S 9 SO 34/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 9 SO 34/20
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Wohnform des Begleiteten Wohnens von Menschen mit Behinderungen in Familien ist im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII anzusetzen.
Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2020 und des Änderungsbescheids vom 27.05.2020 wird aufgehoben, soweit darin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII gewährt wird.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.04.2020 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung zur richtigen Regelbedarfsstufe im Rahmen der Leistungsgewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII).

Die 1996 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, B und H (Bl. 18 d. Verwaltungsakte). Sie lebt seit 2013 in der Familie ihrer gesetzlichen Betreuer in der Wohnform des Begleiteten Wohnens von Menschen mit Behinderungen in Familien.

Nach der Rahmenkonzeption für das Begleitete Wohnen von Menschen mit Behinderungen in Familien des Landeswohlfahrtsverbands Hessen (LWV) in der Fassung vom 01.01.2020 wird das Begleitete Wohnen als Inklusionsprojekt klassifiziert, welches durch die gemeinsame Gestaltung des Alltags für behinderte Menschen zusätzliche Möglichkeiten eröffne, soziale Beziehungen zu anderen Menschen im Lebensumfeld der Familie zu knüpfen. Begleitetes Wohnen sei eine "Form betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb von besonderen Wohnformen". Erwachsene Menschen mit Behinderungen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, würden in Familien aufgenommen und betreut. Ziele des Begleiteten Wohnens seien, Menschen mit Behinderungen eine ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechende familienbezogene individuelle Lebensform zu ermöglichen und eine möglichst eigenständige Lebensführung, soziale Eingliederung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern (Bl. 73 ff. d. Verwaltungsakte).

Nach dem im Jahr 2018 zwischen Klägerin, Gastfamilie und dem Lebenshilfewerk E. e. V. geschlossenen Betreuungsvertrag für das Begleitete Wohnen von behinderten Menschen in Familien diene das Begleitete Wohnen dazu, behinderte Menschen durch das gemeinsame Leben mit der nicht unternehmerisch handelnden aufnehmenden Familie und mit professioneller Unterstützung des Fachdienstes des Lebenshilfewerks zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu befähigen. Der Klägerin werde von der Familie ein möbliertes Zimmer in einem für Familienmitglieder üblichen Rahmen mit einer Fläche von 16 qm zur Verfügung gestellt (Bl. 26 ff. d. Verwaltungsakte).

Bis zum 31.12.2019 bezog die Klägerin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom LWV als überörtlichem Träger der Sozialhilfe. Der LWV legte dabei die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zugrunde.

Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 ging die Aufgabe der Leistung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe, hier den Beklagten, über (Bl. 1 d. Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 16.01.2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 und legte die Regelbedarfsstufe 2 der Anlage zu § 28 SGB XII zugrunde (Bl. 48 ff. d. Verwaltungsakte).

Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 27.01.2020 und 06.02.2020 Widerspruch ein (Bl. 62/66/68 d. Verwaltungsakte). Bei der Wohnform des Begleiteten Wohnens handele es sich nicht um eine stationäre und damit nicht um eine "besondere Wohnform". Vielmehr liege eine ambulante Betreuung vor. Regelbedarfsstufe 2 sei deshalb nicht einschlägig. Eine Verschlechterung der in der Wohnform des Begleiteten Wohnens lebenden Personen habe der Gesetzgeber bei seiner Änderung der Anlage zu § 28 SGB XII zum 01.01.2020 gerade nicht beabsichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Bl. 134 ff. d. Verwaltungsakte). Da der Klägerin im Rahmen des Begleiteten Wohnens im Haus ihrer gesetzlichen Betreuer ein möbliertes Zimmer zur persönlichen sowie weitere Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt würden, lägen die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 vor.

Im unter dem Aktenzeichen S 9 SO 18/20 ER am hiesigen Gericht geführten Eilverfahren verpflichtete sich der Beklagte, für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 Leistungen unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 vorläufig zu gewähren.

Mit Änderungsbescheid vom 27.05.2020 hob der Beklagte seine Bewilligung mit Wirkung ab dem 01.05.2020 auf und bewilligte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII (Bl. 15 ff. d. Gerichtsakte).

Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten am 06.04.2020 Klage erhoben. Sie verfolgt darin ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter und hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass Leistungen unter Zugrundlegung der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sind.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass nur eine Leistungsgewährung unter Zugrundelegung von Regelbedarfsstufe 2 in Betracht komme.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27.04.2020 sowie 02.06.2020 (Klägerin) und 11.05.2020 sowie 19.06.2020 (Beklagter) einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Eilverfahrens S 9 SO 18/20 ER sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht durfte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich schriftsätzlich damit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2020 und des Änderungsbescheids vom 27.05.2020 ist rechtswidrig, soweit darin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII gewährt wird. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.04.2020 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Klägerin wurden durch Bescheid vom 16.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2020 ursprünglich für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 2 gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 27.05.2020, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, hob der Beklagte seine Bewilligung mit Wirkung ab dem 01.05.2020 auf und bewilligte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 unter Zugrundelegung der begehrten Regelbedarfsstufe 1. Nach verständiger Würdigung des Antrags sind nunmehr noch eine Aufhebung der Verwaltungsentscheidung, soweit Leistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 2 gewährt wurden, und eine Verurteilung zur Leistung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.04.2020 unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 gewollt.

Die Klage ist auch begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig, soweit darin Leistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII gewährt werden. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum stattdessen einen Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 42 Nr. 1 i. V. m. der Anlage zu § 28 SGB XII.

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Einzige zwischen den Beteiligten streitige Frage ist dabei die Zuordnung zur richtigen Regelbedarfsstufe. Nach Überzeugung der Kammer hat eine Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 zu erfolgen, da keine Überlassung von Wohnraum im Sinne der Ziff. 2 der Vorschrift betreffend die Regelbedarfsstufe 2 in der Anlage zu § 28 SGB XII vorliegt.

Regelbedarfsstufe 1 ist nach der Anlage zu § 28 SGB XII für jede Person anzunehmen, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. Voraussetzung für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 ist nach Ziff. 2 der Vorschrift in der Anlage zu § 28 SGB XII, dass die erwachsene Person nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Eine weitestgehend inhaltgleiche Regelung findet sich in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG).

Nach Überzeugung der Kammer unterfällt die Wohnform der Klägerin, das Begleitete Wohnen von Menschen mit Behinderungen in Familien, nicht Ziff. 2 der Vorschrift betreffend die Regelbedarfsstufe 2 in der Anlage zu § 28 SGB XII, sodass eine Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 zu erfolgen hat. Eine Überlassung von Wohnraum nach Ziff. 2 ist nur für die Fallgruppe der besonderen Wohnformen anzunehmen.

Ziff. 2 der Vorschrift betreffend die Regelbedarfsstufe 2 in der Anlage zu § 28 SGB XII wurde durch Artikel 5 des Gesetzes "zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 01.01.2020 in der geltenden Form eingeführt. Eine vergleichbare Anpassung erfolgte durch Artikel 2 des genannten Gesetzes, mit dem § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG neu gefasst wurde.

Ausweislich der Gesetzesbegründung beabsichtigte der Gesetzgeber mit dieser Änderung in Umsetzung bundessozialgerichtlicher Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer ausschließlich eine Besserstellung der vormals der Regelbedarfsstufe 3 zugeordneten besonderen Wohnformen wie zum Beispiel Wohnheimen für behinderte Menschen in Abgrenzung zu Personen, die in stationären Einrichtungen leben: "Die Regelbedarfsstufe 3 soll in der Sozialhilfe nur noch für Personen gelten, die in stationären Einrichtungen leben. ( ) Im Unterschied zu Personen in einer stationären Einrichtung gilt dann nicht mehr die Regelbedarfsstufe 3, sondern die Regelbedarfsstufe 2." (BT-Drs. 18/9984, S. 25 f./88 f.; vgl. auch Gebhardt in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 58. Ed. 2020, § 27a SGB XII Rn. 16a; Wilcken in: ebd., § 71 SGB XI Rn. 8). Es sind für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Herabstufung der Personen im Begleiteten Wohnen aus der Regelbedarfsstufe 1 in die Regelbedarfsstufe 2 beabsichtigte. Auch die Begründung des Gesetzgebers zum Bundesteilhabegesetz vom 05.09.2016 legt ausdrücklich nahe, dass mit den durch Überlassung persönlichen Wohnraums gekennzeichneten Wohnformen gerade nicht alle "Unterbringungsformen außerhalb von stationären Einrichtungen" gemeint sind (BT-Drs. 18/9522, S. 335; vgl. auch BT-Drs. 18/9984, S. 25 sowie Bindig in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 42a Rn. 58).

Eine Überlassung von Wohnraum nach Ziff. 2 ist nur für die Fallgruppe der besonderen Wohnformen anzunehmen. Darunter sind nach Überzeugung der Kammer die ehemals als stationäres Wohnen bezeichneten Wohnformen zu verstehen. Anknüpfungspunkt für eine Begriffsbestimmung der besonderen Wohnformen ist der durch das "Dritte(s) Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften" vom 23.12.2016 zum 01.01.2020 neu eingeführte § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI (BGBl. I 2016 S. 3191; vgl. BT-Drs. 18/9518, S. 72). Nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 lit. c) SGB XI hat in solchen Räumlichkeiten der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

Ein solcher Versorgungsumfang besteht bei der Wohnform des Begleiteten Wohnens regelmäßig gerade nicht. Nach Überzeugung der Kammer steht bei der Wohnform des Begleiteten Wohnens die Inklusion in Form von gemeinsamer Gestaltung des Alltags für behinderte Menschen in regelmäßiger sozialer Interaktion mit nicht behinderten Menschen im Lebensumfeld der Familie im Vordergrund. Ziel des Begleiteten Wohnens ist gerade, eine möglichst eigenständige Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Die in der Rahmenkonzeption für das Begleitete Wohnen von Menschen mit Behinderungen in Familien des LWV in der Fassung vom 01.01.2020 getroffene Zuordnung als "Form betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb von besonderen Wohnformen" ist zutreffend. Eine Zuordnung zur Ziff. 2 der Vorschrift betreffend die Regelbedarfsstufe 2 in der Anlage zu § 28 SGB XII erfolgt in diesen Fällen nicht. Es hat eine Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 zu erfolgen.

Der Klage war somit vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundlegende Bedeutung ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 28). Über die im hiesigen Verfahren streitige Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden. Nachdem diese Rechtsfrage eine Vielzahl von Fällen betreffen kann, liegt die Klärung im allgemeinen Interesse.
Rechtskraft
Aus
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