücksichtigt werden. Der verbleibende Restbehalt für 2018 belaufe sich auf 144,48 EUR. Am 28.02.2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der ihr durch den Selbstbehalt entstehenden Kosten. Am 06.03.2018 beantragte sie die Übernahme weiterer Aufwendungen iHv 149 EUR für Hilfsmittel, deren Übernahme die Krankenversicherung ebenfalls unter Verweis auf den Selbstbehalt abgelehnt hatte. Mit Bescheid vom 07.03.2018 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Einen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 21.03.2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2019 zurück. Es gebe keine gesetzliche Grundlage Übernahme der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen, weil § 26 Abs. 1 SGB II nur die Übernahme von Beiträgen für eine private Krankenversicherung, nicht jedoch die Übernahme ungedeckter Aufwendungen erfasse.
Am 15.04.2019 hat die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 21.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2019 erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 300 EUR zu verurteilen. Am 17.02.2020 hat die Klägerin weitere Unterlagen über ihr 2019 und 2020 aufgrund des Selbstbehalts entstandene Kosten eingereicht. Ihr stünden insgesamt etwa 1000 EUR zu. Der Beklagte hat erklärt, die 2019 und 2020 entstandenen Aufwendungen seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Klägerin hat hierauf die Klage entsprechend erweitert. Da der Beklagte für die Bescheiderteilung über ein Jahr gebraucht habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, zwischenzeitlich weitere Anträge zu stellen.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.03.2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 13.08.2020 hat das Sozialgericht den Beklagten zur Zahlung von 300 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei nur im Hinblick auf die im Bewilligungszeitraum vom 01.12.2017 bis zum 30.11.2018 durch den Selbstbehalt entstandenen Aufwendungen zulässig, denn nur diese seien Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen. Das auf die Übernahme von 2019 und 2020 entstandenen Aufwendungen gerichtete Begehren sei keine bloße Klageerweiterung iSd § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, denn sie beziehe sich auf andere Bewilligungszeiträume. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil spätere Bewilligungszeiträume tatsächlich und rechtlich anders zu beurteilen sein könnten. Die für 2018 geltend gemachten Aufwendungen iHv 300 EUR seien auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Zwar sei die Klägerin grundsätzlich auf einen Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung ohne Selbstbehalt zu verweisen, bis zur Möglichkeit eines solchen Wechsels seien die Aufwendungen aber zu übernehmen. Eine entsprechende Möglichkeit habe es 2018 nicht gegeben, weil der Beklagte die Klägerin nicht zutreffend beraten habe. Es sei der Klägerin auch nicht zuzumuten gewesen, den Betrag von 300 EUR aus ihrer Regelleistung anzusparen.
Gegen diese ihm am 14.08.2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.08.2020 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 01.11.2020 hat sie ausgeführt, sie habe unter Berücksichtigung des zu ihren Gunsten tenorierten Betrages von 300 EUR vom Beklagten noch 600 EUR zu beanspruchen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft, weil die Berufung zulassungsbedürftig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Klägerin macht weitere Leistungen iHv 600 EUR geltend.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das Sozialgericht einer Entscheidung der genannten Gerichte widerspricht, also ausdrücklich eine abweichende Rechtsauffassung entwickelt. Nicht ausreichend ist eine evtl. lediglich rechtsirrige Rechtsanwendung unter Verkennung der Rechtsprechung der genannten Gerichte (allg. Ansicht, vgl. nur Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., § 160 Rn. 14). Ein bewusster Widerspruch gegen eine Rechtsprechung der genannten Gerichte ist dem angefochtenen Gerichtsbescheid nicht zu entnehmen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht ersichtlich. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 06.09.2018 - L 7 AS 195/18 NZB; Leitherer in Meyer/Ladewig, SGG, 13. Aufl., § 160 Rn. 6). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sozialgerichtliche Klage und einer Klageerweiterung sind in der Rechtsprechung geklärt.
Die Frage, ob das Sozialgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde.
Ein Verfahrensmangel iSv 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Behandlung der Klageerweiterung durch das Sozialgericht als unzulässig ist nicht zu beanstanden.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die teilweise Abweisung einer auf die Übernahme von Kosten für medizinische Aufwendungen gerichteten Klage.
Die Klägerin bezieht beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie ist bei der I Krankenversicherung privatversichert. Die Klägerin trägt gemäß ihrem Versicherungsvertrag einen Selbstbehalt für medizinische Aufwendungen, der sich 2018 auf 300 EUR belief. Mit Bescheiden vom 12.10.2017 und 25.11.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen von Januar 2018 bis November 2018. Er berücksichtigte hierbei auch einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung iHv 316,50 EUR monatlich. Die I Krankenversicherung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2018 mit, von ihr geltend gemachte Aufwendungen iHv 155,52 EUR könnten aufgrund des Selbstbehalts nicht berücksichtigt werden. Der verbleibende Restbehalt für 2018 belaufe sich auf 144,48 EUR. Am 28.02.2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der ihr durch den Selbstbehalt entstehenden Kosten. Am 06.03.2018 beantragte sie die Übernahme weiterer Aufwendungen iHv 149 EUR für Hilfsmittel, deren Übernahme die Krankenversicherung ebenfalls unter Verweis auf den Selbstbehalt abgelehnt hatte. Mit Bescheid vom 07.03.2018 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Einen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 21.03.2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2019 zurück. Es gebe keine gesetzliche Grundlage Übernahme der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen, weil § 26 Abs. 1 SGB II nur die Übernahme von Beiträgen für eine private Krankenversicherung, nicht jedoch die Übernahme ungedeckter Aufwendungen erfasse.
Am 15.04.2019 hat die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 21.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2019 erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 300 EUR zu verurteilen. Am 17.02.2020 hat die Klägerin weitere Unterlagen über ihr 2019 und 2020 aufgrund des Selbstbehalts entstandene Kosten eingereicht. Ihr stünden insgesamt etwa 1000 EUR zu. Der Beklagte hat erklärt, die 2019 und 2020 entstandenen Aufwendungen seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Klägerin hat hierauf die Klage entsprechend erweitert. Da der Beklagte für die Bescheiderteilung über ein Jahr gebraucht habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, zwischenzeitlich weitere Anträge zu stellen.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.03.2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 13.08.2020 hat das Sozialgericht den Beklagten zur Zahlung von 300 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei nur im Hinblick auf die im Bewilligungszeitraum vom 01.12.2017 bis zum 30.11.2018 durch den Selbstbehalt entstandenen Aufwendungen zulässig, denn nur diese seien Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen. Das auf die Übernahme von 2019 und 2020 entstandenen Aufwendungen gerichtete Begehren sei keine bloße Klageerweiterung iSd § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, denn sie beziehe sich auf andere Bewilligungszeiträume. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil spätere Bewilligungszeiträume tatsächlich und rechtlich anders zu beurteilen sein könnten. Die für 2018 geltend gemachten Aufwendungen iHv 300 EUR seien auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Zwar sei die Klägerin grundsätzlich auf einen Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung ohne Selbstbehalt zu verweisen, bis zur Möglichkeit eines solchen Wechsels seien die Aufwendungen aber zu übernehmen. Eine entsprechende Möglichkeit habe es 2018 nicht gegeben, weil der Beklagte die Klägerin nicht zutreffend beraten habe. Es sei der Klägerin auch nicht zuzumuten gewesen, den Betrag von 300 EUR aus ihrer Regelleistung anzusparen.
Gegen diese ihm am 14.08.2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.08.2020 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 01.11.2020 hat sie ausgeführt, sie habe unter Berücksichtigung des zu ihren Gunsten tenorierten Betrages von 300 EUR vom Beklagten noch 600 EUR zu beanspruchen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft, weil die Berufung zulassungsbedürftig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Klägerin macht weitere Leistungen iHv 600 EUR geltend.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das Sozialgericht einer Entscheidung der genannten Gerichte widerspricht, also ausdrücklich eine abweichende Rechtsauffassung entwickelt. Nicht ausreichend ist eine evtl. lediglich rechtsirrige Rechtsanwendung unter Verkennung der Rechtsprechung der genannten Gerichte (allg. Ansicht, vgl. nur Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., § 160 Rn. 14). Ein bewusster Widerspruch gegen eine Rechtsprechung der genannten Gerichte ist dem angefochtenen Gerichtsbescheid nicht zu entnehmen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht ersichtlich. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 06.09.2018 - L 7 AS 195/18 NZB; Leitherer in Meyer/Ladewig, SGG, 13. Aufl., § 160 Rn. 6). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sozialgerichtliche Klage und einer Klageerweiterung sind in der Rechtsprechung geklärt.
Die Frage, ob das Sozialgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde.
Ein Verfahrensmangel iSv 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Behandlung der Klageerweiterung durch das Sozialgericht als unzulässig ist nicht zu beanstanden.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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